Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ergänzt unseren Artikel § 49 EStG und die Kapitalertragsteuer nach dem Wegzug, der die laufende deutsche Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen nach dem Wegzug im Detail behandelt. Der vorliegende Beitrag nimmt bewusst die andere Perspektive ein: die Bank- und Depotführungspraxis. Im Mittelpunkt stehen die Fragen, ob und wie die depotführende Bank das Depot beim Wegzug kündigt, was beim technischen Depotübertrag ins Ausland steuerlich zu beachten ist und welche neue Wegzugsbesteuerung seit 2025 auch Investmentfondsanteile erfasst.
Wer aus Deutschland auswandert, denkt zuerst an Wohnsitzabmeldung, Steuerberatung und den neuen Alltag im Ausland – das bestehende Wertpapierdepot gerät dabei häufig zur Nebensache. In der Praxis erweist es sich jedoch oft als eigener Problemkreis: Viele deutsche Banken und Broker beenden die Geschäftsbeziehung, sobald ein ausländischer Wohnsitz bekannt wird. Wird das Depot stattdessen ins Ausland übertragen, drohen ohne sorgfältige Dokumentation empfindliche steuerliche Nachteile. Und seit dem Jahressteuergesetz 2024 kann selbst ein gewöhnliches ETF- oder Fondsdepot eine eigenständige Wegzugsbesteuerung auslösen, die bislang nur größeren Kapitalgesellschaftsbeteiligungen vorbehalten war. Dieser Beitrag ordnet ein, was Anlegerinnen und Anleger vor dem Wegzug konkret prüfen und vorbereiten sollten.
Kündigt die Bank das Depot beim Wegzug? Die Praxis deutscher Broker
Ein deutsches Wertpapierdepot begründet für sich genommen weder einen inländischen Wohnsitz noch eine unbeschränkte Steuerpflicht – die Entscheidung, ob eine Bank die Geschäftsbeziehung nach einem Wegzug fortführt, ist deshalb zunächst keine steuerliche, sondern eine zivil- und aufsichtsrechtliche Frage, die jedes Institut nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen trifft. In der Praxis berufen sich Banken dabei regelmäßig auf mehrere regulatorische Pflichten: Das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG) verlangen eine fortlaufende Kenntnis der Kundenverhältnisse, und die europäische Finanzmarktrichtlinie MiFID II erlaubt grenzüberschreitende Wertpapierdienstleistungen in der bisherigen Form grundsätzlich nur innerhalb des EU-Binnenmarkts. Verlegt ein Kunde seinen Wohnsitz in einen Drittstaat, entfällt für viele Institute die aufsichtsrechtliche Grundlage, das Depot unverändert weiterzuführen.
Wie sich das konkret auswirkt, hängt maßgeblich vom Zielland ab:
- Umzug innerhalb der EU oder des EWR: Hier lässt sich ein bestehendes deutsches Depot in den allermeisten Fällen unproblematisch fortführen, da das europäische Passporting-Prinzip greift. Einzelne Institute verlangen dennoch weiterhin einen deutschen Wohnsitz – das ist individuell vor dem Umzug zu klären.
- Umzug in einen Drittstaat außerhalb der EU/EWR: Hier kündigen viele deutsche Broker und Neobroker die Geschäftsbeziehung aktiv oder fordern die Auflösung des Depots innerhalb einer vom Institut gesetzten Frist. International ausgerichtete Broker handhaben dies uneinheitlich; manche führen Kunden in bestimmten Drittstaaten fort, andere nicht.
- Umzug in die USA: Hier gilt eine Besonderheit. Wegen der US-amerikanischen Meldepflichten nach dem Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) verzichten praktisch alle deutschen Broker auf die Fortführung von Depots US-ansässiger Personen – das betrifft auch deutsche Staatsangehörige mit Green Card oder US-Steuerpflicht ohne dortigen Wohnsitz.
