Zillmerungsverbot in der bAV

Der Münchener Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, Bankkaufmann sowie geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), nimmt zu dem von seiner Kanzlei erstrittenen Urteil des Landesarbeitsgerichts München Stellung.
Das neue Urteil des Landesarbeitsgericht München zur Entgeltumwandlung enthält inhaltlich eigentlich nichts wirklich Neues: Es setzt die Rechtsprechung des „Stuttgarter Urteils“ aus 2005 fort und greift die Entscheidung des Verfassungsgerichts aus 2006 auf („Zillmerung ist verfassungwidrig, weil die Vermögensbildung zu kurz kommt“). Weiter bezieht es sich auf die Rechtsausführungen von Dr. Gerhard Reinecke („Abschlusskostenverrechnung als unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer“) und bestätigt die Fachmeinung von Prof. Hans-Peter Schwintowski („Arbeitsrechtliche Fürsorgepfl icht ist mit Zillmerung unvereinbar“). Erhärtet wird die Ansicht, wonach der Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot rechtlich zur Nichtigkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung (zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer) führt. Diese Nichtigkeit schlägt dann auf den Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Träger der betrieblichen Altersversorgung durch. Das Neue an dem Urteil in das seit Jahren bekannte Fachwissen durch vielfache Argumente eingefl ossen ist: Die Arbeitsrichter haben sich ausgesprochen große Mühe gegeben, den unterlegenen Arbeitgeber durch vier aufgenommene Rechtsgründe von der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsposition zu überzeugen. Die eigentliche „Haftungsbombe“ betrifft die unnötige Imagebeschädigung der Versicherungswirtschaft. Zudem droht einigen Vertriebsverantwortlichen: Ohne Deckung einer Vermögenschadenversicherung könnten sie ihr gesamtes Vermögen verlieren – einschließlich ihrer persönlichen und betrieblichen Altersversorgung. Vermutlich werden einige betroffene Vermittler nicht akzeptieren, die Schäden allein und gleichsam als „Bauernopfer“ auszubaden. Beratungshaftung Entsprechend § 31 WpHG bzw. dem BGHBond- Urteil sind auch Kapitallebensversicherungen „anleger- und objektgerecht“ zu vermitteln. Wie will ein verklagter Vermittler dem Gericht erklären, dass Arbeitnehmer laut Statistischem Bundesamt alle 4,9 Jahre den Arbeitgeber wechseln, wenn jedoch Verträge mit 20 oder gar 40 Jahren Laufzeit vermittelt wurden? Vermittlerfragen: Die Wahl zwischen Pest und Cholera. Für den Vermittler ist es bedauerlich zu erfahren, dass für nichtige Verträge keine Provision geschuldet wird. Den Betroffenen hilft es wenig, sich zu erinnern, dass erfahrene Versicherungsmakler die bAV-Beratung schon seit Jahren nur gegen Honorar angeboten haben. Mancher Vermittler kann sich ausmalen, dass beispielsweise „seine“ U-Kasse wirtschaftlich allenfalls eine einzige Rückabwicklung überleben könnte. Auf brutale Weise bekommt der bAV-Vermittler zu spüren, dass auch die Bonität des Trägers betrieblicher Versorgungsmodelle nicht nur für seine Kunden, sondern auch für ihn selbst eine existenzielle Bedeutung hat. Der Vermittler wird eine eigene Kriegskasse benötigen, weil für eine Regress-Durchsetzung beim Produktgeber und anderen Verantwortlichen entsprechende Transaktionskosten vorfi nanziert werden müssen. Hilfreich dürfte für den Vermittler ein Archiv sein mit Schulungsunterlagen, die „Zillmerung als Verbraucherschutz“ darstellen, und ähnliche Informationen. Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung übrigens, in der bAV sind die Kunden keine Verbraucher, sondern Unternehmer mit Arbeitgeberpfl ichten. Entscheidend ist für den Vermittler, dass die Gerichte wiederholt Urheber grob unrichtiger Schulungen wegen „vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung“ zu Schadensersatz verurteilt haben: Hier kann sich kein Verantwortlicher hinter einer GmbH, Limited oder AG verstecken – bei grob unrichtiger Anleitung wird nach § 826 BGB privat gehaftet. Zur Sanierung gibt es auf Vermittlerseite viele Ansätze. Einer wäre es, sich mit dem eigenen Kunden zu solidarisieren. Der Vermittler kann hier mit der richtigen Strategie versuchen, gleich gegen die Verantwortlichen in der zweiten Reihe und dahinter vorzugehen. Aber auch in diesem Fall wird der Vermittler materiell und/oder immateriell belastet sein. Vielleicht würde es manchen Verantwortlichen in den Unternehmen gut tun zu erkennen, dass es nicht genügt zu sagen, „Risiko ist unser Geschäft“. Dazu gehört auch die Nachhaltigkeit in der Bewältigung von Risiken. Beispielsweise nach dem Vorbild der Münchener Rückversicherungs- AG: „Wir verstehen nachhaltiges Handeln ganzheitlich. Dabei geht es um ökonomische Vorgaben ebenso wie um kulturelle, gesellschaftliche und natürlich auch ökologische Aspekte. In diesem Sinn wollen wir Werte schaffen, sie mehren und für die Zukunft bewahren.“
Kontakt: www.fiala.de
(PERFORMANCE 5/2007, 54)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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