Zusatzeinnahmen des Staates durch abschreckende Strafzahlungen

 

Sind Strafzahlungen für Wirtschaftskriminalität in Deutschland zu milde?

Das Beispiel der USA – und übrigens auch der Fall Ecclestone – zeigen, was machbar wäre, um dem Staat über Strafzahlungen bei Wirtschaftskriminalität zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Auch im Inland könnte man – wie in USA üblich – einen Wettbewerb der Ermittler – bei Bund, Land, BaFin, Börsenaufsicht, Staatsanwälte je nach Sitz und Niederlassung, Kartellamt etc. – einrichten. Wenn man die Jagd freigibt und die Beute sich lohnt, wird man auch genug Jäger finden. An Gründen dürfte es nicht mangeln.

Der Ex-Bankmanager Birkenfeld soll geholfen haben ein „System zur Umgehung von Steuern im Umfang von 20 Mrd USD zu sprengen”, für die Strafzahlung einer Schweizer Großbank i.H.v. 780 Mio. USD mitverantwortlich sein, und bekam schließlich eine Belohnung von 104 Mio. USD.

Wenn derartige Strafzahlungen heute üblicherweise in die USA gehen, nützen sie uns im Inland nicht. Durch Managerhaftpflichtversicherungen und Regress an Geschäftsleitern zu Lasten deren Altersvorsorge und Privatvermögen oder der D&O-Versicherung wären die Unternehmen sogar noch leistungsfähiger, um höhere Strafzahlungen zu erbringen, ohne dass deren Existenz gefährdet wäre. Nach dem Vorbild der USA und wie bei Ecclestone könnten die Strafzahlungen ausgehandelt werden, aber nur in dem Sinn, dass eine Strafzahlung dem Unternehmen genannt wird, auf die es sich freiwillig zur Vermeidung weiterer Strafverfahren und Nachteile einlassen kann, wobei klar sein muss, dass alles andere kaum in Frage kommt.

“Was – Gegengift gegen Cäsar?”

Was die Geschäftsleiter angeht, die wähnen, ihr Haus so im Griff zu haben, das sie solchen Verfahren vorgebeugt hätten, wäre zu antworten, was Galigula gesagt hat, als ihm berichtet wurde, dass jemand aus Furcht vor Vergiftung Gegengift nimmt: “Was – Gegengift gegen Cäsar?”

Jedem leitenden Manager bzw. Geschäftsleiter muss klar sein, das er im eigenen Unternehmen hintergangen wird und niemals alles unter Kontrolle haben kann, obwohl er es müsste. Es wäre daher sinnvoll, unternehmensintern einen Informationsdienst aufzubauen, durch Sonderermittler in geheimem Auftrag, die an bestimmten Stellen als Angestellte bei denen untergebracht werden, gegen die sie zu ermitteln haben, inklusive weitere geheime Ermittler, die gegen diese ermitteln. Alles was es an offiziellen Wegen gibt, wird nicht wirklich funktionieren. Am Ende werden staatliche Ermittler genug finden, um teure Verfahren einzuleiten.

Compliance-System ohne Wirkung kostet Manger 15 Mio. Euro Schadensersatz

Das Landgericht München I verurteilte den Ex-Manager eines DAX-Konzers durch Urteil vom 10.12.2013 (Az. 5 HK O 1387/10) zum Schadensersatz i.H.v. 15 Mio. Euro wegen unterlassener Errichtung eines wirksamen „Compliance-Systems”. Sogenannte „schwarzer Kassen” für Schmiergeldzahlungen hätten damit verhindert werden können, ebenso wie die nachfolgende Korruption. Das Urteil setzt sich jedoch mit keinem Wort damit auseinander, daß dem Konzern durch die Korruption ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sein dürfte – die Managerhaftpflicht-Versicherung wird diesen Punkt zur Reduzierung ihrer Entschädigung jedoch kaum übersehen, und die Korruptionsvorteile gegen den Schaden aufrechnen, nach dem Motto „Verbrechen zahlt sich aus.”

Vorteilsanrechnung

Ein Anreiz für Korruption und Kartellverstöße ist wirtschaftlich die Aussicht, daß nur ein Teil entdeckt wird und nur ein Bruchteil des Unternehmensgewinns durch insbesondere Geldbußen abgeschöpft wird. Wird ein Manager später wegen der vom Unternehmen aufzubringenden Strafzahlungen in Regress genommen, könnte er versuchen zur Vorteilsanrechnung entgegenzuhalten, daß das Unternehmen nach wie vor erheblich höhere Vorteile aus dem kriminellen Verhalten erzielt hat.

