Weshalb Versicherungsagenten und Versicherungsmakler für Minderleistung haften?

Das Sozialgericht Dresden (Urteil vom 09.03.2017, Az. S 39 VE 25/14) entschied, dass beim Zusammentreffen von privater Vorsorge durch (Unfall-)Rentenversicherung mit Rentenanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (aufgrund einer erlittenen Straftat), eine teilweise Anrechnung stattfindet. Die Opferrente i.H.v. 708 € wurde um ca. 580 € (Teil der Privatrente) gekürzt.

 

Gut gemeint – und schlecht umgesetzt

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Ehefrau das Opfer einer schweren Körperverletzung – und hernach stellte sich heraus, dass Sie bereits das Opfer fehlerhafter Vertragsgestaltung gewesen war. Denn auf Opferentschädigungsrenten sind zahlreiche Einkunftsarten anrechenbar – vorliegend die Rente der Ehefrau aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag. Gut gemeint hatte es der Ehemann, als er den Versicherungsvertrag abgeschlossen hatte, und damit Versicherungsnehmer wurde – defizitär war dann die Umsetzung durch ein „Bezugsrecht (auch) für die liebe Ehefrau“.

 

Bestrafung durch Rentenkürzung des Gerichts?

Richtige Vorsorge wäre nicht „juristisch bestraft” worden – vielmehr lag schlicht eine falsche Vertragsgestaltung vor. Der Ehemann hatte seine Frau gegenüber der Unfallversicherung als Begünstigte bezeichnet. Besser ist es indes, wenn er sich selbst für die Unfallrentenzahlungen als Begünstigten vorsieht. Dann wäre nämlich keine Anrechnung auf die Opferentschädigungs-Rente der Frau erfolgt.

Da die Ehefrau unfallbedingt wohl auch im Haushalt weniger mitarbeiten kann, muss der Ehemann eine Haushaltshilfe beschäftigen, will er nicht selbst einspringen. Er hat daher ein erhebliches wirtschaftliches Interesse, dies mit der versicherten Unfallrente finanziell selbst abzusichern. Damit dient die Unfallrente auch nicht mehr dem Ersatz des Berufseinkommens der Ehefrau, was alleine hier zur Anrechnung auf die Opferentschädigungsrente geführt hatte.

 

Opferrente zielt auf Berufsschadenausgleich wegen eingetretenem Einkommensverlust

Es macht bei der Versicherungs-Vermittlung Sinn, über die Anrechnungs-Problematik und die günstigeren Gestaltungs-Möglichkeiten durch geeignete Bezeichnung des Begünstigten gut zu beraten und sicherheitshalber noch den Zweck der Unfallrente als Ausgleich eines Haushaltsführungs-Schadens statt Einkommensersatz auch ausdrücklich zu dokumentieren, damit eine Anrechnung als Ersatz für Berufseinkommen nicht erfolgen kann.

Die Korrektur der Bezugsberechtigung kann auch noch jederzeit bis Eintritt des Versicherungsfalls nachgeholt werden. Vermittler sollten dies auch aus Haftungsgründen berücksichtigen. So sind negative Folgen relativ leicht vermeidbar – die Familie hätte so jeden Monat 580 Euro mehr zur Verfügung gehabt.

 

Regress beim Vermittler durch fehlende Dokumentation erleichtert

In bis zu 85% der Fälle wird im Versicherungsbereich die Beratung nicht dokumentiert. Dies kann nach Ansicht zahlreicher Obergerichte bis hin zur Beweislastumkehr führen. Die Kürzung der Opferrente beruht auf gesetzlicher Vorschrift und scheidet zunächst als Schaden aus. Jedoch hat sich durch das Bezugsrecht der Ehefrau der Haushaltsführungsschaden nicht in dem Umfang gemindert, wie bei Vertragsabschluss vom Ehemann geplant. Für derartige Beratungs- bzw. Gestaltungsfehler hätte der Vermittler dem Grunde nach lebenslang in Höhe der Anrechnung, Monat für Monat, eine Kompensation zu leisten.

Ähnliche Fallen erwarten den Vermittler, wenn er Gesellschafter und/oder (Ehe-)Partner ein- oder wechselseitig durch (Risiko-)Lebensversicherungen absichert; es jedoch wegen fehlerhafter Zuordnung der Eigenschaften als Versicherungsnehmer und/oder Bezugsberechtigte zu meist völlig vermeidbaren Steuerzahlungen (Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) im Leistungsfall kommt. Auch das Bezugsrecht auf eine Leibrente kann steuerliche Vorteile gegenüber einer Einmalzahlung bieten.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.experten.de (veröffentlicht am 11. April 2018)

Link: https://www.experten.de/2018/04/11/weshalb-versicherungsagenten-und-versicherungsmakler-fuer-minderleistung-haften?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=180411-70+experten+News%C2%B2

und

www.experten.de (veröffentlicht im ExpertenReport 03/2018, Seite 64)

Link: https://kiosk.experten.de/de/profiles/e3596a099c43/editions/cc30c3db698bab981724/pages/page/33

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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