VSH Gruppenverträge – Vertriebe und Vermittler aufgepasst!

16.06.2006 (wmd)

Seit den letzten Informationen über den Referentenentwurf über die Umsetzung der EU-VRL, die nun auch in Deutschland unmittelbar vor der Umsetzung steht, häufen sich die täglichen Anfragen zum Thema Vermögensschaden-Haftpflicht bei RWB. Dabei ist bei vielen Marktteilnehmern der gleiche Wunsch an forderster Stelle:

die Policen sollen möglichst günstig sein. Firmen, Organisationen und Gruppen fragen dabei auch nach Gruppenverträgen.

Diese erfüllen aus unserer Sicht jedoch i. d. R. nicht die Vorgaben der EUVermittlerrichtlinie (EU-VRL). Mitunter beinhalten sie z. T. sogar massive Nachteile für Vertriebsunternehmen und deren Vermittler. Um das Thema von mehreren Seiten möglichst neutral zu beleuchten, haben wir neben unseren Ausführungen auch um die Meinungen des Kollegen John als VSH-Spezialisten, des Rechtsanwaltes Fiala als erfahrenen Profi und Kenner des Marktes gebeten sowie einige Graphiken zur Verdeutlichung der Problematik eingefügt, und ein Zitat aus einem Bericht der e+s Rück beigefügt. Die graphischen Beispiele sind musterhaft aus verschiedenen Angeboten der Vergangenheit anzusehen.

Sie dienen lediglich der Darstellung und Verdeutlichung der Thematik. Zunächst die Stellungnahme von Thorsten Rehfeldt – Hans John Versicherungsmakler GmbH „Berufshaftpflicht-Versicherung als Mitversicherung über eine Vertriebsgesellschaft“ Warum empfiehlt sich weder für die Vertriebsgesellschaft ein Gruppenvertrag noch für die dort angeschlossenen Vertriebspartner? Als seriöse Vertriebsgesellschaft sollte man im Wissen der künftigen EURegularien nicht mehr auf Gruppenverträge ausweichen. Einerseits wäre eine etwa enthaltene Gesamtmaximierung ohnehin nicht EU-konform im Sinne des Referentenentwurfs vom 24.3.2006 und andererseits wird den angeschlossenen Vertriebspartnern möglicherweise existenzieller Schaden in Form fehlender Versicherungsdeckung zugeführt, denn es gibt bereits heute Versicherer, die im Sinne der Anrechnung von Vorversicherungszeiten nur Vorversicherungen anrechnen, wo der Antragsteller auch Vertragspartner, sprich Versicherungsnehmer war. Bei Gruppenverträgen ist hingegen zumeist nur ein einziger Versicherungsnehmer (VN) anzutreffen, nämlich die Person, Firma oder Institution die eben die „Gruppe“ unterhält. Beispiel: Ein Versicherter ist 5 Jahre über einen Gruppenvertrag „mit“-versichert.

Nun muss oder möchte sich der Versicherte selbst versichern, weil er vielleicht nicht mehr der „Gruppe“ zugehörig ist oder aus sonstigen Gründen wechseln möchte oder muss. Im Rahmen der Nachhaftung hat er jetzt noch eine begrenzte Anzahl von Jahren Deckung für die sog. „Altlasten“, sprich für Pflichtverletzungen (Verstöße) die während der Mitversicherung über den Gruppenvertrag begangen wurden. Ist die Nachhaftungszeit aber abgelaufen und folgt erst dann eine Schadenmeldung zu einem (möglichen) Verstoß aus der Zeit als Mitversicherter, besteht nur Versicherungsschutz wenn der neue Versicherer bedingungs- und vertragsgemäß hierfür einzutreten hat, was wie bereits gesagt, nicht immer der Fall ist. Somit hat die Vertriebsgesellschaft dem Vertriebspartner möglicherweise einen „Bärendienst“ erwiesen, der diesem je nach Schadenhöhe die gesamte Existenz kosten kann. Weitere Nachteile ergeben sich aus den zumeist gar nicht ausreichend geregelten Aspekten wie „Obliegenheitsverletzungen“, „Regressverzicht“ oder auch der „Prämienzahlungspflicht“.

Ist beispielsweise genau geregelt was passiert, wenn der Versicherte einen Schaden bei dem VN ordnungsgemäß anzeigt, dieser aber die Weiterleitung versäumt? Und hat die Vertriebsgesellschaft bzw. der „Gruppen-VN“ die Prämienzahlungspflicht seitens der Versicherten geregelt oder wie soll ein Mahnverfahren durchgeführt werden, wenn nur eine „Mitversicherung“, also kein originärer Vertrag zu Grunde liegt? Dieses wiederum kann sich negativ für den Gruppen-VN auswirken, denn wenn keine entsprechenden Vorkehrungen vereinbart sind, gelten eben die gesetzlichen Bestimmungen, wonach der Versicherungsnehmer (hier der Gruppen-VN) für die Prämie haftet…

