BGB-Leibrenten als die bessere Alternativ zur Privaten Rentenversicherung

In manchem Stadtarchiv finden Historiker Aufzeichnungen über einen Leibrentenkauf – wie diese. Was steckt dahinter und welche Bedeutung hat dies für uns?

 

Seit dem 13. Jahrhundert war der Leibrentenkauf das vorherrschende Kreditgeschäft des Mittelalters. Der künftige Rentner kaufte für einen Geldbetrag von Privatpersonen, kirchlichen Einrichtungen, Klöstern, Stiftungen oder Städten das Recht auf Bezug einer lebenslänglichen Leibrente. Als sich im 14. Jh. der Finanzbedarf der Städte für Baumaßnahmen vergrößerte, verschafften sich die Stadt-Kämmerer Kredit durch den Verkauf von Leibrenten.

 

Diese Form des Leibrentenkauf war bis weit ins 19. Jahrhundert hinein eine übliche Form zur Absicherung des Langlebigkeitsrisikos. Die Leibrente hat dann auch Eingang ins Bürgerliche Gesetzbuch und bereits dessen Vorgänger gefunden – §§ 759 ff BGB. Als gesetzliche Alternative zur Absicherung über eine private Rentenversicherung gilt dies heute noch genauso. Jedermann kann von Privat, Kommunen, Stiftungen, Investoren oder Gewerbetreibenden eine BGB-Leibrente kaufen und damit sein Alterseinkommen lebenslang absichern.

 

Aus der Sicht des Kämmerers bedeutet dies die Einhaltung des kommunalen Spekulationsverbotes, und das Vermeiden unnötiger wirtschaftlicher Risiken beispielsweise durch Finanzierung über Cross-Border-Leasing oder SWAP-Zinswetten. Mit Leibrenten lassen sich derlei Altlasten ablösen und akuter kommunaler Investitionsrückstau beseitigen. Zudem lässt sich durch dieses Angebot künftiger Sozialhilfeaufwand einsparen.

 

Leibrente ohne Zulassung als Lebensversicherung möglich

Niemand braucht für dieses Angebot eine Zulassung als Lebensversicherer, solange er das Geschäft nicht wie ein Lebensversicherer nach dem Prinzip der großen Zahl mit Risikoausgleich im Kollektiv mit versicherungsmathematischer Kalkulation betreibt, § 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Wer auf diesem Feld beratend als Vermittler tätig wird, benötigt dafür zunächst auch keine Zulassung der BaFin oder der IHK und muss keine entsprechenden Informationspflichten erfüllen. Es handelt sich weder um ein Versicherungs- noch um ein Finanzinstrument im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG).

 

Seit dem 19. Jahrhundert hat die BGB-Leibrente an Bedeutung verloren – sie ist fast bedeutungslos geworden. Denn seitdem kamen vermehrt Lebensversicherungen auf, die hohe Renten zahlen konnten, weil sie ihr Kapital ertragsreich anlegen konnten, und als kapitalstark und sicher galten. Die Lebensversicherer wuchsen und die BGB-Leibrente zog sich in Nischen zurück. Ausgestorben war sie indes auch in Deutschland nicht.

 

Immobilien gegen Leibrente

Denn der Verkauf von Immobilien gegen die Zusage einer im Grundbuch abgesicherten Leibrente mit Wertanpassungsklausel gemäß Lebenshaltungskostenindex ist auch heute noch eine nicht ganz seltene Form. Ebenso spielen Leibrentenzusagen als Gegenleistung heute eine Rolle bei der Übertragung etwa von Firmenvermögen, Beteiligungen an Rechtsanwaltspartnerschaften, Vermögensübertragungen im Wege der vorgezogenen Erbfolge oder bei Schenkungen.

