Betriebliche Altersvorsorge bei Insolvenz

Betriebliche Altersvorsorge bei Insolvenz Insolvenzverwalter kann Rückdeckungsversicherung einer Pensionzusage des Gesellschafter-Geschäftsführer einziehen

 

Angeblicher Insolvenzschutz:

Auf Vertriebsschulungen wird gerne behauptet, die betriebliche Altersvorsorge sei insolvenzgeschützt. An dieses Geld – insbesondere die Rückdeckungsversicherung – komme auch ein Insolvenzverwalter nicht heran, wenn beispielsweise der Arbeitgeber pleite geht. Dies ist jedoch schlicht falsch, wie das Beispiel einer insolventen GmbH mit Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer zeigt.

 

BGH-Urteil:

Richtig ist, wie der Bundesgerichtshof (Az. IX ZR 138/04) jüngst entschieden hat, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung, trotz Unverfallbarkeit und Verpfändung (!) an den Gesellschafter-Geschäftsführer, einziehen und verwerten kann.
Der vom Insolvenzverwalter beklagte Versicherer hatte sich erfolglos auf die Verpfändung berufen und musste sich über die Grundzüge des Pfandrechts belehren lassen (§§ 1228 II 1, 1281, 1284 BGB): Danach kann ein Pfandrecht an einer Forderung erst greifen, wenn der Anspruch des Pfandgläubigers (also hier des Gesellschafter-Geschäftsführer) fällig ist. Erst im Leistungsfalle tritt mithin die sogenannte Pfandreife ein; und erst dann geht das Recht der Einziehung auf den Pfandgläubiger über.

Bis dahin kann der Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung kündigen, was gleichzeitig den Widerruf aller Bezugsrechte bedeutet, vgl. § 13 I 2 ALB 86.

Der Insolvenzverwalter kann durch diese Art und Weise der Verwertung in eine persönliche Haftung geraten, insbesondere wenn es lukrativere Verwertungsmöglichkeiten gibt, vgl. § 168 InsO. Insbesondere das Argument vermeidbarer Stornoabzüge, sowie steuerlicher Nachteile konnte der Versicherer in dem genannten BGH-Verfahren nicht anbringen.

 

Haftung für unrichtige Schulung bzw. Vertriebsberatung:

Finanzdienstleister dürfen rechtlich und steuerlich beraten. Dies ist nach dem Rechtsberatungsgesetz ein legales so genanntes Hilfsgeschäft – aber: Für die Richtigkeit von Schulungen haften Versicherer genauso, wie Vermittler für korrekte Rechtsauskünfte. Die Vergütung des Finanzdienstleisters für reine Honorarberatung ist hingegen regelmäßig wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam – das neue Rechtsdienstleistungsgesetz soll hier künftig eine Liberalisierung bringen.

 

Widerrufliches Bezugsrecht:

In der Praxis wird bei der Pensionszusage allenfalls ein widerrufliches Bezugsrecht, auch nach Unverfallbarkeit, eingeräumt – im Zweifel liegt das Bezugsrecht der Rückdeckungsversicherung in der Praxis nicht unwiderruflich beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Dies gehört nach der Meinung der Schweizer Leben Pensions Management (SLPM) zum Wesen der Rückdeckungsversicherung. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass sich die Sicherheit auch anders gestalten lassen könnte.

“Der Kunde muss ordentlich aufgeklärt werden. Fällt die GmbH in Konkurs, und haftet der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich – beispielsweise durch eine Bürgschaft – so können die Gläubiger oftmals auf die Rückdeckungsversicherung zugreifen”

erklärt der Wirtschaftsberater Jürgen Abstreiter.

 

Bedeutung des Bezugsrechts:

Wenn die Absicherung des Gesellschafter-Geschäftsführer ernsthaft auch vor dem Leistungsfall, also vor Pfandreife, gewollt ist, muss ein unwiderrufliches Bezugsrecht (als “echter Vertrag zu Gunsten Dritter”) eingeräumt werden. Erst dann kann auch ein Insolvenzverwalter auf die Rückdeckungsversicherung nicht mehr zugreifen. Auch dies ist kein Königsweg, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich neben seiner GmbH haftet.

