Die Kosten eines Anwalts im Erbrecht sind bei Beratung und Testamentsgestaltung nicht gesetzlich pauschal festgelegt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sieht vor, dass der Anwalt für eine reine Beratung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Fehlt sie, richtet sich die Vergütung nach bürgerlichem Recht, und für Verbraucher gelten Obergrenzen: höchstens 190 Euro für ein erstes Beratungsgespräch und höchstens 250 Euro für eine weitere Beratung, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG).
Anwälte rechnen Beratung, Testamentsentwurf und Prüfung bestehender Verfügungen unterschiedlich ab; dazu kommen die Kosten des Notars. Streitfälle mit Gerichtsverfahren sind ein eigenes Thema; für die Vorsorge siehe die Nachlassplanung. Rechtsstand ist Oktober 2026. Konkrete Honorare einer Kanzlei lassen sich nicht allgemein nennen, denn sie hängen vom einzelnen Auftrag ab.
Warum es für die Beratung keine feste Gebühr gibt
Für die bloße Beratung kennt das RVG keine Gebührentabelle, sondern verweist auf die Vereinbarung. Nach § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für Beratungen, die mit keiner anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für schriftliche Gutachten und für die Mediation auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ohne Vereinbarung gilt die Vergütung nach bürgerlichem Recht, also das übliche Honorar. Ist der Auftraggeber Verbraucher, wird die Gebühr für eine Beratung oder ein schriftliches Gutachten auf höchstens 250 Euro begrenzt, für ein erstes Beratungsgespräch auf höchstens 190 Euro.
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| Leistung | Obergrenze für Verbraucher ohne Vereinbarung | Mit 19 % Umsatzsteuer |
|---|---|---|
| Erstes Beratungsgespräch | 190 Euro | 226,10 Euro |
| Weitere Beratung oder schriftliches Gutachten | 250 Euro | 297,50 Euro |
Diese Grenzen gelten nur ohne Vereinbarung und nur für Verbraucher. Wer als Unternehmer beraten wird, etwa bei der Nachfolgeregelung für den eigenen Betrieb, kann keine gesetzliche Obergrenze in Anspruch nehmen. Auslagen wie Porto oder Fahrtkosten kommen hinzu. Unter einem ersten Beratungsgespräch versteht man ein erstes, überschlägiges Gespräch zur Orientierung, nicht die Ausarbeitung einer Lösung. Ist eine weitere gebührenpflichtige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung beauftragt, etwa die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, wird die Beratungsgebühr ohne abweichende Vereinbarung darauf angerechnet (§ 34 Abs. 2 RVG).
Die Vergütungsvereinbarung: Stundensatz, Pauschale, Festpreis
In der Praxis wird die Vergütung im Erbrecht meist vereinbart, weil der Aufwand der Gestaltung vom Einzelfall abhängt. Üblich sind drei Modelle:
- Stundensatz: Abgerechnet wird nach tatsächlichem Zeitaufwand. Das ist flexibel, aber schwer zu kalkulieren. Sinnvoll ist eine Obergrenze oder eine Schätzung des Gesamtaufwands.
- Pauschalhonorar: Ein fester Betrag für einen klar umrissenen Auftrag, etwa Beratung und Entwurf eines Einzeltestaments. Entscheidend ist, was im Preis enthalten ist, zum Beispiel spätere Änderungen und die Prüfung vorhandener Verfügungen.
- Abrechnung nach RVG: Der auf den Entwurf beschränkte Auftrag für ein Einzel- oder gemeinschaftliches Testament gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beratung nach § 34 RVG, nicht als Geschäft nach Nr. 2300 VV RVG (BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, IX ZR 115/17; Urteil vom 15. April 2021, IX ZR 143/20). Für den Entwurf eines Erbvertrags ist das nicht entschieden; weil es um die Gestaltung eines Vertrags geht, spricht viel für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Ohne Vereinbarung gilt also das übliche Honorar, für Verbraucher begrenzt auf höchstens 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Geschäftsgebühr (Rahmen 0,5 bis 2,5, über 1,3 nur bei umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit) kommt bei der Mitwirkung an einem Vertrag (Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG) oder bei einer Tätigkeit nach außen in Betracht. Der Gegenstandswert richtet sich dann nach § 23 Abs. 3 RVG und den dort genannten Vorschriften des GNotKG.