 

Keinesfalls aber sind sie rechtlich darauf beschränkt, denn an den gesetzlichen Grundlagen, die dem auch gewerblichen BGB-Leibrentenkauf einst große Bedeutung verliehen, hat sich gar nichts geändert. Vielmehr wurde die Privatrente über eine Lebensversicherung als die bessere Alternative gesehen. Doch diese Zeiten sind vorbei.

 

Nur noch niedrige Renten aus Lebensversicherung garantiert

Lebensversicherer sind heute so eigenkapitalschwach, dass sie die Kundengelder nur noch relativ sicher und das heißt größtenteils in niedrigverzinslichen Papieren wie z.B. Staatsanleihen anlegen können. Dementsprechend können sie nur noch niedrige Renten garantieren – die unverbindlich in Aussicht gestellten Überschüsse bessern dies auch kaum auf.

 

Ihre Sicherheit steht mittlerweile auch nicht mehr zweifelsfrei fest – die BaFin hat den schlechtesten schon die Abwicklungsverfügung angedroht. Andere stellen das klassische Garantieangebot ganz ein oder verkaufen gar ihre Bestände an chinesische Investoren.

 

Die Lebensversicherer drohen zu verhungern wie einst die Dinosaurier, was den Säugetieren, die deren Beute waren, die sich bis dahin tagsüber unter der Erde aufhielten, zu einer glanzvollen Entwicklung bis hin zum modernen Aktuar und Rechtsanwalt verhalf. Sicher werden die Lebensversicherer – selbst wenn es nichts hilft sich schmal zu machen und die Ohren anzulegen und sie im Regen stehen gelassen werden – in anderer Form weiterleben: wer einen Wellensittich besitzt, hat Anschauungsmaterial, dass dies ja auch den Dinosauriern gelang.

 

Wenigen Vermittlern von Lebensvesicherungen ist bewußt, daß es bis zu mehr als ein Dutzend an Möglichkeiten gibt, die zunächst als “garantiert” in Aussicht gestellten Leistungen bzw. Rückkaufswerte herab zu setzen. Dies ist absehbare Praxis, denn das Risikokapital konnte in den letzten Jahren trotz EU-Vorschlag (Solvency-II) nicht derart erhöht werden, um eingegangene Risiken auszugleichen. Die BaFin hat einen zweistelligen Milliardenbetrag als Kapitallücke erkannt. Von Versicherern gekaufte Staatsanleihen galten bis vor einiger Zeit als risikolos – aus der Praxis weis man, daß es in der EU auch Schuldenschnitte gibt, potentiell beispielsweise auch bei deutschen Staatsanleihen durch die vor einigen Jahren eingeführte CAC-Klausel in den Anleihebedingungen. Österreich hat dies bereits vorgemacht – ein Parlamentsbeschluß und die Staatsgarantie für Anleihe-Milliarden fällt rückwirkend (!) fort. Gleichwohl müssen sogar Banken (Basel II/III) für staatliche Casino-Papiere kein Eigenkapital zum Auffangen eintretender Risiken bereit halten.

 

Leibrenten von gemeinnützigen Stiftungen

Seit vielen Jahren bieten einige gemeinnützige Stiftungen an, Immobilien von Älteren gegen Zusage eines lebenslangen Wohnrechts und einer zusätzlichen Leibrente zu übernehmen. Grundsätzlich können aber auch Vermögenswerte aller Art auf diese Weise übertragen werden – auch Bargeld als reiner Leibrentenkauf. Die Zuwendung von Geld oder Sachwerten an eine gemeinnützige Stiftung, die dafür eine Leibrente zusagt, führt zu einem einmaligen oder über 10 Jahre frei verteilbaren Steuervorteil, weil ein Teil der Stiftungszuwendung als abzugsfähige Schenkung anerkannt wird. Dies hat seine Ursache darin, dass der steuerlich nicht abzugsfähige Gegenwert der Leibrente nach dem Bewertungsgesetz sehr niedrig bewertet wird, oft nur mit ca. 50 % der gesamten Stiftungszuwendung.

