Betriebliche Altersversorgung (bAV) : Reichweite des neuen Pfändungsschutzes für Selbständige in der Altersvorsorge ?

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)
Es gibt Dinge, die den meisten Menschen unglaublich erscheinen, die nicht Mathematik studiert haben.
(Archimedes, Mathematiker, Ingenieur, technischer Berater der Tyrannen von Syrakus)
Das vom deutschen Bundestag in erster Lesung am 11.05.2006 beratene neue Gesetz, welches insbesondere der Sicherung der privaten Altersvorsorge von Selbständigen dienen soll, ist am 31. März 2007 in Kraft getreten. Für selbständige Unternehmer stellt sich die Frage, welche wirtschaftlichen Folgen und Möglichkeiten mit dieser Neuregelung verbunden sind.
Ausgangslage: Unter anderem bei der betrieblichen Altersversorgung haben zahlreiche Unternehmer bereits bemerkt, dass von ihrer angeblich „konkursfesten“ Altersversorgung genau „null-komma-null“ übrige geblieben ist. Im Jahre 2005 wurde ein derartiger Fall vom Petitionsausschuß des Bundestages behandelt, wie in dessen Bericht nachzulesen ist. Betroffen sind hier mithin neben GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorständen, auch Freiberufler und Selbstständige, sowie Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Blick über die Grenze: In einigen Ländern gibt es insbesondere für privat und/oder betrieblich abgeschlossene Versicherungsprodukte nachhaltigen Vermögensschutz – die Interessen der Gläubiger sind dort nachrangig gegenüber dem rechts- und gesellschaftspolitischen Ziel eines nahezu kompletten Schutzes der Altersvorsorge. Beispiele für derartige Regelungen finden sind in Liechtenstein und der Schweiz. In Gibraltar wird eine ähnliche Regelung diskutiert. In Deutschland sind rund 35.000 Unternehmensinsolvenzen jährlich zu beklagen: Potentiell sind die Betroffenen oft Kandidaten für Anträge auf Hartz IV, Sozialleistungen oder einen Platz unter der Brücke. Ein Vermögensschutz für Vermögen im Ausland bei einer Insolvenz ist jedoch zumeist nicht erreichbar, wenn der Vertrag durch eine deutsche „Mittelsperson“ zustande gekommen ist. Insofern ist es ratsam, die Spielregeln im internationalen Versicherungsrecht genau zu beachten. Die „Kapitalflucht“ alleine bedeutet also keine Sicherheit, denn es bestehen internationale Abkommen, damit der Insolvenzverwalter das ins Ausland transferierte Geld bei einer Insolvenz wieder zurück holen könnte.
Bisheriger Pfändungsschutz: Monatlich 990 Euro beim Ledigen und 1360 Euro beim Verheirateten sind als Einkommen – auch bei Renten, derzeit grundsätzlich pfändungsfrei. Dies gilt auch im Falle einer Privatinsolvenz. Hinzu kommen besondere Freibeträge, auch solche auf Antrag, sowie solche bei Unterhaltspflicht insbesondere gegenüber Kindern. Durch das neue Gesetz werden diese Grenzen nicht erhöht – für neuerdings pfändungsfreie private Lebensversicherungen gelten diese Grenzen in der Leistungsphase gleichermaßen.
Neuerung im Inland nur für eine “Schicht“: Der Fachmann weis, dass es steuerlich gesehen seit 2005 eine Schicht 1 (gesetzliche oder ähnliche Rente sowie die als „Rürup-Rente“ bekannte private Vorsorge), eine Schicht 2 (betriebliche Altersversorgung und die als „Riester-Förderung“ bekannten Möglichkeiten), und eine Schicht 3 (praktisch die restlichen privaten Vorsorgen) gibt. Der neu eingefügte § 851c der ZPO sieht Regelungen vor, die an die Schicht 1 im Rahmen der sogenannten „Rürup-Rente“ erinnern. Von der Höhe her ist das pfändungsgeschützte Vorsorgekapital je nach Alter des Berechtigen begrenzt ist: so soll man, nach Lebensaltersgruppen und weiter in steigenden Beträgen Vermögen unpfändbar in einer Lebensversicherung ansammeln können. In den Pfändungsschutz sollen Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen einbezogen werden; erläutert der gerichtlich zugelassene Versicherungsberater Alfred Jani (www.vb-jani.de) in seinem InformationsBrief 1/2006.
