Redaktioneller Hinweis: Auf fiala.de bestehen bereits mehrere spezialisierte Beiträge zum Erbrecht bei Auslandsbezug – etwa zu Testamenten bei Wohnsitz im Ausland, zur Zuständigkeit des Nachlassgerichts, zur gesetzlichen Erbfolge ohne Testament sowie zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen. Ein eigenständiger Überblicksbeitrag, der die zugrunde liegende Rechtsmechanik der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO) selbst erklärt, fehlte bislang. Der vorliegende Artikel schließt diese Lücke: Er stellt die zentralen Anknüpfungsregeln – Art. 21 EuErbVO (gewöhnlicher Aufenthalt als Regelanknüpfung), Art. 22 EuErbVO (Rechtswahl), Art. 10 EuErbVO (subsidiäre Zuständigkeit) sowie das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) – als gemeinsamen rechtlichen Unterbau dar, auf dem die spezielleren Beiträge aufbauen, und verlinkt gezielt dorthin, wo Einzelfragen bereits vertieft behandelt werden. Ein separater Beitrag zum Thema “Nachlassverwalter im Ausland” existiert auf fiala.de nach jetzigem Stand nicht; sollte ein solcher künftig entstehen, sollte auch er hier verlinkt werden.
Wer seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt, denkt selten zuerst an sein Testament. Und doch stellt sich mit dem Wegzug eine Frage, die über das Schicksal des gesamten Vermögens entscheidet: Welches Erbrecht gilt eigentlich, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt? Deutsches Recht automatisch, weil er Deutscher ist? Das Recht seines neuen Wohnsitzstaates? Oder etwas ganz anderes, wenn Vermögen in mehreren Ländern verstreut liegt? Seit dem 17. August 2015 beantwortet die EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012, kurz EuErbVO) diese Frage für die meisten grenzüberschreitenden Erbfälle mit Bezug zur Europäischen Union einheitlich – mit Regeln, deren praktische Tragweite viele Auswanderer erst erkennen, wenn es zu spät ist.
Wann liegt ein internationaler Erbfall vor?
Ein Erbfall wird immer dann international, wenn er einen Auslandsbezug aufweist – und das ist häufiger der Fall, als viele annehmen. Typische Konstellationen sind:
- Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, etwa als Ruheständler in Spanien, als Unternehmer in der Schweiz oder als digitaler Nomade mit wechselnden Aufenthaltsorten.
- Der Erblasser besaß Vermögen im Ausland – eine Ferienimmobilie, ein Bankkonto, eine Unternehmensbeteiligung –, unabhängig davon, wo er selbst gelebt hat.
- Erben oder Vermächtnisnehmer leben im Ausland.
- Der Erblasser hatte eine ausländische Staatsangehörigkeit oder eine Doppelstaatsangehörigkeit.
- Das Testament wurde im Ausland errichtet oder nach ausländischem Recht formuliert.
Jede dieser Konstellationen kann dazu führen, dass mehr als eine Rechtsordnung sowie mehr als ein Gericht für denselben Nachlass in Betracht kommt. Genau hier setzt die EuErbVO an: Sie soll durch einheitliche Anknüpfungsregeln verhindern, dass unterschiedliche Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Kollisionsregeln zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen.
Die EU-Erbrechtsverordnung: Einheitliches Kollisionsrecht seit 2015
Vom Staatsangehörigkeits- zum Aufenthaltsprinzip
Bis zum 16. August 2015 galt in Deutschland Art. 25 EGBGB in seiner damaligen Fassung: “Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.” Maßgeblich war also allein die Staatsangehörigkeit des Erblassers – das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip. Ein Deutscher, der in Frankreich verstarb, wurde erbrechtlich grundsätzlich nach deutschem Recht beerbt, selbst wenn er Jahrzehnte in Frankreich gelebt hatte.
Mit der EuErbVO vollzog der europäische Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel: Seit dem 17. August 2015 knüpft Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nicht mehr an die Staatsangehörigkeit, sondern an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes an. Für Auswanderer bedeutet das: Wer seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft verlagert, verlässt damit potenziell auch den Anwendungsbereich des deutschen Erbrechts – ohne dass er dies notwendig beabsichtigt oder überhaupt bemerkt.
