Verkauf und Abtretung von Rentenversicherungen vor eigener Insolvenz

„Lebe heute – spare später“ – so lautet das Motto häufig, wenn eine Rentenversicherung gegen eine Einmalzahlung verkauft werden soll. Mancher Versicherer bietet dies seinen Kunden wegen einer Notlage auch dann noch an, wenn darauf nach Rentenbeginn kein vertraglicher Rechtsanspruch mehr besteht. Der gesetzliche Anspruch auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann hingegen niemals ausgeschlossen werden, nicht einmal – wie auch die Regierung feststellt – bei einer Basisrente.

 

Wer zu aktiven Zeiten einen gewissen Grund-Lebensstandard hat, kann sich aber dann, wenn er noch mehr Einkommen hat, entscheiden, zu welchen Zeiten er besser leben will: alles jetzt für ein besseres Leben einsetzen, oder nur den Teil, der so viel für das Alter übrig lässt, dass er im Alter den so bereits reduzierten Lebensstandard der beruflich aktiven Zeit etwa halten kann. Es ist letztlich eine Frage zur Entscheidung, ob man sich sonntags und für die nächsten Tage mit morgens einem Ei begnügen will, oder am Sonntagmittag nochmal ein ordentliches gebratenes Huhn serviert wird. Wer sehenden Auges im (höheren) Alter, wenn er es denn erlebt, eine noch größere Not in Kauf nimmt, hofft vielleicht darauf bis dahin noch im Lotto zu gewinnen.

 

Gesetzliche Rente in voller Höhe abtretbar?

Rechtsansprüche, die nicht übertragbar sind, gelten als unpfändbar, §§ 851, 857 ZPO. Und Rechtsansprüche, die nicht pfändbar sind, gelten als unübertragbar, § 400 BGB. Rechtsirrig schreibt dazu die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) im Internet:

„Sie können allerdings bestimmen, ob Ihre Rente anteilig oder sogar in voller Höhe an eine andere Person überwiesen werden soll. Man nennt das Abtretung oder Übertragung der Rente.“

Denn Abtretungen sind nur insoweit als Übertragung wirksam möglich, als die Rente der Höhe nach den Freibetrag der Pfändungstabelle übersteigt, beim Alleinstehenden seit 01.07.2015 also 1.079,99 Euro, § 850 c ZPO. Bei Unterhaltspflicht gegenüber einem (ggf. früherem) Ehegatten oder einem Abkömmling erhöht sich der Betrag auf 1.479,99 Euro. Maximal (entsprechend fünf Unterhaltsberechtigten) sind 2.379,99 Euro pfändungsfrei.

Leistet die DRV aufgrund einer Abtretung die Rente an einen Dritten, den Abtretungsempfänger, so bedarf es noch zusätzlich eines feststellenden Verwaltungsaktes, bevor die Rente (teilweise) an einen Dritten ausbezahlt wird. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 24.10.2013, Az. B 13 R 31/12 R), so dass die DRV wegen Formfehler gegebenenfalls doppelt zahlen müsste, § 53 II SGB I. Das Rentenstammrecht lässt sich auch bei einer Leibrente nicht übertragen – es sei denn dies wurde ausdrücklich vereinbart. Weitere Ausnahme – auch bei der gesetzlichen Rente – ist eine Teilung im Rahmen des Versorgungsausgleichs im Fall einer Scheidung. Allerdings sind künftige Leistungen pfändbar, soweit sie übertragbar sind, eben nur gemäß der Pfändungstabelle. Auch eine Aufrechnung stößt an diese Grenze, § 394 BGB.

 

Vorausabtretung von Lohn und Rente vor der Insolvenz?

Seit dem 01.07.2014 wurde die Möglichkeit der Vorausabtretung beim Lohn (sowie der Rente als Lohnersatz) abgeschafft und die entsprechende Vorschrift des § 114 Insolvenzordnung (InsO) vom Gesetzgeber gestrichen. Die Aufrechnung gegen pfändbares Einkommen mit einem Arbeitgeberdarlehen ist nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zulässig, § 94 InsO. Jedermann kann jedoch freiwillige Zahlungen dann anfechtungsfrei aus seinem pfändungsfreien Einkommen leisten.

Der pfändbare Einkommensteil mehrt die Insolvenzmasse, etwa zur Deckung von Verfahrens- und Verwalterkosten und ggf. darüber hinaus für die Gläubiger. Dies gilt für den Monat der Insolvenzeröffnung, sowie für die drei zeitlich davor liegenden Monate, § 88 InsO. Wegen diesbezüglicher Rückforderungsmöglichkeiten des InsO-Verwalters parken Inkassofirmen solche Gelder einstweilen auf Treuhandkonten.

