Common-Law-Trust oder Stiftung: Vergleich für Vermögensschutz und Nachfolge

Common-Law-Trust oder Stiftung: Vergleich für Vermögensschutz und Nachfolge

Trust oder Stiftung im Vergleich

Wer sein Vermögen über Generationen ordnen, vor Gläubigerzugriff schützen oder international strukturieren möchte, stößt regelmäßig auf zwei scheinbar austauschbare Begriffe: den angelsächsischen Common-Law-Trust und die kontinentaleuropäische Stiftung. Trust oder Stiftung, diese Frage wird oft so gestellt, als ginge es um zwei Varianten desselben Instruments. Tatsächlich stehen beide auf unterschiedlichen rechtlichen Fundamenten. Das ist keine akademische Feinheit: Es entscheidet darüber, ob ein Vermögensschutzkonzept vor einem deutschen Gericht oder Finanzamt Bestand hat und wie hoch die Steuerlast ausfällt. Entscheidend sind vor allem die deutschen Steuerfolgen bei Errichtung, laufender Besteuerung und Ausschüttung.

Zwei grundverschiedene Rechtskonzepte im Ausgangspunkt

Der Common-Law-Trust beruht auf einer Dreieckskonstruktion: Ein Settlor (Errichter) überträgt Vermögen auf einen oder mehrere Trustees (Verwalter), die es treuhänderisch zugunsten der Beneficiaries (Begünstigten) halten. Der Trust selbst ist keine Rechtsperson. Er begründet ein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten, geregelt durch die Trust-Urkunde (Trust Deed) und das Recht, dem der Trust unterstellt ist. Ob ein Trust wirksam errichtet ist, richtet sich nach diesem Recht; das ist durch einen Berater in dem jeweiligen Staat zu prüfen.

Man unterscheidet den Trust unter Lebenden (Inter-vivos-Trust) vom Testamentary Trust, der erst mit dem Tod des Errichters wirksam wird, sowie den widerruflichen (revocable) vom unwiderruflichen (irrevocable) Trust. Nur der unwiderrufliche Trust bewirkt eine dauerhafte Vermögenstrennung vom Errichter.

Die deutsche Stiftung folgt einem anderen Bauprinzip. Sie entsteht durch ein Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde als eigenständige juristische Person (§§ 80 ff. BGB). Sie kann selbst Verträge schließen, Eigentum halten, klagen und verklagt werden. Das eingebrachte Vermögen gehört nach der Anerkennung der Stiftung selbst. Es gibt keinen Treuhänder, sondern Organe (Vorstand, gegebenenfalls Stiftungsrat oder Beirat), die im Rahmen der Satzung über das Vermögen verfügen.

Die zentrale Rechtsnatur-Differenz: gespaltenes Eigentum versus Vermögensverselbständigung

Der entscheidende Unterschied liegt im Eigentumskonzept. Das Common Law kennt die Aufspaltung zwischen Legal Ownership (rechtliches Eigentum des Trustees) und Equitable Ownership (wirtschaftliches Eigentum der Beneficiaries), also zwei parallele Eigentumsebenen an demselben Gegenstand. Das BGB kennt dagegen grundsätzlich nur ein einheitliches Eigentum an einer Sache.

Dem deutschen Steuerrecht ist ein verwandter Gedanke nicht fremd: § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO rechnet Wirtschaftsgüter dem wirtschaftlichen Eigentümer zu, wenn er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall wirtschaftlich von der Einwirkung ausschließen kann. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Anknüpfungspunkt für die steuerliche Einordnung von Trusts, ändert aber nichts daran, dass das Trust-Konzept dem deutschen Zivilrecht fremd bleibt.

Die Stiftung löst die Vermögenstrennung über echte Rechtsträgerschaft: Mit der Anerkennung entsteht ein neues Rechtssubjekt, dem das Vermögen einheitlich gehört. Stifter und Begünstigte haben keinen dinglichen Anteil daran, sondern allenfalls satzungsgemäße schuldrechtliche Ansprüche auf Leistungen.

