von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )
Unverfallbarkeit:
Seit jeher versuchen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter durch eine betriebliche Altersvorsorge zu binden. Eines der Instrumente ist die arbeitgeber-finanzierte soziale Leistung, des zusätzlichen Abschlusses einer Direktversicherung. Erst wenn die zeitlichen Voraussetzungen nach dem BetrAVG vorliegen, tritt Unverfallbarkeit ein.
Bezugsrecht:
Vor Eintritt der Unverfallbarkeit besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts. Durch die Einräumung nach Unverfallbarkeit gelangt der Zeitwert der Versicherung in das Vermögen des Arbeitnehmers.
Insolvenzschaden:
Wird die Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts von Arbeitgeber und Arbeitnehmer übersehen, fällt der Versicherungswert regelmäßig in die Insolvenzmasse. Den Arbeitgeber trifft dann zwar eine Haftung, aus Verletzung der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht ? den Schaden kann der Arbeitnehmer dann allerdings nur ?zur Tabelle? anmelden. Die Forderung wird mithin nur ?zur Konkursquote? bedient.
Insolvenzschutz:
Der Bundesgerichtshof hat durch sein Urteil vom 08.06.2005 (Az. IV ZR 30/04) einer besonderen Gestaltung seinen Segen erteilt. Der Arbeitgeber hatte von vorne herein ein unwiderrufliches Bezugsrecht erteilt, allerdings verbunden mit einer Einschränkung: Es befand sich in der Vertrags-formulierung ein Vorbehalt, genauer gesagt eine auflösende Bedingung. Dies hat zur Konsequenz, dass mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Insolvenz, nach Ansicht des BGH, die Bedingung dass ?das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles und der Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach dem BetrAVG? endet, nicht mehr eintreten kann.
Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht:
Dieses von vorne herein ?eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht? schützt also den Arbeitgeber, denn die Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts tritt automatisch ein, sobald die Unverfallbarkeit nach dem BetrAVG gegeben ist. Weiterhin schützt es den Arbeitnehmer in der Insolvenz, denn der Zweck des auflösenden Vorbehaltes ist nach Ansicht des BGH entfallen und seine Voraussetzungen können künftig nicht mehr eintragen. Die Entscheidung zeigt, dass sich das Bezugsrecht auch bei der arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung von Anfang an insolvenzfest gestalten lässt, und damit zugleich professionell eine künftige Haftung des Arbeitgebers aus Fürsorgepflichtverletztung vermieden wird. Nicht jeder Versicherer hat bei Vertragsabschluß entsprechende Formulare mit dem Vertrag mitgeliefert. Hier können insbesondere Versicherungsmakler noch nachbessern.
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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