 

Vorgehen des Insolvenzverwalters:

Der Pfandgläubiger (Gesellschafter-Geschäftsführer) einer Pensionszusage kann vom Insolvenzverwalter nur die Sicherstellung verlangen, §§ 1282 I, 1228 II BGB. Praktisch kommt dafür beispielsweise die Hinterlegung des Geldes bei Gericht in Frage. In diesem Fall erfolgt in aller Regel keinerlei Verzinsung nach der Hinterlegungsordnung. Nur über die Gläubigerversammlung bzw. durch das Insolvenzgericht kann dem Insolvenzverwalter vorgegeben werden, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen das Geld anzulegen ist, § 149 InsO.

Die Hinterlegung dauert bedingungsgemäß dann solange, bis der Leistungsfall eintritt. Fällt die Bedingung später aus, etwa weil der Leistungsfall aus der Pensionszusage nicht mehr eintreten kann, verteilt der Insolvenzverwalter das Geld nachträglich unter den Gläubigern. Damit kann nicht mehr von “insolvenzgeschützter bAV-Gestaltung” die Rede sein.
In der Praxis geben viele Insolvenzverwalter die Rückdeckungsversicherung durch eine einfache Erklärung frei – damit fällt der Vertrag dem Gesellschafter-Geschäftsführer zu, die privaten Gläubiger des Gesellschafter-Geschäftsführer könnten daher Pfänden. Die ratierliche Auszahlung der Pension übernimmt in der Praxis kein Insolvenzverwalter, weil sich dieser Service wohl schlicht nicht lohnt. Ohne ratierliche Auszahlung steht dem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht einmal der monatliche pfändungsfreie Betrag (§ 850 ff. ZPO) aus der Pension zur Verfügung. Die Besteuerung nach der so genannten Fünftelregelung kommt dann regelmäßig zum tragen, § 34 EStG.

 

Kein Insolvenzschutz bei Geschäftsführerhaftung:

Wenn eine GmbH in Konkurs fällt, kommt es nicht selten dazu, dass der Geschäftsführer zusätzlich in die “Manager”-Haftung genommen wird. Häufigste Gegner sind hierbei neben dem Insolvenzverwalter, auch das Finanzamt und die Krankenversicherungen.
Besitzt der Gesellschafter beispielsweise ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu einer Direktversicherung, welche der Arbeitgeber (die GmbH) für ihn eingerichtet hat, wird jeder Gläubiger des Geschäftsführers diesen Anspruch sofort pfänden können. Schutz vor Vollstreckung bieten hier allenfalls Gestaltungen mit Berührung zum Ausland. Im Falle einer Pfändung erfolgt die Zahlung allerdings erst mit Fälligkeit, also dem Eintritt des Versorgungsfalles.

 

Bei Pensionszusage:

Bietet die Pensionszusage einen besseren Schutz in der Insolvenz? Besitzt der Gesellschafter eine unverfallbare Pensionszusage, so wird auf manchen Maklerschulungen gerne erzählt, dass der Insolvenzverwalter die Pension ausbezahlt und solange dies dauert, eben seine Akte nicht schließen könne. Dann würde der Gesellschafter-Geschäftsführer eine allenfalls teilweise pfändbare Rente bekommen.
Verschwiegen wird bei derartigen “Teil-Schulungen”, dass der Insolvenzverwalter dem Pfandgläubiger (Gesellschafter-Geschäftsführer) eine Frist durch das Insolvenzgericht zur Verwertung der Rückdeckungsversicherung setzen lassen kann, § 173 InsO. Dies betont der BGH auch in dieser jüngsten Entscheidung zur Pensionszusage vom 07.04.2005. Nach der M/N-tel-Regelung ist hier das Deckungskapital bis zur Insolvenzeröffnung betroffen. Spätestens damit endet dann der Traum von der insolvenzgeschützten bzw. nur teilweise pfändbaren Rente des Gesellschafter-Geschäftsführer, denn damit kommt das gesamte Kapital an die versicherte Person zur Auszahlung – und ist sofort pfändbar.

