Betriebliche Altersversorgung (bAV) vom Steuerberater: Nichtige Beratungsverträge mit dem bAV-Unternehmensberater. *

*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Aktuar DAV, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)
bAV-Unternehmensberater: Haftungsfalle für Vermittler
Einige Initiatoren und Unternehmensberater bieten eine Beratung bei der Einrichtung, Prüfung, und Sanierung betrieblicher Altersversorgung an. Derartige Verträge sind indes oft „null und nichtig“, wie ein neues Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.12.2006 (Az. I-23 U 54/06) zeigt. Für den Vermittler ist bedeutsam, dass er im Zweifel nicht nur seine Provision verliert, wenn er derlei Beratungsleistungen vermittelt – er haftet noch dazu regelmäßig für die Richtigkeit der Beratung: Allerdings bietet die Haftpflichtpolice des Vermittlers hierbei keinerlei Deckung, denn Rechts- und Steuerberatung sind ebenso vom Versicherungsschutz ausgenommen, wie die Fälle eines Verstoßes gegen die gesetzlichen Verbote bezüglich Rechts- und Steuerberatung.
Steuerberater (StB) als Multiplikator fehlerhaften U-Kassen-Modelles
Im vorliegenden Fall ging es schlicht darum, dass ein StB sich der Hilfe eines Unternehmensberaters bediente. Der Unternehmensberater beriet nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich und steuerlich, insbesondere bezüglich der „überdotierung“, der Abzugsfähigkeit von Beitragsleistungen sowie im Rahmen eines Vergleichs zwischen der U-Kasse als Verein und als GmbH. Das ganze endete mit einer Klage auf Schadensersatz – der StB verlangte wegen fehlerhafter Beratung anlässlich der Gründung einer „R … überbetrieblichern Unterstützungskasse eV“ vom Unternehmensberater einen Schadensersatz.
Urteilsgründe:
Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass der Vertrag mit dem Unternehmensberater nach § 5 StBerG, § 134 BGB nichtig ist, ließ es den StB dennoch ausnahmsweise auf dem Schaden sitzen. Den Grund dafür sah das Gericht darin, dass ja der StB selbst erkennen konnte und musste, dass hier die Grenze zur unerlaubten Hilfeleistung in Steuerfragen überschritten war: Es sol-len nicht solche StB geschützt werden, die „bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände eines hierzu nicht befugten Beraters“ legen.
Tips für Vermittler:
Zunächst einmal sollte sich der Vermittler über die Bonität des Anbieters und der dort Verantwortlichen erkundigen, Offenbarungseid, Haftbefehl, früherer Konkurs könnten entdeckt werden – nicht gerade seltene Fälle. Mit wenig Aufwand lässt sich auch bei Experten.de ein Anbieter auf die „Watch-List“ setzen: Wird keine Transparenz geboten, kann dies ebenfalls ein deutliches Signal sein. Schließlich empfiehlt es sich, auch die Vertragswerke des „Modells“ unter die Lupe zu neh-men. Ein erfahrener StB oder RA wird oftmals mit überschaubarem Zeitaufwand wesentliche Risiken und Lücken im Modell ausmachen können. Oftmals genügt bereits eine Einschätzung durch eine Erstberatung (kostet gute 200 Euro), für erste zielführende Hinweise.
Auch die ggf. angebotenen versicherungsförmigen Produkte einschließlich Rückdeckungsversicherung sollten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen analysiert werden – oft verbergen sich z. B. hinter angeblich „ungezillmerten“ Tarifen noch weit größere Nachteile. Eine Ersteinschätzung kann hier für ca. 300 EUR – mit Transparenz über die Funktionsweise der Produkte und Höhe eingerechneter Kosten – geboten werden.
Und dann wäre da noch die Vermögenschadenversicherung: Wenn diese zum Vertrag über die Vertriebsanbindung „nicht passt“ riskiert der Vermittler, dass er im Zweifel allein und persönlich auf einem Schaden sitzen bleibt. Und schließlich hilft ein Kollegen-Netzwerk, böse Gerüchte zu erfahren (nachfolgende Bei-spiele sind natürlich frei erfunden, ähnlichkeiten wären zufällig und sind nicht beabsichtigt): – Dann könnte es etwa heißen „Ja, die R… Unterstützungskasse kenne ich – und auch die zugehörige Maklerfirma, über welche die Kick-Backs fließen“ – Oder „Die Mitarbeiter im Büro verwechseln gelegentlich Textbausteine beim Basteln des Textes der Zusage – dann haftet der Arbeitgeber für mehr als er gewünscht hatte“. – Oder „Ja, ein Kollege hat das Modell vermittelt – leider hat der Betriebsprüfer das Modell später gekippt“. – Oder „Mein Kunde hat sich darüber beschwert, dass er von seiner U-Kasse über Jahre keine Bilanzen und keine Auskünfte zur Wertentwicklung für die Mitarbeiter bekam“.
(experten.de (12.06.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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