Wenn die IRR-Rendite für den Vertrieb zum Haftungsrisiko wird
Die IRR-Rendite basiert auf einer unrealistischen Berechnungsmethode. Bankberater, die ihre Kunden nicht darüber aufklären, riskieren nicht nur Schadensersatzansprüche. Im schlimmsten Fall kann es zu einer Rückabwicklung kommen.
Ein Gastbeitrag von Dr. Johannes Fiala und Edmund Ranosch.
In einem jüngeren Urteil des LG München II (Az.: 9B O 3493/05 vom 17.8.2006) wurde eine Bank zum Schadenersatz verurteilt, weil deren Vorstandsmitglied insbesondere die IRR (Internal Rate of Return)-Renditemethode bereits im Jahr 1994 Anleger werbend beim Beratungsgespräch eingesetzt hatte, ohne dass diese Methode ausreichend in ihren Wirkungen im Prospekt beschrieben worden war. Zur Begründung hieß es unter anderem, dass ein durchschnittlicher Anleger mit einer finanzmathematischen Formel nichts anfangen könne.
Die IRR-Rendite basiert auf fiktiven Wiederanlagezinsen
Nicht nur der Privatanleger, auch viele Kundenberater sind mit solchen Formeln überfordert. Dabei müssen die Bank und der beratende Mitarbeiter die Produkte, die sie verkaufen, besonders sorgfältig prüfen. Der Bundesgerichtshof fordert eine eigene Plausibilitätsprüfung, unter anderem für die Wirtschaftlichkeit des Produkts. Kein Berater darf sich darauf verlassen, dass Wirtschaftsprüfer und die eigene Prüfungsabteilung der Bank dies bereits getan haben. Die Krux ist, dass in den Prospekten die IRR-Berechnungsmethode in Kurzform überwiegend falsch dargestellt ist. Die Kenntnisse über die interne Zinsfußmethode (IRR) sind noch äußerst lückenund fehlerhaft, weil versteckte Annahmen in den Prospekten nicht durchschaut werden und Anleger damit ein falsches Renditebild erhalten. Woran liegt das?
Die IRR-Kennziffer geht finanzmathematisch von einer Wiederanlage des Geldes aus: Der IRR-Renditemessung liegen neben dem Wertzuwachs bis zum Laufzeitende auch die Zusatzerträge aus der Wiederanlage der Investitionsrückflüsse (laufende Ausschüttungen und Verkaufserlöse) zu Grunde, obwohl diese nur fiktiv vorhanden sind.
Nur mit einem Zerobond geht die IRR-Methode auf
Der Anleger, der die Rückflüsse, also zum Beispiel seine laufenden Ausschüttungen, konsumiert, kann nichts wieder anlegen und schon gar nicht zu dem hohen, im Prospekt genannten IRR-Renditesatz. Die meisten Anteilseigner von geschlossenen Fonds nutzen die Rückflüsse vielmehr zur sofortigen Erhöhung des Lebensstandards.
Es ist davon auszugehen, dass nur wenige Anteilseigner ihre Rückflüsse diszipliniert wieder anlegen. Und wenn, dann unterscheiden sich die realen Kapitalmarktzinsen zum Zeitpunkt des jeweiligen Rückflusses deutlich vom fiktiv angenommenen IRR-Renditesatz. Das größte Manko der IRR-Methode ist also der theoretische und unrealistische fiktive IRR-Renditesatz.
Denn das Wunschergebnis aus der IRR-Scheinrendite kann es in Wirklichkeit nie geben. Unwirklich ist ebenfalls die Annahme, dass dieser Wiederanlagezinssatz auch für kürzere Restanlagezeiträume zum Ende der Laufzeit hin gelte. Nur bei thesaurierenden Zerobonds sind die IRR-Anforderungen an die Wiederanlage automatisch erfüllt. Bei nicht thesaurierenden Kapitalanlagen und Beteiligungen tritt die automatische Wiederanlage der Rückflüsse zum IRR-Renditesatz keinesfalls ein.