Wird die Geschäftsbeziehung gekündigt, bleibt regelmäßig eine Frist zur Auflösung oder Übertragung des Depots. Anlegerinnen und Anleger sollten diese Situation nicht erst nach der Kündigungsmitteilung, sondern bereits im Vorfeld des Wegzugs mit der eigenen Bank klären – idealerweise durch eine schriftliche Anfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Depot am geplanten neuen Wohnsitz fortgeführt werden kann.
Der Depotübertrag ins Ausland: Kein Verkauf – aber nicht ohne Tücken
Die Grundregel: Übertrag ohne Gläubigerwechsel ist steuerneutral
Wer sein Depot bei fortbestehendem eigenem Namen von einer deutschen zu einer ausländischen depotführenden Stelle überträgt, verkauft die Wertpapiere wirtschaftlich nicht – es ändert sich lediglich der Ort der Verwahrung, nicht die Eigentümerstellung. Steuerlich ist das kein beliebiger Nebenaspekt, sondern ausdrücklich geregelt: Nach § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs zwar grundsätzlich als Veräußerung – diese Fiktion knüpft jedoch an den Wechsel des Gläubigers an, also an einen Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person. Bleibt der Depotinhaber identisch und wird lediglich die depotführende Stelle gewechselt, liegt kein Gläubigerwechsel und damit auch keine Veräußerungsfiktion vor. Der bloße Auslandsübertrag eines eigenen Depots löst also für sich genommen keine deutsche Kapitalertragsteuer aus.
Anders liegt der Fall, wenn beim Übertrag zugleich der Eigentümer wechselt – etwa bei einer unentgeltlichen Übertragung an Ehepartner, Kinder oder eine Stiftung im Zusammenhang mit dem Wegzug. Hier greift die Veräußerungsfiktion des § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG grundsätzlich, es sei denn, der Vorgang wird der auszahlenden Stelle unter Angabe der erforderlichen Daten ausdrücklich als unentgeltliche Übertragung mitgeteilt (§ 43 Abs. 1 Satz 5 EStG). Wer im Zuge des Wegzugs zugleich vermögensnachfolgerechtliche Übertragungen plant, sollte diese Fragen daher gesondert und vorausschauend mit der Bank sowie steuerlich klären lassen – zumal bei einem solchen Gläubigerwechsel zusätzlich schenkung- oder erbschaftsteuerliche Folgen und gegebenenfalls ausländisches Recht am neuen Wohnsitz der Begünstigten zu berücksichtigen sind.
Die 30-Prozent-Falle: Wenn Anschaffungsdaten verloren gehen
Auch wenn der Übertrag selbst steuerneutral ist, drohen praktische Fallstricke bei der Dokumentation. Zwischen inländischen Banken werden die für die spätere Besteuerung notwendigen Anschaffungsdaten – Kaufdatum, Anschaffungskosten, Kapitalmaßnahmen wie Splits oder Verschmelzungen – seit 2009 automatisch mitübertragen (§ 43a Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei einem Übertrag zu einem ausländischen Institut besteht diese automatische Übermittlungspflicht nicht in gleicher Weise, weil ausländische Institute nicht an das deutsche Meldeverfahren gebunden sind.
Besonders praxisrelevant wird das, wenn Wertpapiere später wieder auf ein deutsches Depot zurückübertragen werden – etwa nach einer Rückkehr nach Deutschland oder einem erneuten Wechsel der depotführenden Bank. Kann die Anschaffungsdaten dann nicht nachgewiesen werden, greift die sogenannte Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG: Die deutsche Bank muss den späteren Verkauf dann pauschal mit 30 Prozent des Verkaufserlöses als Kapitalertragsteuer-Bemessungsgrundlage ansetzen – unabhängig davon, ob tatsächlich ein Gewinn in dieser Höhe entstanden ist. Bei einem Rücktransfer aus einem Institut innerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz kann diese Pauschale vermieden werden, wenn eine Bescheinigung der ausländischen Bank über die ursprünglichen Anschaffungsdaten vorgelegt wird; bei einem Transfer aus einem Drittstaat ist eine solche Übernahme der Anschaffungsdaten durch die deutsche Bank gesetzlich regelmäßig ausgeschlossen, selbst wenn eigene Belege vorliegen – eine Korrektur ist dann nur nachträglich über die eigene Steuererklärung möglich.