Selbstverständlich sehen zahlreiche Managerversicherungen weitere Möglichkeiten vor, die Ersatzleistung bzw. Freistellung zu verweigern, wie etwa den Vorwurf des wissentlichen oder absichtlichen Pflichtverstoßes, sowie etwa die strafrechtliche Verurteilung wegen Vorsatzes.

Mancher Manager ist überrascht, wenn er seine Managerversicherung erst mal auf Leistung verklagen darf, weil beispielsweise die Managerversicherung überraschenderweise bei Insolvenz des ggf. eigenen Unternehmens nach den Versicherungsbedingungen die Leistungen beschränkt oder ausschließt. Derartige Überraschungen würde die Rechtsprechung später – theoretisch – erkennen – doch für den Versicherer bieten derlei Unklarheiten einen Spielraum für außergerichtliche Verhandlungen.

Vielfach ist öffentlich in der Presse von Millionenabfindungen als goldener Abschiedshändedruck für Manager zu lesen – nichtöffentlich stehen vielfach im Hintergrund noch Haftungsansprüche, so daß die Abfindung erst gar nicht zur Auszahlung gelangt.

System der Abschreckung aus Amerika

Als nachvollziehbar akzeptiert wird wohl die Gewinnabschöpfung, dann gibt es noch die Höhe des angerichteten Schadens als Basis zur Bemessung des Strafzahlungsrahmens. Dann kommt aber ggf. noch die Qualität der Kooperation mit den Behörden und die Abschreckungswirkung hinzu, wobei hier wieder mildernd wirkt, ob sich die Einrichtung wirksamer Maßnahmen für die Zukunft bereits nachweisen lässt. Wenn aber amerikanische Politiker die Strafen als zu lasch kritisieren, zumal wenn amerikanische Soldaten infolge umgekommen sind, dann werden sie rasch noch höher, wie zu beobachten. Die Grenze liegt nur noch dort, wo es existenzgefährdend wird – doch dann wird es in den Folgejahren neue Verfahren und Strafen aus neu gefundenen Gründen geben, sobald wieder Gewinn erwirtschaftet wird. Dass die Strafzahlungen nicht mehr nachvollziehbar und auch nicht mehr vorher berechenbar sind, ist schon aus Abschreckungsgründen sinnvoll. Im übrigen wird es sich oft einfach um eine zusätzliche Einnahmequelle neben Steuern handeln – auch um einen Teil der Ausgaben für die Bankenrettung zurückzuholen. Gründe wird man jedes Jahr eigentlich immer und neue finden. Dabei kommen die Strafen in USA „freiwillig” durch Vergleich zustande – das Unternehmen könnte es ja auch auf ein Gerichtsurteil ankommen lassen können, wobei aber klar ist, dass dies wohl kein real gangbarer Weg wäre. Zumal oft auch noch der Entzug der Zulassung oder Banklizenz mindestens auf Jahre befristet droht und festgenommene Manager einstweilen in der Untersuchungshaft auf eine Lösung warten.

Drakonische Bußgelder nach deutschem Kartellrecht

In diese Richtung verweisen allerdings auch die deutschen Leitlinien zur Bemessung von Kartellbußen, berechnet aus 10 % des unredlichen Tatumsatzes multipliziert mit einem Faktor 2 bis 6, je nach Gesamt-Konzernumsatz. Gemäß den Leitlinien gilt:

“Das Bundeskartellamt geht dabei von einem Gewinn und Schadenspotential in Höhe von 10 % des während der Dauer des Kartellverstoßes erzielten tatbezogenen Umsatzes des Unternehmens aus.” und “Anm. 2: Eine Geldbuße, die das Gewinn- und Schadenspotential mehrfach übersteigt, kann aus Abschreckungserwägungen angemessen sein.”.

Zudem wird auf § 17 IV OWiG verwiesen: “Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.” Doch dabei muss noch lange nicht Schluss sein, wenn der Staatsanwalt andere Gründe für die Einleitung von Strafverfahren findet.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.der-niedergelassene-arzt.de (Wirtschaftsmagazin für den Hautarzt, 06/2014)

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)