Anerkennung vor deutschen Gerichten und Behörden

Die deutsche Stiftung ist von Beginn an ein anerkanntes, im deutschen Recht verankertes Rechtsinstitut. Beim Trust liegt der Fall anders; hier liegt eine wesentliche Schwachstelle dieses Instruments für deutsche Sachverhalte.

Deutschland hat das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung nicht ratifiziert. Das Übereinkommen zählt nur 14 Vertragsparteien; auch Österreich, Frankreich, Spanien und die nordischen Staaten gehören nicht dazu. Es fehlt damit an einer staatsvertraglichen Grundlage, nach der deutsche Gerichte einen ausländischen Trust ohne Weiteres anerkennen müssten. Selbst das Übereinkommen lässt in Art. 15 die zwingenden Vorschriften des Rechts unberührt, auf das das Kollisionsrecht des angerufenen Gerichts verweist, ausdrücklich auch das Pflichtteilsrecht. Auch in den Vertragsstaaten schützt die Trust-Anerkennung also nicht automatisch vor pflichtteilsrechtlichen Ansprüchen auf Auslandsvermögen.

Aus deutscher Sicht folgt daraus ein Qualifikationsproblem im internationalen Privatrecht:

  • Bei testamentarisch errichteten Trusts bestimmt die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) nur, welches Recht über den Übergang des Vermögens von Todes wegen entscheidet: grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO), sofern der Erblasser nicht nach Art. 22 EuErbVO sein Heimatrecht gewählt hat. Errichtung, Funktionsweise und Auflösung des Trusts selbst sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. j EuErbVO ausgenommen.
  • Für Trusts unter Lebenden ist die Anknüpfung umstritten: teils schuldrechtlich in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Rom-I-Verordnung (die Trusts in Art. 1 Abs. 2 Buchst. h selbst ausdrücklich ausnimmt) mit Rechtswahl, teils gesellschaftsrechtlich, teils sachenrechtlich über das Sachstatut nach Art. 43 EGBGB für die Übertragung einzelner Gegenstände.

Trifft ein Trust auf deutsches Vermögen oder deutsche Beteiligte, muss er regelmäßig in bekannte Rechtsinstitute umgedeutet werden, je nach Ausgestaltung als Treuhand, als (Dauer-)Testamentsvollstreckung oder als Vor- und Nacherbfolge. Welche Einordnung zutrifft, ist eine Wertungsfrage und wird nicht einheitlich gehandhabt. Ein Trust kann insbesondere nicht selbst als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden oder Gesellschafter einer deutschen Gesellschaft sein. Welche Fragen sich daraus bei Grundbesitz ergeben, zeigt der Beitrag Immobilien in Trusts überführen.

Die Stiftung kennt dieses Umdeutungsproblem nicht. Sie tritt als anerkannte juristische Person im Grundbuch und vor Gericht auf; ab dem 1. Januar 2028 wird sie zudem im Stiftungsregister eingetragen.

Deutsche Besteuerung im Vergleich

Steuerlich unterscheiden sich Trust und Stiftung vor allem bei der Errichtung, der laufenden Zurechnung von Erträgen und bei Ausschüttungen.

Schenkungsteuer bei Errichtung

Sowohl die Ausstattung einer deutschen Familienstiftung als auch die Errichtung eines ausländischen Trusts lösen grundsätzlich Schenkungsteuer aus. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfasst den Übergang von Vermögen auf eine Stiftung und stellt die „Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist“, ausdrücklich gleich; damit sind auch Trusts erfasst. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG regelt den Erwerb bei Auflösung und den Erwerb durch Zwischenberechtigte. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. Juni 2021 (II R 31/19) präzisiert, dass Zwischenberechtigter einer ausländischen Vermögensmasse nur ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss Rechte oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge hat.