 

Soweit ein Vermögensteil gemeinnützig verwendet wird, sind 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich bei Privatpersonen p.a. als Spenden absetzbar. Bei Einzelunternehmen und GbR/OHG wird u.a. 20% des Gewinns zur Berechnung des Höchstbetrages herangezogen, § 10 b I 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Hier greifende Zuwendungen zum Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung sind bis zu 1 Mio. Euro – beliebig verteilbar auf 10 Jahre – wie Sonderausgaben absetzbar, § 10 b Ia EStG.

 

Im Ausland ist diese Form der Altersvorsorge bereits weit verbreitet. So ist die Stiftung der Stanford-University in den letzten 100 Jahren durch die Verbindung von Zustiftung mit Leibrenten zu einer der finanzstärksten Stiftungen geworden und hat damit neue Stifterkreise erschlossen, die steuerbegünstigte Stiftung mit eigener Altersvorsorge verbinden. Dies ist sinnvoller, als wenn die Harvard-Universität ihr Stiftungkapital durch das Schneeball-System des Bernard Madoff mehren wollte. Die Carta Mensch Stiftung Deutschland (www.carta-mensch-stiftung-deutschland.de) hat daraus auch in Deutschland ein innovatives Projekt für Leibrenten entwickelt.

 

Lebensversicherungen im Niedrigzinsumfeld

Die Lebensversicherungsrenten sind im Niedrigzinsumfeld seit 15 Jahren auf teilweise weniger als die Hälfte gesunken. Lebensversicherungsgesellschaften haben aufgrund der Niedrigzinsphase erhebliche Probleme, angemessene Renten zu finanzieren. Dazu kommen hohe Kosten und sehr strenge Kapitalanlagevorschriften. Praktisch findet eine Entwertung des eingezahlten Kapitals statt, mit der Folge, dass die Rente nicht mehr reicht und Altersarmut droht.

 

Das behauptete Vermögen der Lebensversicherer stellt tatsächlich Schulden dar, also Fremdkapital, das immer noch meist mit mehr als 3 % verzinst werden muss. Doch anders als die Lebensversicherer mit einem angeblichen Alleinstellungsmerkmal für die Absicherung des biometrischen Langlebigkeitsrisikos werben, gibt es dazu eine bessere Alternative: den modernen Leibrentenkauf, wie er auch in Deutschland angeboten wird.

 

Leibrente als neues Rentenmodell

Alternative Anbieter haben sich dieser Problematik angenommen und ihre Stärken für ein neues Rentenmodell eingebracht. Durch direkte Vergabe von Kapital gegen Leibrentenzusagen werden Reibungsverluste minimiert – so können deutlich höhere Renten garantiert werden, sogar bezogen auf Lebensversicherungsrenten samt Überschüssen. Diese Leibrenten werden von Stiftungen, Projektinvestoren z.B. in Infrastruktur, Bauherren, Unternehmen oder Kommunen zugesagt – sie können auch – z.B. grundbuchlich – abgesichert werden.

 

Gerade auch Stiftungen können das damit zusätzlich gewonnene Stiftungsvermögen ertragsreicher anlegen als Lebensversicherer, und auch wegen ihrer geringeren Kosten höhere Renten als diese zusagen. Nebenbei wird auch ihr Stiftungsvermögen vermehrt und damit ihr Stiftungszweck gefördert.

 

Gefördert werden aber auch die Zusagen von Leibrenten durch ausgewählte Investoren aller Art, für die dies eine Alternative zur Kreditaufnahme ist. Damit entfallen alle Margen für Mittler wie Lebensversicherer als Kapitalsammelstellen und Banken, ebenso auch Zinsanpassungsrisiken. Gegenüber diesen Vorteilen tritt das Risiko der Langlebigkeit in den Hintergrund, auch weil es über eine größere Zahl Leibrentner gestreut werden kann.

