Wer Vermögen in mehreren Ländern hält oder seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, stellt sich früher oder später die Frage, ob ein Testament genügt oder ob ein Erbvertrag statt Testament bei internationalem Vermögen die bessere Wahl ist. Beide Instrumente lassen sich mit einer Rechtswahl nach der EU-Erbrechtsverordnung verbinden. Sie unterscheiden sich aber bei Bindungswirkung, Form, Kosten und Nachweisbarkeit erheblich, und im grenzüberschreitenden Fall kommen weitere Fallstricke hinzu. Dieser Beitrag ordnet die Unterschiede ein, zeigt, wann der Erbvertrag Vorteile bietet und wann er zur Falle werden kann. Rechtsstand ist September 2026.
Grundlagen: Was Testament und Erbvertrag unterscheidet
Nach deutschem Recht gibt es drei gängige Gestaltungsformen, die sich in der Praxis oft vermischen:
- Einzeltestament: Die Verfügung eines Einzelnen. Sie kann eigenhändig (§ 2247 BGB) oder vor einem Notar (§ 2232 BGB) errichtet werden und ist jederzeit frei widerruflich.
- Gemeinschaftliches Testament: Nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) können es errichten. Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen sind zu Lebzeiten nur eingeschränkt widerruflich (§ 2271 BGB) und nach dem Tod des Erstversterbenden in der Regel bindend. Das bekannteste Beispiel ist das Berliner Testament.
- Erbvertrag: Ein Vertrag, der nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden kann (§ 2276 BGB), und den der Erblasser persönlich abschließen muss (§ 2274 BGB). Vertragsmäßige Verfügungen binden den Erblasser; spätere abweichende Verfügungen von Todes wegen sind insoweit unwirksam (§ 2289 Abs. 1 BGB). Auch Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, können einen Erbvertrag schließen, und es kann sich auch nur ein Vertragspartner binden.
Die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, EuErbVO) kennt diese Unterscheidung ebenfalls. Sie definiert den Erbvertrag in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b einschließlich einer Vereinbarung aufgrund gegenseitiger Testamente, das gemeinschaftliche Testament in Art. 3 Abs. 1 Buchst. c als von mehreren Personen in einer einzigen Urkunde errichtetes Testament. Wie ein deutsches gemeinschaftliches Testament mit Bindungswirkung im Ausland eingeordnet wird, ist deshalb nicht immer eindeutig. Die Rechtsordnungen einzelner Staaten kennen weder Erbvertrag noch gemeinschaftliches Testament oder knüpfen an sie andere Folgen als das deutsche Recht; hierzu muss ein Berater vor Ort hinzugezogen werden.
Welches Recht gilt: Ausgangspunkt der Entscheidung
Vor der Frage nach dem Instrument steht die Frage nach dem anwendbaren Recht. Seit dem 17. August 2015 gilt nach Art. 21 EuErbVO das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nur bei einer Rechtswahl an. Ein oft wiederholter Irrtum lautet, es entscheide der Sterbeort: Wer den Winter im Ausland verbringt und dort stirbt, wird deshalb nicht automatisch nach ausländischem Recht beerbt. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthalt, den der Europäische Gerichtshof als Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Lebensumstände in einem einzigen Mitgliedstaat versteht (EuGH, Urteil vom 16.7.2020, C-80/19). Eine feste Frist gibt es nicht. Die aus dem Steuerrecht bekannte Sechs-Monats-Regel des § 9 AO lässt sich nicht auf das Erbrecht übertragen; zum Steuerrecht siehe gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.
Wer sich hier nicht auf eine spätere Gesamtwürdigung verlassen will, wählt nach Art. 22 EuErbVO das Recht seines Heimatstaates. Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich eindeutig aus deren Bestimmungen ergeben. Wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann zwischen diesen Rechten wählen. Das Recht eines Staates, dem man nicht angehört, kann nicht gewählt werden. Wie das im Einzelnen aussieht, behandelt der Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland. Zur Grundfrage, wann deutsches Erbrecht bei Auslandswohnsitz weitergilt, siehe auch Deutsches Erbrecht bei Auslandswohnsitz.
