bAV: U-Kassen ohne Insolvenzschutz, bis zu 25 Mrd. Euro Arbeitgeberhaftung

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Der Fall ?XXX U-Kasse?: Es war einmal eine U-Kasse in Ratingen, heute findet man im Internet nur noch den Insolvenzverwalter, der diese U-Kasse abwickelt. Der Fall ging durch die Presse, denn letzte Amtshandlung der Inhaber jener U-Kasse war es, das U-Kassen-Vermögen auf die Cayman-Islands zu transferieren. Die Mitglieder der U-Kasse, also die Arbeitgeber, waren darüber gar nicht glücklich. Der Arbeitgeber trägt die sogenannte Ausfallhaftung ? ein ausgesprochen teurer bAV-Spass.
Kein PSV-Schutz bei Insolvenz der U-Kasse: Weder bei Insolvenz der U-Kasse, noch bei Veruntreuung durch die Verwalter eines solchen Vereins (denkbar ist auch eine gemeinnützige GmbH oder Stiftung) tritt der Pensionssicherungsverein (PSVaG) ein. Dies ist schlicht ein Fall der Arbeitgeber-Haftung. Für den Finanzvermittler bzw. Unternehmensberater in Sachen bAV, ein aufklärungspflichtiges Total-Ausfall-Risiko. Hier steht der Regress bei den Vermittlern im Raum.
Nichtige Vereinbarungen mit den Angestellten: Das Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) schreibt vor, dass bei der betrieblichen Altersvorsorge, das Geld der Mitarbeiter ?wertgleich? angelegt werden muss. Im Prinzip darf also der fürs Alter aufgesparte Lohn, nicht durch unnötige Verwaltungskosten belastet werden. In der Fachzeitschrift des Experten-Verbandes ?aba? stand es Anfang 2006 klipp und klar drin: U-Kassen verursachen zusätzlich ?unnötige? Kosten ? alle jene Modelle, bei welchen den Mitarbeitern direkt oder indirekt mit den Verwaltungskosten der U-Kasse im Rahmen einer Entgeltumwandlung belastet werden, sind (teil-)-unwirksam. Der Jurist spricht hier auch von Nichtigkeit.
Nichtigkeitswirkung fehlender Wertgleichheit: Der oberste bundesdeutsche Arbeitsrichter in Sachen ?Ruhegelder? pp., Dr.Reinecke, brachte es auf dem Handelsblatt-Forum zur betrieblichen Altersvorsorge Anfang 2006 auf den Punkt. Denn die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen mit den Mitarbeitern schlägt auf die Verträge mit den Produktgebern bzw. den externen Trägern der betrieblichen Altersvorsorge durch. Hier geht es dann, sehr zur Freude aller Vertragspartner, um Rückabwicklung. Praktisch bedeutet dies, dass der Arbeitgeber alle bezahlten Beiträge und eine übliche Kapitalmarktverzinsung für diese Gelder zurück verlangt. Hinzu kommen potentielle Schäden aus Mehrbelastungen bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Liebesbrief an die U-Kasse: Der typische Brief an die U-Kasse führt dann aus, dass nach §§ 134 BGB i.V.m. den Vorschriften des BetrAVG sowohl die Entgeltumwandlungsvereinbarung mit dem Mitarbeiter, als auch die darauf bezugnehmende Vereinbarung mit der U-Kasse nichtig ist, insbesondere wegen fehlender Wertgleichheit (zusätzliche Verwaltungskosten der U-Kasse) und zusätzlich wegen Zillmerung der Rückdeckung im Hause der U-Kasse (ebenfalls ein Nichtigkeitsgrund wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot des BetrAVG !). Manche U-Kassen stellt dazu dann fest, dass nicht (!) gezillmert würde, denn in den Versicherungsbedingungen würde es heißen ?Zu Beginn des Versicherungsvertrages entstehen hohe Kosten ? Diese Kosten werden nun nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern aus den ersten Beiträgen bestritten. ?? Der Fachmann erkennt sofort die Kompetenz des Verfassers solcher wirkungsloser Beruhigungspillen aus der Feder einer U-Kasse, denn dieser Hinweis tendiert typischerweise gerade in Richtung einer Zillmerung.
Schock bei Gewerkschaften und Vermittlern: Der Vermittler, ausgebildet bei einer ?privaten Akademie? ist entsetzt ? nein darüber wurde er niemals aufgeklärt. Einen Kommentar zum Betriebsrentengesetz kann er nicht sein Eigentum nennen. Auch bei den Gewerkschaften herrscht Chaos, denn die sogenannte ?Metallrente? steht auch im Feuer ? waren da nicht auch Provisionen im Spiel, bezahlt aus dem umgewandelten Geld der Mitarbeiter? Und jetzt soll alles ?null und (teil-)-nichtig? sein? Ja, was Wertgleichheit bedeutet, darüber wusste man nicht bescheid?