Wer sein Depot ins Ausland überträgt, sollte deshalb unabhängig von der aktuellen Rechtslage am Zielort sämtliche Kaufabrechnungen, Depotauszüge und Nachweise zu Kapitalmaßnahmen vollständig sichern, bevor das inländische Depot geschlossen wird. Nach einer Kündigung ist der Online-Zugang zum historischen Kontoauszug bei vielen Banken nicht mehr dauerhaft verfügbar.
Verlustbescheinigung rechtzeitig beantragen
Ein weiterer, in der Praxis häufig übersehener Punkt betrifft die bei der deutschen Bank geführten Verlustverrechnungstöpfe. Diese wandern bei einem Wechsel der depotführenden Stelle nicht automatisch mit. Wer die dort erfassten Verluste weiterhin steuerlich nutzen – etwa im Rahmen der eigenen Einkommensteuerveranlagung verrechnen – möchte, muss bei der bisherigen Bank rechtzeitig eine Verlustbescheinigung beantragen. Der Antrag muss der Bank grundsätzlich bis zum 15. Dezember des jeweiligen Jahres vorliegen; diese Frist ist nicht verlängerbar. Wird sie versäumt, werden die Verluste stattdessen automatisch in das Folgejahr des jeweiligen Verlustverrechnungstopfs bei der bisherigen Bank vorgetragen, was bei einer vollständigen Depotauflösung faktisch zum Verlust der Verrechnungsmöglichkeit führen kann.
Die neue Wegzugsbesteuerung für Investmentfondsanteile seit 2025
Bislang kannte das deutsche Steuerrecht eine Wegzugsbesteuerung im engeren Sinn vor allem für wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften: Wer mindestens 1 Prozent an einer GmbH oder AG hielt und ins Ausland verzog, musste nach § 6 AStG eine fiktive Veräußerung dieser Anteile zum gemeinen Wert versteuern, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfand. Gewöhnliche Aktien- oder Fondsdepots unterhalb dieser Schwelle blieben davon regelmäßig unberührt. Das hat sich durch das Jahressteuergesetz 2024 grundlegend geändert.
Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 3 und § 49 Abs. 5 InvStG
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde in § 19 Abs. 3 InvStG (für Publikumsfonds und ETFs) sowie in § 49 Abs. 5 InvStG (für Spezial-Investmentfonds) ein eigenständiger Wegzugsbesteuerungstatbestand für Investmentanteile eingeführt, der die Systematik des § 6 AStG nahezu wortgleich auf das Investmentsteuerrecht überträgt. Die Regelung gilt erstmals für Fälle, in denen die unbeschränkte Steuerpflicht des Anlegers nach dem 31. Dezember 2024 endet – also für Wegzüge ab dem 1. Januar 2025.
Wann ein Investmentanteil als “gewichtig” gilt
Erfasst werden nur im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile, die als “gewichtig” gelten. Das ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Der Anleger hält unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 Prozent der ausgegebenen Anteile eines einzelnen Investmentfonds – wobei nicht nur die Quote am Stichtag des Wegzugs zählt, sondern jede innerhalb der letzten fünf Jahre erreichte Beteiligungsquote von mindestens 1 Prozent maßgeblich sein kann; oder
- die Anschaffungskosten in diesem einen Fonds betragen mindestens 500.000 Euro.
