bAV: Lücken im Versicherungsschutz der Vermittler, Initiatoren und Treuhänder

von Ralf W. Barth, Vermögensschadenhaftpflichtmakler (www.rwbfinanz.de) und Johannes Fiala, Rechtsanwalt (www.fiala.de)
Praktische Lücken im VSH-Schutz des Vermittlers:
Eine kleine Geschichte beginnt mit der Aussage eines Versicherers, dass im Deckungsumfang nur die Beratung des Arbeitgebers in der bAV versichert sei – nicht jedoch die Beratung von Arbeitnehmern. Das Angebot des Versicherers lautet: Schließen Sie halt eine zusätzliche VSH-Police für Unternehmensberatung ab, dann ist die Arbeitnehmerberatung auch gedeckt. Das Angebot schien verlockend – aber dann kam die weitere Nachfrage: Hat dann der Vermittler auch Schutz hinsichtlich Produktberatung und daraus entstehenden Schäden? Die Antwort lautete: Nein, weil in der Unternehmensberaterpolice nur Honorarberatung aber keine Vermittlung versichert ist. Der Lösungsweg war, wie so oft, ein sehr praktischer Ansatz: Der Versicherer wurde informiert, dass mit den Mitarbeitern vereinbart wird, dass diese im Schadensfalle nur den Arbeitgeber verklagen sollen (da der Vermittler vom Versicherer als Handlungs- bzw. Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers eingestuft wurde). Der Arbeitgeber kann dann wiederum den Vermittler verklagen – und damit braucht es keine zusätzliche Police, weil nun wieder der Versicherer Deckungsschutz gewähren muss. Aufgrund dieser Gespräche und nach einiger Beratungszeit schloss der Versicherer schließlich die Arbeitnehmerberatung in seine VSH-Bedingungen mit ein.
VSH-Lücken nach Konzepten und Produkten:
Beachten müssen die Vermittler auch, dass nicht alle Formen der BAV automatisch in jeder VSH-Police versichert sind. Vor allem auf die Speziallösungen wie pauschaldotierte U-Kasse, Pensionszuagen und auch auf Zeitwertkonten müssen die VSH-Angebote und VSH-Policen überprüft werden. Ein professioneller VSH-Versicherungsmakler wird mit Risikoerfassungsbogen und in persönlichen Gesprächen mit Vermittlern diese Dinge gezielt abfragen. übrigens sind in den unterschiedlichen VSH-Angeboten verschiedener Anbieter noch lange nicht alle Produkte versichert – Beispiele für häufige Ausschlüsse sind Hedge-Fonds, Hebelgeschäfte, Genußrechte und oft auch unternehmerische Beteiligungen.
VSH-Lücken beim Initiator:
Mancher Initiator erklärt, gut versichert zu sein und befreit ggf. sogar die Vermittler zu einem gewissen Teil von der Haftung. Ohne eine Offenlegung der aktuellen VSH-Police und der bestätigten Zahlung an den Versicherer (z.B. auf der eigenen Webseite) ist diese Sicherheit unter Umständen trügerisch. Dies dürfte vor allem auch dann eine Rolle spielen, wenn die Konzepte ohne ein sogenanntes IDW-S4-WPGutachten angeboten werden. über die erhöhten Aufklärungs- und Prüfungspflichten des Vermittlers informiert Heinz Gerlach auf seiner CDROM bzw. im Internet unter www.direkteranlegerschutz.de durch eine umfassende Urteilssammlung.
VSH-Lücken beim Treuhänder:
Nun mag man meinen, dass Ehrenberufler – wie Steuerberater und Rechtsanwälte – stets vollumfänglich VSHversichert sind. Doch auch dieser Schein kann trügen, vor allem, wenn die zuvorgenannte Gruppe zusätzliche Treuhändereigenschaften übernehmen. In der bAV bzw. bei der Zeitwertkonto- Abwicklung handelt es sich regelmäßig um sogenannte „geschäftsführende Treuhand“. Diese ist regelmäßig vom VSH-Versicherungsschutz nicht umfasst. Fragt der Ehrenberufler (wenn ihm die Lücke überhaupt bewusst ist!) beim Versicherer an, wird ihm dieser sinngemäß antworten „… wir nehmen Bezug auf o.g. Anfrage und teilen Ihnen mit, dass die dort aufgeführten Tätigkeiten über die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung als nicht mitversichert gelten. Versicherungsschutz kann hierfür im Rahmen einer sogenannten Objektdeckung geboten werden. Für eine genauere Risikoeinschätzung benötigen wir den in der Anlage beigefügten Risikofragebogen ausgefüllt wieder zurück sowie aussagekräftige Informationen und Unterlagen zu dem Risiko…“
Nicht versicherbare VSH-Lücke:
Immer dann, wenn ein Vertrag bzw. die Tätigkeit gegen strafbewehrte Gesetze verstößt, besteht bedingungsgemäß so gut wie nie ein Versicherungsschutz. Für solche Fälle ist in der Regel auch eine VSH-Deckung nicht erhältlich. Ein Beispiel aus Phantasialand: Professor Listig meldet ein Gewerbe als Initiator an, und gestaltet ein Zeitwertkonten- Modell. Es wird ein erster Treuhandvertrag abgeschlossen – damit die Vermittler „sicher“ an ihr Geld kommen. Als Treuhänder wird ein Steuerberater eingesetzt. Der Clou bei dieser Konstruktion ist nicht nur, dass der Steuerberater selbstverständlich nur seine „normale“ VSH hat, also ohne Versicherungsschutz als Treuhänder arbeitet. Der Bundesgerichtshof hatte in den letzten Jahren wiederholt Gelegenheit (u.a. im Zusammenhang mit dem Kauf von Schrottimmobilien) festzuhalten, dass gewisse Treuhandtätigkeiten von Steuerberatern regelmäßig gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, soweit nicht § 57 III StBG eingreift. Damit ist der „sichere“ Treuhandvertrag im Zweifel null und nichtig, und mithin auch nicht versicherbar. Fazit daraus ist, dass es zahlreiche Risiken gibt, die nicht automatisch in der VSH mitversichert sind. Vermittler, die in so speziellen Fällen wie Zeitwertkonten tätig sind, tun gut daran, sich den VSH-Nachweis von dem als Treuhänder fungierenden Anwalt oder Steuerberater zeigen zu lassen.
Stand: 02.12.2005
(experten report 4 2005/2006, 20)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.experten.de/>www.experten.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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