Versicherungspflicht für Alle: Die Gesundheitsreform als Einstieg in den totalitären Wohlfahrtsstaat?

Der erneute Kompromiss zur Gesundheitsreform wirft wieder schwerwiegende Zweifel an der Umsetzbarkeit des Ergebnisses auf: Pflichtkrankenversicherung für alle (als Einstieg in die allgemeine Bürgerversicherung) soll nun die Bedenken der Privaten Krankenversicherung (PKV) zerstreuen, dass der Basistarif nur selektiv von Nichtversicherten erst bei eingetretener Krankheit abgeschlossen wird. Vor allem die Pflichtversicherung für alle erscheint verfassungsrechtlich bedenklich. Schließlich wird die Privatautonomie des Bürgers mehr als notwendig beschnitten. Was heißt „für alle“: Alle Deutschen, alle Erwerbstätigen und ihre Angehörigen, alle hier Lebenden und alle nach Deutschland Einreisenden oder wenigstens alle, denen die deutsche Justiz habhaft werden kann? Beim ausländischen Aupair- Mädchen ist die Pflichtkrankenversicherung bereits seit Jahrzehnten faktische Realität – dem Leistungsniveau entsprechend beträgt die Prämie ab 22 Euro im Monat. Der Basistarif aber auf hohem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung für alle würde bis zu 530 Euro monatlich kosten dürfen.

Unklar ist, ob heute existente alternative Absicherungen in Zukunft noch zulässig sein werden.

Wird die Arbeitsgenehmigung oder Gewerbeanmeldung verweigert oder erhält man ein Bußgeld, wenn man seiner Versicherungspflicht nicht ausreichend nachkommt? Darf eine Krankenversicherung von beiden Seiten nicht mehr gekündigt werden, auch wenn man die Beiträge nicht bezahlt? In der privaten Pflegepflichtversicherung allein führt beispielsweise Zahlungsverzug schon heute nicht zur Kündigung – die Fehlbeträge werden dann innerhalb der PKV ausgeglichen. Es gibt etwa bei Polizei oder Feuerwehr sogenannte Heilfürsorgeberechtigte, die im Krankheitsfall voll versorgt sind – diese haben heute gar keine Krankenversicherung.

Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) und die Postbeamtenkrankenkasse sind weder soziale Krankenkassen noch private Versicherungsunternehmen – die dort gegen Krankheit Abgesicherten benötigen weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung. Auch das „Werk gegenseitiger Hilfe im Verein Pfälzi- scher Pfarrerinnen und Pfarrer e.V.“, der berufsständischen Vereinigung der Pfarrerinnen und Pfarrer der Ev. Kirche der Pfalz und viele andere vergleichbare sind als soziale Selbsthilfeeinrichtungen weder gesetzliche noch private Krankenversicherung. Das Versicherungsaufsichtsgesetz stellt sie ausdrücklich von der Versicherungsaufsicht frei. Bleiben diese alternativen Absicherungen künftig noch zulässig oder werden die Betreffenden unter die neu eingeführte allgemeine Krankenversicherungspflicht gegebenenfalls in der PKV gezwungen?

 

„Politik für 82 Millionen Menschen“ bietet auch ein bemerkenswertes Potential für den Weg bis zum Verfassungsgericht“.

Sodann stellt sich die Frage, ob denn auch der Umfang des Pflicht-Krankenversicherungsschutzes vorgeschrieben wird. Eine Pflicht ohne jeden vorgeschriebenen Mindestumfang würde ja praktisch ins Leere laufen – daher ist zum Beispiel in der KFZ-Haftpflichtversicherung auch ein gesetzlicher Mindestumfang verbindlich vorgeschrieben, ohne den ein KFZ sogar zwangsweise stillgelegt wird. Wenn man künftig auch nur eine Krankenversicherung in dem Umfang abschließen muss, der nicht der Höhe sondern nur der Art nach der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (wie es für den Arbeitgeberzuschuss genügt), dann reichen etwa nur ambulante Leistungen mit 20 000 Euro Selbstbehalt und eventuell mit weiteren Ausschlüssen. Wenn aber der Mindestumfang vorgeschrieben wird, dann ergeben sich weitere verfassungsrechtliche Bedenken – wie sie ebenso auch schon gegen den über ein absolutes Mindestmaß hinausgehenden Basistarif geäußert wurden. Der Verfassungsrechtler wird sich jeden Pflicht-Leistungsbaustein ansehen, und für jeden wird sich die Frage des Übermaßverbotes stellen, und zwar aus der Sicht des Bürgers: „Politik für 82 Millionen Menschen“ bedeutet auch ein bemerkenswertes Potential für den Weg bis zum Verfassungsgericht. Bereits eine Klage in nur einer Instanz genügt, um das Verfahren auszusetzen, und das Verfassungsgericht anzurufen, wenn der Richter die gesetzliche Regelung für nicht verfassungskonform hält.

Wird ein umfangreicher Mindestumfang verpflichtend, müssten viele heute privat Krankenversicherte Ihre Versicherung teuer aufstocken.