Für eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG gilt: Sie bedarf der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung bezeichnet und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht stehen. Sie muss außerdem darauf hinweisen, dass die Gegenseite im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nur die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Für reine Beratungsvereinbarungen nach § 34 RVG gelten diese Formvorgaben nach dem Gesetz nicht; schriftlich festhalten sollten Sie die Absprache trotzdem. Ist ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch, kann es im Streit auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden, höchstens aber auf die gesetzliche Vergütung (§ 3a Abs. 3 RVG).
Was der Entwurf eines Testaments kostet und was nicht
Der Anwalt kann Ihr Testament entwerfen, aber nicht beurkunden. Ein Entwurf wird erst durch Ihre eigene Handschrift zu einem wirksamen Testament: Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss das eigenhändige Testament von Ihnen selbst geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift unter einem Ausdruck genügt nicht. Das ist einer der häufigsten Formfehler, wenn anwaltliche Entwürfe ungeprüft übernommen werden.
Die Kosten für den Entwurf hängen vor allem von diesen Faktoren ab:
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| Aufwandsfaktor | Wirkung auf den Beratungsbedarf |
|---|---|
| Familienlage (Patchwork, Kinder aus früheren Beziehungen, unverheiratete Paare) | steigt, weil Ehegatten- und Pflichtteilsfragen abzustimmen sind |
| Unternehmen oder Beteiligungen im Nachlass | steigt, weil Gesellschaftsvertrag und Nachfolge zu prüfen sind |
| Bereits vorhandene Testamente oder Erbverträge | steigt, weil Bindungswirkung und Widerspruch zu prüfen sind |
| Steuerliche Gestaltung | steigt, weil Freibeträge und Bewertung einzubeziehen sind |
| Auslandsbezug | steigt, weil Rechtswahl und ausländisches Recht zu klären sind |
Ein bereits vorhandener Text macht die Beratung nicht zwingend günstiger. Der Anwalt muss zunächst feststellen, was geregelt ist und ob es das bewirkt, was Sie wollen. Ein neues Testament hebt ein früheres nicht automatisch ganz auf: Widersprechen sich beide, gilt das spätere nur insoweit, als es im Widerspruch steht (§ 2258 BGB). Wer ein früheres Testament vollständig ersetzen will, sollte das ausdrücklich festhalten. Besondere Vorsicht ist bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen geboten, weil sie den Erblasser binden können.
Notar oder Anwalt: Rolle und Kosten im Vergleich
Notar und Anwalt erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Notar errichtet ein öffentliches Testament, indem er Ihren Willen beurkundet (§ 2232 BGB), und ist zu unabhängiger, unparteiischer Betreuung verpflichtet. Der Anwalt vertritt Ihre Interessen und entwickelt Gestaltungen. Die Gebühren des Notars sind gesetzlich festgelegt und lassen sich nicht frei verhandeln.
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| Anwalt | Notar | |
|---|---|---|
| Grundlage der Kosten | Vereinbarung oder § 34 RVG; Nr. 2300 VV RVG nur bei Tätigkeit nach außen oder Vertragsgestaltung | GNotKG, Kostenverzeichnis, Geschäftswert nach § 102 |
| Beurkundung | nicht möglich | möglich |
| Gebührensatz Testament | nach Vereinbarung | 1,0 für das einseitige Testament, mindestens 60 Euro (Nr. 21200 KV GNotKG) |
| Gebührensatz gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag | nach Vereinbarung | 2,0, mindestens 120 Euro (Nr. 21100 KV GNotKG) |
| Rolle | Interessenvertreter | unparteiischer Betreuer |
Der Geschäftswert nach § 102 GNotKG ist grundsätzlich der Wert des Vermögens, über das verfügt wird. Verbindlichkeiten werden nur eingeschränkt abgezogen, nämlich höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswerts. Die konkrete Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Tabelle zum GNotKG; hierfür nennt der Notar vorab die voraussichtlichen Kosten.
Der Kostenunterschied relativiert sich später. Wer ein notarielles Testament hinterlässt, erspart den Erben häufig einen Erbschein: Das Grundbuchamt kann ein eröffnetes notarielles Testament samt Eröffnungsniederschrift als Nachweis der Erbfolge genügen lassen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Das gilt allerdings nicht ausnahmslos, etwa wenn die Erbfolge trotz Testament unklar bleibt. Ein eigenhändiges Testament erfordert dagegen häufiger einen Erbschein, dessen Kosten die Erben tragen. Eine Kombination ist möglich: Der Anwalt entwickelt die Gestaltung, der Notar beurkundet sie.