Es gibt nicht nur den Fall der Unterdeckung, sondern auch das Gegenteil: Dann ist der Rentenbarwert – gerechnet nach den heute unrealisischen 6% nach Dr.Heubeck – niedriger als der Versicherungswert inclusive der Überschüsse. In diesem Fall zahlt der Versicherer den Mehrbetrag an den Insolvenzverwalter aus – was wieder keinen Insolvenzschutz bedeutet; und mathematisch keine vollständig ausfinanzierte Rückdeckung mehr.

Einen Schutz vor dieser “steuerlichen Rechnungsgrundlage” für den Gesellschafter-Geschäftsführer sucht man in den allermeisten Pensionszusagen vergeblich. Um die Frage, wie sich der Wiederbeschaffungswert errechnet, wird noch mancher Rechtsstreit geführt werden müssen.
Im Falle einer Betriebseinstellung bzw. Liquidation kann sich der Insolvenzverwalter nach § 3 BetrAVG auch von der gesamten Pensionszahlungspflicht aus der Insolvenzzeit befreien, indem er dem Gesellschafter-Geschäftsführer eine einmalige Abfindung anbietet; jedoch gilt diese Regelung des BetrAVG nur für die nach der Insolvenzeröffnung erdienten Anwartschaften.

 

Ratlosigkeit bei Versicherern:

Im Zweifel wird in derartigen Fällen – mit praktisch häufiger zusätzlicher persönlicher Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführer – zum Ende der Insolvenzabwicklung auf GmbH-Ebene, vom Gesellschafter-Geschäftsführer nur noch Sozialhilfe beantragt werden. Lösungsansätze einer Sanierung des Gesellschafter-Geschäftsführer werden zumeist übersehen.
Mehr als ein Dutzend angesprochene Versicherungsmitarbeiter bzw. Maklerbetreuer waren ratlos bei der Frage, wie denn bei der Pensionszusage (mit Insolvenzschutz auf Ebene der GmbH) für den oftmals persönlich haftenden Gesellschafter-Geschäftsführer, die Rentenzahlung garantiert sichergestellt werden könne.

Denn der dann ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer kann den Insolvenzverwalter wohl nicht zwingen, die Pension ratierlich auszubezahlen und der Besteuerung nach § 19 EStG – im Rahmen einer Lohnbuchhaltung – zu unterwerfen? Die Möglichkeit des § 173 InsO zielt auf eine zeitsparende Abwicklung – dies gilt auch für die schlichte Freigabe der Versicherung.

 

Kompetenz als Ausnahme:

Nur drei angesprochene Versicherer waren spontan in der Lage die Wege aufzuzeigen, welche der § 4 BetrAVG bietet. Die Württembergische Lebensversicherung AG verwies auf die gesetzlichen Möglichkeiten einer Übertragung der Pensionszusage. Die Barmenia Lebensversicherung aG war sofort bereit, diesen Fall individuell mit dem Aktuar zu besprechen und zu berechnen. Die SLPM wies darauf hin, dass die nicht von jedem Versicherer angebotene Liquidationsversicherung nur vor der Insolvenz, über einen ordentlichen Gesellschafterbeschluss und die Unternehmensliquidation zu erreichen ist.
Die Übertragung auf eine U-Kasse stößt bei Insolvenzverwaltern bereits deshalb nicht auf Gegenliebe, weil auch bei der rückgedeckten Variante das Unternehmen (die GmbH in der Insolvenz) rechtlich weiter bestehen bleiben muss.
Sinnvoll und zumindest im Verhandlungswege erreichbar, dürfte die Übertragung auf einen Pensionsfonds sein, weiß der Versicherungsmakler Siebenhaar: Dadurch kann auch ein Steuerschaden beim Gesellschafter-Geschäftsführer vermieden werden, der bei der Auflösung meist entsteht.

 

Beratungsrisiko:

Die Gestaltung des Bezugsrechtes ist nur ein Fallstrick. Es kommen zahlreiche Punkte zum Tragen, die nicht nur die gesamte Pensionszusage gefährden können (verdeckte Gewinnausschüttung) sondern bei mangelnder Kontrolle (Soll/Ist-Vergleich) die GmbH in enorme Schieflage manövrieren. Laut Versicherungsmakler Hermann Siebenhaar waren über 70 % der von ihm überprüften Pensionszusagen lückenhaft, bzw. im Falle einer Betriebsprüfung stark gefährdet.