Der entscheidende Unterschied liegt in der Steuerklasse und damit in Freibetrag und Steuersatz. Bei der deutschen Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter. Wird der Begünstigtenkreis auf die Kinder beschränkt, gilt Steuerklasse I mit dem Freibetrag eines Kindes von 400.000 Euro. Können nach der Satzung auch Enkel Leistungen erhalten, gilt ihr Freibetrag (200.000 Euro). Können auch spätere Generationen begünstigt werden, etwa weil die Satzung allgemein die Abkömmlinge nennt, sind nach der Rechtsprechung die Urenkel maßgeblich, selbst wenn sie noch nicht geboren sind; der Freibetrag sinkt dann auf 100.000 Euro (BFH, Urteil vom 28. Februar 2024, II R 25/21). Da die Stiftung der Erwerber ist, wird dieser Freibetrag nur einmal gewährt, nicht je Kind.

Dieses Steuerklassenprivileg gilt nach dem Wortlaut nur für Stiftungen, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet sind. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 13. November 2025 (C-142/24) entschieden, dass Deutschland diese Begünstigung auf inländische Familienstiftungen beschränken darf, ohne gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verstoßen; der Fall betraf eine liechtensteinische Familienstiftung. Die Ausstattung eines ausländischen Trusts wie auch einer ausländischen Familienstiftung fällt deshalb in die Steuerklasse III: Freibetrag 20.000 Euro, Steuersatz 30 Prozent bis 6 Millionen Euro, darüber 50 Prozent. Bei vergleichbarem Volumen kann das die Schenkungsteuer um ein Vielfaches erhöhen.

Laufende Besteuerung: Körperschaftsteuer oder Zurechnung nach § 15 AStG

Die deutsche Familienstiftung ist selbst körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG); ihre Leistungen versteuern die Begünstigten als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Bei ausländischen Familienstiftungen und, über § 15 Abs. 4 AStG, bei ausländischen Trusts werden Vermögen und Einkünfte dagegen nach § 15 Abs. 1 AStG dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder den unbeschränkt steuerpflichtigen Bezugs- oder Anfallsberechtigten zugerechnet. § 15 Abs. 4 AStG nennt ausdrücklich „sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen“.

Für Strukturen mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- oder EWR-Staat entfällt die Zurechnung nach § 15 Abs. 6 AStG nur, wenn nachgewiesen wird, dass das Vermögen der Verfügungsmacht des Stifters und seiner Angehörigen rechtlich und tatsächlich entzogen ist, und Auskünfte zwischen den Staaten ausgetauscht werden. Einzelheiten dazu enthält der Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer.

Beim Trust kommt die Frage der Transparenz hinzu. Hat sich der Settlor umfassende Befugnisse vorbehalten, etwa ein jederzeitiges Widerrufsrecht, wird das Vermögen schon nach allgemeinen Grundsätzen, teils über § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO, ihm zugerechnet; Errichtung und Widerruf bleiben steuerneutral, laufende Erträge versteuert er unmittelbar. Ein intransparenter, typischerweise unwiderruflicher Discretionary Trust mit eigener Entscheidungsbefugnis des Trustees wird dagegen als selbständige Vermögensmasse behandelt: Seine Errichtung ist schenkungsteuerpflichtig, seine Erträge werden bei ausländischem Trust nach § 15 Abs. 1 und 4 AStG zugerechnet. Für Trusts mit Geschäftsleitung in Deutschland kommt eine eigene Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG in Betracht.

Das Doppelbelastungsrisiko bei Ausschüttungen aus Trusts

Werden Mittel aus einem intransparenten ausländischen Trust an einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten ausgekehrt, kann derselbe Vermögenszuwachs ertragsteuerlich erfasst werden (durch Zurechnung der Trust-Einkünfte nach § 15 AStG oder als Einnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) und zugleich, soweit der Empfänger Zwischenberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist, der Schenkungsteuer unterliegen.

Der Bundesfinanzhof hat in seinen Urteilen vom 25. Juni 2021 (II R 31/19, II R 32/19) in einem nicht bindenden Hinweis ausgeführt, eine Doppelbelastung mit Schenkungsteuer und Einkommensteuer (dort: Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG) sei verfassungsrechtlich hinzunehmen. Eine gesetzliche Entlastung gibt es nur auf der Ertragsteuerseite: § 15 Abs. 11 AStG stellt Zuwendungen steuerfrei, soweit die zugrunde liegenden Einkünfte bereits nach § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet wurden. Eine Anrechnung auf die Schenkungsteuer sieht das Gesetz nicht vor.