Ohne Rechtswahl kann es zu Überraschungen kommen: Wechselt der Erblasser mehrfach seinen Aufenthalt, kann sich das anwendbare Recht ändern. Die Verordnung strebt zwar Nachlasseinheit an, sodass ein einziges Recht den gesamten Nachlass regelt. Ausnahmen bestehen aber, etwa bei vorrangigen Staatsverträgen (Art. 75 EuErbVO), bei Sondervorschriften des Belegenheitsstaats (Art. 30 EuErbVO) und bei Rück- oder Weiterverweisungen von Drittstaaten. Eine Nachlassspaltung bleibt deshalb auch seit 2015 in Einzelfällen möglich.
Vorteile des Erbvertrags bei internationalem Vermögen
Rechtswahl mit besonderer Absicherung (Art. 25 EuErbVO)
Für Erbverträge enthält die Verordnung eine eigene Kollisionsnorm. Nach Art. 25 Abs. 1 richten sich Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und bindende Wirkungen eines Erbvertrags, der den Nachlass einer Person betrifft, nach dem Recht, das auf die Rechtsnachfolge anwendbar gewesen wäre, wenn die Person am Tag des Vertragsschlusses verstorben wäre. Bei Verträgen über den Nachlass mehrerer Personen muss der Vertrag nach dem Recht jeder Person zulässig sein; für materielle Wirksamkeit und Bindungswirkungen gilt dann unter den nach Unterabsatz 1 maßgeblichen Rechten dasjenige, zu dem der Vertrag die engste Verbindung hat, einschließlich der Voraussetzungen seiner Auflösung (Art. 25 Abs. 2). Die Parteien können nach Art. 25 Abs. 3 für Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit und bindende Wirkungen das Heimatrecht einer der beteiligten Personen wählen.
Praktisch heißt das: Ein deutscher Erbvertrag mit ausdrücklicher Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts stellt klar, dass seine Bindungswirkung nach deutschem Recht beurteilt wird, auch wenn einer der Beteiligten später ins Ausland zieht. Das ist ein wesentlicher Grund, warum ein Erbvertrag bei grenzüberschreitenden Fällen eine Überlegung wert ist; ob er sinnvoller ist als ein Testament, hängt vom Einzelfall ab. Ob ein ausländischer Staat außerhalb der EU diese Rechtswahl anerkennt, ist eine Frage des dortigen Rechts.
Bindung: Schutz vor späterer Änderung
Der Erbvertrag verhindert, dass der Überlebende oder ein Vertragspartner später anders verfügt. Das ist bei internationalem Vermögen besonders relevant, wenn:
- Kinder aus verschiedenen Beziehungen bedacht werden sollen und niemand auf eine spätere Abänderung vertrauen soll,
- ein Beteiligter sich später im Ausland neu orientiert und der Vertrag dennoch Bestand haben soll,
- Auslandsvermögen einem bestimmten Erben zugedacht wird, der es bereits nutzt oder pflegt.
Zu beachten ist § 2286 BGB: Der Erblasser bleibt trotz Erbvertrag zu Lebzeiten grundsätzlich frei, über sein Vermögen zu verfügen. Gegen Schenkungen in Benachteiligungsabsicht hilft dem Vertragserben § 2287 BGB, der einen Herausgabeanspruch begründet. Eine Auslandsimmobilie, die noch zu Lebzeiten verkauft oder verschenkt wird, entzieht sich dem Erbvertrag also nicht ohne Weiteres, kann aber praktisch schwer zurückzuholen sein.
Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht im selben Vertrag
Im Erbvertrag lassen sich Erb- oder Pflichtteilsverzichte (§§ 2346 ff. BGB) sowie Zuwendungsverzichte bündeln. Gerade wenn das anwendbare Recht ein Noterbrecht kennt, das Pflichtteilsberechtigte zu Miterben macht, und nicht nur einen Geldanspruch gewährt, kann ein wirksamer Verzicht Streit vermeiden. Auch hier gilt: Die Wirksamkeit eines Verzichts richtet sich nach dem Erbstatut, das nach der Verordnung zu bestimmen ist. Näheres zu Pflichtteilsansprüchen über Grenzen hinweg finden Sie im Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.
