bAV: Trotz ?Insolvenzschutz? ? GGF haftet und verliert seine komplette Pensionszusage*

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Der Finanzmanager Erhard Straub verweist auf seine sehr gute Erfahrungen mit der DCM Deutsche betriebliche Altersvorsorge AG: Nach seiner Meinung sollte der Vermittler auch in der Zusammenarbeit mit StB, RA und WP darauf hinweisen, dass eine “Enthaftung” durch regelmäßige Prüfung der Zusagen für alle Beteiligten leichter wird.
Ein Vertriebsleister der ?DCM Deutsche betriebliche Altersvorsorge AG? schreibt: ? ? mit großer Verwunderung haben wir heute Morgen Ihren Beitrag in o.g. Pressedienst [experten.de] gelesen. Der Beitrag erweckt den Eindruck, als ob eine PZ nicht insolvenzsicher gestaltet werden könnte. Als Rechtsanwalt, dürfte es Ihnen nicht entgangen sein, dass sich das Urteil auf eine widerrufliche Verpfändungserklärung bezieht, während in der Praxis seit vielen Jahren unwiderrufliche Verpfändungserklärungen üblich sind. Diese sind natürlich vor Insolvenz geschützt. Wir würden es sehr begrüßen wenn Sie die dadurch angestiftete und unnötige Verwirrung und Beunruhigung von Maklern und Vermittllern durch einen Nachtrag korrigieren könnten. ??
Diese Anmerkungen des bAV-Vertriebsleiters bedürfen nachfolgender Aufklärung: 1. Irrtum:
Es ist schlicht unrichtig, dass die Pensionszusage beim GGF insolvenzgeschützt ist. Dies zeigt auch ein vor anderthalb Jahren ergangenes Urteil des LG Erfurt (Az. 3 O 660/03). Im entschiedenen Fall, hatte der Insolvenzverwalter (als Gläubiger des früheren GGF), zunächst einmal den GGF verklagt und Versäumnisurteile erwirkt, denn der GGF hatte nach Meinung des Insolvenzverwalters zu hohe Entnahmen getätigt. Diesen Vollstreckungstitel (Urteil) in der Hand pfändete der Insolvenzverwalter die Pensions-Rückdeckungsversicherung ? der Versicherer wurde vom LG zur Auszahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. Die Berufung wurde nach Einlegung später zurückgenommen, womit der Fall rechtskräftig entschieden ist. In der Regel haften gerade die GGF persönlich ? im Zweifel ist dann die angeblich ?insolvenzgeschützte? Pensionszusage weg: Der Witz dabei ist, dass die Putzfrau besser abgesichert ist als der GGF, denn für die einfachen Angestellten greift regelmäßig der Schutz durch den PSVaG ein und zusätzlich der Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO. Wer den GGF dahingehend berät, die Pensionszusage sei insolvenzgeschützt, übermittelt Halbwahrheiten. Im Schadensfall wird der GGF vermutlich einen Prozeßfinanzierer finden, und dem Vermittler seine fehlerhafte Beratung vorwerfen.
2. Irrtum: Das Urteil des BGH vom 07.04.2005 (Az. IX ZR 138/04) bezieht sich auf eine Pensionszusage ? daher gibt es bei der betroffenen Rückdeckungsversicherung regelmäßig (aus steuerlichen Gründen !) kein unwiderrufliches Bezugsrecht, denn es handelt sich nicht um Gestaltung einer Direktversicherung. Die Rückdeckungsversicherung war an den GGF verpfändet gewesen, aber nicht widerruflich. Widerruflich war eben im Fall des BGH allein das Bezugsrecht gewesen (siehe Seite 3 des BGH-Urteils !). Man könnte sagen, die genaue Lektüre des Urteils hilft weiter. Das BGH-Urteil zeigt, genauso wie das Urteil des LG Erfurt, folgendes: Trotz unwiderruflicher Verpfändung, handelt es sich um einen äußerst lückenhaften ?Insolvenzschutz? für die Altersvorsorge des GGF. Die Aussage, dass die üblichen unwiderruflichen Verpfändungserklärungen ?natürlich vor Insolvenz geschützt sind? erweist sich gemäß dem Urteil des LG Erfurt als schlicht unrichtig.
