Urteilsbesprechung zu BGH vom 20.07.2007

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 20.07.07 einen Initiator (Sanierer von Alt-wohnbaubeständen) zur Rückabwicklung verurteilt. Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (fiala4instalive.instawp.xyz), München, hat das Urteil besprochen und uns mit seinem Leitsatz zur Veröffentlichung übersandt.
    Auszug aus der Urteilsbesprechung:
    Haftung von Initiatoren bzw. Immobilien-Sanierungsgesellschaften
    Der Initiator hatte Altwohnbestände aufgekauft, saniert, nach WEG aufgeteilt, und zusammen mit einer „Musterrentabilitätsberechnung“ durch einen Beauftragten mit einem Finanzierungs-vorschlag versehen. Insbesondere eine unrichtige Kalkulation der Ausschüttungen aus einem Mietpool führten zur Unterdeckung.
    Beratungshaftung des Verkäufers durch unrichtige Berechnungsbeispiele
    Nach der ständigen Rechtsprechung kommt ein Beratungsvertrag mit dem Verkäufer zustande, wenn dieser bzw. seine Erfüllungsgehilfen einem Kaufinteressenten Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile eines Erwerbs vorlegt. Diese „Haftung für Auskunft“ gilt generell bei „Musterberechnungen“ im Zusammenhang mit Kapitalanlagen: Ein „innerer“ Willen, „nicht haften zu wollen“, ist unbeachtlich, da es auf den „objektiv erkennbaren Willen“, also den Empfängerhorizont ankommt.
    Zahlreiche unrichtige Berechnungsposten können zur Haftung führen
    Beispiele zu optimistischer Kalkulation sind nach diesem BGH-Urteil – zu positives Bild des Wertsteigerungspotentials – unzutreffendes Bild der Ertragserwartung – unrichtige Angabe der erzielbaren Miete (z.B. durch fehlende Zu-/Abschläge) – insbesondere fehlerhafte Angaben zum Mietpoolrisiko oder Mietausfallwagnis – Kalkulation zu geringer Einnahmereserven (z.B. für Leerstand, Uneinbringlichkeit von Mieten, Instandhaltungsaufwendungen, Ausgleich aufgelaufener Ausfälle).
    Auch Unklarheiten der Berechnungsmethode führen zur Haftung
    Auch andere Unklarheiten über „die wahre Wirkungsweise und Bedeutung“ einer Renditeberech-nung können zur Haftung führen: Dies zeigte sich bereits durch das Urteil des LG München II vom 17.08.2006 zur Irreführung von Kapitalanlegern durch den Internen Zinsfuß (IRR). Die Werbung mit dem IRR wurde insbesondere wiederholt auch durch Obergerichte als „irreführen-de Werbung für eine Kapitalanlage“ gesehen.
    Grundsätzliche Bedeutung auch für andere Kapitalanlagen
    Dies ist keine Besonderheit dieser Art einer Kapitalanlage: Nach der obergerichtlichen Recht-sprechung haften beispielsweise auch Lebensversicherungsunternehmen, wenn ihre (angeblich) völlig „unverbindlichen“ Musterberechnungen auf der Grundlage unrichtiger Kalkulation beru-hen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn veraltete Sterbetafeln zugrunde liegen, so dass zu opti-mistische Ablaufleistungen bei der Vermittlung dargestellt werden.
    Leitsatz:
    Initiatoren bzw. Verkäufer haften für Falschaussagen (auch ihrer Erfüllungsgehilfen) in Muster-berechnungen für Kapitalanleger über Renditen, Wertsteigerungspotentiale, potentielle Mieter-träge, Kosten und Leerstände, insbesondere beim Mietpool.
    (DA-Nr. 45A/07 vom 07.11.2007, S. 4)
    Mit freundlicher Genehmigung von https://www.direkteranlegerschutz.de />www.direkteranlegerschutz.de.

    Videoberatung

    Sollten Sie ein zur Beratung ein Gesicht wünschen, können wir Ihnen auch eine Videoberatung anbieten.

    Persönlicher Termin

    Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

    Juristische Zweit­meinung einholen

    Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

    Weiterempfehlung

    Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt?

    Empfehlen Sie uns gerne weiter.

    • Icon auf facebook teilen
    • Icon auf x teilen
    • Icon auf xing teilen
    • Icon auf linkedin teilen
    • Icon per e-mail teilen

    Navigation

    Weitere Artikel zum Thema

    veröffentlicht am

    • Icon auf facebook teilen
    • Icon auf x teilen
    • Icon auf xing teilen
    • Icon auf linkedin teilen
    • Icon per e-mail teilen
    • Icon skype

    Urteilsbesprechung zu BGH vom 20.07.2007

    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
    » Mehr zu Dr. Johannes Fiala

    Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

    Videoberatung

    Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

    Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

    Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung.
    Sie erfahren was wir für Sie tun können und was wir von Ihnen an Informationen und
    Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.

    Weiterempfehlung

    Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt?

    Empfehlen Sie uns gerne weiter.

    • Icon auf facebook teilen
    • Icon auf x teilen
    • Icon auf xing teilen
    • Icon auf linkedin teilen
    • Icon per e-mail teilen
    Cookie Consent mit Real Cookie Banner n/a