Bei einem aktuellen Checkup der Textbausteine einer Pensionszusage für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, werden bis zu 95 % aller geprüften Pensionszusagen nicht den derzeit aktuellen arbeits- und/oder steuerrechtlichen Vorschriften und Bedingungen standhalten. In den letzten 10 Jahren gab es eine Vielzahl von Verwaltungsanweisungen und Gerichtsurteile zu Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführer`s. Die Formalien der meisten bestehenden Pensionszusagen blieben dagegen unverändert und wurden der neuen Rechtsprechung bzw. Gesetzeslage nicht angepasst. Viele Pensionszusagen sind deshalb nicht mehr rechtssicher formuliert oder der Insolvenzschutz besteht nicht mehr. Häufig führt dies, unabhängig von einer Verpfändung der Rückdeckungsversicherung, oft zum sofortigen und totalen Verlust der gesamten Versicherungswerte (Aktiva) im Insolvenzfall.

Als Beispiel ist hier der so genannte Widerrufsvorbehalt in den Pensionszusagen zu nennen, der steuerrechtlich nach den Einkommensteuerrichtlinien bei Zusagen für klassische Arbeitnehmer seine Berechtigung hat, bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt diese Klausel jedoch im Insolvenzfall automatisch und unwiderruflich zum Verlust der gesamten Rückdeckungsversicherung. Jegliche Verpfändung geht damit ins Leere. Folge: Die komplette Altersversorgung des Gesellschafter-Geschäftsführer geht verloren, zusätzlich droht eine hohe Steuerschuld durch die Auflösung der Rückstellungen.

 

Nötige Begutachtung:

Hier hilft vorab nur ein konkretes Gutachten von einem anerkannten und unabhängigen Aktuar/Gutachter und Sachverständigen für betriebliche Altersversorgung. übersehen wird ferner die Haftung des Steuerberaters. Ist die Beratung beim Abschluss einer Rückdeckungsversicherung eben noch tragbar, finden in der Ansparphase jedoch kaum Beratungsgespräche statt. Wichtige Änderungen im Gesetzgebungsverfahren werden kaum beachtet und die Kongruität einer Rückdeckungsversicherung sträflich vernachlässigt, bzw. kaum kontrolliert. Hier lagern hochexplosive Minen (bei manchen Steuerberatern) im Keller. Typischer Haftungsansatz: Der Versicherer schreibt “… für Ihre Pensionzusage ist ein Gesellschafterbeschluss notwendig – sprechen Sie darüber mit Ihrem Steuerberater …”; jedoch ist der steuerliche Berater gelegentlich weder als Rechtsberater ausgebildet, noch versichert. Hinzu kommt, dass oft ein einziger Gesellschafterbeschluss gar nicht ausreicht, damit die Pensionszusage wirksam wird.

 

Insolvenzlösung:

Die Lösung liegt derzeit nicht immer im Inland, wie der jüngste Gesetzentwurf aus dem Bundesjustizministerium beweist (vgl. Pressemeldung vom 23.06.2005). Im Inland liegt derzeit allenfalls ein erstaunliches Haftungspotential wegen unvollständiger Vertriebsschulung und Falschberatung durch bAV-Vermittler.
Die Sanierung von Pensionzusagen erweist sich als Wachstumsmarkt – ohne Kompetenz im Arbeits-, Steuer- und Insolvenzrecht ist hier kaum etwas professionell zu machen. Viel zu wenige Versicherer betreiben die systematische Sanierung aus den eigenen Beständen heraus. Der Markt insolventer bzw. in der Krise befindlicher GmbH´s ist unerschlossen – kaum ein Vermittler kennt sich in der Insolvenzanfechtung aus. Dabei könnten die Vermittler zumindest vor der Krise dem Gesellschafter-Geschäftsführer helfen, nahezu steuerfrei seine Pensionszusage aus der GmbH heraus zu holen: Die Provision liegt auf der Straße, nur etwas bücken muss man sich halt.

 

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.finanztip.de

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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