Notarielle Form und Nachweis
Weil der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss, ist er notariell beraten und wird in der Regel im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und beim Amtsgericht verwahrt (die Verwahrung kann nach § 34 Abs. 2 BeurkG ausgeschlossen werden). Banken dürfen laut Bundesgerichtshof in ihren AGB nicht generell einen Erbschein vorschreiben; ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift kann je nach Einzelfall genügen (BGH, Urteil vom 8.10.2013, XI ZR 401/12). Auch gegenüber dem Grundbuchamt genügt in Deutschland regelmäßig die notarielle Verfügung mit Eröffnungsniederschrift. Im Ausland hilft das nur begrenzt. Dort verlangen Banken und Grundbuchämter häufig eigene Nachweise; innerhalb der EU kommt das Europäische Nachlasszeugnis in Betracht.
Nachteile und Risiken des Erbvertrags
Fehlende Flexibilität bei Wegzug und Lebensänderung
Die Bindung wirkt in beide Richtungen. Wer auswandert, sich scheiden lässt oder neu heiratet, kann einen Erbvertrag nicht einseitig ändern. Aufhebung ist durch Vertrag (§ 2290 BGB) oder Rücktritt möglich, wenn dieser im Vertrag vorbehalten wurde (§ 2293 BGB) oder ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt (§§ 2294, 2295 BGB). Ein Rücktritt muss notariell erklärt werden (§ 2296 BGB). Deshalb gilt: Wer sich international bewegt, sollte Änderungs- oder Rücktrittsvorbehalte für absehbare Ereignisse bewusst gestalten.
Nicht jedes Ausland akzeptiert den Erbvertrag
Verschiedene Rechtsordnungen untersagen Erbverträge oder erkennen bindende Verfügungen nicht an. Die EuErbVO löst dies zum Teil über die Anknüpfung des Art. 25 EuErbVO, kann aber nicht erzwingen, dass ein Drittstaat oder ein ausländisches Grundbuchamt die deutsche Bindungswirkung akzeptiert. Ob ein Zielstaat Erbverträge anerkennt, klärt ein Berater vor Ort.
Mehrere Verfügungen in mehreren Ländern
Bestehen mehrere Testamente oder Verträge in verschiedenen Staaten, etwa ein älteres Auslandstestament und ein neuer deutscher Erbvertrag, kann Streit entstehen, ob sich die Verfügungen ergänzen oder gegenseitig aufheben. Sorgen Sie dafür, dass ein neuer Erbvertrag ausdrücklich regelt, welche früheren Verfügungen aufgehoben werden oder fortgelten und ob er sich auf den gesamten Nachlass oder nur auf Teile bezieht.
Vergleich: Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag
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| Kriterium | Einzeltestament | Gemeinschaftliches Testament | Erbvertrag |
|---|---|---|---|
| Wer kann es errichten? | Jeder Erwachsene allein | Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner | Jeder; auch nur ein Vertragspartner kann sich binden |
| Form | Eigenhändig oder notariell | Eigenhändig (ein Ehegatte schreibt, beide unterschreiben) oder notariell | Nur notariell, persönliche Anwesenheit |
| Bindung | Keine, frei widerruflich | Wechselbezüglich, nach dem ersten Tod bindend | Vertragsmäßige Verfügungen binden |
| Rechtswahl | Art. 22 EuErbVO | Art. 22 EuErbVO, Einordnung im Ausland teils unsicher | Art. 22 und Art. 25 Abs. 3 EuErbVO |
| Gebühr Notar (Regelsatz) | 1,0 (Nr. 21200 KV GNotKG) | 2,0 bei notarieller Form | 2,0 (Nr. 21100 KV GNotKG) |
| Erbschein nötig? | Bei eigenhändigem Testament meist ja | Bei eigenhändiger Form meist ja | In Deutschland meist nicht |
Die Kostenangaben sind die Regelsätze aus der Anlage 1 zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG); maßgeblich ist zusätzlich der Geschäftswert nach dem Nachlass. Für die Rechtswahl fällt nach § 104 Abs. 2 GNotKG ein zusätzlicher Wert von 30 Prozent des Nachlasswerts an, wenn sie beurkundet wird. Das ist nicht mit einem um 30 Prozent erhöhten Gebührensatz gleichzusetzen. Der Notar kann Ihnen die Kosten im Einzelfall verbindlich beziffern.
