Unbefristetes Widerrufsrecht für Lebensversicherungen – was nun?

Aktuelles BGH-Urteil: Versicherungskunden steht Rückzahlung zu

 

Ein bisher weitgehend unbemerktes, aktuelles Anerkenntnis- Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29.07.2009 (Az. I ZR 22/07) bestätigt überraschend, dass eine Lebensversicherung mit unterjähriger Zahlung der Jahresprämie gegen Ratenzuschlag einen Verbraucherkredit darstellt.

Gemäß der ab 01.08.2002 gültigen Fassung des § 355 (3) BGB kann ein solcher Verbraucherkredit – wohl auch für Altverträge seit 1991 – unbefristet widerrufen werden, wenn – von was man ausgehen muss – nicht über das spezielle Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten belehrt wurde. Der Widerruf beseitigt dann den kompletten, damit verbundenen Lebensversicherungsvertrag ab Beginn – sämtliche Prämien und vom Versicherer daraus erzielte Erträge sind dann an den Kunden zurückzuzahlen.

Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bereits durch Kündigung beendet wurde. Durch Widerruf kann in aller Regel eine höhere Leistung erlangt werden als der normale Rückkaufswert. Aber auch der Mindestrückkaufswert nach BGH-Rechtsprechung – in Höhe von nur ca. 40 % der gezahlten Prämien in den ersten Jahren – wird von dem Anspruch auf alle Prämien zzgl. Zinsen bei Widerruf weit übertroffen.

Der Mindestrückkaufswert bei Kündigung beträgt nach der Rechtsprechung von BGH bzw. Verfassungsgericht (BVerfG) bei jedem beliebigen Kündigungszeitpunkt lediglich die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals bzw. des ungezillmerten Fondsvermögens.

 

BGH-Urteil über Effektivzinsangabe bei Ratenzuschlägen

Für ältere Verträge oder für Kunden, die einen Widerruf nicht vornehmen möchten, gibt es ebenfalls oft Geld zurück. Durch das BGH-Urteil wurde auch festgestellt, dass die seit spätestens 1991 geltende Pflicht zur Angabe des Effektivzinses auch bei monatlicher, viertel- oder halbjährlicher Zahlung von Versicherungsprämien mit Ratenzuschlägen gilt. Die Regel bei Versicherungsprämien ist die Fälligkeit einer Jahresprämie zum Beginn des Versicherungsjahres – diese kann dann gegen zusätzlichen Ratenzuschlag, z. B. in monatlichen Raten, bezahlt werden.

Wenn der Versicherer 2 % Ratenzuschlag berechnet, entspricht dies bei halbjährlicher Zahlung in etwa einem Effektivzins i.H.v. 8,33 %. Und übliche 5 % Ratenzuschlag bei Monatsraten sind sogar 11,35 % Effektivzins. Ein gutes Geschäft für den Versicherer – besser kann er heute kaum anlegen, denn die EZB bietet bekanntlich nur 1 % Zins. Für den Kunden kann es Zinswucher sein, denn wenn die Voraussetzungen nach dem früheren Verbraucherkreditgesetz bzw. heutigen §§ 499, 502 BGB nicht vorliegen, darf nur der gesetzliche Zins von 4 % verlangt werden.

 

Überhöhter Ratenzuschlag ist zurückzuzahlen

4 % Effektivzins bei Monatsraten erlauben dann aber nur 1,81 % Ratenzuschlag, so dass 3,19 Prozentpunkte des 5-prozentigen Ratenzuschlags zurückzuzahlen sind. Zahlt ein Kunde beispielsweise seit 01.01.1991 monatlich 500 Euro inklusive 5 % Ratenzuschlag in seine Kapitallebensversicherung ein, kann er nun über 3 % der bis Dezember 2009 gezahlten 114.000 Euro Prämien zurückverlangen. Dies sind schon rund 3.500 Euro Erstattungsanspruch gegenüber dem Versicherer, zuzüglich Zinsen für die Kapitalnutzung.

 

Versicherungskunden können Neuabrechnung und Rückzahlung verlangen

Die Versicherungswirtschaft hatte sich bisher kaum darauf eingestellt, dass bei Ratenzuschlägen der Effektivzins ausgewiesen werden muss. Auch bei Lebensversicherungen kann es je nach Versicherungsbedingungen allerdings abweichende Regelungen geben, die echte monatliche Prämienzahlung statt Monatsraten für den Jahresbeitrag vorsehen – dann liegt kein Verbraucherkredit vor.