Weitere Kosten rund um das Testament
Zu den Beratungskosten kommen gegebenenfalls weitere Posten. Ein eigenhändiges Testament muss nicht hinterlegt werden, Sie können es zu Hause aufbewahren. Wer sicher sein will, dass es gefunden und eröffnet wird, kann es in die besondere amtliche Verwahrung beim Amtsgericht geben (§ 2248 BGB). Dafür fallen Gerichtsgebühren an, und die Verwahrangaben werden im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Das Register enthält den Verwahrort, nicht den Inhalt. Die Gerichtsgebühr für die besondere amtliche Verwahrung beträgt 82 Euro (Nr. 12100 KV GNotKG), die Registrierung im Zentralen Testamentsregister 12,50 Euro, bei unmittelbarer Erhebung durch die Bundesnotarkammer 15,50 Euro (§ 1 Abs. 2 Testamentsregister-Gebührensatzung). Die Beträge können sich ändern.
Für eine steuerliche Optimierung kann eine eigene Beratung nötig sein, weil Freibeträge und Bewertungsfragen die Gestaltung beeinflussen. Die persönlichen Freibeträge des § 16 Abs. 1 ErbStG setzen unbeschränkte Steuerpflicht voraus; bei beschränkter Steuerpflicht gilt § 16 Abs. 2 ErbStG. Ist eine steuerliche Rechtsfrage offen oder ändert sich die Rechtslage, kommt vor der Umsetzung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO in Betracht; die Gebühr dafür regeln § 89 Abs. 3 bis 7 AO.
Wann anwaltliche Beratung im Erbrecht sinnvoll ist
Nicht jeder Nachlass braucht anwaltliche Hilfe. Wer verheiratet ist, Kinder hat und sein Vermögen genau nach der gesetzlichen Erbfolge verteilen will, braucht oft nur wenig Beratung. Anwaltliche Gestaltung ist vor allem in diesen Lagen sinnvoll:
- Nicht verheiratete Paare: Sie sind nicht gesetzliche Erben füreinander. Ohne Testament können Kinder oder andere Verwandte erben.
- Patchworkfamilien: Ehegatten und Kinder aus verschiedenen Beziehungen müssen abgesichert werden, ohne Pflichtteilsansprüche auszulösen.
- Enterbung eines nahen Angehörigen: Kinder, Ehegatten und unter Umständen die Eltern behalten nach § 2303 BGB einen Pflichtteilsanspruch. Auch Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger bleiben bestehen.
- Unternehmen im Nachlass: Gesellschaftsvertrag, Nachfolgeklauseln und Liquidität müssen zusammenpassen.
- Behinderte oder überschuldete Erben: Sonderformen wie das Behindertentestament haben eigene Anforderungen.
- Lebzeitige Übertragungen: Wer Vermögen schon zu Lebzeiten überträgt, sollte vorweggenommene Erbfolge und Pflichtteilsfolgen gemeinsam planen.
Drei Fehler, die Laien bei Beratung und Testament machen
Erstens: Den Umfang des Auftrags nicht klären. Ein Erstgespräch ist nicht der Entwurf, und ein Entwurf ist nicht die Prüfung aller bisherigen Verfügungen. Wer nur “ein Testament” bestellt, erhält möglicherweise keine Beratung zu Pflichtteil oder Steuern. Verlangen Sie vor dem Auftrag eine Beschreibung des Leistungsumfangs und der Honorarart, am besten in Textform.
Zweitens: Den Entwurf nur unterschreiben, nicht abschreiben. Der anwaltliche Entwurf ist kein Testament. Er wird erst wirksam, wenn Sie ihn vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben (§ 2247 BGB) oder notariell beurkunden lassen.
Drittens: Bestehende Bindungen und den Auslandsbezug übersehen. Ein früheres gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag kann spätere Änderungen einschränken. Und wer im Ausland lebt oder dort Vermögen hat, muss das anwendbare Erbrecht klären, bevor er gestaltet.
Erbrecht mit Auslandsbezug: Wirkung auf den Beratungsaufwand
Hat der Erblasser Vermögen im Ausland oder seinen Wohnsitz dort, steigt der Beratungsaufwand, weil zusätzlich geklärt werden muss, welches Erbrecht gilt. In der EU bestimmt sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO). Art. 21 Abs. 2 EuErbVO sieht eine Ausnahme zugunsten des Rechts eines Staates mit offensichtlich engerer Verbindung vor. Nach Art. 22 EuErbVO kann das Recht des Staates der Staatsangehörigkeit gewählt werden. Dänemark und Irland wenden die Verordnung nicht an; deutsche Gerichte behandeln sie wie Drittstaaten. Aussagen zum ausländischen Recht selbst sind einem Berater vor Ort vorbehalten. Eine Übersicht bietet der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung, zur Gestaltung der Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland und zu den Verträgen Erbvertrag statt Testament bei Auslandsbezug.