Geltungsbereich
Die EuErbVO gilt unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Irland, die sich nicht an der Verordnung beteiligen. Bei aktuell 27 EU-Mitgliedstaaten sind damit 25 Staaten unmittelbar gebunden. Dänemark und Irland wenden weiterhin ihr eigenes nationales internationales Erbrecht an – mit der praktischen Konsequenz, dass deutsche Gerichte gegenüber Erbfällen mit Bezug zu diesen beiden Staaten zwar die EuErbVO anwenden, deren Gerichte jedoch nicht spiegelbildlich verfahren. Für Auswanderer nach Dänemark oder Irland lohnt sich deshalb ein gesonderter Blick auf das jeweilige nationale Kollisionsrecht.
Art. 21 EuErbVO: Der gewöhnliche Aufenthalt als Regelanknüpfung
Der Kern der Verordnung liegt in Art. 21 Abs. 1 EuErbVO: “Die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.” Diese Anknüpfung erfasst grundsätzlich den gesamten Nachlass als Einheit (Prinzip der Nachlasseinheit) – bewegliches wie unbewegliches Vermögen, unabhängig davon, in welchem Land es belegen ist. Wo einzelne Staaten – etwa aufgrund bilateraler Verträge – hiervon abweichen, kommt es zur sogenannten Nachlassspaltung, auf die weiter unten eingegangen wird.
Art. 21 Abs. 2 EuErbVO enthält zudem eine Ausweichklausel für Ausnahmefälle: Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Verbindung zu einem anderen Staat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts hatte, kann ausnahmsweise das Recht dieses anderen Staates zur Anwendung kommen. Diese Klausel ist als eng auszulegende Ausnahme konzipiert und greift nur in besonders gelagerten Einzelfällen.
Was “gewöhnlicher Aufenthalt” bedeutet – und was er nicht ist
Ein in der Praxis häufig unterschätzter Punkt: Der “gewöhnliche Aufenthalt” im Sinne des Art. 21 EuErbVO ist ein autonomer unionsrechtlicher Begriff. Er wird nicht anhand starrer Fristen bestimmt, sondern im Wege einer Gesamtwürdigung sämtlicher Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod ermittelt – Dauer und Regelmäßigkeit des Aufenthalts, die Umstände und Gründe dafür, familiäre und soziale Bindungen sowie der Ort, an dem sich der Lebensmittelpunkt tatsächlich befand. Ein bloß vorübergehender Aufenthalt genügt nicht; erforderlich ist eine gewisse Verwurzelung im jeweiligen Staat.
Dieser Begriff ist ausdrücklich nicht deckungsgleich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des deutschen Steuerrechts. Nach § 9 AO wird für steuerliche Zwecke ein zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten grundsätzlich als nicht mehr nur vorübergehend – und damit als gewöhnlicher Aufenthalt – behandelt. Diese eher schematische Sechs-Monats-Vermutung des Steuerrechts lässt sich nicht unbesehen auf die erbrechtliche Anknüpfung nach der EuErbVO übertragen, die stärker wertend und einzelfallbezogen ausgestaltet ist. Wer als Auswanderer prüft, ob er inzwischen erbrechtlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet hat, sollte diese beiden Rechtsmaterien deshalb sauber auseinanderhalten – und im Zweifel beide Fragen gesondert klären lassen. Fälle mit unklarem Lebensmittelpunkt, etwa bei Personen mit zwei Wohnsitzen oder häufig wechselndem Aufenthaltsort, führen in der Praxis regelmäßig zu Streit darüber, welches Recht überhaupt zur Anwendung kommt.
Art. 20 EuErbVO: Auch das Recht von Nicht-EU-Staaten kann gelten
Ein Mechanismus, der in vielen Übersichtsdarstellungen zu kurz kommt, aber für Auswanderer in Drittstaaten besonders relevant ist: Art. 20 EuErbVO ordnet die universelle Anwendung des nach der Verordnung bestimmten Rechts an. Das bedeutet, dass das durch Art. 21 oder Art. 22 EuErbVO bezeichnete Recht auch dann angewendet wird, wenn es sich nicht um das Recht eines EU-Mitgliedstaats handelt. Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt beispielsweise nach Thailand, in die Vereinigten Arabischen Emirate oder in die USA und verstirbt dort, wenden deutsche – wie auch andere EU-mitgliedstaatliche – Gerichte, soweit sie zuständig sind, grundsätzlich das materielle Erbrecht dieses Drittstaats an, sofern der dortige Aufenthalt tatsächlich als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Art. 21 EuErbVO zu qualifizieren ist. Deutsches Erbrecht gilt für Auswanderer in solchen Fällen also keineswegs automatisch weiter – ein verbreiteter Irrtum, der ohne rechtzeitige Rechtswahl zu bösen Überraschungen führen kann.