Beide Schwellen werden pro Fonds und nicht über das Gesamtdepot hinweg geprüft; eine Zusammenrechnung mehrerer Fondsanteile findet nicht statt. Wer sein Vermögen breit über mehrere Fonds streut, senkt damit rein rechnerisch das Risiko, die 500.000-Euro-Schwelle in einem einzelnen Fonds zu erreichen. Für Anteile an Spezial-Investmentfonds sieht das Gesetz demgegenüber keine Bagatellschwelle vor – hier wird stets ein “gewichtiger” Fall unterstellt.
Da sich die Neuregelung erklärtermaßen eng an § 6 AStG anlehnt, ist zudem naheliegend, dass sie – wie das Vorbild in § 6 Abs. 2 AStG – nur greift, wenn der Anleger innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Wer diese Vorbesitzzeit nicht erreicht, dürfte von der neuen Fondswegzugsbesteuerung von vornherein nicht betroffen sein. Diese Frage ist angesichts der Neuheit der Regelung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Wie die Steuer berechnet wird
Liegt ein gewichtiger Investmentanteil vor, unterstellt das Gesetz beim Wegzug eine fiktive Veräußerung zum Marktwert. Besteuert wird die Differenz zwischen dem Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs und den ursprünglichen Anschaffungskosten – unabhängig davon, ob tatsächlich verkauft wird und ohne dass dem Anleger dafür liquide Mittel zufließen. Ebenso wie bei § 6 AStG kann eine unentgeltliche Übertragung an eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person denselben Effekt auslösen wie ein Wegzug.
Bei einem Umzug innerhalb der EU oder des EWR sieht die Regelung – in Anlehnung an § 6 AStG – Erleichterungen vor: Eine sofortige Fälligkeit der gesamten Steuer lässt sich unter Umständen vermeiden, etwa durch eine Streckung der Zahlung über mehrere Jahresraten, gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung. Bei einem Wegzug in einen Drittstaat wird die Steuer demgegenüber grundsätzlich sofort mit dem Wegzug fällig, ohne dass eine vergleichbare Stundungsmöglichkeit automatisch zur Verfügung steht. Wer einen Wegzug plant und größere Positionen in einzelnen Fonds hält, sollte diese Liquiditätsfrage frühzeitig in die Planung einbeziehen – die Steuer kann fällig werden, bevor überhaupt ein Verkaufserlös zur Verfügung steht.
Beispiel (frei erfunden, rein zur Veranschaulichung, ohne Bezug zu einem realen Mandat): Eine Anlegerin hat über zehn Jahre kontinuierlich in einen einzelnen thesaurierenden Aktienfonds investiert und dabei Anteile im Wert von 520.000 Euro Anschaffungskosten erworben. Beim Wegzug in einen Drittstaat beträgt der aktuelle Marktwert dieser Anteile 640.000 Euro. Da die Anschaffungskosten die 500.000-Euro-Schwelle übersteigen, liegt ein gewichtiger Investmentanteil vor – unabhängig davon, wie gering die prozentuale Beteiligung am Gesamtfondsvolumen tatsächlich ist. Der fiktive Gewinn von 120.000 Euro ist damit grundsätzlich noch im Wegzugsjahr zu versteuern, obwohl kein Anteil tatsächlich veräußert wurde und der Wegzug in einen Drittstaat erfolgt, in dem keine automatische Ratenzahlung vorgesehen ist.
Die Parallelen zur klassischen Wegzugsbesteuerung bei GmbH-Anteilen sind kein Zufall – Hintergrund, Systematik und viele Gestaltungsfragen sind vergleichbar; Näheres dazu sowie zu Bewertungs-, Stundungs- und Rückkehrfragen behandelt unser Beitrag Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Die laufende Besteuerung des verbleibenden deutschen Depots im Überblick
Wird das Depot nicht übertragen, sondern bei einer deutschen Bank fortgeführt – oder betrifft die Wegzugsbesteuerung nur einen Teil der gehaltenen Positionen –, bleiben die laufenden Erträge weiterhin im Blick zu behalten. In aller Kürze: Dividenden deutscher Aktiengesellschaften bleiben nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelmäßig inländische Einkünfte, für die die Bank ohne gesonderten Antrag den vollen Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag einbehält; eine Reduzierung auf den nach Doppelbesteuerungsabkommen zulässigen Satz muss über ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern aktiv beantragt werden. Zinsen aus gewöhnlichem Bankguthaben und – seit der Investmentsteuerreform 2018 – Ausschüttungen deutscher Investmentfonds unterliegen dagegen in aller Regel nicht mehr der beschränkten Steuerpflicht. Die Einzelheiten dazu, insbesondere zum Freistellungs- und Erstattungsverfahren nach § 50c EStG und zu den jeweiligen Fristen, haben wir in unserem verlinkten Schwesterbeitrag ausführlich dargestellt.
