bAV: Echte Versicherungsmakler müssen rechtlich beraten*

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de)
bAV-für-Profis: Die bAV-Vermittlung wird immer gefährlicher, sie ist nur eine Alternativ für Profis. Vermittler, die zukünftig bAV-Beratung durchführen wollen, sind auf dem richtigen Wege. Allerdings: Wer einfach “drauf los” berät, wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in den rechtlichen Fallstricken verfangen. Anders als bei der vermeintlich einfachen Vermittlung, die mit wenigen Produkt- und Verkaufskenntnissen begonnen werden kann, erfordert die bAV-Beratung umfassendes Fachwissen, das nicht einfach mit Digital-Wissen (geht/geht nicht) dargestellt werden kann, wie es ?einfache? Vermittler gern haben würden.
Prüfungspflicht beim Abschluß: Allein die vertraglichen Voraussetzungen müssen genau vorbereitet werden. Auch die beraterischen Grenzen, was selbst durchgeführt werden darf und welche Leistungen von Dritten eingeholt werden müssen, ist von vorn herein exakt zu klären. Entscheidend ist der Umstand, dass dies in der Praxis sowieso eine Teamleistung ist, denn zumindest der steuerliche Berater wird konsultiert werden.
VSH-Schutz beim Versicherungsmakler: Ein Versicherungsmakler schreibt vor ein paar Wochen seiner VSH sinngemäß ?Darf ich meinen Kunden rechtlich beraten, insbesondere zum Insolvenzschutz der Pensionszusage??. Der Versicherer antwortet: ?Vorab möchten wir uns darauf hinweisen, dass uns eine rechtliche Beratung durch das Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist. ? Soweit die von Ihnen durchgeführte Beratung keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ? beinhaltet, besteht im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages bedingungsgemäß Versicherungsschutz.? Die Antwort der Pfefferminzia ist natürlich ein unsinniger Zirkelschluß ohne Substanz. Versicherungsmakler und bAV-Ausbilder, wie Tutor-Consult-GmbH, warnen: Ohnehin gibt es bei einige VSH-Anbietern das Problem, dass die bAV-Beratung durch Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen-Tätigkeit für den Arbeitgeber/Auftraggeber/Maklerpool nicht automatisch mitversichert ist. Je nach Grösse des bAV-Vertriebs kann sich dies als ?schwer versicherbares Klumpenrisiko darstellen?.
Pflicht zur Aufklärung: Selbstverständlich muss der Versicherungsmakler seinen Kunden ungefragt informieren. Er hat auch rechtssicher zu dokumentieren, dass der Kunden ihn verstanden hat, insbesondere hinsichtlich des löchrigen Insolvenzschutzes bei der Pensionszusage. Im Haftungsfall wird jeder Richter fragen, ?Ja warum hat denn der Kunde trotz Ihrer Belehrung, das Klumpenrisiko in kauf genommen? Kein normaler Unternehmer setzt alles auf eine Karte ? um am Ende mit leeren Händen da zu stehen?? Nachdem der Versicherungsmakler im Zweifel die Beweislast trägt, muss er sich hier besonders gut absichern. Pflicht zur Rechtsberatung beim Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler hat als treuhänderischer Sachwalter (BGH Urteil vom 22.05.1985, IVa ZR 190/83) allein die Interessen des Kunden im Auge zu behalten. Er muss das Risiko beobachten und untersuchen ? diese Pflicht ist auch in die Zukunft gerichtet, und betrifft vor allem den eigenen Bestand, also die betreuten Verträge seiner Kunden. Jeder Vermittler kann bei Abschluß eines Vertrages rechtlich beraten. Das Hauptgeschäft ist die Vermittlung ? das untergeordnete Hilfsgeschäft ist die Rechtsberatung ?Entscheidend ist, ob diese Tätigkeit zu vernünftiger Ausübung des Berufes nach dem für ihn geltenden spezifischen Berufsbild oder gesetzlichen Leitbild nötig ist.? Beim (echten !) Versicherungsmakler kommt noch mehr dazu: ?Zum Berufsbild eines Versicherungsmaklers gehört gewiß, daß er nicht nur Versicherungsverträge vermittelt, sondern die von ihm zustande gebrachten Verträge auch ständig betreut und verwaltet, ?? (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.9.90, Az. 20 U 4/90). Die Grenze liegt beim Versicherungsmakler erst dort, wo die Angelegenheit vor Gericht geht. Ausdrücklich darf der (echte) Versicherungsmakler natürlich auch ?als Versicherungsmakler? ohne weiteres Versicherungsberatung erbringen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.12.1990, Az. 2 U 121/90).
