Vertriebler haften für unrichtige Unterlagen

    Bei unrichtigen Verkaufsunterlagen und Schulungsinhalten können die betreffenden Produktgeber sowie deren Schulungs- und Vertriebsleiter von den Vertrieblern, Vermittlern und Maklern persönlich haftbar gemacht werden. Die zehnte Zivilkammer des Landgerichts Augsburg hatte mit Endurteil vom 29. Juni 2006 (Az.: 10 O 1933/05) erstmals eine Vertriebsorganisation verurteilt, dem Beratungskunden des Vermittlers den entstandenen Anlageschaden aufgrund falscher Vertriebsinformationen komplett zu ersetzen. Im vorliegenden Fall hatte der Leiter eines Handelsvertretervertriebs den Agenten im Rahmen einer Produktund Vertriebsschulung eine bestimmte Kapitalanlage als sicher und ertragreich dargestellt. Mit dieser Information überredete der Vermittler seinen Kunden zur Kapitalanlage. Als die Bank dann mehrfach Sicherheitsleistungen nachforderte, kündigte der Anleger Darlehen und Versicherungsverträge. Unter Berücksichtigung des Rückkaufswertes floss dabei weit weniger Geld zurück als vom Anleger eingezahlt. Damit gab sich dieser jedoch nicht zufrieden und verlangte die Differenz von seinem Berater zurück. Dieser klagte im Einvernehmen mit seinem Kunden die Differenz vor Gericht ein und bekam recht. Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala erläutert, dass den Vertriebs- und Schulungsleiter stets die Pflichten des Vermittlers zur Prüfung steuerlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Plausibilität selbst treffen. Der Bundesgerichtshof hatte am 28. Februar 2005 entschieden, dass eine unrichtige Empfehlung gegenüber dem Vermittler für ein bestimmtes Verhalten bereits genügt, um den Vertriebs- bzw. Schulungsleiter in die persönliche Haftung zu nehmen. Der Auftraggeber bzw. Arbeitgeber, also das Kreditinstitut, der Versicherer, die Vertriebsorganisation, der Initiator, der bAV-Konzeptionär haftet regelmäßig zusätzlich für den Vertriebs- bzw. Schulungsleiter aus der Erfüllungsgehilfenhaftung. Das Oberlandesgericht Celle beurteilte am 15. Dezember 2005 einen solchen Fall abschließend. Dort hatte der Leiter eines Handelsvertretervertriebs den Agenten eine Kapitalanlage „als sicher wie eine Bankanlage“ dargestellt. Der Vertriebsleiter hatte jedoch hierfür keinerlei Beweise und keine fachliche Prüfungskompetenz.
    Nähere Infos: Ralf E. Geiling, Tel. (0 21 37) 92 90 70, E-Mail: info@ gms-infoservice.de.
    (Wirtschaft im Revier 4/2007, 49)
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    Vertriebler haften für unrichtige Unterlagen

    Über den Autor

    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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