Art. 22 EuErbVO: Die Rechtswahl – Heimatrecht statt gewöhnlichem Aufenthalt
Wer die Anwendung eines fremden, ihm möglicherweise unbekannten Erbrechts vermeiden möchte, kann von der in Art. 22 EuErbVO vorgesehenen Rechtswahl Gebrauch machen. Danach kann eine Person das Recht des Staates, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört, für die Rechtsnachfolge insgesamt wählen. Bei mehrfacher Staatsangehörigkeit besteht insoweit ein Wahlrecht zwischen den betreffenden Heimatrechten.
Die Rechtswahl muss ausdrücklich in Form einer Verfügung von Todes wegen – also in einem Testament oder Erbvertrag – erklärt werden oder sich zumindest eindeutig aus deren Bestimmungen ergeben. Eine stillschweigende oder nur vermutete Rechtswahl reicht nicht aus. Praktisch bedeutet das: Ohne eine solche ausdrückliche Erklärung im Testament greift automatisch die Regelanknüpfung des Art. 21 EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt – mit allen Unsicherheiten, die dessen Bestimmung im Einzelfall mit sich bringen kann.
Für deutsche Auswanderer, die ihr Vermögen weiterhin nach vertrauten deutschen Regelungen – etwa im Rahmen eines Berliner Testaments zwischen Ehegatten – verteilt wissen möchten, ist die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts regelmäßig das zentrale Gestaltungsinstrument. Sie schafft Rechtssicherheit unabhängig davon, wie sich der Lebensmittelpunkt in den Folgejahren tatsächlich entwickelt, und vermeidet Streit über die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts im Erbfall. Welche Gestaltungsspielräume und Formanforderungen dabei im Einzelnen zu beachten sind – insbesondere wenn das Testament bereits vor dem Wegzug errichtet wurde oder eine Rechtswahl bislang fehlt –, behandelt der Beitrag Testament bei Wohnsitz im Ausland: Welches Erbrecht gilt für Ihren Nachlass? vertieft. Fehlt sowohl ein Testament als auch eine Rechtswahl, tritt die gesetzliche Erbfolge des nach Art. 21 EuErbVO ermittelten Rechts ein; was das für Auswanderer konkret bedeutet, erläutert der Beitrag Gesetzliche Erbfolge bei Auswanderung: Was passiert automatisch mit Ihrem Nachlass ohne Testament?.
Art. 10 EuErbVO: Zuständigkeit bei Auswanderung in Nicht-EU-Staaten
Neben der Frage, welches Recht gilt, stellt sich die davon zu unterscheidende Frage, welches Gericht im Streitfall überhaupt zuständig ist. Die Grundregel des Art. 4 EuErbVO knüpft insoweit ebenfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt an: Zuständig sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Problematisch wird es, wenn ein deutscher Auswanderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in einem Drittstaat außerhalb der EU hatte – etwa in der Schweiz, in Serbien oder in Übersee – und in Deutschland dennoch Nachlassvermögen zurückbleibt, etwa ein Bankkonto oder eine Immobilie. Für genau diese Konstellation sieht Art. 10 EuErbVO eine subsidiäre Zuständigkeit vor:
- Nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a EuErbVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, zuständig, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besaß.
- War dies nicht der Fall, kommt hilfsweise nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b EuErbVO eine Zuständigkeit in Betracht, wenn der Erblasser seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte, sofern dieser Aufenthalt zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, erfasst die subsidiäre Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich den gesamten Nachlass – unabhängig davon, ob einzelne Vermögensteile in weiteren Drittstaaten belegen sind. Sind auch die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 1 nicht erfüllt, sieht Art. 10 Abs. 2 EuErbVO daneben noch eine engere Auffangzuständigkeit vor, die sich auf das im jeweiligen Mitgliedstaat tatsächlich belegene Vermögen beschränkt.