Sind die Verfahrenskosten gedeckt, verkürzt sich die Wohlverhaltensphase von sechs auf fünf Jahre, § 300 I Nr.3 InsO. Gelingt es zudem 35 Prozent der Schulden zu bezahlen, verkürzt sich die Phase auf drei Jahre. Keine Restschuldbefreiung gibt es auf jederzeit bis zum Schlusstermin möglichen Gläubigerantrag bei Ansprüchen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, sowie Geldstrafen, Zwangsgeld, Ordnungsgeld und Geldbußen, pflichtwidrigen Unterhaltsrückständen, bei Verurteilung wegen Steuerstraftaten nach §§ 370, 373, 374 AO; sowie aus zinslosen Darlehen zur Finanzierung der Kosten des InsO-Verfahrens. Allerdings hat der Gläubiger die Forderungen auch so anzumelden, § 174 II InsO.

 

Verkauf der privaten Rentenversicherung

Das Recht an der privaten Rente könnte veräußert werden, komplett, also das Stammrecht. Es bliebe dann nur die 10-jährige Vorsatzanfechtung bezüglich der Übertragung (§ 133 InsO, § 3 AnfG), sowie die dreimonatige Sperre der §§ 88, 130, 131 InsO. Bei einer (auch lediglich teilweisen, also gemischten) Schenkung der Versicherung wäre die Verfügung über den Versicherungsvertrag bzw. die Auszahlungen vier Jahre anfechtbar, § 4 AnfG, § 134 InsO. Hinzu kommt der – etwa durch das Finanzamt, ebenfalls pfändbare – 10-jährige Anspruch auf Rückforderung wegen (späterer) Verarmung des Schenkers, § 528 BGB. Das Sozialamt kann solche Rechtsansprüche auch auf sich überleiten. Wer sicher keine Schenkung wählen möchte, wird sich durch ein versicherungsmathematisches Gutachten absichern müssen, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind.

 

Andere Möglichkeit:

Statt der Abtretung wird eine unwiderrufliche Begünstigung gewählt: A begünstigt den B für die auf das Leben von A gezahlte Privatrente. Eine Begünstigung auf den Erlebensfall ist auch bei bereits laufender Rente möglich. B bezahlt einen angemessenen Wert, also liegt eine vollentgeltliche Übertragung des Bezugsrechts vor. Sind Leistung und Gegenleistung versicherungsmathematisch wertgleich, wird man nach der InsO regelmäßig nur bis zu drei Monate lang abwarten müssen, ob bis dahin kein Insolvenzverfahren beim Verkäufer der Police vorliegt.

Das Geschäft mit dem Aufkauf bereits laufender privater Renten haben noch kaum Investoren entdeckt. Lebensversicherer bieten hier oft gar keinen Rückkaufswert mehr, oder einen relativ niedrigen. Gerade deshalb lohnt sich für beide Seiten der Verkauf. Eine zusätzliche Absicherung durch eine Todesfallversicherung auf das Leben der versicherten Person ist ratsam, wenn das eventuelle versicherungsmathematisch einzugrenzende Risiko einer Beendigung der Rentenzahlung bei Tod nicht durch Risikostreuung über eine hohe Zahl aufgekaufter Renten getragen werden kann. Liegt ein Policenkauf durch einen „Angehörigen“ vor, etwa aus der eigenen Familie, das eigene Unternehmen, oder durch Freunde, so kommt stets eine zweijährige Anfechtung in Frage, § 138 InsO.

 

Die Beweislast liegt gesetzlich dann beim Käufer, sofern er keinen Treuhänder dazwischen schaltet:

Allerdings kann ein InsO-Verwalter auch solche Umgehungsgeschäfte einfachst aufdecken. Hat der Käufer jedoch lediglich aus nach der Rechtsprechung einschlägigen Indizien ein Wissen um drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, wäre es länger anfechtbar, § 133 InsO, § 3 AnfG. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, sobald man nicht mehr 90 Prozent der fälligen Schulden mit liquiden Mitteln sofort bezahlen könnte – mithin auf Stundung angewiesen wäre. Im Normalfall wird dies dem Käufer einer Rentenversicherung verborgen bleiben. Nur solches Wissen würde auch ein normalerweise anfechtungsfreies sogenanntes Bargeschäft (wenn binnen bis zu 30 Tagen, unmittelbar eine gleichwertige Leistung in das Vermögen des Verkäufers gelangt, etwa auch durch Befreiung von einer Verbindlichkeit) gleichwohl der Anfechtung aussetzen.

