Arbeitgeber in der Rentenpflicht

Seit dem 1. Januar 2002 haben alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer das Recht auf Entgeltumwandlung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV). Praktisch jeder Arbeitgeber muss sich also in seinem eigenen und im Interesse seiner Mitarbeiter mit diesem Thema auseinandersetzen und nach Möglichkeiten der optimalen Durchführung suchen.
1984 verkündete der damalige Bundesarbeits- und Sozialminister Dr. Norbert Blüm: „Die Renten sind sicher.“ Den meisten Beitragszahlern, also Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die diese frohe Botschaft vor gut 20 Jahren vernommen hatten, war allerdings nicht klar, dass sie später dann selbst dafür verantwortlich sein würden, dieses Versprechen einzulösen. Heute weiß jeder längst, dass die gesetzlichen Rentenkassen leer sind. Daran wird auch die Heraufsetzung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr nichts ändern. Das bedeutet, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam um betriebliche Versorgungslösungen kümmern und Kapital fürs Alter aufbauen müssen. Je früher damit angefangen wird, desto geringere Sparbeiträge sind dazu notwendig. Der Arbeitgeber ist immer der Verantwortliche, auch wenn die betriebliche Altersvorsorge von anderen abgewickelt wird. Folge ist, dass der Arbeitgeber für alles haften muss, auch für die Fehler von Versicherungswirtschaft und Vertretern. Denn so heißt es im Gesetz: „Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.“ (§ 1 Absatz 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz, BetrAVG) Hieraus leitet sich die alleinige Verantwortung der Arbeitgeber ab. Das Gesetz sieht fünf Möglichkeiten zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung vor: die altbewährte Direktversicherung, die meist in den Unternehmen noch vorhanden ist und seit dem 1. Januar 2005 gleichwertig mit der Pensionskasse ist, der Pen- sionsfonds, die Pensionszusage und die Unterstützungskasse. Jeder Durchführungsweg ist im Einkommensteuergesetz einzeln aufgeführt. Im Ergebnis stehen zwei Alternativen zur Wahl, die sich in den Details ihrer Ausgestaltung unterscheiden: Entweder der Arbeitgeber schließt eine Rentenversicherung für den Arbeitnehmer ab (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder er gibt die Zusage einer Pensionsleistung, ohne eine Rentenversicherung mit einem Dritten abzuschließen (Pensionszusage, Unterstützungskasse). In allen Fällen ergeben sich für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer jeweils unterschiedliche Auswirkungen unter den Aspekten Besteuerung und Sozialversicherungspflicht.
Abschluss einer Rentenversicherung
Das Wesen der Direktversicherung liegt, wie der Name bereits sagt, darin, dass der Arbeitgeber zugunsten des bezugsberechtigten Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen eine Rentenversicherung abschließt und regelmäßig die fälligen Beiträge hierzu zahlt. Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die zugleich auch Versicherungsgesellschaft ist und neben der Leistungszusage auch eine Beitragszusage ermöglicht. Weiterhin ist die Riesterförderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) möglich. Zugelassen ist diese Riesterförderungen aber nur bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds. Es werden regelmäßig Beiträge eingezahlt, die von der Pensionskasse nach den Vorschriften einer Versicherungsgesellschaft angelegt werden. Der Pensionsfonds ist eine Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines Vereins, bei der die Leistungen als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplans mit Restverrentung erbracht werden. Im Gegensatz zu einer Versicherung stehen hier festen Beiträgen bis auf eine Mindestleistung keine garantierten Leistungen (völlige Abhängigkeit vom erwirtschafteten Ertrag) gegenüber oder umgekehrt sind bei garantierten Leistungen keine festen Beiträge zugesagt. Die Beiträge können relativ frei auch zu einem hohen Teil in Aktien angelegt werden. Die steuerliche Behandlung und die Sozialversicherungspflicht werden bei der Direktversicherung, der Pensionskasse und dem Pensionsfonds in gleicher Weise gehandhabt.