 

30 Prozent höhere Renten

Die damit solide garantierten Rentenzahlungen liegen bis zu mehr als 30% über solchen, die Lebensversicherer anbieten können. Zudem sind die Renten sehr flexibel als Wunschrenten ausgelegt. Der künftige Rentner kann seine individuellen Wünsche z.B. auf Rentenbeginn, Anpassung an Lebenshaltungskosten, Hinterbliebenenrente selbst bestimmen, da keine vorformulierten Rententarife angeboten werden. Die Renten können ähnlich flexibel ausgehandelt werden, wie ein Kredit individuell vereinbart würde. Gerade bei sehr langfristigen Projektfinanzierungen und auf die Ewigkeit angelegten Stiftungen ist dies eine ideale Finanzierungsform.

 

Jedes einzelne individuelle Angebot kann dabei – wenn gewünscht – von einem Aktuar bewertet werden. Wenn der Stifter sich für eine gemeinnützige Stifterrente entscheidet, entstehen zudem erhebliche steuerliche Vorteile bereits bei Einzahlung. Die Renten selbst müssen dabei nur mit dem Ertragsanteil verteuert werden. Bei etwas geringeren Anfangsrenten können sogar Renten mit Laufzeiten bis zu mehreren Hinterbliebenen und bis zu zwei weiteren Generationen gezahlt werden.

 

Verrentung von Kapitaleinlagen, Immobilien- und Maklerbeständen

Neben Kapitaleinzahlungen können selbstverständlich aber auch Immobilien verrentet werden. Bei den Immobilienrenten – zusätzlich zum lebenslangen Wohnrecht – wird eine Rundumversorgung angeboten. Die betrifft das Gebäudemanagement aber auch die spätere Betreuung z. B. im Pflegefall. Diese kann mit der Rente vereinbart werden.

 

Adel und Landwirte nutzen seit Jahrhunderten die Gestaltungen über Altenteil, Leibgeding, Absicherung von Pflege und Kost, sowie Wohnrecht und andere Dienstbarkeiten. Manch Reicher kaufte sich in ein Kloster ein, wodurch er eine Versorgung auf Lebenszeit erhielt und sein Seelenheil rettete, inklusive ewiger Seelenmesse nach dem Tod. Bei rechtzeitiger und sorgfältiger Gestaltung kann mit solchen Modellen die Versorgung weitgehend insolvenzfest und pfändungsfrei über mehrere Generation gesichert werden.

 

Auch die Übernahme von Betrieben – oder z.B. Maklerbeständen – gegen Leibrentenzusage ist möglich. Gewerblichen und privaten Grundstückseigentümern wird vielfach – als Alternative zur Beleihung für einen Bankkredit – der Ankauf ihres Grundstücks angeboten, wonach sie es als Erbpachtgrundstück auf 99 Jahre zurückpachten. Dann sind sie aber nicht mehr Grundstückseigentümer. Wenn sie hingegen Leibrenten gegen Geldzahlung zusagen, die im Grundbuch abgesichert sind, können sie etwa ebenso viel Kapital einnehmen, müssen die Leibrenten aber dem Rentner nur lebenslang zahlen. Ist der letzte Rentner gestorben, besitzen sie das Grundstück jetzt wieder völlig lastenfrei weiter. Dies kann beliebig wiederholt werden, wobei die nachrangig im Grundbuch abgesicherten Leibrenten etwas höher als die erstrangig abgesicherten sind. Statt dessen können die Leibrenten auch über eine Bankbürgschaft gesichert werden.

 

Durch diese alternativen Angebote kann allen Menschen für ihr gespartes Kapital eine höhere, sicher garantierte und wertstabile Rente ermöglicht werden. Investoren wird aufgezeigt, wie sie durch Leibrentenzusagen eine zuverlässige und nützliche Alternative zur Kreditaufnahme gewinnen – ohne Zinsänderungsrisiko und insgesamt sogar günstiger als ein entsprechend langfristiges Annuitätendarlehen – eine win-win-Situation.

