Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Vermittler bei Tätigkeit über die Grenzen Deutschlands hinaus

von Ralf W. Barth, Vermögensschadenhaftpflichtmakler (http://www.rwb-finanz.de/>www.rwb-finanz.de) und Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Der Paradefall: Bekanntlich ist die Altersvorsorge von Unternehmern in Deutschland im Falle einer Insolvenz kaum vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Der Blick über die Grenze, etwa in die Schweiz oder nach Liechtenstein zeigt, dass dort der Schutz der Familie höheres Gewicht besitzt, als das Ziel etwaige Gläubiger zu befriedigen. Was liegt also im Kundeninteresse näher, als dem Kunden entsprechende (optimalere) Verträge zu vermitteln.
Insolvenzschutz für Kapitallebensversicherung: Dies gilt insbesondere für Versicherungsverträge: Hier werden Ehepartner, Abkömmlinge (in Liechtenstein auch nichteheliche Lebenspartner) im Insolvenzfall geschützt. Dem BaFin ist dies ein Dorn im Auge ? nicht zuletzt deshalb wird die Auffassung vertreten, dass bei Einschaltung einer deutschen ?Mittelsperson? das Insolvenzprivileg entfallen soll. Entsprechende Korrespondenzen mit dem BaFin liegen betroffenen ausländischen Versicherern vor. Legal umgehen lässt sich dies, indem kein Vermittler ?über die Grenze? tätig wird, sondern schlicht auf beiden Seiten der Grenze Anwälte bemüht werden. Denn diese, so die Rechtsabteilung eines Schweizer Versicherers, sind keine Mittelspersonen sondern berufene Vertreter der Interessen ihrer Klienten.
Vermittlerhaftung wegen Wegfalls des Insolvenzschutzes: Für den Vermittler aus dem Inland stellt sich die Frage der Haftung, denn selbst das ?Begleiten des Kunden zum Versicherer im Ausland? ändert an der Eigenschaft als Mittelsperson rein gar nichts. Selbst ?nur? eine Provision ?über die Grenze? wäre schädlich. ähnlich liegt der Fall eines anderen Versicherungsmaklers: Auf dem richtigen Weg befand er sich, als er einen Unternehmer dahingehend informierte, dass in der Schweiz in nahezu beliebiger Höhe eine bAV insolvenzfest sein kann. Zielsicher griff er dann daneben, und installierte für eine Schweizer Niederlassung der deutschen GmbH entsprechende Vermögenswerte als Rückdeckung. Als die GmbH in Konkurs gefallen war, teilte der Schweizer Produktgeber mit: Gestützt auf die ?übereinkunft zwischen verschiedenen Schweizer Kantonen (heute: Schweizerische Eidgenossenschaft) und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27.Juni 1834? [richtig: Achzehnhundertvierunddreißig !] ? werden wir das Vermögen (gute 600.000 CHF) ? dem deutschen Insolvenzverwalter zur Verfügung stellen. Der Versicherungsmakler hatte das richtige Ziel, aber leider gestalterisch den falschen Weg gewählt. In der Korrespondenz hatte der betroffene Kunde auf den Insolvenzschutz besonderen Wert gelegt: Jetzt fragt sich der Makler, ob er denn wenigstens VSH versichert ist.
Unterschätzte Prüfung des Versicherungsschutzes: Viele Vermittler werden durch die branchenspezifischen Entwicklungen im Laufe der Zeit verstärkt Geschäftskontakte über die deutschen Grenzen und Gesetze hinaus haben. Dabei wird oft erst im Nachgang geprüft, ob die bestehende Vermögensschadenshaftpflicht sich auch auf Kooperationen in angrenzenden Staaten erstreckt. Dabei ist gerade dies ein häufig unterschätztes Thema. Es gibt verschiedene Fragen, die der Vermittler hier für sich ? besser mit dem VSH-Makler seines Vertrauens – abklären muss: a) Habe ich Versicherungsschutz bei meiner bestehenden Vermögensschadenshaftpflicht, wenn ich in anderen Ländern agiere? b) Darf ich aus diesen Ländern Produkte in Deutschland vermitteln? c) Ist in meiner Police nun Deutschland, EU, EWR oder auch eine darüber hinaus gehende Deckung (Weltdeckung oder zusätzlich benannte Staaten) eingeschlossen?
Vor allem den sehr stark am Preis orientierten Interessenten zur Vermögensschadenshaftpflicht machen wir immer wieder bewusst, dass nur eine exakte Ermittlung des vorhandenen Risikoprofils die fundamentale Grundlage für eine vernünftige VSH – Deckung ist. Dabei ist es sehr häufig von Vorteil, zu Beginn ein bisschen mehr zu investieren, um auch Deckungskonzepte zu er- und behalten, die unter Umständen später in der Form und dem Umfang nicht mehr gegeben sein könnten.
Schweiz und Liechtenstein: Nachdem der Vertrieb deutscher Kapitallebensversicherungen wegen des Wegfalls von Steuerprivilegien in 2005 gleichsam zusammengebrochen ist, suchen die Vermittler neue Produkte mit bisher unbekannten Zusatznutzen. Dieser wird beispielsweise im liechtensteinischen Versicherungsgeheimnis und im schweizer Konkursprivileg gesehen ? und dezent beworben. Immer häufiger tauchen daher Fragen in Bezug auf eine Vermittlung von insolvenzgeschützten Altersvorsorgeverträgen im angrenzenden Ausland (Schweiz, Lichtenstein etc.) auch beim VSH-Versicherungsmakler auf – und in welchem Umfang dafür Versicherungsschutz besteht. Grundproblematik ist, dass sich der Vermittler unter Umständen in einem unsicheren rechtlichen Rahmen bewegt, folglich riskiert er schlechtestenfalls den VSH-Schutz. Fazit daraus ist, dass ? nicht nur bei der bAV-Beratung ? die Lösung manches Kundenwunsches nicht immer im Inland liegen muss. Jedoch sollte der Vermittler bzw. Makler sich zunächst einmal über seinen Versicherungsschutz orientieren, dann die Konzepte ggf. rechtlich prüfen lassen und erst danach aktiv tätig werden. Typischerweise erfordern besondere Kundenwünsche auch besondere Lösungen, welche üblicherweise durch interdisziplinäre Teams gut zu beherrschen sind. Unbedachte Handlungen die zu erhöhenten Schadensfälle führen, können auch die VSH-Prämien in schwindelerregende Höhen treiben.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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