Geklagt hatte ein Verbraucherverband entsprechend dem Unterlassungsklagengesetz gegen einen Versicherer, weil dieser in der Klausel über Ratenzuschläge keinen Effektivzins genannt hat. Der Versicherer hat seine Pflicht zur Unterlassung solcher Klauseln ohne Effektivzinsangabe vor dem BGH nun ausdrücklich anerkannt. Vereinbarungen von Ratenzahlungen mit Ratenzuschlägen seien nämlich nach Ansicht des BGH auch bei Versicherungsprämien als Verbraucherkredite anzusehen.

 

Missachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften führt zur Milliardenhaftung

Fehlt bei einem Verbraucherkredit beispielsweise der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis als Gesamtbetrag, Betrag mit Anzahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen oder die Angabe des effektiven Jahreszinses, so ist der Vertrag nichtig bzw. unwirksam. Erst wenn eine Leistung gegenüber einem Verbraucher erbracht wird – dazu reicht bereits die gewährte Versicherungsdeckung –, wird der Vertrag gültig. Fehlen dann allerdings Teilzahlungspreis- oder Effektivzinsangabe, so ist der Zins auf die gesetzlichen 4 % p. a. beschränkt.

Kunden können somit Rückzahlung der Differenz zu den 11,35 % Effektivzins für 5 % Ratenzuschlag verlangen zuzüglich einer angemessenen Verzinsung für die zwischenzeitliche Kapitalnutzung beim Versicherer. Dieser ist zur Neuabrechnung verpflichtet. Und wurde bei Lebensversicherungen in Verbindung mit solchen Ratenzuschlägen – wie üblich – nicht über das besondere Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten belehrt, sieht die seit der Schuldrechtsreform 2002 geltende Fassung des BGB ein unbegrenztes Widerrufsrecht vor, das sogar ab 2003 auf ältere Dauerschuldverhältnisse – wie Lebensversicherungen – ausgedehnt wurde.

Nicht die Versicherer, sondern nur die Kreditinstitute hat der Gesetzgeber im Fall des Widerrufsrechts geschont, indem eine Rückwirkung für Altverträge gesetzlich (bei üblichen Haustürgeschäften) vermieden wurde.

 

Haftung der Vorstände

Dies kann sogar dazu führen, dass der verantwortliche Gesamtvorstand wegen Zinswuchers strafrechtlich im Verdacht steht, und am Ende nicht nur seinen Job, sondern auch die gesamte Altersversorgung durch den Versicherer verliert. Es bedarf oft nur eines Strafurteils, eines Bußgeldbescheides oder einer Abberufung durch die BaFin wegen fehlender Eignung.

Hinzu kommt, dass betroffene Vorstände mit ihrem persönlichen Privatvermögen wegen fehlendem Risikomanagement haften – anderenfalls müssten Sie sich von einer Heerschar überforderter Rechtsberater trennen, und als Exempel diese zur Rechenschaft ziehen. Im schlimmsten Fall droht der Vorwurf der Insolvenzverschleppung mit persönlicher Schadenersatzhaftung, wenn der Vorstand der Aufsichtsbehörde eine drohende Zahlungsunfähigkeit nicht rechtzeitig anzeigt.

 

Überhöhte Versicherungsprämien werden nicht fällig

Wegen der harten Sanktionen bei Nichtzahlung – z. B. dem Wegfall der Leistungspflicht des Versicherers – stellt die Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen an „Klarheit, Genauigkeit und Richtigkeit“ der Prämienrechnungen, damit diese überhaupt fällig werden.

Daher können Verbraucher sich weigern, die überhöhten Prämien zu zahlen, solange der Versicherer keine korrekte Prämienrechnung mit reduziertem, gesetzlich noch zulässigen Ratenzuschlag geschickt hat. Damit gerät der Versicherer in Zugzwang. Erst wenn er die Beitragsraten korrekt mit dem gesetzlichen Zins neu berechnet hat und ein entsprechender Versicherungsschein zugegangen ist, werden die nun verminderten Prämien – ohne jedwede Mahn- und Verzugskosten – fällig.

 

Milliardenrückzahlung bei Lebensversicherern

Rund 3 % Rückzahlung der Prämien für das laufende und die Vorjahre bis zur Verjährungsgrenze treffen selbst einen mittelgroßen Lebensversicherer mit wenigen Milliarden Euro Prämieneinnahmen mit mehreren hundert Millionen Euro Rückforderungen. Dazu kommen die weit höheren Rückzahlungen der Prämien zzgl. Zinsen bei widerrufenen Verträgen. In der Branche summieren sich diese Rückforderungen alleine aus bereits gekündigten Verträgen und aus Neuabrechnung wegen überhöhter Ratenzuschläge bei bisher ungekündigten auf bis zu mehr als 60 Milliarden Euro.