 

Und Stiftungen, wie sie ihren Stiftungszweck durch das gewonnene Stiftungsvermögen und Erschließung neuer Stifterkreise fördern können, indem sie dem Stifter für das gestiftete Vermögen auch eine lebenslange Altersversorgung zusichern.

 

Stabile Konditionen für Investoren

Während es für eine Lebensversicherung ein erhebliches Risiko darstellt, langfristig feste Rentenkonditionen und Zinsen garantieren zu müssen, ist es für einen Investor gerade als Vorteil erwünscht, wenn sich die Konditionen bei den zu zahlenden Renten nicht oder nur im Rahmen der Preissteigerungsraten ändern können.

 

Die Anbieter müssen nicht kalkulieren wie ein Lebensversicherer nach streng mathematischen Vorschriften und hohen Kosten für eine große Zahl Rentner, sondern erbringen die Leibrenten im Einzelfall auf Wunsch als Gegenleistung für die Stärkung z.B. des Stiftungsvermögens oder als Alternative zur Kreditaufnahme für Investitionen inkl. privater oder auch grundsätzlich öffentlicher Bauvorhaben. Bei aufgeschobenen Leibrenten fallen zunächst für die Jahre der Aufschubzeit keinerlei Zahlungen an, was im Gegensatz zu einem Annuitätendarlehen sehr gut mit den Rückflüssen einer langfristigen Investition in Übereinstimmung zu bringen ist.

 

Einmalbeträge für Stiftungen

Bei Einzahlung eines Einmalbetrags z. B. in eine Stiftung gewährt diese eine lebenslange Rente in einer vorab festgelegten fairen Höhe so, wie das vorhandene Stiftungsvermögen und die Einzahlung dies zulässt. Der künftige Rentner bestimmt, welchen Anforderungen die Rente genügen soll. So kann eine progressive Rente, eine aufgeschobene Rente oder beispielsweise eine Rentengarantie im Todesfall vereinbart werden. Genauso auch eine dynamische Anpassung an die Preisentwicklung und Hinterbliebenenrenten. Jede Rente wird einzeln vereinbart, nicht nach festen Tarifen und mathematischen Formeln oder bestimmtem Garantiezins – daher sind sie sehr flexibel und können auch Sonderwünsche erfüllen.

 

Bei Zustiftung in eine gemeinnützige Stiftung können auch Renten nach § 58 (6) der Abgabenordung gezahlt werden. Die Renten werden dann nur aus dem Ertrag finanziert und haben den steuerlichen Vorteil der vollen Spendenbescheinigung – diese kann steuerlich abgesetzt werden.

 

Stiftung mit Auflage

Eine weitere Lösung hierbei ist die Stiftung mit Auflage, ebenfalls mit Steuergutschrift auf einen großen Teil der Einzahlung. Für den Stifter bedeutet dies, dass er schon zu Lebzeiten bestimmen kann, für welchen Zweck er die Mittel verwenden will, die wegen Todesfall nicht mehr für Leibrenten ausgezahlt werden. Sterblichkeitsgewinne kommen keinem Versicherer oder dessen Aktionären zugute, sondern dem vorbestimmten Zweck.

 

Die gleiche Lösung bietet sich auch für gemeinnützige Vereine etwa mit Kapitalbedarf für Investitionen an. Ob nun das Tierheim ausgebaut werden soll, der Golfplatz oder das Sportstadium: das Geld dafür kann von den Vereinsmitgliedern oder Dritten durch Verkauf von Leibrenten aufgebracht werden. Für deren Zahlung haftet dann das gesamte Vereinsvermögen und ggf. zusätzlich eine Bankbürgschaft oder eine grundbuchliche Sicherung auf das Vereinsgrundstück, wenn verlangt.