Wenn mehr als das Depot betroffen ist: Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Wer nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat, sollte zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG im Blick behalten. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Kapitalerträge erfassen, die außerhalb des abschließenden Katalogs des § 49 EStG liegen – etwa gewöhnliche Bankzinsen oder Veräußerungsgewinne aus Aktien unterhalb der 1-Prozent-Schwelle. Die Vorschrift setzt im Kern voraus, dass die betroffene Person deutsche Staatsangehörige ist, innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, in einem Niedrigsteuergebiet oder in keinem ausländischen Steuergebiet ansässig ist, weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland hat und eine bestimmte Einkünftegrenze überschreitet. Sie kann noch bis zu zehn Jahre nach dem Wegzugsjahr greifen und wird für jedes Jahr gesondert geprüft.
Dass diese Vorschrift keineswegs nur theoretische Bedeutung hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Januar 2025 (Az. IX R 37/21): Der BFH bestätigte darin, dass die britische “Remittance-Basis”-Besteuerung – eine Vorzugsbesteuerung für nicht in Großbritannien ansässige Personen, bei der nicht ins Vereinigte Königreich überwiesene ausländische Einkünfte dort unversteuert bleiben – als relevante Vorzugsbesteuerung im Sinne des § 2 AStG einzustufen ist. Im entschiedenen Fall wurden dadurch unter anderem Zins- und Dividendenerträge von einer deutschen Bank in die erweiterte deutsche Steuerpflicht einbezogen. Ob die Voraussetzungen des § 2 AStG im Einzelfall vorliegen, ist eine eigenständige Prüfung, die bei entsprechendem Auslandsbezug – insbesondere bei Wegzug in bestimmte Länder mit Sonderbesteuerungsregimen – zusätzlich zur Depot- und Quellensteuerfrage vorgenommen werden sollte.
Meldepflichten: Was Banken und Finanzämter über das Depot erfahren
Unabhängig davon, ob das Depot in Deutschland bleibt oder ins Ausland übertragen wird, bleibt es für die Finanzverwaltung sichtbar. Deutsche Kreditinstitute ermitteln im Rahmen des Common Reporting Standard (CRS) die steuerliche Ansässigkeit ihrer Kontoinhaberinnen und -inhaber und melden Bestands- sowie bestimmte Ertragsdaten automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Steuerbehörde des neuen Ansässigkeitsstaats weiterleitet – und umgekehrt erhält Deutschland auf demselben Weg Informationen über im Ausland geführte Depots. Näheres dazu, welche Daten konkret gemeldet werden und was das für Auswanderer bedeutet, erläutert unser Beitrag CRS-Meldepflichten: Was das Finanzamt über Auslandskonten erfährt.
Zusätzlich verschärft § 90 Abs. 2 AO bei Sachverhalten mit Auslandsbezug die allgemeinen steuerlichen Mitwirkungspflichten: Wer grenzüberschreitende Kapitalerträge erklärt, muss die dafür notwendigen Beweismittel selbst beschaffen und rechtzeitig vorsorgen. Eine Jahressteuerbescheinigung und der aktuelle Depotstand reichen bei einem grenzüberschreitenden Depotwechsel deshalb häufig nicht aus – wer Anschaffungsdaten, Beteiligungsquoten und Übertragungszeitpunkte erst nachträglich rekonstruieren muss, riskiert, ein steuerlich eigentlich günstiges Ergebnis allein an fehlenden Nachweisen scheitern zu lassen.