Bei der deutschen Familienstiftung stellt sich das Problem nicht in gleicher Schärfe. Satzungsgemäße Leistungen an Begünstigte sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 3. Juli 2019, II R 6/16) mangels Freigebigkeit nicht schenkungsteuerpflichtig und unterliegen grundsätzlich nur der Einkommensteuer.

Erbersatzsteuer: ein Pendant, das der Trust nicht kennt

Die deutsche Familienstiftung unterliegt alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, die den fehlenden Generationenübergang fiktiv nachbildet. Sie setzt nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Geschäftsleitung oder Sitz im Inland voraus. Ausländische Trusts und ausländische Familienstiftungen unterliegen ihr daher nicht; gerade diesen Unterschied hat der EuGH zur Rechtfertigung der Steuerklassenregel herangezogen. Die fehlende Erbersatzsteuer kann allerdings durch das Doppelbelastungsrisiko und die ungünstigere Steuerklasse bei Errichtung ausgeglichen oder übertroffen werden.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Vergleichstabelle: Common-Law-Trust, deutsche und ausländische Familienstiftung

Die Übersicht zeigt die Unterschiede aus deutscher Sicht. Das jeweilige ausländische Trust- oder Stiftungsrecht ist durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen.

← Tabelle nach links wischen, um weitere Spalten zu sehen

Kriterium Common-Law-Trust Deutsche Familienstiftung Ausländische Familienstiftung
Rechtsnatur Kein Rechtssubjekt; Treuhandverhältnis mit gespaltenem Eigentum Juristische Person (§§ 80 ff. BGB) Juristische Person nach ausländischem Recht
Errichtung Trust Deed nach dem gewählten Recht, kein deutsches Anerkennungsverfahren Stiftungsgeschäft und Anerkennung durch die Landesbehörde Nach ausländischem Recht
Kontrolle durch Gründer Weitgehend möglich (widerruflicher Trust, vorbehaltene Weisungs- und Eingriffsrechte), kostet aber regelmäßig die Anerkennung als eigenständige Vermögensmasse Nur mittelbar über Organstellung; satzungsgemäße Bindung Starke Kontrolle gefährdet die Entlastung nach § 15 Abs. 6 AStG
Anerkennung in Deutschland Haager Übereinkommen nicht ratifiziert; Umdeutung in deutsche Institute Vollständig anerkannt Als ausländische juristische Person grundsätzlich anerkannt
Schenkungsteuer bei Errichtung Steuerklasse III (Freibetrag 20.000 €, ab 30 %) Nach entferntest Berechtigtem (§ 15 Abs. 2 ErbStG), bei Beschränkung auf Kinder Steuerklasse I (ein Freibetrag von 400.000 €) Steuerklasse III (Freibetrag 20.000 €, ab 30 %); Privileg nur für inländische Familienstiftungen (EuGH, 13.11.2025, C-142/24)
Laufende Besteuerung Zurechnung nach § 15 Abs. 1, 4 AStG bei Intransparenz; Doppelbelastungsrisiko bei Ausschüttung Eigene Körperschaftsteuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), Erbersatzsteuer alle 30 Jahre, Ausschüttungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG Zurechnung nach § 15 Abs. 1 AStG, keine Erbersatzsteuer; Ausnahme nur bei Nachweis nach § 15 Abs. 6 AStG
Nachfolgeeignung Hohe Flexibilität, aber Rechtsunsicherheit vor deutschen Gerichten Hohe Planungssicherheit, weniger flexible Nachfolgeordnung Zivilrechtlich anerkannt, schenkungsteuerlich dem Trust näher

Vermögensschutz-Eignung im Vergleich

Manche ausländischen Rechtsordnungen enthalten Bestimmungen, die den Zugriff ausländischer Gläubiger oder Pflichtteilsberechtigter auf Trust- oder Stiftungsvermögen erschweren sollen; Reichweite und Voraussetzungen sind durch einen Berater im jeweiligen Staat zu prüfen. Aus deutscher Sicht gilt: Solche Bestimmungen wirken regelmäßig nur für dort belegenes Vermögen. Vermögen in Deutschland, etwa eine Immobilie, bleibt dem Zugriff nach deutschem Recht grundsätzlich ausgesetzt.