Für die Praxis der Auswanderung ist das von erheblicher Bedeutung: Ein deutscher Staatsangehöriger, der etwa nach Serbien, in die USA oder in die Vereinigten Arabischen Emirate auswandert und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, verliert dadurch nicht automatisch den Zugriff deutscher Gerichte auf im Inland verbliebenes Vermögen. Welches Nachlassgericht im Einzelfall zuständig ist und wie sich mehrere denkbare Zuständigkeiten zueinander verhalten, behandelt der Beitrag Nachlassgericht Zuständigkeit bei Auslandswohnsitz: Welches Gericht entscheidet über den Nachlass? im Detail.
Wenn Sonderabkommen vorgehen: Bilaterale Staatsverträge
Die EuErbVO gilt nicht ausnahmslos. Nach Art. 75 Abs. 1 EuErbVO bleiben internationale Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung bereits angehörten, in ihrer Anwendung unberührt. Für deutsche Auswanderer mit Bezug zu bestimmten Staaten sind vor allem folgende ältere Staatsverträge relevant:
- Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28. Mai 1929: Das beigefügte Nachlassprotokoll sieht für bewegliches Vermögen eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Erblassers vor, während unbewegliches Vermögen – insbesondere Grundbesitz – dem Recht des Lageorts unterliegt. Ein in Deutschland lebender türkischer Staatsangehöriger würde demnach hinsichtlich seines beweglichen Vermögens nach türkischem, hinsichtlich einer in Deutschland belegenen Immobilie hingegen nach deutschem Recht beerbt.
- Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25. April 1958: Dieser gilt fort im Verhältnis zu bestimmten Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion und ordnet für unbewegliches Vermögen die Anwendung des Rechts des Belegenheitsstaats an; für bewegliches Vermögen bleibt es bei den Regeln der EuErbVO. Die baltischen Staaten gelten insoweit nicht als Vertragsnachfolger.
- Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929: Hier verweist das Abkommen sowohl für bewegliches als auch für unbewegliches Vermögen auf das Heimatrecht des Erblassers – mit der Einschränkung, dass sich Personen mit deutsch-iranischer Doppelstaatsangehörigkeit hierauf nicht berufen können.
Diese Sonderregelungen führen in den betroffenen Konstellationen zu einer sogenannten Nachlassspaltung: Unterschiedliche Teile desselben Nachlasses werden dann nach unterschiedlichen Rechtsordnungen beurteilt, je nachdem, ob es sich um bewegliches oder unbewegliches Vermögen handelt und wo dieses belegen ist. Wer Vermögen in einem dieser Staaten hält oder eine entsprechende Staatsangehörigkeit besitzt, sollte diese Sonderanknüpfungen frühzeitig in die Nachlassplanung einbeziehen.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)
Ist die anwendbare Rechtsordnung geklärt, bleibt die praktische Frage, wie Erben ihre Rechtsstellung gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Behörden in mehreren Mitgliedstaaten nachweisen. Hierfür hat die EuErbVO mit dem Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ) ein eigenständiges, unionsweit einheitliches Instrument geschaffen.
Wesentliche Eckpunkte:
- Das ENZ dient dem Nachweis der Rechtsstellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter und entfaltet seine Wirkung in allen Mitgliedstaaten, in denen die EuErbVO gilt.
- Seine Verwendung ist nicht verpflichtend (Art. 62 Abs. 2 EuErbVO): Erben können weiterhin auf nationale Instrumente wie den deutschen Erbschein zurückgreifen, wenn der Nachlass keinen Auslandsbezug zu anderen Mitgliedstaaten aufweist.
- Das ENZ tritt nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins, sondern besteht als zusätzliches, EU-weit wirkendes Instrument neben ihm (Art. 62 Abs. 3 EuErbVO).
- In Deutschland ist grundsätzlich das Nachlassgericht für die Ausstellung zuständig, häufig – aber nicht notwendig – dasjenige, das auch international zuständig ist.
- Anders als der zeitlich unbefristet gültige deutsche Erbschein ist eine beglaubigte Abschrift des ENZ nach Art. 70 Abs. 3 EuErbVO grundsätzlich nur sechs Monate gültig; danach kann eine Verlängerung beantragt werden. Wer im Ausland handlungsfähig bleiben möchte, muss diese Frist im Blick behalten.