Wir empfehlen daher sowohl den Vertriebsgesellschaften wie auch den Vertriebspartnern auf rechtlich selbstständige Verträge zurück zu greifen, zumal diese bspw. im Rahmen von „Untervermittlerdeckungen“ ebenfalls zu Sonderkonditionen möglich sind und hier Nachlässe bis zu 50% eingeräumt werden. Vertriebsgesellschaften werden mindestens mittelfristig umdenken müssen, wollen sie nicht die begehrten und gewollten Vertriebspartner auf Grund der Tatsache verlieren, dass man sie hier ins offene Messer hat laufen lassen. Die fehlende Deckung die auch in der Stellungnahme von Herrn Fiala beschrieben ist, kann sich je nach Gestaltung des Vertrages (Beispiel in der Grafik) unterschiedlich darstellen. Für 100 Vertriebsmitarbeiter wird in dem Beispiel eine begrenzte Haftung auf z. B. 20 Mio. € Deckung gewährt, anstelle der benötigten Gesamtdeckung von 100 Mio. € über alle Versicherten. Die Unterdeckung ist nach unserer Ansicht in so einem Vertrag im Grunde genommen schon ab dem 21ten Mitarbeiter gegeben. Wer das Thema konsequent hinterfragt, kann erkennen, dass die Prämien und Leistungen auseinander laufen (Grafik 2). In dem Beispiel hat das Unternehmen für 100 Mitarbeiter ca. die Hälfte an Prämie aufzuwenden, erhält dafür aber nur 20% der benötigten Leistung, gegenüber den 100 Mitarbeiter mit Einzelpolicen, welche die geforderten Vorgaben und Deckungssummen nach der EU-VRL erfüllen. In der dritten Grafik 3 wird dann deutlich, was bei den beiden unterschiedlichen Verträgen im Schnitt für 1 Mio. € Deckungssumme in Wirklichkeit bezahlt wird. Die Prämie für die Einzelpolice für jeden Untervermittler (Makler) liegt bei ca. 480,00 €.

Für die begrenzte Gesamtdeckung im Gruppenvertrag wird quasi pro Mio. Deckungssumme 1.275 € bezahlt. Das verständliche Ansinnen Geld zu sparen, wird durch die Vertragskonstellation nicht nur torpediert, sondern durch die Leistungsbegrenzung in ein negatives Verhältnis umgekehrt. Vermittler, die aus einem Gruppenvertrag ausscheiden, bei dem Sie keine eigene Police hatten und bei der die Deckungssummen insgesamt begrenzt waren, haben das Problem im Nachgang die gewünschte Rückwärtsdeckung für die bisherige Zeit vom neuen Versicherer bestätigt zu bekommen. Von daher ist es ratsam, dass Vertriebsunternehmen und Mitarbeiter heute schon darauf achten, sich möglichst optimal mit Einzelpolicen mit entsprechend ausreichendem Schutz einzudecken. Hier geht es direkt zur anwaltlichen Stellungnahme von Herrn Rechtsanwalt Fiala Hier das erwähnte Zitat von e + s Rück: In seiner Umsetzung der Deckungsvorsorgepflicht hat Michael Bantje von der e + s Rückversicherung zum Thema Rahmen- und Gruppenverträge geschrieben: „Fraglich ist, in wieweit eine nationale Umsetzung von jedem Versicherungsvermittler den Abschluss einer eigenen Haftpflichtversicherung verlangen wird. Im Bereich der Berufshaftpflicht- Versicherungsmodelle für Rechtsanwälte und Steuerberater lässt der Wortlaut der § 51a BRAO und § 67a StBerG keine andere Möglichkeit zu, als dass jeder einzelne der Berufsgruppe eine eigene Berufshaftpflicht- Versicherung abzuschließen hat. In Ausnahmefällen werden bei größeren Sozietäten aus administrativen Gründen Rahmenabkommen vereinbart.

Unter vertragstechnischen Gesichtspunkten unterhält jeder Partner der Sozietät aber einen eigenständigen Versicherungsvertrag, aus dem sich entsprechend gegenseitige Rechte und Pflichten ableiten lassen. Aus diesem Grund kann der Rechtsanwalt bzw. Steuerberater ohne weitere Restriktionen voll die vereinbarte Deckungssumme aus seinem Versicherungsvertrag beanspruchen. Sollten Regelungen in einer VersVermVO gleichfalls vorsehen, dass jeder einzelne Vermittler eine eigene Police vorzuhalten hat, ist die weitere Zulässigkeit von Rahmenverträgen im Versicherungsvermittler-Bereich zu bezweifeln.“ Die wichtigsten Punkte, die Sie bei Ihren Entscheidungen beachten sollten, wurden heraus gearbeitet und in der unten stehenden Übersicht zusammengefasst. Tipp der RWB Finanz Auf Grund der aufgeführten Brisanz und Komplexität des Themas raten wir zur Überprüfung von bestehenden Gruppenverträgen. Auch bei der Gestaltung von neuen VSH-Verträgen, vor allem bei mittleren und größeren Organisationen, sollten Sie unbedingt einen erfahrenen VSHMakler hinzuziehen. Achten Sie vor allem auf ausreichende ausgestaltete Einzelpolicen. Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen Gestaltung von speziellen Deckungskonzepten für sich und Ihr Unternehmen.

mit freundlicher Genehmigung von/der

www.wmd-brokerchannel.de (veröffentlicht am 16.06.2006)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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