Das OLG Celle hat durch rechtskräftiges Urteil vom 15.12.05 den Leiter eines Strukturvertriebs persönlich zum Schadensersatz gegenüber einem Anleger verurteilt. Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, München, (www.fiala.de) hat uns dazu seine Urteilsbesprechung mit der Headline Schulungshaftung von Banken, Versicherungen und Vertriebsorganisationen – sowie persönliche Haftung von Vertriebs- und Schulungsleitern mit dem Privatvermögen zur Veröffentlichung übersandt.
Auszüge aus der Urteilsbesprechung:
Haftung aus sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB: Für eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB reicht es völlig aus, dass der Täter die objek-tiven Umstände nach allgemeinen Maßstäben kennt. Damit sollen dem Täter seine eigenen verrohten Anschauungen nicht zugute kommen. Bei-spielsweise die „gewissenlose Wahrnehmung eigener Vorteile ohne Rücksicht auf die schutzwür-digen Belange Dritter“ erfüllt dieses Kriterium der Sittenwidrigkeit ohne weiteres.
Ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH): Auch nach einem Urteil des BGH vom 28.02.2005 genügt bereits eine „unrichtige Empfehlung für ein bestimmtes Verhalten“ gegenüber dem Vermittler, dass der Vertriebs- bzw. Schulungs-leiter in die persönliche Haftung geraten kann.
Wiederholte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG): Auch das OLG Celle hatte in seinem Urteil vom 15.12.2005 einen solchen Fall zu beurteilen. Der Leiter eines Handelsvertretervertriebs hatte den Agenten eine Kapitalanlage „als sicher wie eine Bankanlage“ dargestellt. Der Vertriebsleiter hatte jedoch hierfür keinerlei Beweise in der Hand, sondern begnügte sich mit dem Hinweis, dass er die Geschäftsräume der Anbieterin besucht habe. Eine fundierte Plausibilitätsprüfung fehlte – der Vertriebleiter konnte wesentliche Kon-zeptdetails gar „nicht beurteilen“. Damit hätte der Vertriebsleiter jedoch „den Vermittlern seiner Struktur einschärfen“ müssen, jedem Anlageinteressenten klar zu machen, dass man über die Ausgestaltung und Sicherheit des Kapitalanlageangebotes eben gar nichts wisse !
Unterlassungssünden beim Schulungs- bzw. Vertriebsleiter: Mehr als nur alle Kernpflichten eines Vermittlers, treffen den Vertriebs- bzw. Schulungsleiter persönlich. Daher kann sich ein Vertriebs- bzw. Schulungsleiter nicht darauf berufen, dass „er ja nur für eine (inzwischen insolvente) GmbH oder AG tätig war“, denn die Haftung aus § 826 BGB trifft diesen Personenkreis persönlich. Das Unterlassen der gewissenhaften Anlageobjekt-Prüfung einschließlich der Beziehung der A-genten zu den Kunden, kann unmittelbar in die regelmäßig über eine VSH-Police nicht versi-cherbare Haftungsfalle des § 826 BGB führen.
Neue Pflichtenlage? Für Kreditinstitute, Versicherer und Vertriebsorganisationen ergibt sich genauso, wie für Ver-triebs- und Schulungsleiter eine zentrale Frage: Sind die Anlagemodelle in der jeweils aktuellen Konzeption nachweislich qualifiziert geprüft (steuerlich, rechtlich und wirtschaftlich), oder han-delt es sich um eine „Black-Box“ mit haftungsmäßig eingebautem Spätzünder ?
Leitsatz des OLG Celle: Der Leiter einer Struktur eines Handelsvertretervertriebes haftet den Anlegern aus § 826 BGB, wenn er – anstelle wahrheitsgemäßer Anweisung an die Vertreter, wonach sie erklären müssten, dass über die Art der Anlage der Gelder nichts bekannt sei – den Strukturmitarbeitern erklärt, die Anlage erfolge bei einer renommierten ausländischen Bank, die einem Einlagensicherungs-system angehöre und er damit rechnet, dass diese Aussage an die Anleger weitergegeben wird.
(DA-Nr. 47B/06 vom 24.11.2006, S. 5)
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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