Checkliste: Depot und Wegzug richtig vorbereiten
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| Schritt | Inhalt | Typischer Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Bank frühzeitig kontaktieren | Schriftlich klären, ob das Depot am geplanten Wohnsitz fortgeführt wird | 6–12 Monate vor Wegzug |
| 2. Beteiligungsquoten prüfen | Für jede Einzelposition und jeden Fonds: Liegt eine wesentliche Beteiligung (≥ 1 %) oder eine Anschaffungssumme ≥ 500.000 € vor? | Vor Wegzug |
| 3. Vorbesitzzeit klären | Bestand innerhalb der letzten 12 Jahre mindestens 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland? | Vor Wegzug |
| 4. Liquiditätsplanung für Wegzugsbesteuerung | Bei gewichtigen Investmentanteilen und wesentlichen Beteiligungen: Stundungsmöglichkeiten (EU/EWR) vs. sofortige Fälligkeit (Drittstaat) prüfen | Vor Wegzug |
| 5. Kaufabrechnungen und Anschaffungsdaten sichern | Vollständige Dokumentation aller Positionen, bevor das Depot geschlossen oder übertragen wird | Vor Depotauflösung |
| 6. Verlustbescheinigung beantragen | Antrag bei der bisherigen Bank bis 15. Dezember, nicht verlängerbar | Im Jahr des Depotwechsels |
| 7. Gläubigerwechsel gesondert prüfen | Bei geplanter Schenkung/Übertragung im Zusammenhang mit dem Wegzug: Meldung der Unentgeltlichkeit an die Bank nicht vergessen | Vor der Übertragung |
| 8. Status gegenüber der Bank nachweisen | Abmeldebescheinigung bzw. Ansässigkeitsnachweis vorlegen, damit der Kapitalertragsteuerabzug korrekt angepasst wird | Nach Wegzug |
| 9. § 2 AStG prüfen | Bei fortbestehenden wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland und Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet: erweiterte beschränkte Steuerpflicht gesondert klären | Laufend, bis zu 10 Jahre nach Wegzug |
| 10. DBA-Entlastung beantragen | Freistellungs- oder Erstattungsantrag beim BZSt für überhöhte Kapitalertragsteuer auf Dividenden | Vor bzw. nach der ersten Ausschüttung |
Fazit
Ein Wertpapierdepot lässt sich beim Wegzug aus Deutschland nicht auf eine einzige Frage reduzieren. Ob die Bank die Geschäftsbeziehung fortführt, ist eine Frage der jeweiligen Geschäftsbedingungen und des Ziellands. Der Depotübertrag selbst ist bei gleichbleibendem Eigentümer steuerlich neutral, verlangt aber eine sorgfältige Sicherung der Anschaffungsdaten, um spätere Pauschalbesteuerung zu vermeiden. Und seit dem Jahressteuergesetz 2024 kann selbst ein reines Fonds- oder ETF-Depot ab bestimmten Schwellenwerten eine eigenständige, dem § 6 AStG nachgebildete Wegzugsbesteuerung auslösen, die beim Wegzug in einen Drittstaat sofort fällig wird. Wer diese Punkte erst nach dem Umzug klärt, hat regelmäßig die schlechteren Karten – insbesondere bei der Dokumentation.
Die Kanzlei Fiala berät seit vielen Jahren zum internationalen Steuerrecht und begleitet Mandantinnen und Mandanten bei der steuerlichen Vorbereitung eines Wegzugs, einschließlich der depotbezogenen Fragen rund um Kündigung, Übertrag und die neue Fondswegzugsbesteuerung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Wertpapierdepot rechtzeitig vor dem geplanten Wegzug steuerlich prüfen zu lassen.