3. Irrtum: Die ?unnötige Verwirrung und Beunruhigung von Maklern und Vermittlern? entspringt offenbar einer allzu grossen Blauäugigkeit. Denn in der Tat besteht Anlaß zu grosser Sorge um die unvollständig geschulten Makler und Vermittler, schließlich stehen diese an vorderster Front in der Haftung. Dahinter stehen dann in zweiter Reihe die Vertriebe, welche wegen unvollständiger Schulung (sogenanntes ?Anleitungsverschulden?) mit im ?Haftungsboot? paddeln: Darin eingeschlossen befinden sich die Vertriebs- und Schulungsleiter, denen eine direkte ?private? Haftung unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens und/oder eigenem wirtschaftlichem Interesse drohen kann.
4. Irrtum: Die fröhliche Vertriebsaussage ?Nur eine rechtssichere Verpfändungserklärung schützt den GGF im Falle einer Insolvenz? greift zu kurz: Denn die ?rechtssichere Verpfändung? ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für den Schutz der Altersvorsorge des GGF. Ein Blick auf die Internetseite des Bundesjustizminsteriums zeigt, dass dort das Problem erkannt wurde und ein gesetzlicher Schutz auf niedrigem Niveau (siehe § 850 c ZPO ? derzeit unpfändbar bei Ledigen knapp 940 Euro, bei Verheirateten knapp 1.360 Euro) für die Zukunft vorgeschlagen wird. Zum Vergleich: Die Putzfrau ist über den PSVaG  bis zum 3-fachen der Bezugsgröße (derzeit p.a. 28.980 Euro ? multipliziert mit drei) nach § 18 SGB IV geschätzt: Gegenwärtig sind das Monatsrenten bis 7.245 Euro im Westen bzw. 6.090 Euro im Osten ! überspitzt formuliert: Der Vermittler könnte dem GGF neben dem Entwurf einer angeblich ?insolvenzgeschützten? Verpfändungserklärung, ?für den Fall, dass es hart auf hart kommt?, das Urteil des LG Erfurt und ein Sozialhilfe-Antragsformular mit überreichen.
5. Irrtum: Einige ?Unternehmensberater?, ?Consultingunternehmen? und dergleichen, aber auch der ?Makler-Service? manches Versicherers, bieten anwaltliche Gutachten zum Steuer-, Arbeits- und Insolvenzrecht an: Zu Risiken und Nebenwirkungen ?fragen Sie bitte Ihren Arzt oder Apotheker?, denn oftmals sind derlei Gutachten und Gestaltungen nicht von der VSH des Anwaltes gedeckt. Der Versicherer des Anwaltes wird sich, bei überlassung der persönlichen Besprechungen an einen Finanzvermittler, darauf berufen, dass Leistungsfreiheit bzw. keine VSH-Deckung besteht, wenn ein wissentlicher Pflichtverstoß vorliegt: Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn zwischen Anwalt und Mandant ein Vermittler, ein Versicherer oder eine Vertriebsgesellschaft faktisch u.a. im Kontakt zwischengeschaltet ist. Typisches Anzeichen dafür sind ?Fragebögen für den Vertriebsmitarbeiter? statt persönlicher Sachverhaltsaufklärung und persönliche Besprechung der Begutachtungen. Der Anwalt handelt pflichtgemäß, wenn er den Sachverhalt persönlich ermittelt, seine Klienten persönlich aufklärt und persönlich berät: Dies einem Nichtjuristen, also z.B. einem gewerblichen Unternehmensberater oder einem Finanzvermittler zu überlassen ist dem Anwalt regelmäßig untersagt. Der Anwalt hat sich dabei an den Verständnishorizont des Mandanten anzupassen, vgl. BGH Urteil vom 24.09.1974 (VersR 1974, 1224). Der Anwalt darf originär anwaltliche Pflichten nicht auf ?Mitarbeiter, Versicherer, Vertriebspartner, Personal, etc.? delegieren, BGH NJW 1981, 2741. Der Vermittler tut gut daran, sich vorher über die persönliche Bonität des Anwaltes zu vergewissern, denn dessen VSH-Versicherer wird regelmäßig keine Eintrittspflicht im Schadensfall treffen. Hinzu kommt, dass der Anwalt alle ?Mitarbeiter? nach § 13 AHB versichern müsste – jedoch wird der Anwaltsgutachter kaum alle Vertriebsmitarbeiter bei seinem VSH-Versicherer melden und die Prämien dafür bezahlten: Auch von daher arbeitet der zwischengeschaltete Vermittler in der Regel ohne den Schutz, durch ein anwaltliches Haftungsdach.
Im Zweifel kommt dann ein Vermittler auch für anwaltliche Fehler in die Verantwortung und sollte daher nur den Top-seriösen Angeboten auf dem Markt näher treten.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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