Insolvenz der GmbH mit U-Kassen-bAV-Lösung: Der Fall ist alltäglich ? jährlich gehen etwa 20.000 GmbH�s in die Insolvenz. Nehmen wir einen Unternehmer aus Hessen. Der geschäftsführende Gesellschafter (GGF) und seine 10 Mitarbeiter hatten sich für eine U-Kasse entschieden. Im Fall der Insolvenz wird der PSVaG das komplette Geld bei der U-Kasse abfordern, also auch das Geld zur Altersvorsorge des GGF. Dies ist, wenn man beim PSVaG nachfragt, keine ?Sozialisierung des GGF-Altersvorsorge-Vermögens?, sondern schlicht ein gesetzlicher Forderungsübergang. Nein, nein, das Geld des GGF für seine Vorsorge ist nicht weg ? es hat halt nur jemand anderes.
Auf die Abrechnung des PSVaG kommt es an: Der PSVaG wird oft feststellen, dass die ?Rückdeckung? der Mitarbeiter bei der U-Kasse als ?unterdotiert? zu bezeichnen ist. Die festgestellten finanztechnischen Defizite werden dann faktisch mit dem vom GGF angesparten Alters-Vorsorge-Vermögen ausgeglichen. Und wenn dann noch etwas von dem Vermögen des GGF bei der U-Kasse übrig bleibt, dann ergibt sich das Schicksal dieses Geldes aus Satzung und Leistungsplan der U-Kasse. Auch hier hat es derjenige leichter, der des Lesens der Details kundig ist.
GGF-Versorgung geht an die Caritas: In zahlreichen U-Kassen-Satzungen steht drinnen, dass das ?restliche? Vermögen an eine karitative Organisation gehen soll. Was nicht selten fehlt, ist eine Regelung, dass das (wenige?) restliche Vermögen aus der U-Kassen-Deckung des GGF an ihn als sogenannte versorgungsberechtigte Person gehen soll. Dem GGF bleibt der sprichwörtliche Blick ?durch das Ofenrohr ins Gebirge?. Es verwundert nicht, wenn der Versicherungs-Vertriebsleiter einer grossen U-Kasse sagt, dass noch nie ein Insolvenzverwalter irgend ein Geld von ihm bekommen habe ? das Geld bekam aber auch niemals der GGF für seine Versorgung?
GGF-Versorgung für den Insolvenzverwalter: Und wenn es einmal anders wäre, also die U-Kassensatzung vorsieht, dass der GGF zumindest einen Teil seiner Altersversorung in der Insolvenz seiner GmbH bekommen könnte, dann steht der Insolvenzverwalter bereits vor der Tür, und hält beide Hände auf. Der Insolvenzverwalter wird üblicherweise Ansprüche aus Insolvenzverschleppung usw. geltend machen ? und wieder schaut der GGF ?ins bayerische Voralpenland?. Ihm bleibt dann ja noch der Gang zum Sozialamt.
Lösungen über das Ausland: Ja, im Ausland gibt es eine andere Sozialpolitik, etwa das ?Insolvenzprivileg? für Lebensversicherungen (belegt vom hiesigen Minister mit einem Werbeverbot im Inland) oder etwa eine Unpfändbarkeit für Vermögen zur rentenmäßigen Altersvorsorge. Der Blick in das vereinte Europa zeigt, dass mancher Unternehmer ?am deutschen Rechtswesen? nicht genesen würde. Damit verlagert mancher Mittelständler dann gerne einen Teilbetrieb ins Ausland ? während hierzulande die Arbeitslosigkeit steigt: Leistung soll sich wieder lohnen? Wird die weniger werdende Arbeit durch Arbeitszeitverlängerungen gerechter verteilt?
Reparaturbedarf: Derartige ?nichtige? Vereinbarungen einer Entgeltumwandlung zu reparieren, darf nicht bedeuten ?den Teufel mit dem Belzebub? auszutreiben. Den Produktgebern und den externen Versorgungsträgern steht eine Milliardenhaftung ins Haus. Wie das Bundesarbeitsgericht entscheiden wird, hat der vorsitzende Richter klipp und klar voraus gesagt. Es steht zu befürchten, dass die U-Kasse aus Ratingen – bei einer Rückabwicklung nichtiger Verträge auf Drängen der ?betrogenen? Mitarbeiter ? nicht der einzige U-Kassen-Insolvenzfall bleiben wird. Die getäuschten Vermittler stehen hier auch in der Verantwortung ? wer wird am Ende wessen Insolvenzrisiko ausbaden? In der Praxis wird es darauf hinauslaufen, wie es der Volksmund formuliert ?Wer zuerst kommt, malt zuerst?.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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