Wenn der Notar Fehler gemacht hat

Auch Notare machen Fehler.

Und auch in dieser ehrenwerten Berufsgruppe gibt es schwarze Schafe wie anderswo. Verschiedene Beispiele aus den letzten Jahren – über einige haben wir in den letzten Ausgaben berichtet – zeigen, dass auch diesem Stand Menschliches durchaus nicht fremd ist. Der VfE empfiehlt, gegebenenfalls Beschwerde bei der Bundesnotarkammer einzureichen, wenn Sie sich durch das Verhalten des Notars geschädigt fühlen. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, das Verhalten des Notars zu überprüfen und die Beschwerde zu formulieren.

 

Beachten Sie jedoch:

Eine Schädigung wird meist subjektiv empfunden. Vor der Beschwerde sollten Sie deshalb gründlich überprüfen, ob die Schädigung auf ein Fehlverhalten des Notars zurückzuführen ist (dies ist z.B. bei “Mitternachtsnotaren” oft der Fall gewesen – wir berichteten!). Wenn Sie überzeugt sind, dass die Schädigung vom Notar verursacht oder mitverursacht worden ist, empfiehlt der Münchener Rechtsanwalt Johannes Fiala folgendes Vorgehen:

 

Am Anfang steht die Schilderung des Falles u.a. mit folgenden Hinweisen:

– Hinweis auf Schadensfall und Nachweis durch Gutachten zum Ertragswert

– Hinweis auf Anzahl weiterer Geschädigter in der WEG und daraus abgeleitet

– Hinweis auf Schätzung des Gesamtschadens in dem Objekt

– Hinweis auf Möglichkeit einer Statistik zu den Fällen, in denen der Notar eine Rolle spielt

– Hinweis wenn “Notartätigkeit auf Abruf” oder “… zur Nachtzeit?” … nachdem der Vermittler den Käufer 2weichgeklopft hat”

– Hinweis auf Beweismöglichkeiten: Urkunden (No … vom…) und Zeugen – Hinweis, wenn Notar nicht alles verlesen hat, was in der Urkunde steht

– Hinweis, wenn Notar Blätter ausgetauscht oder nachträglich verändert hat

– Hinweis, wenn im Notariat Räume für andere Geschäfte (Abschluss Darlehensvertrag usw.) zu Verfügung gestellt hat oder bei Unterschrift und er “andere Geschäfte” anwesend war, und keine Belehrungen erteilt hat

– Hinweis, wenn Notar nur verlesen hat, ohne sich über die Geschäftsfähigkeit zu vergewissern (Geschädigter war entmutigt, unter Druck, angetrunken, stand unter Tabletten usw.) – z.B. durch kurzes Gespräch am Rande…

– Hinweis, wenn keine Belehrung über hohe Treuhänderkosten erfolgt ist

– Hinweis, sofern Notar bei Steuersparmodell nicht an einen Steuerberater verwiesen hat (oder selbst beraten?)

– Hinweis, falls sonstige Detail einen Zweifel an der Unparteilichkeit begründen (Notar mit dem Verkäufer ?per DU? und ähnliches)

– Hinweis, wenn der Notar die “Vorurkunden” (z.B. Teilungserklärung, vorheriger Kauf durch den Verkäufer selbst) ebenfalls beurkundet hat.

– Hinweis, wenn Notar das Objekt kennt (auch aus der Presse…)

– Hinweis, wenn Verkäufer oder Vermittler laut Vertrag bereits öffentlich bekannt als unseriös

 

1. Warnhinweis (Wahrheitspflicht):

Es müssen korrekte Angaben gemacht werden – es darf also nicht dazugedichtet werden oder im Fall vorgetragen werden, wenn es nicht so war. Bei Ehegatten sollte einer Schreiben und der andere als Zeuge zur Verfügung stehen.

