Ansprüche eventuell verringert?

Lebensversicherer müssen nicht über Kürzungsmöglichkeiten informieren, haften jedoch für Falschberatung aufgrund gesetzlicher Beratungspflicht.

 

Abgeordnete des Deutschen Bundestages stellten jene Frage: “Welche gesetzlichen Pflichten haben Lebensversicherungen, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, und wie sieht die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) festgestellte Praxis der Lebensversicherung aus?”

Die Antwort der Bundesregierung vom 11.01.2016 (BT-Drucksache 18/7221) darauf lautet: “Eine ausdrückliche Pflicht der Lebensversicherer, ihre Kunden vor Vertragsschluss über die Möglichkeit der Kürzung von Ansprüchen zu informieren, besteht nicht.” Eine (nicht ausdrückliche, sondern sich ergebende) Pflicht zur Beratung folgt indes aus der gesetzlichen Regelung des § 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Diese Pflicht trifft nicht nur den Versicherer selbst, also seine abhängig Beschäftigten, sondern auch seinen Vertrieb (Versicherungsvertretet, Agenturen, Versicherungsmakler).

Denn bis zum Vertragsschluss der Versicherung, zeitlich vorgelagert, hat der Vertriebler dem Kunden eine Dokumentation vorzulegen (§§ 61, 62 VVG) – andernfalls haftet er auf Schadenersatz (§ 63 VVG). Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass bis mehr als 85 Prozent aller Beratungen gar nicht erst dokumentiert werden – dies kann bis hin zur Beweislastumkehr für den Kunden führen. Später wird vom Vermittler oder Versicherer erkannt, dass der Kunde sich im Irrtum befindet, z. B. weil er sagt:

“Ich gehe also davon aus, dass die garantierte Leistung unter allen Umständen erbracht wird.”

Oder: “Ich lege Wert darauf, dass meine Beiträge zu 100 Prozent abgesichert sind.

 

Zahlreiche Versicherer-Aussagen irreführend

Ebenso ist eine irreführende Beratung schädlich, z. B. wenn nicht nur gesagt wird: “Das ist die garantierte Ablaufleistung”, sondern hinzugefügt wird: “Das bedeutet, diese ist Ihnen auf jeden Fall sicher.” Auch der bloße Hinweis, die Versicherung sei durch Protektor abgesichert, würde irreführend sein, weil damit eine 100 Prozent-Absicherung verstanden werden könnte.

Die Deutsche Aktuarvereinigung hat bereits ein in der Abstimmung mit allen Versicherungsmathematikern ihres Vereins befindliches Hinweispapier erstellt, wie bei betroffenen Versicherern Rückkaufswerte befristet auf je ein Jahr gekürzt werden können, (gemäß § 169 Abs. 6 VVG).

Im Anschluss einer solchen Kürzungsperiode gibt es aber nicht die ursprünglichen Rückkaufswerte, sondern es wird entschieden, ob und wie hoch die Kürzung verlängert wird. Damit soll im Falle einer Wertminderung bei den Kapitalanlagen gegengesteuert werden oder ein “Run” auf Lebensversicherungs-Rückkäufe verhindert werden, indem die Rückkaufswerte so gekürzt werden, dass die Kündigung mindestens ebenso unattraktiv wird wie die Fortsetzung der Lebensversicherung.

 

Schieflage durch den Versicherer verursacht?

Hierbei weist die Deutsche Aktuarvereinigung ausdrücklich darauf hin, dass die Kürzung auch dann zulässig ist, wenn die Schieflage durch den Versicherer verursachte wurde, z. B. durch eine Fehlkalkulation, und selbst wenn dies vorhersehbar war. Dafür muss weder die Versicherungsaufsicht noch ein unabhängiger Treuhänder gefragt werden. Folge fehlerhafter Beratung und Belehrung kann sein, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag z. B. wegen Täuschung anfechten oder den Vermittler zunächst auf Feststellung verklagen kann, dass dieser für die persönlich gegebenen Garantien haftet, oder auch, dass er ihm die Beiträge (z. B. der Basisrente) zurückerstatten muss, Zug um Zug gegen Übertragung der erhaltenen Leistung.

 

Schon seit Jahren stellen Kunden mit privater Rentenversicherung fest, dass sie bis zu weniger als die Hälfte dessen bekommen, was ihnen ursprünglich vorgerechnet oder als Aussicht “versprochen” wurde. Seit dem BGH-Bond-Urteil (Az. XI ZR 12/93) haben Kreditinstitute und Finanzberater die Verpflichtung bei der Vermittlung von Kapitalanlagen zur “anleger- und objektgerechten” Beratung. Dies bedeutet einerseits, die Kunden-Bedürfnisse zu untersuchen, andererseits das Kapitalanlage-Produkt bzw. Investment-Objekt.

“Nachgelegt” hat der BGH bereits in seiner Entscheidung 2007 (Urteil vom 14.06.2007, Az. III ZR 269/06), indem beispielsweise Versicherungsmakler zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie eine Renten- oder Lebensversicherung an den Kunden vermitteln, die nicht “seinen Bedarf und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entsprach”. Seinerzeit wurde das BGH-Bond-Urteil damit auf die Vermittlung von Renten- und Lebensversicherungen ausgeweitet.

 

 

von Dr, Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von www.bindereport.de

veröffentlicht in “Bindereport” (Ausgabe 05/2016), Seite 46

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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