Wird ein umfangreicher Mindestumfang verpflichtend, müssten viele heute privat Krankenversicherte Ihre Versicherung teuer aufstocken, denen bisher ein geringerer Schutz genügt. Ist aber Zahnersatz wirklich ein von niemandem finanzierbares existentielles Lebensrisiko, gegen das sich jeder zwangsweise versichern müsste? Selbst die gesetzliche Krankenversicherung zahlt hier ja nur einen prozentualen Zuschuss, der auch noch von der wirtschaftlichsten Kassenausführung ausgeht. Ärzte benötigen nicht unbedingt einen Schutz gegen ambulante Arzthonorare und Apotheker keinen gegen Arzneimittelkosten, Zahnärzte keinen gegen Zahnbehandlungskosten oder Zahnersatz – wie man an entsprechenden PKV-Angeboten erkennt. Und für die Brille hat der Gesetzgeber bereits festgestellt, dass jeder sie gut selbst bezahlen kann, und sie deshalb aus dem Leistungskatalog der GKV weitestgehend herausgenommen. Beamte erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe im Krankheitsfall: bisher ist es allgemeine Rechtsmeinung, dem Beamten stünde frei, wie er sich darüber hinaus absichert, also etwa durch eigenes Vermögen statt zusätzlicher privater Versicherung.

Soll er nun verpflichtet werden, die gesamte Differenz zu 100 Prozent privat abzusichern? Auch hierin kann auf Seiten der PKV-Versicherer ein verfassungsrechtlich nicht mehr tolerierbares Sonderopfer liegen, denn die Pflicht heute nicht mehr in der PKV versicherbare Kunden aufnehmen zu müssen, bedeuteten oftmals sichere Verluste für den Versicherer – damit dürfte die Grenze der Sozialbindung des Eigentums überschritten sein. Auch klagefreudige Beamte werden einer solchen Entmündigung unter Umständen bis vor das Bundesverfassungsgericht entgegentreten. Die Versicherten der KVB (Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten) erhalten von dort 90 bis 100 Prozent Erstattung. Die meisten dort Versicherten haben und brauchen keine zusätzliche private Absicherung – soll dies künftig nicht mehr ausreichen?

Beihilfe gibt es nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch bei anderen Arbeitgebern. Sie ist – alternativ zur Sozialversicherungspflicht – ausdrücklich nach dem SGB V zum Beispiel für Lehrer an Privatschulen vorgesehen, wird auch in weitem Umfang praktiziert und sogar vom Staat im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen Finanzierung von Privatschulen gefördert. Die Abschaffung dieser Möglichkeit, für Lehrer an zunehmend gefragteren Privatschulen vergleichbare Bedingungen wie für Lehrer an öffentlichen Schulen zu ermöglichen, würde vielleicht sogar in die verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgeschriebene Existenzberechtigung dieser Schulformen eingreifen, weil es für sie schwieriger wird, geeignete Lehrkräfte – zu dem öffentlichen Dienst vergleichbaren Bedingungen – anzustellen. Sollen solche Möglichkeiten liberalerer freiwilliger Vorsorge für den Krankheitsfall abgeschafft werden?

 

Es drängt sich der Verdacht auf, dass für die PKV als Ersatz für verlorengegangene Marktchancen neue Pfründen gesichert werden sollen
Es drängt sich der Verdacht auf, dass für die PKV hier als Ersatz für verlorengegangene Marktchancen neue Pfründen gesichert werden sollen, indem zusätzliche bisher anderweitig abgesicherte Personenkreise zu einer privaten Krankenversicherung mit gar nicht benötigtem umfangreichen Mindestumfang gezwungen werden – zulasten bisher verbreiteter liberaler anderer Absicherungsformen. Vielleicht werden dazu noch heute privat Versicherte ihre Versicherung zwangsweise auf den neuen Mindestumfang aufstocken müssen. Dessen ungeachtet rechnen Experten damit, dass sich mancher PKV-Anbieter aus wirtschaftlichen Gründen wird gezwungen sehen, den Rückzug anzutreten. So stellen sich weitreichende praktische Umsetzungsfragen und verfassungsrechtliche Bedenken. Berührt sind beispielsweise die Fragen nach der Gleichbehandlung und die Grenzen zulässiger Enteignung. Eine Versicherungspflicht „für Alle“ – und dies nur in der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung – tangiert nun auch weite Bereiche heute bestehender Modelle außerhalb dieser beiden Versicherungsformen, deren Abschaffung neue verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Wenn der Staat aus noch so wohlmeinenden Gründen unterschiedslos alle Bürger in ein neues Zwangssystem der kollektiven Versicherungspflicht presst, ist dies ein weiterer Schritt auf dem Weg in den totalitären Wohlfahrtsstaat.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.kaden-verlag.de (veröffentlicht in CHAZ 1/2007, Seite 1; CHAZ 2/2007, Seite 53)

und

www.landpost.de (veröffentlicht in Landpost 4/2007, Seite 25)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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