 

Verjährung bei Leistungsverweigerung des Versicherers

Wird die Abtretung vom Versicherer (VR) nicht anerkannt, so läuft – wie bei jeder sonstigen Leistungsablehnung des VR – ab dem Jahresende eine dreijährige Verjährungsfrist um gegen den VR vorzugehen und nötigenfalls mit gerichtliche Hilfe zur Versicherungsleistung zu kommen, § 14 VVG.

 

Wenn der Verkaufserlös verprasst wird oder der Aufkäufer insolvent wird?

Ist der Verkauf einer Renten- (RV) oder Kapitallebensversicherung (KLV) abgewickelt, und wird sodann der Kaufpreis verprasst und steht den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung, kann allein deshalb die RV oder KLV mit Police nicht zurückverlangt werden. Oft ist die KLV auch bereits abgetreten an eine Bank, und der LV-Käufer tilgt diese Verbindlichkeit und zahlt nur den Restkaufpreis aus. Im Hinblick auf §§ 88, 130, 131 InsO wird der Käufer frühestens nach drei Monaten bezahlen wollen, um nicht von einer Rückforderung der Police durch den InsO-Verwalter überrascht zu werden.

Wird jedoch der LV-Käufer selbst insolvent, wird man ohne entsprechende Kreditsicherung gegenüber dem Käufer allenfalls die offene Kaufpreisforderung zur Tabelle anmelden, und auf eine Quote hoffen. Häufiger ist jedoch der Fall, dass das Geschäftsmodell des Aufkäufers gesetzeswidrig ist, und daher am Ende sich alle Verträge als null und nichtig herausstellen. Die Frage wird dann immer sein, wer am Ende vertraglich durch Gestaltung vorgesorgt hat, damit er nicht das Insolvenzrisiko des Vertragspartners unnötigerweise, aber nach gesetzlichen Regeln trägt.

Mancher Aufkäufer verspricht die Versicherung weiter zu führen, oder das Geld angeblich lukrativer anzulegen, um dann in Raten oder Jahre später durch Einmalbetrag seinen Kaufpreis zu entrichten. Andere beteiligen Käufer, Vermittler und Verkäufer jeweils prozentual an späteren Erlösen. In der Regel werden besondere behördliche Erlaubnisse oder Zulassungen für solche Geschäftsmodelle benötigt, die regelmäßig bei bestimmten Anbietern nie vorgelegen haben. Initiatoren und Vermittler bekommen dann häufig unangemeldeten Hausbesuch von BaFin oder Kripo.

 

Vorzeitige Kapitalleistung bei betrieblicher Altersversorgung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jederzeit eine Zusage auf Betriebsrente oder andere betriebliche Altersversorgung gemeinsam aufheben und abfinden, auch lange nach Rentenbeginn. Ausgeschlossen ist dies nur, wenn es im zeitlichen Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht, § 3 BetrAVG. Dann läuft der Arbeitgeber auch Gefahr, im Bilde gesprochen doppelt zahlen zu müssen, denn eine solche Abfindungsvereinbarung ist unwirksam. Der Arbeitgeber ist aus Fürsorge und Rücksichtnahme sogar verpflichtet, auf Wunsch des (ggf. auch früheren) Mitarbeiters an einer Auflösung und Abfindung der Versorgung im Alter mitzuwirken, wenn entsprechende soziale bzw. wirtschaftliche Gründe beim Mitarbeiter vorliegen. Für den Mitarbeiter hat die Abfindung sowieso auch dann einen Vorteil, wenn er die Insolvenz des Arbeitgebers befürchten muss, und dann häufig nur ein Bruchteil dessen bezahlt wird, was bei Abschluss der Versorgungszusage in Aussicht gestellt worden war.

 

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von www.experten.de

veröffentlicht am 13.05.2016

Link: http://www.experten.de/2016/05/13/verkauf-und-abtretung-von-rentenversicherungen-vor-eigener-insolvenz/

und

veröffentlich im “Der Koment, Fachzeitung für Schausteller und Marktkaufleute” 20.05.2016

und

www.innovationundtechnik.de (veröffentlicht in Heft 6, Juni 2016, Seiten 36 – 39)

und

veröffentlicht im P.T. Magazin am 13.04.2016 (unter der Überschrift: Rentenversicherungen vor der eigenen Insolvenz verkaufen oder abtreten)

Link: http://www.pt-magazin.de/newsartikel/archive/2016/april/13/article/rentenversicherungen-vor-der-eigenen-insolvenz-verkaufen-oder-abtreten.html

und

www.procontra-online.de (veröffentlicht am 04.04.2016 unter der Überschrift: Worauf bei der Übertragung von Renten zu achten ist)

Link: http://www.procontra-online.de/artikel/date/2016/04/worauf-bei-der-uebertragung-von-renten-zu-achten-ist/

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)