Häufige Fehler in der Praxis
- Rechtswahl vergessen. Ein deutscher Erbvertrag ohne ausdrückliche Rechtswahl wird zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuErbVO beurteilt, das auf den Nachlass insgesamt anwendbare Recht kann sich aber mit dem Wegzug ändern.
- Bindung unterschätzt. Wer sich vertraglich bindet und später auswandert, kann seine Verfügungen nicht mehr frei ändern. Ohne Vorbehalte bleiben nur Vertrag, Anfechtung oder gesetzlicher Rücktritt.
- Nur an den Erbstatus gedacht. Erbrecht und Steuerrecht sind getrennt zu prüfen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht für deutsche Staatsangehörige nach dem Wegzug noch fünf Jahre bestehen, unabhängig vom anwendbaren Erbrecht. Es gelten dann in Deutschland die Freibeträge des § 16 ErbStG, etwa 500.000 Euro für den Ehegatten und 400.000 Euro für ein Kind. Die Anzeigefrist des § 30 ErbStG beträgt drei Monate. Wie DBA-Regeln hier wirken, erklärt der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen.
- Güterrecht ausgeblendet. Die EuErbVO regelt weder Güterrecht noch Erbschaftsteuer. Wie der Güterstand mit der Erbfolge zusammenspielt, ist gesondert zu prüfen, siehe Güterstandsklausel im Ehevertrag bei internationalem Bezug.
- Gesellschaftsverträge nicht abgestimmt. Wer Unternehmensbeteiligungen hält, muss Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag und den Erbvertrag aufeinander abstimmen; sonst kann ein Erbvertrag ins Leere laufen. Siehe Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters.
- Sonderfälle übersehen. Bei Kindern mit Behinderung ist ein Erbvertrag ohne durchdachte Konstruktion riskant; dazu Behindertentestament bei Auslandswohnsitz.
Beispiel: Ehepaar mit Ferienhaus im Ausland
Beispiel (fiktive Personen und Zahlen): Karl und Marlene, beide deutsche Staatsangehörige, leben in Süddeutschland. Sie besitzen ein Haus in Deutschland im Wert von 600.000 Euro und eine Ferienwohnung im europäischen Ausland im Wert von 250.000 Euro. Sie haben zwei Kinder, wollen sich gegenseitig absichern und planen, im Ruhestand längere Zeit im Ausland zu verbringen.
Ein Berliner Testament würde den Überlebenden absichern. Zieht das Paar später dauerhaft ins Ausland, ohne dass eine Rechtswahl getroffen wurde, kann sich das Erbstatut ändern und das deutsche gemeinschaftliche Testament im Aufenthaltsstaat anders behandelt werden. Ein notarieller Erbvertrag mit ausdrücklicher Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts (Art. 22 und Art. 25 Abs. 3 EuErbVO) und mit einem Rücktrittsvorbehalt für den Fall einer Trennung schafft mehr Klarheit. Zur Absicherung kann ein Pflichtteilsverzicht der Kinder für bestimmte Auslandsvermögen geprüft werden. Wichtig bleibt die Abstimmung mit einem ausländischen Berater, ob der Belegenheitsstaat der Ferienwohnung besondere Vorgaben macht (Art. 30 EuErbVO).
Praktische Vorgehensweise
- Anwendbares Recht prüfen: gewöhnlicher Aufenthalt jetzt und in Zukunft, Staatsangehörigkeiten, Lage des Vermögens.
- Ziel klären: Soll Bindung gewollt sein, oder ist Flexibilität wichtiger?