Für Auswanderer mit Vermögen in mehreren EU-Mitgliedstaaten – etwa einer Immobilie in Frankreich neben einem Bankkonto in Deutschland – erspart das ENZ regelmäßig aufwendige, parallele Nachlassverfahren in jedem einzelnen Staat. Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuErbVO, etwa gegenüber Behörden in der Schweiz, dem Vereinigten Königreich oder in Übersee, entfaltet das Zeugnis dagegen keine unmittelbare Wirkung; dort bleibt es bei den jeweiligen nationalen Nachweisformen.
Pflichtteilsrecht und andere nationale Besonderheiten bleiben bestehen
Ein wichtiger Klarstellungspunkt: Die EuErbVO vereinheitlicht das Kollisionsrecht – also die Frage, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist –, nicht aber das materielle Erbrecht der Mitgliedstaaten selbst. Das nach Art. 21 oder Art. 22 EuErbVO ermittelte Recht bestimmt dann seinerseits, wie Pflichtteilsansprüche ausgestaltet sind, ob sie überhaupt bestehen und wie sie durchgesetzt werden können. Diese Ausgestaltung unterscheidet sich zwischen den Staaten erheblich: Während das deutsche Recht den Pflichtteil als reinen Geldanspruch gegen die Erben ausgestaltet, führt das Recht anderer Staaten – etwa Frankreichs oder Italiens – zu einer dinglichen Beteiligung der Pflichtteilsberechtigten am Nachlass selbst.
Wird durch Rechtswahl deutsches Recht zur Anwendung berufen, gilt grundsätzlich auch das deutsche Pflichtteilsrecht mit seinen Durchsetzungsmöglichkeiten – vorbehaltlich etwaiger, hier nicht vorrangig zu behandelnder ordre-public-Fragen im jeweiligen Vollstreckungsstaat. Wie sich Pflichtteilsansprüche bei Auslandsvermögen im Einzelnen durchsetzen lassen und welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, behandelt der Beitrag Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen: Wie Sie Ansprüche über Grenzen hinweg durchsetzen ausführlich.
Abgrenzung: Die EuErbVO regelt nicht die Erbschaftsteuer
Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Die EuErbVO bestimmt ausschließlich, welches zivilrechtliche Erbrecht anwendbar ist und welches Gericht zuständig ist – sie trifft keinerlei Aussage über die steuerliche Behandlung des Nachlasses. Erbschaftsteuerliche Fragen richten sich in Deutschland weiterhin eigenständig nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG unterliegt der Erwerb der unbeschränkten deutschen Erbschaftsteuerpflicht bereits dann, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im Zeitpunkt des Erbfalls Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte – unabhängig davon, welches zivilrechtliche Erbrecht auf die Rechtsnachfolge selbst anwendbar ist.
Diese Trennung zwischen Erbstatut und Erbschaftsteuerrecht führt in der Praxis regelmäßig dazu, dass ein und derselbe Erbfall zivilrechtlich nach ausländischem Recht abgewickelt wird, während gleichzeitig deutsche Erbschaftsteuer anfällt – mit dem zusätzlichen Risiko einer Doppelbesteuerung, wenn auch der Zielstaat des Auswanderers eine eigene Nachlass- oder Erbschaftsteuer erhebt. Da Deutschland nur mit einer begrenzten Zahl von Staaten Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Erbschaftsteuer geschlossen hat, ist diese Abgrenzung für die steuerliche Gesamtplanung von Auswanderern von erheblicher praktischer Bedeutung. Die steuerliche Seite – einschließlich der Frage, in welchen Fällen ein Doppelbesteuerungsabkommen greift und wie sich eine doppelte Besteuerung vermeiden lässt – behandelt der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen: Wenn Auslandsvermögen doppelt besteuert wird gesondert.
