Unrichtige Bonitätsauskünfte sperren lassen

Haftung der Bank für die Weitergabe unrichtiger Auskünfte
Zwei Beispiele: Ein Unternehmen strebt eine Zusammenarbeit mit einem Konzern an: Der Einkäufer zieht sich Auskünfte über das Unternehmen, und auch über alle Gesellschafter persönlich. Am Ende kann sich das Unternehmen gar nicht erklären, warum es den Zuschlag nicht bekam. Ein Investor stellt fest, dass seine Bank ihm für fehlerhafte Beratung bei der Finanzierung einer Kapitalanlage haftet und zudem auch noch das Kreditkonto falsch abgerechnet hat. Der Kundenberater der Bank veranlasst einen Schufa-Eintrag “Kreditkündigung”; der Investor findet nunmehr kein Kreditinstitut, welches trotz guter Bonität bereit wäre, eine Umschulung durchzuführen.
Datensperre und Datenlöschung: Wirtschaftsauskünfte haben richtig zu sein. Die Auskunfteien sind zwar berechtigt Daten zu sammeln, dürfen aber nur richtige Daten weitergeben. In der Regel wird die Auskunftei die Daten sperren, sobald sie dazu aufgefordert wird.
Schadensersatzhaftung: Der BGH hat bereits durch Urteil vom 07.07.1998 (Az. XI ZR 375/97) entschieden, dass auch eine Bank für die Weitergabe unrichtiger Auskünfte haftet. Typischer Anlaß ist beispielsweise die Kreditkündigung – solange darüber mit der Bank ein Streit besteht (z.B. wegen Unwirksamkeit, wegen der Frist zur Rückzahlung, wegen Gegenansprüchen) besteht regelmäßig auch ein Anspruch auf Datensperre. Eine Datenlöschung kann verlangt werden, sobald eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Kein Anspruch der Auskunftei auf Ihre Daten: Wenn die Unterlassung der Verbreitung falscher Daten verlangt wird, hat die Auskunftei keinen Anspruch darauf, dass der Betroffene die Daten richtig stellt. Es müssen also keine richtigen Daten an die Auskunftei geliefert werden, so das Urteil des Landgericht München I (Az. 30 O 12402/01).
(finanztip.de)
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