Fortbestehende Gefahr für Geschäftsführer und Vorstände: Versicherungsvermittler bezeichnen die Versorgung von Geschäftsführern und Vorständen gerne als insolvenzgeschützt: Vermutlich der weit überwiegende Teil ist es jedoch in der Praxis einer Insolvenz der Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) nicht. Für diesen Personenkreis greift das neue Gesetz nicht ein, denn die Schicht 2 (betriebliche Altersversorgung) wird darin nicht angesprochen. Das Gesetz stellt in seiner Begründung und nach seinem Wortlaut nicht auf die eingezahlten Beiträge ab, sondern deren Ergebnis (Deckungskapital bzw. Rückkaufswert einer Lebensversicherung einschl. der überschüsse), das dann pfändungsfrei ist ! Der Gesetzgeber spricht von einem maximal pfändungsfreien Vermögen i.H.v. insgesamt und je nach Alter bis zu 238.000 Euro, welches als Ergebnis des Sparvorgangs angesammelt werden darf. Dieses Vermögen, also das entstehende angesammelte Deckungskapital (mit allen Zinsen und überschüssen) ist gesetzlich limitiert. Dieses Vermögen selbst ist je nach Alter gestaffelt begrenzt, insgesamt auf 238.000 Euro im Endalter von 65 Jahren. Im Einzelfall wird ein Betroffener nicht umhin kommen, sich genau ausrechnen lassen zu müssen, wie er seinen Vertrag und seine Einzahlungen entsprechend der neuen gesetzlichen Vorschrift optimiert.
Durchschnittlich nur 600 Euro private Rente geschützt? Versicherungsberater Jani hat im Mai 2006 (Tabellen 1 und 2) nachgerechnet, was zum Beispiel ein 48-jähriger Selbstständiger „privat“ für sich aufbauen kann – etwa 600 Euro p.M. Rente im Alter bei den jeweils „besten“ Anbietern. Je jünger der Versicherungs-Sparer ist, desto mehr Rente darf er pfändungsfrei ansparen. Dies verwundert, dauert das Insolvenzverfahren doch derzeit „nur“ 6 Jahre, und dann wird kein Pfändungsschutz mehr benötigt. Wer im Alter von 60 Jahren die Insolvenz beantragt, kann von da an für das Alter eine Monats-Rente von weniger als 200 Euro mit Insolvenzschutz ansparen.
Fragliche Verfassungswidrigkeit? Kann es als „sozial“ bezeichnet werden, wenn jüngere Menschen mit Aussicht auf eine Arbeitsstelle und weiteres Berufsleben ein Vielfaches „pfändungsgeschützt“ ansparen können? Verfassungsrechtlich sind hier das Staatsziel des „Sozialstaates“ und der „Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz“ angesprochen. Jani kommentiert: „Die Pfändungsfreigrenzen sind so gestaltet, dass “junge Selbständige” im Vergleich zu “alten Selbständigen” um teilweise den Faktor 9 abweichende Versorgungen mittels einer privaten Rente nach Schicht 1 bzw. Schicht 3 aufbauen können. Dies ist eine Ungleichbehandlung, das heißt eine Diskriminierung der älteren Personen und führt nicht wirklich ans Ziel.“ Auch sieht er, dass eine Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen fehlt, um der Geldentwertung angemessen zu begegnen.
