Unbefristetes Widerrufsrecht für Bankdarlehen mit Rechtsschuldversicherung

BGH: Bank. Und Versicherungskunden steht Milliarden-Rückabwicklung zu

 

Wegen hoher Provisionen verkaufen Banken gerne zu Darlehen gleich eine Restschuldversicherung mit. Die Banken glaubten bis vor kurzem, dass Darlehen und Versicherung jeweils getrennte Verträge mit getrenntem Widerrufsrecht sind – nur so haben sie auch die Kunden vermeintlich ordnungsgemäß belehrt.

Doch nun stellt der Bundesgerichtshof zu aller überraschung mit Urteil vom 15.12.2009 (Az.: XI ZR 45/09) fest, dass Darlehen und Restschuldversicherungen oft doch verbundene Geschäfte sind, deren Widerruf jeweils auch den anderen Vertrag mit beseitigt.

 

Mangelhafte Widerrufsbelehrung bei mit Restschuldversicherung verbundenen Darlehen eröffnet unbefristetes Widerrufsrecht für alles

über die Wirkung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen wurde der Verbrauchen in aller Regel nicht ordnungsgemäß belehrt. Denn regelmäßig fehlt der nötige besondere Hinweis darauf, dass Kredit und Versicherung verbundene Geschäfte sind, weil nämlich die Versicherungskosten mitfinanziert wurden.

Folge nach § 355 Abs. 3 BGB. Ist, dass das Widerrufsrecht nie erloschen ist – der Kunde kann sich auch heute noch bis zur Verjährungsgrenze sogar von bereits zurückgezahlten Krediten und damit verbundenen Restschuldversicherungen durch Widerruf lösen und die Rückabwicklung verlangen. Zumindest die Prämien der Testschuldversicherung – bzw. den darauf entfallenden Darlehensteil – erhält er zurück, womöglich rückwirkend auch noch einen günstigeren Zinssatz.

 

Geld zurück bei Widerruf von Darlehen mit Restschuldversicherung

Der Verbraucher schuldet beim Widerruf von Darlehen nur noch Wertersatz (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) für den Zeitraum einer Kapitalüberlassung – dies bedeutet regelmäßig einen Zinsvorteil, denn die Gewinnmarge entfällt für die Bank. Wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, so steht ihm dieses Recht unbefristet zu.

Allerdings wird bei noch laufenden Krediten bei einer Widerruf der gesamte Darlehensbetrag – aber eben nicht der teils erhebliche auf die Restschuldversicherung fallende Teil – sofort fällig. Dafür kann sich der Verbraucher womöglich zu jetzt günstigeren Zinsen für die Zukunft umschulden, und eine Vorfälligkeitsentschädigung kann auch nicht verlangt werden. Bereits getilgte Teile für die Restschuldversicherung können vom Verbraucher zurückverlangt werden.

Will der Verbraucher außerdem für die Vergangenheit einen günstigeren Zinssatz, trägt er dafür allerdings die Beweislast, dass der der Bank für die Kapitalüberlassung zustehende Wertersatz in Höhe der marktüblichen Zinsen niedriger als die zunächst vereinbarten Zinsen ist. Potentiell handelt es sich um 1 – 2 % oder mehr, nämlich den „Gewinnaufschlag“ der Bank, der beim reinen Wertersatz der Bank nicht geschuldet wird.

Bei derzeit niedrigem Zinsniveau stellt dies eine Möglichkeit dar, schnell und günstig umzuschulden. Bei bereits zurückgezahlten Darlehen gibt es mindestens die Prämien, bzw. den Darlehensteil und Zinszahlungen für die mit finanzierte Restschuldversicherung zurück, u. U. Nach Abzug angemessener regelmäßig weit niedrigerer Risikokosten für den genutzten Versicherungsschutz.

 

Keine Befristung der Widerrufsmöglichkeit, auch bei Altverträgen

Beim Haustürgeschäft und ebenso beim Verbraucherkredit gibt es keine Befristung der Widerrufsrechts des Verbrauchers. Dies gilt im Grundsatz auch für vor vielen Jahren beiderseits bereits durchgeführte bzw. voll abgewickelte Verträge. Das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) besagt, dass das im Jahr 2002 ins BGB eingeführte unbefristete Widerrufsrecht auch für ältere Dauerschuldverhältnisse und damit offenbar auch für bereits abgewickelte Versicherungs- und Kreditverträge gilt.

 

Versicherungsverträge bleiben auch nach neuer Rechtslage weiterhin betroffen

Neben diesem Widerrufsrecht bei verbundenen Verträgen drohen der Versicherungsbranche auch noch Milliardenrückzahlungen aus einem ganz anderen Grund. Nämlich weil sie die oft vorkommenden unterjährigen Ratenzahlungen von Jahresprämien entgegen der neueren Auffassung der BGH nicht als Verbraucherkredite gesehen habe – und daher auch nicht ordnungsgemäß über das besondere Widerrufsrecht für Verbraucherkredite belehrt hatten.

So manches Bank- oder Versicherungs-Vorstandsmitglied hoffte noch, dass Versicherungsverträge im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkredites ausgenommen werden. Dies ist aber erwartungsgemäß nicht erfolgt.

Zwar könnten die Finanzhäuser, vor allem Versicherungen, die Kunden über das Widerrufsrecht auch nachträglich belehren (Nachbelehrung), so dass ihnen danach nur noch ein Monat Zeit für den Widerruf bleibt. Offenbar wollen aber weder Finanzhäuser noch Aufsichtsbehörden die Verbraucher auf „ihr gutes Recht“ hinweisen.

Denn jedes Jahr werden ohnehin Millionen Lebensversicherungsverträge mit Verlust gekündigt. Ebenso würden Anleger, deren fondsgebundenen Versicherungen in der Finanzkrise in den Keller gegangen sind, wohl nur zu gerne einfach ihre Prämien verzinst zurückerhalten – der Widerruf macht des möglich.

Dies ist dann regelmäßig weit mehr als der Rückkaufswert, selbst wenn dieser bereits auf den sogenannten Mindestrückkaufswert laut BGH-Rechtsprechung aufgestockt wurde. Der Widerruf ist im Vergleich zur Kündigung rechtlich vorrangig: Damit kann der Versicherungsnehmer im Vergleich zur Kündigung mit Mindestrückkaufswert den Auszahlungsanspruch gegenüber dem Versicherer oft mehr als verdoppeln.

 

Meist noch keine Verjährung

Bei unklarer und unübersichtlicher Sach- oder Rechtslage – wie sie vor dem entsprechenden BGH-Urteil vorlag – kann kein Anspruch verjähren, bevor nach dem neuen Schuldrecht (gerechnet ab 01.01.2002) zehn Jahre vergangen sind. Für ältere Ansprüche können sogar bis zu 30 Jahre als Verjährungsfrist gelten.

Zusammen mit Rückzahlungen für in der Vergangenheit bereits beendete Verträge, die heute noch widerrufen werden können, drohen Nachforderungen in zweistelliger Milliardenhöhe. Selbst wer sich ab 2005 schon einen Nachschlag für den Mindestrückkaufwert nach BGH geholt hat, kann daher nun oft noch einen zweiten meist noch weit höheren Nachschlag verlangen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung

von www.cb-verlag.de (veröffentlicht in Verbandsnachrichten Ausgabe 01/2010, Seite 24-25)

und

Finanz Colloquium Heidelberg GmbH und der Redaktion des ForderungsPraktiker (veröffentlicht in ForderungsPraktiker Ausgabe 02/2010, Seite 55-56)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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