Beratungsteams sind gefragt: Für jeden Vermittler, also Agent und Makler gleichermaßen gilt, dass rechtliche und steuerliche Beratungen auch richtig sein müssen. Wer mit Halbwissen, schönen Formularen und Checklisten die individuellen Probleme des Kunden lösen möchte, riskiert später in Regress genommen zu werden. Versichert sind Versicherungsagent und Versicherungsmakler vor allem dann nicht, wenn es sich um einen ?wissentlichen Pflichtverstoß? handelt ? wer das nicht glauben mag, möge es in seinen AVB, also den eigenen Versicherungsbedingung nachlesen oder einen VSH-Versicherungsmakler befragen. An der weltweiten Steuerliteratur besitzt das deutsche Steuerrecht einen Anteil von etwa 70%. Welcher Vermittler kennt schon die 300 Steuergesetze mit über 70.000 Steuerverordnungen. Die professionelle Sanierung der Pensionszusage bedeutet in der Umsetzung praktisch zumeist eine Teamaufgabe.
Vermittler benötigen solides bAV-Fachwissen: Gute Ausbildung und praktische Erfahrung lohnen sich. Die Profis in der bAV-Honorarberatung arbeiten so gut, dass sie sich ihre Zuarbeit vom Steuerberater bezahlen lassen ? der Steuerberater schickt dann einen Gesamtrechnung an den Kunden. Der bAV-Ausbilder Tutor warnt: Wenn eine Gesamtrechnung gestellt wird, kann es mit der staatlichen Förderung einer Unternehmensberatung durch den ausgebildeten bAV-Experten später zu Problemen kommen. Wer Fördermittel einplant, sollte auch vorher klären, ob die Teamarbeit von bAV-Experten und Ehrenberuflern nebeneinander günstiger ist. Bei einfachen Vermittlern, fließt nicht selten ein Teil der Provision genau in die andere Richtung. Turor sieht die Zukunft der bAV-Berater in der Rolle hochwertiger Experten, auf gleicher Augenhöhe mit Ehrenberuflern, nach dem Motto ?Auch beim Kunden ist der ausgebildete bAV-Experte besser angesehen, als ein Vermittler mit Halbwissen?. Für Anwalts- und Steuerberatungskanzleien macht es durchaus Sinn, eigenes Personal für die Beratung und Betreuung von BAV-Kunden einzurichten. Das erspart die Kooperation mit irgendwelchen Vermittlern und verbessert zudem die eigene beratungstechnische Geschäftslage. Auch der Ehrenberufler muß allerdings diese Zuarbeit mitversichert, § 13 AVB. Dies kann entweder über kanzleiinternes Personal oder über eine eigene outgesourte Unternehmensberatungsgesellschaften in freier Mitarbeit ablaufen, die speziell das Thema bAV behandeln. Häufig besteht lediglich das Missverständnis, dass das Thema bAV nur ein Produktvermittlungsthema sei. Das Gegenteil ist der Fall. Gegenwärtig besteht durch die Unterdeckung der Rückdeckungen bei der Pensionszusage, aber auch wegen geänderter steuerlicher Anforderungen, erheblicher Beratungs- und Gestaltungsbedarf: Die Kernthemen: – Steuerliche Prüfung und Gestaltung – Rechtliche Aktualisierung von Zusage und Verpfändung – Lücken im Insolvenzschutz – Wechsel der Durchführungswege – Sanierung und Umgestaltung Der Vorteil von Kooperation mit bAV-Experten für die RA- und StB-Kanzlei liegt auf der Hand: Im Gegensatz zum Finanz- bzw. Versicherungsvermittler, der mit ungenügenden ?Waffen? der Vermittlung krampfhaft Neukunden finden muss, verfügt der Steuerberater bereits über die erforderliche Geschäftskontakte, die lediglich als erweiterte Beratungstätigkeit ausgebaut werden müssten. Aus Sicht des Vermittlers wiederum macht es Sinn, mit RA- und StB-Kanzleien zu kooperieren. Dies ist jedoch ausdrücklich erfolgsorientierter, wenn man sich nicht als der klassische Produktvermittler sondern vielmehr als bAV-Unternehmensberater präsentiert (klassische Scheu der beratenden Zunft gegenüber Vermittlern. Tutor-Chef Pedersen weis aus der Praxis: ?In Extremfällen besteht für den einfachen Vermittler eben die Gefahr einer Konkurrenz zur Ehefrau, über die die Verträge sonst laufen  ). Der echte bAV-Experte sollte speziell die betrieblich erforderliche Entwicklung und Reorganisation gewährleisten.”

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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