Keine Planungssicherheit ohne Versicherungsmathematiker: Die Beispiele stellen z.B. für das Alter 18 darauf ab, dass 2000 Euro Beitrag jährlich ab Alter 18 gezahlt werden. In der nächsten Altersgruppe (30-Jährige bis 39-Jährige) erhöhen sich aber die Beträge um 1000 EUR usw. – und dies kumuliert sich jeweils. Allerdings stellt das Gesetz in seiner Begründung und nach seinem Wortlaut gar nicht auf die eingezahlten Beiträge ab, deren Ergebnis (Deckungskapital bzw. Rückkaufswert einer Lebensversicherung einschl. der überschüsse) dann pfändungsfrei wäre ! Vielmehr spricht der Gesetzgeber von einem maximal pfändungsfreien Vermögen i.H.v. insgesamt und je nach Alter bis zu 194.000 Euro, welches als Ergebnis des Sparvorgangs angesammelt werden darf. Dieses Vermögen, also das entstehende angesammelte Deckungskapital (mit allen Zinsen und überschüssen) ist gesetzlich limitiert. Dieses Vermögen selbst ist je nach Alter gestaffelt begrenzt, insgesamt auf 194.000 Euro im Endalter von 65 Jahren. Diese 194.000 Euro werden aber bereits für den Fall vor einem Alter von 65 Jahren überschritten, selbst wenn nur ab Alter 18 bis 65 jährlich 2.000 Euro eingezahlt werden (vgl. die höhere Kapitalabfindung). Letztlich würden damit aber gar nicht die hohen Renten des Beispiels (siehe die Musterberechnungen laut Tabellen) entstehen können, denn im Alter 65 steht pfändungsfrei maximal 194.000 Euro Deckungskapital zur Verfügung, vorher jeweils weniger entsprechend der auf das Deckungskapital (nicht den eingezahlten Beitrag) abstellenden Staffel. Damit liegen die faktisch erreichbaren Renten im günstigsten Fall wohl eher bei maximal 1.000 Euro monatlich. Im Einzelfall wird ein Betroffener nicht umhin kommen, sich genau ausrechnen lassen zu müssen, wie er seinen Vertrag und seine Einzahlungen entsprechend der neuen gesetzlichen Vorschrift optimiert.
Schon immer war eine rechtliche Optimierung im Inland möglich: Die neue gesetzliche Regelung lässt jedoch Fälle außer acht, bei denen die Grenze von bis zu 238.000 Euro als „angesammelte Gesamtsumme“ gar nicht eingreifen kann. Wenn nämlich vertraglich gar kein Rückkaufswert denkbar ist, entfällt die Bedeutung des Limits von 238.000 € komplett. Gepfändet werden kann nämlich ein Kapital der Lebensversicherung bzw. Rentenversicherung nur, wenn auch ein auszahlbarer Rückkaufswert – und nicht etwa nur ein angespartes Deckungskapital – vorhanden ist. In der Rentenversicherung gibt es aber gar keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Rückkaufswert. Ist er auch vertraglich nicht vereinbart, so ist die Police für jeden Gläubiger wertlos – gepfändet werden kann dann nur der pfändbare Anteil einer eventuell zukünftigen Rente. Solche Policen ohne vertraglichen Rückkaufswert sind z. B. üblich, wenn auch keine Todesfalleistung vereinbart ist. Rechtlich umstritten ist, ob darüber hinaus unschädlich eine Option auf Kapitalabfindung zum Rentenbeginn eingeräumt werden kann. Wer sich Sorgen macht, dass das angesparte Kapital im Todesfall für die Erben verloren ist, kann dies über eine getrennte Todesfallversicherung absichern. So lässt sich – ohne Bedarf an neuen gesetzlichen Regelungen – eine unbegrenzte pfändungssichere Altersvorsorge aufbauen und evtl. sogar bei Rentenbeginn über das Kapital verfügen (sinnvollerweise nur, so die Insolvenz bis dahin abgeschlossen ist).