Auch die Kosten steigen nicht zwangsläufig linear. Ein Gesamtkonzept mit Rechtswahl, Testament und steuerlicher Prüfung ist oft aufwendiger als ein Inlandstestament, spart aber Streit nach dem Erbfall. Zusätzliche Kosten eines ausländischen Beraters oder Notars richten sich nach dem dortigen Recht.
So bereiten Sie das Gespräch vor und halten die Kosten im Rahmen
Die Vorbereitung beeinflusst den Aufwand. Hilfreich sind eine Aufstellung des Vermögens (Immobilien, Konten, Beteiligungen, Versicherungen), eine Übersicht der Familienverhältnisse, vorhandene Testamente und Erbverträge sowie Ihre Ziele. Wer geordnet kommt, spart Beratungszeit, die bei Stundensatz unmittelbar kostet. Fragen Sie nach einem Kostenvoranschlag oder einer Obergrenze und klären Sie, ob spätere Änderungen enthalten sind. Eine zusätzliche Meinung zu einem fertigen Entwurf lässt sich als juristische Zweitmeinung einholen. Auch eine Beratung per Video ist möglich, siehe Videoberatung beim Rechtsanwalt.
Fazit
Anwaltskosten im Erbrecht sind bei Beratung und Gestaltung Verhandlungssache: Das RVG verweist auf die Vereinbarung und begrenzt nur für Verbraucher die Beratungsgebühr ohne Vereinbarung auf 190 Euro im Erstgespräch und 250 Euro darüber hinaus. Der Notar rechnet nach dem GNotKG zu festen Sätzen ab, hat aber eine andere Rolle als der Anwalt. Für Sie zählt ein klar beschriebener Leistungsumfang, eine Honorarart, die zum Auftrag passt, und die Beachtung der Formvorschriften. Wer vor dem Erbfall sorgfältig gestaltet, vermeidet häufig die weit höheren Kosten eines späteren Streits.
Häufige Fragen
Was kostet eine anwaltliche Erstberatung im Erbrecht?
Ohne Vereinbarung höchstens 190 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also 226,10 Euro, wenn Sie Verbraucher sind (§ 34 Abs. 1 RVG). Mit Vereinbarung kann die Vergütung höher oder niedriger sein. Fragen Sie vorab, ob das Erstgespräch auf die spätere Vergütung angerechnet wird.
Was kostet es, ein Testament vom Anwalt entwerfen zu lassen?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ohne Vereinbarung gilt der reine Testamentsentwurf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Beratung nach § 34 RVG: Es gilt das übliche Honorar, für Verbraucher höchstens 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 Satz 3 RVG; zur Einordnung als Beratung BGH, Urteil vom 22. Februar 2018, IX ZR 115/17). In der Praxis wird meist ein Pauschalhonorar oder Stundensatz vereinbart. Der Entwurf wird erst durch Ihre handschriftliche Abschrift oder notarielle Beurkundung wirksam.
Ist ein Notar günstiger als ein Anwalt?
Das hängt vom Auftrag ab. Der Notar rechnet nach festen Gebührensätzen und dem Geschäftswert ab, der Anwalt nach Vereinbarung. Der Notar beurkundet, der Anwalt vertritt Ihre Interessen. Ein notarielles Testament kann den Erben später den Erbschein ersparen, was Kosten spart.
Muss ich eine Vergütungsvereinbarung schriftlich schließen?
Eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG bedarf der Textform und muss Hinweise enthalten. Für reine Beratungsvereinbarungen nach § 34 RVG sieht das Gesetz diese Form nicht vor, doch ist eine schriftliche Fixierung ratsam, damit Umfang und Honorar nachvollziehbar sind.
Kann ich Beratung im Erbrecht über Beratungshilfe erhalten?
Bei geringem Einkommen kommt Beratungshilfe in Betracht. Den Berechtigungsschein stellt das Amtsgericht aus, der Eigenanteil ist gesetzlich festgelegt. Ob die Beratung zur Testamentsgestaltung darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab und ist vorab beim Amtsgericht zu klären.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erblasser, Paare und Unternehmer bei der Nachlassgestaltung, von der Beratung über das Testament und den Erbvertrag bis zur steuerlichen Planung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.