Weder ein Trust noch eine Stiftung ist ein Mittel, um bestehende Verpflichtungen zu vereiteln. Gläubiger können solche Vermögensübertragungen nach dem Anfechtungsgesetz, im Insolvenzfall nach §§ 129 ff. InsO anfechten. Pflichtteilsberechtigte können für Zuwendungen an Trust oder Stiftung innerhalb der Fristen des § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen; die Zehnjahresfrist wird dabei jährlich anteilig abgeschmolzen. Behält der Gründer faktisch die Kontrolle, etwa weil er bei einem formal unwiderruflichen Trust weiterhin über Ausschüttungen bestimmt, droht zudem die Behandlung als Scheingebilde. Steuerlich wird das Vermögen dann dem Gründer als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Anonymität gegenüber den Behörden bieten beide Instrumente regelmäßig nicht. Über den automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard (CRS) erfahren die Finanzbehörden der Ansässigkeitsstaaten in der Regel von Konten, die Trusts und Stiftungen halten, einschließlich der beherrschenden Personen wie Errichter, Protektoren und Begünstigte. Hinzu kommen Eintragungspflichten im Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz.

Beispiel

Thomas, Unternehmer mit Wohnsitz in München, möchte Vermögen für seine minderjährigen Enkel binden und vergleicht einen unwiderruflichen ausländischen Discretionary Trust mit einer deutschen Familienstiftung.

Beim Trust müsste er mit Steuerklasse III und einem Freibetrag von 20.000 Euro rechnen. Die laufenden Einkünfte des Trusts könnten nach § 15 AStG ihm oder später den Enkeln zugerechnet werden, und bei Auszahlungen an die Enkel können Ertrag- und Schenkungsteuer zusammentreffen.

Bei einer deutschen Familienstiftung kann er durch eine Satzung, die nur seine Abkömmlinge begünstigt, Steuerklasse I erreichen. Der einmalige Freibetrag richtet sich nach dem entferntesten möglichen Berechtigten: 200.000 Euro, wenn die Satzung auf Kinder und Enkel begrenzt ist, nur 100.000 Euro, wenn auch spätere Generationen begünstigt werden können. Dafür fällt alle 30 Jahre Erbersatzsteuer an, und die Ausschüttungen sind weniger flexibel.

Eine ausländische Familienstiftung würde dagegen wie der Trust in Steuerklasse III fallen. Erbersatzsteuer fiele nicht an, ihre laufenden Einkünfte würden Thomas aber nach § 15 AStG zugerechnet, sofern nicht die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG nachgewiesen werden.

Trust oder Stiftung: Für wen passt welches Instrument?

Ein Trust kann sinnvoll bleiben, wenn Errichter oder maßgebliche Begünstigte tatsächlich in einem Common-Law-Staat ansässig und dort steuerpflichtig sind, wenn hohe Flexibilität bei wechselnden Begünstigten benötigt wird oder wenn Vermögen dauerhaft außerhalb Deutschlands bleibt und keine deutschen Pflichtteils- oder Zwischenberechtigten betroffen sind.

Für in Deutschland Steuerpflichtige mit überwiegend deutschem Vermögensbezug, pflichtteilsberechtigten Angehörigen in Deutschland oder dem Wunsch nach einer von Beginn an anerkannten Struktur ist die deutsche Familienstiftung häufig die belastbarere Wahl. Eine ausländische Familienstiftung ist zivilrechtlich anerkannt, wird schenkungsteuerlich aber wie der Trust behandelt und unterliegt der Zurechnung nach § 15 AStG.