Beruht der Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz auf irrtümlichen Voraussetzungen? Genau das – die Kapitalabfindung – lassen aber die weit engeren Regelungen nach dem neuen Gesetz nicht zu. Da auch ein Rückkauf ausgeschlossen ist, bietet das Gesetz keinerlei Vorteile gegenüber dem bisher schon Möglichen. Und sogar seine Begrenzung erweist sich als nutzlos für den Gläubiger, denn wenn er bei einer solchen Rentenversicherung anfragt, welcher Rückkaufswert denn nun ausgezahlt wird, so wird ihm gesagt: Null – denn auch das Recht auf Kündigung und Rückkauf muss ja nach dem Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen sein. Es gibt also gar nichts daraus zu pfänden. Einiges spricht dafür, dass die Ersteller des Gesetzesentwurfs irrtümlich unterstellen, dass die von ihnen beschriebenen Rentenversicherungen einen pfändbaren Rückkaufswert hätten. Dies ist allerdings verzeihlich, denn sogar der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft hatte bis vor kurzem – vom Lebensausschuss der Aktuarvereinigung umgehend als haltlos beurteilt – irrtümlich noch die Meinung vertreten, dass es doch einen gesetzlichen Rückkaufswert für Rentenversicherungen gäbe. Ein Deckungskapital ist natürlich vorhanden, aber dieses selbst ist nicht pfändbar. Pfändbar ist eben nur das Recht auf Kündigung (so vertraglich nicht ausgeschlossen) verbunden mit dem dann (so – mangels gesetzlicher Regelung – allenfalls vertraglich vereinbart) auszuzahlenden Rückkaufswert. Bei den im Gesetz beschriebenen Rentenversicherungen ist aber bereits die Kündigung ausgeschlossen – stattdessen und statt Auszahlung des Rückkaufswertes ist daher nur die Umwandlung in eine dem erreichten Deckungskapital entsprechende beitragsfreie Rente möglich. Der Gläubiger geht also – nicht anders als bisher schon bei entsprechenden Gestaltungen – bis zum Rentenbeginn leer aus. Ab Rentenbeginn sind dann – mit Pfändungsfreigrenzen – die daraus gezahlten Renten pfändbar. Dann ist aber vermutlich das Insolvenzverfahren längst abgeschlossen. Ein neueres Urteil des BFH deutet allerdings an, dass u. U. auch das Recht auf eine Kapitalabfindung (nicht nur eine gewählte Kapitalabfindung selbst) pfändbar ist.
Entscheidung zwischen Pfändungsschutz und Kreditwürdigkeit Der Selbständige kann auch während einer Pfändung einen pfändungsgeschützten Altersvorsorgevertrag neu abschließen und entsprechend den jährlichen gesetzlichen Höchstgrenzen in diesen einzahlen. Dadurch erhöhen sich seine Pfändungsfreigrenzen um die nach Alter gestaffelten Höchstbeträge der Einzahlungen. So kann sogar noch in der Pfändung eine pfändungsgeschützte Altersvorsorge aufgebaut werden – die Gläubiger gehen insoweit leer aus. Doch dies ist für den Selbständigen zweischneidig – denn es vermindert seine Kreditwürdigkeit für Gläubiger. Eine einseitige Beratung des Selbständigen im Hinblick auf Pfändungsschutz kann dazu führen, dass er über sein Vermögen nur noch eingeschränkt verfügen darf und z. B. die „Verkehrsfähigkeit“ von Rentenversicherungsverträgen mangels Rückkaufswert nicht mehr gegeben ist. Braucht er später zur besseren Kreditwürdigkeit Sicherheiten, so sind diese Versicherungsverträge für den Gläubiger nichts wert. Entweder, er bekommt den erforderlichen Kredit dann nicht, oder er zahlt höhere Zinsen. So kann im Extremfall die Sorge um Pfändungssicherheit erst recht in die Insolvenz führen.
(experten.de (18.09.2006))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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