BGH: Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen schulden Versicherungsunternehmen Neuabrechnung und Nachzahlung

– Versicherungsunternehmen schulden die Hälfte des „ungezillmerten“ Fondguthabens bei fondsgebundenen Kapitallebensversicherungen-
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de)
Viele Menschen sind zu gut erzogen, um mit vollen Mund zu sprechen; aber sie haben keine Bedenken, dies mit leerem Kopf zu tun. (Orson Welles) Milliarden Nachforderungen für Lebensversicherungskunden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch sein neues Urteil vom 26.09.2007 (Az. IV ZR 321/05) entschieden, dass Versicherungsnehmern nach Kündigung – auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung – ein Mindestrückkaufswert zustehen kann. Aus gekündigten fondsgebundenen und anderen Kapital-Lebensversicherungen stehen Versicherungskunden insgesamt nach Schätzung von Fachleuten mehrere Milliarden Euro zu.
Mindest-Rückkaufswert für Versicherungsnehmer
Der BGH weist darauf hin, dass die Vertragsklauseln zur Verrechnung von Abschlußkosten wegen Intransparenz auch bei fondsgebundenen Verträgen unwirksam sein können. Dem Versicherungskunden steht bei vorzeitiger Kündigung gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zu. Rechtsgrund sind intransparente bzw. unwirk-same Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in dem betreffenden Vertrag in §§ 12 III und 24 I AVB.
Zillmerungsverbot
Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits „bei Vertragsschluss“ über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlußkosten (eingeschlossen die Provision für die Vermittlung) im Wege der Zillmerung ist intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden „das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird“.
Defizit in der Rechtsabteilung beim Versicherer?
Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer ggf. „vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln“ ebenfalls unwirksam ist. Der Versicherer hatte offenbar selbst angenommen, dass seine alten Klauseln unwirksam sind – die ersetzten neuen Klauseln waren jedoch nach dem Urteil des BGH gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren zustandegekommen.
Deckungskapital und Fondsguthaben gleichgesetzt
Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile vom 12.10.2005 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der Fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied nun aber klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das „ungezillmerte Fondsguthaben“ die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt.
Stornoabzüge nicht direkt betroffen
Von Stornoabzügen ist in dem Urteil nicht die Rede – diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den „Zeitwert“ bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hielt. Auch einen intransparenten Zeitwert gibt es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben tritt. Falls also überhaupt Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen sind, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.
Weitere Haftungsansätze zu Lasten Versicherer und Vermittler
Nur ein Bruchteil der Kapitallebensversicherungen werden bis zum Ablauf „durchgehalten“ – Ursache sind oftmals massive Beratungsfehler der Vermittler. Auch dazu hat sich der BGH dieses Jahr (Urteil vom 14.06.2007) geäußert: Vermittler bzw. Versicherer haften, wenn die
vermittelte Lebensversicherung nicht dem Bedarf des Kunden entspricht, beispielsweise nicht seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Insofern sind Schadensersatzansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen der letzten 30 Jahre angesprochen.
Mehrdeutige Klauseln auslegbar
Die Mehrdeutigkeit von (nicht völlig intransparenten) Vertragsklauseln hat die für den Versicherungsnehmer günstigere Interpretation zur Folge. So hat mit Urteil vom 18. August 2006 das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122/06) gegen die MLP AG geurteilt, dass rund 90 % der Abschlusskosten in bestimmten Verträgen zurückzuerstatten sind. Der Versicherer hatte in seinen Klauseln nach Meinung des Gerichts nicht ausreichend klargestellt, dass die Abschlusskosten in jedem der ersten 10 Jahre anfielen, und durfte die jährlich berechneten Kosten daher nur für die ersten 10 Jahre insgesamt einmal erheben.
Einzelfallprüfung erforderlich
über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ergibt erst eine versicherungsmathematische Begutachtung, wie der Versicherer eigentlich – aufgrund seiner verwendeten Klauseln oder auch ganz ohne solche – gerechnet hat. Erst dadurch werden die Nachteile überhaupt erkennbar und einer weitergehenden rechtlichen überprüfung zugänglich. Versicherer bieten diese Transparenz aus guten Gründen meist nicht.
(experten.de (13.12.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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