 

2. Warnhinweis (Querulanten):

Es ist wichtig, dass die Schilderung sachlich erfolgt und ggf. vorher geprüft wurde (Strafbarkeit von Ehrverletzungen). Außerdem sind Behauptungen, wie etwa “weit unter Wert verkauft” konkret zu belegen – z.B. durch Ertragswertgutachten, denn ohne Nachweis wird die Sache wohl nicht verfolgt (Motto: Es bestehen unterschiedliche Auffassungen … ein Nachweis konnte nicht geführt werden … daher war das Verfahren einzustellen … So etwas ginge per Serienbrief und ohne Untermauerung durch Gutachten ließen sich die Vorwürfe leicht verwerfen.

 

3. Warnhinweis (Ansprüche):

Generell kommt ein Ersatz von Schäden nur in zweiter Linie in Frage beim Notar, denn es handelt sich um Amtshaftung als sogenannte subsidiäre Haftung. Erst wenn niemand sonst haftet (oder noch “verklagbar” ist) kommt eine Haftung in rage.

 

Beispiel:

Der Vermittler würde primär haften … ist aber über alle Berge .. oder längst nach Konkurs im Handelsregister gelöscht … usw.. Die Anschrift Bundesnotarkammer z.Hd. Geschäftsleitung persönlich Burgmauer 53 50667 Köln Ausdauer lohnt sich! Zahlreiche neue Erfolge sind in den meisten Fällen unter anderem ein Ergebnis von Zähigkeit, Geduld und Hartnäckigkeit. Dies stellt sich bei unseren Verhandlungen mit Banken und Finanzierungsinstituten stets aufs neue heraus.

Einer besonderen Hartnäckigkeit kann sich Vereinsvorsitzender Johann Tillich rühmen. Seine Unnachgiebigkeit und Ausdauer, mit der er an den Fällen arbeitet und die Bänker wieder und wieder “löchert”, nachbohrt, mit der er argumentiert und bisweilen auch droht, machen ich aber vielfach bezahlt:

Für jene, deren Angelegenheit er vertritt. Monat für Monat werden so durch ihn und die Mitarbeiter sowie durch Rechtsanwalt Johannes Fiala und Wirtschaftsprüfer Karl-Heinz Weber positive Resultate erzielt. Nicht immer sind es die großen Durchbrüche, von denen mancher träumen mag. Aber auch in kleinen Schritten lassen sich beachtliche Ergebnisse aufhäufen. Hier sind es einige tausend Mark Zinsnachlässe, dort sind es Vereinbarungen über den Verzicht der Bank auf eine Vorfälligkeitsentscheidung, manchmal geht es im ersten Schritt auch darum, drohende Zwangsmaßnahmen abzubiegen, um im zweiten Zuge Vereinbarungen zugunsten der Geschädigten zu beginnen.

Ein mühsames und mühseliges Geschäft ist es oft, das mit hohem persönlichem Aufwand verbunden ist und den ganzen Mann fordert. Und doch – oder gerade deshalb – freuen wir uns über jeden noch so kleinen Erfolg, den wir verbuchen können. Denn zum einen ist damit dem Betroffenen eine erste kleine Hilfe gegeben, zweitens macht auch der kleinste Erfolg wieder neuen Mut und gibt neue Energie, um weiterzumachen. Denn Durchhaltevermögen ist nicht nur bei jenen wichtig, die sich für die Vereinsmitglieder einsetzen und deren Angelegenheiten vertreten, sondern auch für die Betroffenen selbst. Mutlosigkeit und Resignation nämlich sind die Faktoren, auf die viele Banken bauen, wenn sie es mit Geschädigten zu tun haben. Im Vertrauen darauf, dass den wirtschaftlich angeschlagenen Kunden sehr rasch die Luft ausgeht und sie einfach keine Energie mehr haben, weiterzukämpfen, versuchen die Banken, alle Verfahren in die Länge zu ziehen, am besten auf den Sankt-Nimmerleinstag auszudehnen. Aber der VfE sorgt dafür, dass diese Rechnung nicht aufgeht. In der nächsten Ausgabe bringen wir wieder eine Erfolgsbilanz.

 

von Dr. Johannes Fiala

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)