Werden statt Neuabrechnung noch bestehende Verträge vermehrt widerrufen, weil damit mehr als bei Rückkauf zu erzielen ist, kann sich dieser Betrag noch deutlich erhöhen. Unaufgefordert wird jedoch kein Versicherer zahlen – der Kunde muss die Rückzahlung ausdrücklich verlangen. Allerdings können dies nur Versicherte, die von ihrem Anspruch auch erfahren. Durch das Anerkenntnis beim BGH hat der Versicherer erst einmal für die Branche eine zu große öffentlichkeitswirkung verhindert: Anerkenntnisurteile werden im Internetauftritt des BGH nicht veröffentlicht.

 

Vermittler sollten Wackelkandidaten meiden

Da die Rückzahlungen geschwächte Lebensversicherer gefährden können, sollten Vermittler beim Neuabschluss von Lebensversicherungen darauf achten, wie der einzelne Versicherer von dieser Problematik betroffen ist. Einige Lebensversicherer, insbesondere auch ein systemrelevanter, sind gar nicht betroffen. Andere geben womöglich bis heute nicht den Effektivzins an und räumen kein spezielles Widerrufsrecht für Verbraucherkredite ein, obwohl sie Ratenzuschläge erheben – sie riskieren dann noch auf Jahrzehnte den Widerruf aller betreffenden Verträge. Unbelehrbare Versicherer und solche, die auf Nachfrage nicht offenlegen, wie stark sie betroffen sind, sollten gemieden werden.

 

Vermittlungschance und Neuanfang nutzen

Viele Versicherte sind durch niedrige Rückkaufswerte infolge Abschlusskosten, Stornoabzug und Kurseinbrüchen bei fondsgebundenen Versicherungen in ihren inzwischen nicht mehr als sinnvoll erachteten Verträgen gefangen, weil sie nicht ohne hohen Verlust aussteigen können. Diesen Kunden kann der Makler nun oft einen Ausweg bieten, indem die Verträge wegen fehlender Aufklärung über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkrediten widerrufen und die eingezahlten Prämien samt Zinsen zurückgefordert werden.

Die zurückerlangten Mittel stehen dann für eine vom Makler vermittelte Neuanlage in neuen besseren Verträgen zur Verfügung. Dies ist bei der zweistelligen Millionenzahl betroffener Verträge – einschließlich bereits heute gekündigter und zurückgekaufter – sogar systematisch als Vertriebskonzept nutzbar, speziell auch von großen Vertrieben. Auch nicht betroffene Versicherer können so unzufriedenen Kunden der Konkurrenz durch planmäßige Umdeckung eine Alternative zu verlustreicher Kündigung und Rückkauf bzw. oft genauso ungünstiger Beitragsfreistellung bieten. Vertrieblich umsetzbare Seminare und Schulungen zu diesem Thema sind zu erwarten.

 

Haftung abwehren

Wer als Makler womöglich wegen der Vermittlung fondsgebundener und anderer Lebensversicherungen in Haftung genommen wurde, kann nun oft auch bei nachgewiesener Falschberatung dem Schadenersatz entgehen, indem er darauf hinweist, dass gar kein Schaden entstanden ist.

Denn wenn der Versicherungsnehmer den (ggf. auch schon gekündigten) Vertrag heute noch widerrufen und seine Prämien samt Zinsen zurückfordern kann, löst sich der Schaden aus Wertverlusten der Fonds in Luft auf – auch für VSH-Versicherer eine gern gehörte Perspektive. Schließlich stehen dem Kunden dann als Entschädigung vom Versicherer neben der vollen Rückzahlung aller bezahlten Prämien, nach Verrechnung biometrischer Risikokosten, auch die üblichen langfristigen Kapitalmarktzinsen mit Zinseszins als Kompensation zu.

 

Protektor betroffen?

Da der Geschäftsbericht der Protektor AG bei der überschussdeklaration Ratenzuschläge erwähnt, könnten auch bei den übernommenen Verträgen der ehemaligen Mannheimer Leben Ratenzuschläge üblich gewesen sein. Doch selbst wenn das Eigenkapital von Protektor nicht ausreichen sollte, die Rückforderungen der Kunden zu decken, so hat sich die Branche doch mit 6 Mrd. EUR zu weiteren Nachschüssen verpflichtet, womit sich jedenfalls verbliebene Protektor-Kunden auch bei einer hohen Zahl von Anspruchsstellern keine Sorgen um den Fortbestand ihrer Verträge machen müssen – selbst wenn die größere Anzahl der bereits Gekündigten ihre Ansprüche geltend macht.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veöffentlicht im Experten Report, Ausgabe 1/2010, Seiten 70-71)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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