- Rechtswahl ausdrücklich aufnehmen, bei Erbvertrag auch nach Art. 25 Abs. 3 EuErbVO.
- Vorbehalte gestalten: Rücktritts- oder Änderungsvorbehalte für Wegzug, Scheidung, Vermögensverkauf.
- Vorhandene Verfügungen im In- und Ausland sichten und abstimmen.
- Nachweise vorbereiten: Notar, Testamentsregister, gegebenenfalls Europäisches Nachlasszeugnis.
- Steuerliche Folgen im In- und Ausland prüfen und einen ausländischen Berater hinzuziehen, wo ausländisches Recht betroffen ist.
Fazit
Ein Erbvertrag ist bei internationalem Vermögen kein Ersatz für die Rechtswahl, sondern ein zusätzliches Instrument. Er lohnt sich, wenn Bindung gewünscht ist, mehrere Personen beteiligt sind oder ein Verzicht der Pflichtteilsberechtigten sinnvoll ist. Ein Testament bleibt vorzugswürdig, wenn Flexibilität wichtiger ist. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass die Rechtswahl ausdrücklich getroffen, der Wegzug bedacht und die steuerliche Seite gesondert geprüft wird.
Häufige Fragen
Kann ich in einem Erbvertrag deutsches Recht wählen, wenn ich im Ausland lebe?
Ja, sofern Sie deutscher Staatsangehöriger sind. Art. 22 EuErbVO erlaubt die Wahl Ihres Heimatrechts für die Rechtsnachfolge, Art. 25 Abs. 3 EuErbVO zusätzlich für Zulässigkeit, Wirksamkeit und Bindungswirkung des Erbvertrags. Ob ein Staat außerhalb der EU diese Wahl anerkennt, richtet sich nach dessen Recht.
Ist ein Erbvertrag unwiderruflich?
Nicht ausnahmslos. Er kann durch Vertrag aufgehoben werden (§ 2290 BGB), ein Rücktritt ist möglich, wenn er vorbehalten ist oder ein gesetzlicher Grund vorliegt (§§ 2293 bis 2295 BGB). Freie spätere Verfügungen sind jedoch insoweit unwirksam, als sie vertragsmäßige Verfügungen beeinträchtigen.
Kann ich mein Vermögen nach einem Erbvertrag noch verschenken oder verkaufen?
Grundsätzlich ja (§ 2286 BGB). Verschenken Sie aber in Benachteiligungsabsicht, kann der Vertragserbe nach dem Erbfall Herausgabe verlangen (§ 2287 BGB).
Brauchen meine Erben bei einem Erbvertrag keinen Erbschein?
In Deutschland genügen oft Erbvertrag und Eröffnungsniederschrift, etwa gegenüber Banken und Grundbuchamt. Im Ausland oder innerhalb der EU kann das Europäische Nachlasszeugnis nötig sein. Es ersetzt den deutschen Erbschein nicht, sondern tritt daneben (Art. 62 EuErbVO).
Was kostet ein Erbvertrag im Vergleich zu einem Testament?
Der Regelsatz für die Beurkundung eines Erbvertrags beträgt eine 2,0-Gebühr (Nr. 21100 KV GNotKG), für ein Einzeltestament eine 1,0-Gebühr (Nr. 21200 KV GNotKG), jeweils nach dem Geschäftswert. Eine beurkundete Rechtswahl erhöht den Wert nach § 104 Abs. 2 GNotKG. Ein eigenhändiges Testament verursacht keine Notarkosten, bietet aber regelmäßig weniger Nachweis- und Beratungssicherheit.
Ändert sich mein Erbstatut, wenn ich nach der Beurkundung auswandere?
Ohne Rechtswahl kann sich das auf den Nachlass anwendbare Recht ändern, weil der gewöhnliche Aufenthalt im Todeszeitpunkt entscheidet. Für die Bindungswirkung des Erbvertrags stellt Art. 25 Abs. 1 EuErbVO auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ab. Die beiden Ebenen sollten getrennt geprüft werden.
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