Folgen für den Arbeitgeber:
– Die Beiträge zur Direktversicherung sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. – Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist. – Ohne Riesterförderung ist der Jahresbeitrag bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur Rentenversicherung zuzüglich 1800 Euro steuerfrei. – Bis 2008 sind die Beiträge bis vier Prozent der BBG sozialversicherungsfrei, während die zusätzlichen 1800 Euro sozialversicherungspflichtig sind. Insgesamt sind aber alle Beiträge aus Entgeltumwandlung ab 2009 voll sozialversicherungspflichtig. Bei Arbeitgeberfinanzierung bleibt die Sozialversicherungsfreiheit auch über 2008 hinaus bestehen. – Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer- und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG oder kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Folgen für den Arbeitnehmer (Rentenphase):
– Die Rente ist voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung). – Es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen.
Zusage einer Pensionsleistung
– Bei der Direktzusage/Pensionszusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine unmittelbare, gegebenenfalls beitragsorientierte Leistungszusage. Es gibt keinen Dritten wie etwa eine Versicherung oder einen Verein, der dazwischengeschaltet ist. Die Gestaltungsmöglichkeiten einer solchen Zusage sind prinzipiell völlig frei. Da der Arbeitgeber hierbei eine Verpflichtung für die Zukunft eingeht, muss er hierfür „sparen“, also Rückstellungen bilden, die auch steuerlich anerkannt werden, wenn er eine Bilanz erstellt. Das Risiko, dass die Rückstellungen nicht ausreichen, um die beispielsweise zugesagte lebenslange Rente auch bezahlen zu können, trägt der Arbeitgeber.
Folgen für den Arbeitgeber:
– In der Handels- und in der Steuerbilanz sind Rückstellungen zu bilden. – Die Beiträge zu einer eventuellen Rückdeckungsversicherung sind als Betriebsausgaben voll abzugsfähig. – Aktivierung des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder gegebenenfalls des Rückkaufswertes der Rückdeckungsversicherung in der Handels- und Steuerbilanz. – Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Folgen für den Arbeitnehmer (Ansparphase):
– Die Beiträge sind unbegrenzt lohnsteuerfrei. – Soweit die Beiträge arbeitgeberfinanziert sind, gilt unbeschränkte Sozialversicherungsfreiheit. – Soweit die Beiträge aus Entgeltumwandlung gezahlt werden, gilt die Beitragsfreiheit nur für Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung und nur noch bis 2008. Ab 2009 gilt die volle Beitragspflicht. – Riesterförderung nach dem AVmG ist nicht möglich.
Folgen für den Arbeitnehmer (Rentenphase):
– Die Rente abzüglich Freibeträge (insbesondere Versorgungsfreibetrag) ist voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). – Es sind die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. – Bei der Unterstützungskasse erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine gegebenenfalls beitragsorientierte Leistungszusage. Die Unterstützungskasse ist in der Regel ein eingetragener Verein, eine Stiftung oder eine GmbH, die dem Arbeitgeber die Abwicklung dieser Leistungszusage abnimmt, also auch die späteren Leistungen auszahlt. In der aktiven Zeit werden Zuwendungen an die Unterstützungskasse geleistet, wobei der Arbeitgeber nicht an einen konkreten „Sparplan“ gebunden ist. Je nach wirtschaftlicher Lage kann er im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen mal mehr, weniger oder sogar nichts einzahlen. Auf dem Markt findet man in den meisten Fällen eine rückgedeckte Unterstützungskasse. Spezialthema ist die pauschaldotierte Unterstützungskasse. Denn hier kann die Unterstützungskasse dem Arbeitgeber ein Darlehen gewähren.
Folgen für den Arbeitgeber:
– Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind der Höhe nach beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies muss aber kein Nachteil sein, denn im Rentenalter kann eine Nachdotierung erfolgen. – Bei einer rückgedeckten Unterstützungskasse sind die Rückdeckungsbeiträge jedoch voll abzugsfähig, wenn diese kontinuierlich bis zum Eintritt des Versorgungsfalls in gleicher oder steigender Höhe gezahlt werden. – Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen für den Arbeitnehmer sind bei der Unterstützungskasse die gleichen wie bei der Pensionszusage.
Johannes Fiala
(Die Fleischerei 4/2007, 92)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.holzmannverlag.de/>www.holzmannverlag.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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