Vorsorgen für den Ernstfall

Für den Ernstfall vorsorgen, das ist ein Thema, dem so leicht nicht beizukommen ist. Kapitalreserven zu schaffen, ist dabei wohl noch die einfachste Variante. Was aber, wenn der Mensch in eine hilflose Lage gerät, in der er nicht mehr allein handeln oder entscheiden kann?
Bei Vorsorgeverfügungen handelt es sich um rechtliche und medizinische Gestaltungen, die Sie mit Anwalt und Facharzt besprechen sollten. Und auch eine einmalige Festlegung bildet noch keine ausreichende Basis für die Zukunft. Ganz entscheidend ist es, dass die Dokumente, um die es hier geht, dauerhaft von Bestand sein sollten. Dazu bedarf es einer regelmäßigen – oft jährlichen – „Inspektion“, also überprüfung und gegebenenfalls Erneuerung. Die überarbeitung ist empfehlenswert, weil sich das Leben ändert, oft auch der Gesundheitszustand und all diese Veränderungen eine Anpassung notwendig machen. Hilfreich ist das Gespräch mit Menschen, die in Heimen oder Krankenhäusern sind oder waren. Dadurch können Sie manch wichtigen Regelungspunkt für sich selbst erkennen.
Bei der Patientenverfügung geben Sie dem künftig behandelnden Arzt vor, was Sie sich im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeit heute wünschen. Zum Durchsetzen dieser Vorstellungen bedarf es oft auch einer zur Vorsorge bevollmächtigten Person. Sind es mehrere, so muss das Verhältnis untereinander geregelt sein. Denken Sie dabei auch an eventuelle Vergütungen oder Entschädigungen. Zu klären ist außerdem, wer die Aufwändungen tragen soll, die gegebenenfalls entstehen, wenn ein Anwalt zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche hinzugezogen werden muss. Für die Formulierung der Patientenverfügung gibt es zahlreiche Formulare, derer sich Organisationen aber auch Berufsjuristen bedienen. Die Formblätter sind kaum dazu geeignet, Ihre persönlichen Motive, Erfahrungen und Erkenntnisse wiederzugeben. Und Allgemeinplätze, wie „würdevolle Behandlung“ oder „keine Apparatemedizin“ lassen vielerlei Auslegungsmöglichkeiten zu. Daher ist es dringend erforderlich, dass Sie sich die Verwendung der Formulare vorab ganz genau erklären lassen, damit später Ihr wirklicher Wille für jedermann erkennbar ist. Aus der Verfügung muss hervorgehen, dass Sie sich ausführlich mit Ihrer konkreten Krankheitssituation auseinander gesetzt haben, das heißt welche Kenntnisse und Informationen als Hintergrund für Ihre Entscheidungen dienen. Ansonsten kann der behandelnde Arzt später sagen, dass er sich an Ihre Verfügung nicht gebunden fühlt, weil die wesentlichen Dinge nicht bedacht wurden – oder eben nicht zu Papier gebracht worden sind.
Wünsche und Wertvorstellungen, aber auch Krankheitserfahrungen führen zu geänderten Vorstellungen – insofern ist das regelmäßige Prüfen und Diskutieren mit Fachleuten ratsam. Hinzu kommt, dass Sie bestimmte Maßnahmen konkret fordern können. Zu denken wäre etwa an „das Recht auf Schmerzfreiheit“ oder eine Sterbebegleitung. Zeitgemäß sind heute auch Palliativmedizin (Behandlung eines Patienten mit einer nicht heilbaren fortgeschrittenen Erkrankung), Hospizaufenthalt oder Schmerztherapie. Entscheidend wird auch sein, dass die Geschäftsfähigkeit beziehungsweise Einsichtsfähigkeit, aber auch gegebenenfalls die Testierfähigkeit durch einen Facharzt bestätigt wird. Dies erspart dem Bevollmächtigten oder den Erben später langwierige Diskussionen. Das Attest eines Allgemeinarztes oder eines Notars beziehungsweise Anwaltes zu dieser Frage ist vor Gericht oft wertlos, weil die Fachkunde für solche medizinischen Fragen oft fehlt.
Grundsätzlich wird die Vermögensvorsorge von der Personensorge unterschieden. Zu beiden Bereichen gibt es Aufgabenkreise, beispielsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder der Verkehr mit Sozialleistungsträgern, Versicherungen, Banken. Die Bevollmächtigten benötigen Vollmachten im Original. Wenn Immobilien im Spiel sind oder Kredite, ist eine notarielle Form notwendig. Auch hier gilt es zu regeln, ob eine Entschädigung vorgesehen ist, und wie der Umgang mit Auslagen sein soll. Liegen Kern und Schwerpunkt einer Aufgabe im rechtlichen Bereich, so sollte die Delegation an Anwalt oder Notar vorgesehen sein. Und schließlich wäre zu bedenken, wie der Bevollmächtigte nun kontrolliert werden soll – vor allem, wenn die eigenen Kräfte dafür nicht mehr ausreichen. Zwei oder drei Personen als Team mit unterschiedlichen Aufgaben vorzusehen, dürfte der sicherste Weg sein.
Wer ein Testament aufstellt, ist gut beraten, es beim Nachlassgericht in Verwahrung zu geben – so kann es nicht verloren gehen. Sie können Vollmachten widerrufen, solange Sie geschäftsfähig sind – für die Zeit danach kann eine Kontrollperson dafür ermächtigt sein. Ein Patiententestament rückt erst dann in den Fokus der Aufmerksamkeit, wenn Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind. Neben dem Testament können Sie – je nach Bundesland – auch weitere Dokumente bei einem Register beziehungsweise Gericht hinterlegen. Die Möglichkeiten sollten Sie individuell prüfen und bedenken – manche „Hinterlegungsstelle“ wird dem Vernehmen nach weder von Kliniken noch von Gerichten automatisch abgefragt.
Besonders schwierig sind die Regelungen bei einer Betreuungsverfügung. Diese kommt erst in Frage, wenn kein Bevollmächtigter (mehr) zur Verfügung steht. Sie können sich eine Vertrauensperson „wünschen“, die dann vom Gericht mehr oder weniger kontrolliert wird. Ob das Gericht die von Ihnen gewählte Person als geeignet ansieht oder eine fremde Person (Berufsbetreuer) einsetzt, steht auf einem anderen Blatt. Die Gestaltung bedarf besonderer Umsicht, wenn Sie dem Gericht keinen größeren Ermessensspielraum als nötig einräumen wollen. Auch hier gilt, dass qualifizierte Beratung notwendig ist, damit auch Ihre „informierte“ Entscheidung dokumentiert ist.
Dr. Johannes Fiala
(Gestalten & Verkaufen 4/2007, 28)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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