Wie andere Staaten anknüpfen: Nicht überall gilt der gewöhnliche Aufenthalt
Wer auswandert, sollte zudem berücksichtigen, dass auch der Zielstaat selbst über eigene Kollisionsregeln verfügt, die für die dortige gerichtliche und notarielle Praxis maßgeblich sind – unabhängig davon, was die EuErbVO aus deutscher beziehungsweise EU-Sicht vorgibt. Serbien und Bosnien-Herzegowina etwa knüpfen die Zuständigkeit und das anwendbare Recht vorrangig an die Staatsangehörigkeit des Erblassers beziehungsweise an die Belegenheit von unbeweglichem Vermögen an; auch Japan folgt im Grundsatz dem Staatsangehörigkeitsprinzip. Die Schweiz und Dänemark stellen demgegenüber wie die EuErbVO primär auf den Wohnsitz beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthalt ab. Für Auswanderer in solche Drittstaaten bedeutet das: Auch wenn EU-Gerichte über Art. 20 EuErbVO grundsätzlich bereit sind, ausländisches Recht anzuwenden, kann das Zielland seinerseits eine gänzlich andere Anknüpfung vornehmen – mit der Folge, dass Gerichte und Behörden vor Ort möglicherweise zu einem anderen Ergebnis kommen als ein deutsches Gericht. Eine isolierte Betrachtung nur der EuErbVO greift bei Auswanderung in Drittstaaten deshalb regelmäßig zu kurz.
Praktische Handlungsempfehlungen für Auswanderer
Aus der dargestellten Rechtsmechanik ergeben sich für die Praxis mehrere konkrete Ansatzpunkte:
- Rechtswahl frühzeitig dokumentieren. Wer sein Vermögen weiterhin nach deutschem Recht vererbt wissen möchte, sollte eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts nach Art. 22 EuErbVO in ein Testament oder einen Erbvertrag aufnehmen – am besten vor dem Wegzug oder unmittelbar danach.
- Bestehende Testamente überprüfen. Ältere, noch unter dem früheren Staatsangehörigkeitsprinzip errichtete Testamente sollten nach einem Wegzug daraufhin überprüft werden, ob sie eine wirksame Rechtswahl enthalten oder ob sich durch den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts unbeabsichtigt ein anderes Erbrecht durchsetzt.
- Nachlassvermögen in Deutschland dokumentieren. Wer trotz Auswanderung Vermögen in Deutschland behält, sollte sich der möglichen Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 10 EuErbVO bewusst sein und dies in der Nachlassplanung berücksichtigen.
- Bilaterale Sonderabkommen prüfen. Bei Bezug zur Türkei, zu bestimmten Nachfolgestaaten der früheren Sowjetunion oder zum Iran ist zu klären, ob vorrangige Staatsverträge zu einer Nachlassspaltung führen.
- Erbrecht und Erbschaftsteuer getrennt betrachten. Die zivilrechtliche Anwendbarkeit eines bestimmten Erbrechts sagt nichts über die steuerliche Behandlung aus; beide Ebenen bedürfen einer eigenständigen Prüfung, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Doppelbesteuerung.
- Zielstaatliches Kollisionsrecht einbeziehen. Insbesondere bei Auswanderung in Drittstaaten außerhalb der EU sollte geprüft werden, wie das Zielland selbst internationale Erbfälle behandelt, um Widersprüche zwischen deutscher und ausländischer Sichtweise frühzeitig zu erkennen.
Fazit
Die EU-Erbrechtsverordnung hat das internationale Erbrecht für Auswanderer grundlegend verändert: An die Stelle der früheren Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit ist mit Art. 21 EuErbVO der gewöhnliche Aufenthalt getreten – ein Begriff, der eigenständig und im Einzelfall zu ermitteln ist und sich gerade nicht mit steuerrechtlichen Fristen deckt. Über die Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO lässt sich dieser Automatismus gezielt steuern; über Art. 10 EuErbVO bleibt auch bei Auswanderung in Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ein Zugriff deutscher Gerichte auf inländisches Nachlassvermögen erhalten. Das Europäische Nachlasszeugnis erleichtert schließlich den grenzüberschreitenden Nachweis der Erbenstellung innerhalb der EU, ersetzt aber weder den deutschen Erbschein noch eine gesonderte erbschaftsteuerliche Prüfung.
Wer diese Mechanik kennt und rechtzeitig gestaltet, kann die mit einer Auswanderung verbundenen erbrechtlichen Unsicherheiten erheblich reduzieren. Wer sie ignoriert, riskiert, dass am Ende ein fremdes, ihm unbekanntes Erbrecht über die Verteilung seines Vermögens entscheidet.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei der erbrechtlichen Gestaltung im Zusammenhang mit einer Auswanderung – von der Rechtswahl im Testament über die Abstimmung mit ausländischem Recht bis zur erbschaftsteuerlichen Planung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.