Ein Berater, der den Anleger über die fiktiven Zusatzerträge der IRR-Methode nicht aufklärt, schadet nicht nur seinem Ansehen und dem Ansehen der Bank, sondern täuscht den Anleger massiv über die wahre Ertragskraft der Fondsbeteiligung. Das kann entsprechende Schadensersatzansprüche bis hin zu einer Rückabwicklung der Fondsanteile zu Lasten der Bank zur Folge haben.
Haftungsfalle durch fehlende Anlegeraufklärung
Wird die IRR-Methode einem Anleger nicht ausreichend klargemacht, haftet die Bank als Arbeitgeber ihres angestellten Beraters, wenn sich herausstellt, dass die Rendite- kennziffer von vornherein zu hoch angegeben wurde. Freie Mitarbeiter der Bank stehen dabei trotz ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtpolice alleine auf weiter Flur, wenn die Versicherung nicht eintritt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Berater und Vermittler dazu verpflichtet, die Produkte eigenständig auf Plausibilität zu prüfen.
Es nützt auch nichts, alternativ zur IRR auf die Kapitalbindungsmethode auszuweichen, denn hier gelten die gleichen impliziten Wiederanlageprämissen. Für die Plausibilitätsprüfung braucht es also auf jeden Fall das notwendige Know-how. Die Hafungssituation verschärft sich noch einmal, wenn zur Hebelung der IRR-Rendite eine günstige Anteils-Fremdfinanzierung durch das eigene Kreditinstitut verkauft wird.
Mit dem Hinweis auf die enorme IRR-Renditesteigerung verstärkt sich der Fehler der Wiederanlageprämisse, weil der Wiederanlagezins respektive die IRR-Rendite noch höher ausfallen. In den Jahren der Darlehensrückzahlung wird nichts wieder angelegt, weil alle Rückflüsse in Zinsen und Tilgungen der Anteilsfinanzierung fließen.
Im schlimmsten anzunehmenden Haftungsfall der Rückabwicklung sitzt die Bank auf einem mittelmäßig rentierenden Fondsanteil und muss auch auf die Zinsmargenerträge aus der Anteilsfinanzierung verzichten. Dazu kommt der vergeudete Zeitaufwand für die Beratung und zusätzlich ein Imageschaden mit Breitenwirkung, der Kundenverluste nach sich ziehen könnte.
Wenn die IRR-Renditemethode weiterhin so unkritisch in der Praxis angewendet wird, kann das also zu besagten Schadensersatzan sprüchen oder schlimmstensfalls zu Rückabwicklungen führen. Mittlerweile entwickelt sich die Rechtssprechung immer mehr pro Anleger. Die Gerichte sind nunmehr auf dem besten Wege, die Implikationen der IRR-Methode zum Vorteil der Privatinvestoren aufzudecken. Infolge ist zu erwarten, dass die mitunter harmlosere so genannte Renditelüge als drastischer Renditeschwindel entlarven werden dürfte.
Praxistipps für den Umgang mit der IRR
Einen Anleger in puncto IRR-Rendite nicht transparent zu beraten, dürfte mit dem zwingenden Risikomanagement eines Kreditinstitutes unvereinbar sein (§ 91 II AktG).
Nimmt der Berater „persönliches Vertrauen“ in Anspruch, etwa als Fachmann auf seinem Gebiet, kann er unter Umständen auch persönlich haften (§§ 311, 241 BGB).
Wenn die Rendite eines Produktes „geschönt“ ist und der Anleger damit getäuscht wird, kann der objektive Tatbestand des Kapitalanlagebetrugs erfüllt sein. Diese Rechtsmeinung, die unter anderem der bekannte Oberstaatsanwalt Dr. Hans Richter vertritt, ist zahlreichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherern bekannt. In einem solchen Schadensfall würde keinerlei Haftpflicht-Deckung bestehen.
Die Rechtsprechung über die Pflicht, den Anleger über negative Presse aufzuklären, kann auch die Renditewerbung betreffen (§ 280 BGB).
Fiktive Renditeversprechen der IRR-Methode begründen Haftungsansprüche oder eine Rückabwicklung der Beteiligung (§ 249 ff. BGB).
von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Kfm. Edmund Ranosch
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Über den Autor
Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden. »Mehr zu Dr. Johannes Fiala
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