 

Selbstverständlich eignet sich dies auch zur Anlage von Ablaufleistungen oder Kapitalabfindungen aus der Lebensversicherung. Bei Abfindungen für Arbeitnehmer z.B. auch für eine Betriebsrente kann damit zusätzlich über die sogenannte 1/5tel Regelung die Steuerbelastung der Abfindung weiter minimiert werden und eine nun nur noch mit dem Ertragsanteil zu versteuernde Leibrente erworben werden.

 

Die betreffenden Anbieter inkl. Stiftungen legen ihr Vermögen in gesicherten und profitablen Kapitalanlagen an, bei denen sie nicht den Restriktionen wie ein Lebensversicherer unterliegen. Insbesondere nicht deren künftig noch höheren Solvabilitätsanforderungen, die zu sehr sicheren und niedrig rentierlichen Anlagen zwingen.

 

Da Stiftungen nur einen Teil ihres Stiftungsvermögens für Leibrentenverpflichtungen verwenden, den übrigen Teil aber für gemeinnützige Zwecke, steht notfalls ein umfangreicheres Stiftungsvermögen zur Verfügung, um die Leibrentenverpflichtungen erbringen zu können. Damit können diese in größerer Höhe garantiert werden, als ein Lebensversicherer, der Renten für ein Kollektiv von Rentnern mit höchstmöglicher Sicherheit nur aus dem dafür eingezahlten Kapital abzüglich Kosten und nur dessen sicheren und damit derzeit geringen Erträgen erbringen muss. Stiftungen können dies aufgrund der Einbindung in ein größeres ertragsreiches Stiftungsvermögen auch in jedem Einzelfall, ohne auf ein großes Kollektiv angewiesen zu sein. Damit betreiben sie auch kein aufsichtspflichtiges Versicherungsgeschäft.

 

Auch betriebliche Altersvorsorge nach diesem Modell möglich

Grundsätzlich ist damit auch eine betriebliche Altersversorgung (bAV) außerhalb des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) möglich – bei Vermeidung aller Nachteile einer dem BetrAVG unterliegenden bAV: keine Arbeitgeberhaftung, reine Beitragszusage möglich, frei gestaltbare Unverfallbarkeitsregeln, keine Überraschungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung, geringe Komplexität und hohe Transparenz durch überschaubare, individuell betrieblich flexibel gestaltbare und gesetzlich nicht einengend vorgegebene Lösungen, keine Bilanzberührung beim Arbeitgeber, keine Belastung mit Sozialabgaben in Rentenphase und nur Ertragsanteilbesteuerung in der Rentenphase.

 

Wer etwa eine bAV durch einen Konzern oder mit Unterdeckung beim bereits angesparten Vermögen erhält, ist auf die Einstandspflicht des Arbeitgebers angewiesen. Häufiger liegt dann bei Konzernen nicht mal eine Eintrittspflicht des Pensionssicherungsvereins vor, wenn eine Mutter- oder Tochtergesellschaft die Zahlung übernommen hat. Die Versorgung über eine Stiftung hat zudem den Vorteil, daß sich das bAV-Vermögen nicht per Squeeze-Out einer Finanz-Heuschrecke in Luft auflöst. Im Fall “Kaufhalle” verschwand das Geld erst mal im Nirvana – die bAV-Rentenzahlungen wurden urplötzlich eingestellt.

 

Soll es bei der Nachlaßregelung nicht nach dem Motto “nach mir die Sintflut” gehen, empfiehlt sich nachgerade auch bei Auslandsvermögen eine Gestaltung zu Lebzeiten. Dabei ist an das Auskunftsrecht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Erben zu denken, sowie Pflichtteilsergänzung wenn Vermögen etwa an eine ausländische Stiftung übertragen wurde (BGH, Beschluß vom 03.12.2014, Az. IV ZB 9/14). Bei Ehegatten kann bestenfalls vor dem Tode ein steuerfreier Zugewinnausgleich gestaltet werden.

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht in Experten Report 11/2015, Seite 26 – 31)

Link: http://emag.unipush.de/em/e0009d-d9c321/#page/29

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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