Fazit

Trust und Stiftung verfolgen ein ähnliches Ziel, beruhen aber auf grundverschiedenen Rechtskonzepten. Trusts müssen in Deutschland zivilrechtlich umgedeutet werden; steuerlich drohen Steuerklasse III und bei Ausschüttungen ein Zusammentreffen von Ertrag- und Schenkungsteuer. Die deutsche Familienstiftung bietet mehr Rechtssicherheit und bei Beschränkung auf die Familie Steuerklasse I, erkauft mit geringerer Flexibilität und der Erbersatzsteuer alle 30 Jahre. Eine ausländische Familienstiftung wird schenkungsteuerlich wie der Trust behandelt. Welches Instrument passt, hängt vom Wohnsitz der Beteiligten, der Vermögensart, dem gewünschten Grad an Kontrolle und davon ab, in welchem Umfang deutsche Pflichtteils- und Zurechnungsregeln im konkreten Fall eingreifen.

Häufige Fragen

Erkennt Deutschland einen ausländischen Trust an?

Nicht als eigenes Rechtsinstitut. Deutschland hat das Haager Trust-Übereinkommen nicht ratifiziert, deshalb wird ein Trust mit Deutschlandbezug regelmäßig umgedeutet, etwa in eine Treuhand, eine Dauertestamentsvollstreckung oder eine Vor- und Nacherbfolge. Als Eigentümer im Grundbuch kann ein Trust nicht eingetragen werden.

Welche Schenkungsteuerklasse gilt bei Errichtung eines Trusts im Vergleich zur Familienstiftung?

Die Ausstattung eines ausländischen Trusts fällt in Steuerklasse III mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Bei einer inländischen Familienstiftung richtet sich die Steuerklasse nach dem entferntest Berechtigten, bei Beschränkung auf Kinder also Steuerklasse I mit einem einmaligen Freibetrag von 400.000 Euro. Für ausländische Familienstiftungen gilt dieses Privileg nach dem EuGH-Urteil vom 13. November 2025 (C-142/24) nicht.

Werden Trust- und Stiftungserträge dem deutschen Stifter oder Begünstigten zugerechnet?

Bei ausländischen Trusts und Familienstiftungen grundsätzlich ja, nach § 15 Abs. 1 und 4 AStG, sofern nicht für eine EU- oder EWR-Struktur der Nachweis nach § 15 Abs. 6 AStG gelingt. Ein widerruflicher Trust wird schon nach allgemeinen Grundsätzen dem Errichter zugerechnet. Die deutsche Familienstiftung ist dagegen selbst körperschaftsteuerpflichtig.

Droht bei Ausschüttungen aus einem Trust eine doppelte Belastung?

Das ist möglich. Zuwendungen an Zwischenberechtigte können der Schenkungsteuer unterliegen, während die Erträge zugleich ertragsteuerlich erfasst werden. Der Bundesfinanzhof hat dies in einem nicht bindenden Hinweis für verfassungsrechtlich hinnehmbar gehalten; § 15 Abs. 11 AStG entlastet nur auf der Ertragsteuerseite.

Schützen Trust oder Stiftung vor Gläubigern und Pflichtteilsansprüchen?

Nur eingeschränkt. Gläubiger können Übertragungen nach dem Anfechtungsgesetz oder in der Insolvenz anfechten, Pflichtteilsberechtigte können innerhalb der Fristen des § 2325 BGB Pflichtteilsergänzung verlangen. Ausländische Schutzbestimmungen wirken regelmäßig nur für dort belegenes Vermögen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zu Trusts, Familienstiftungen und internationalem Vermögensschutz umfangreich publiziert und beraten Mandanten bei der rechtlichen und steuerlichen Einordnung von Trusts und Stiftungen mit Deutschlandbezug. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre persönliche Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

Sie haben Fragen?

Scheuen Sie sich nicht, uns für ein Kennenlern­gespräch anzurufen. Gerne nehme ich mir persönlich Zeit, um Ihren Fall zu prüfen und den ungefähren Aufwand für Ihr Anliegen abzuschätzen.

Danach sind Sie schon einen Schritt weiter!

Sie erreichen uns per Telefon unter der Nummer 089 / 17 90 900 oder mit einem Klick auf den Button:

Anruf starten
Portrait Dr. Fiala

Dr. Johannes Fiala

Ihr Anwalt aus München ist zuverlässig und kompetent immer an Ihrer Seite.

Weiterempfehlung

Sie haben gefunden, wonach Sie gesucht haben? Sie kennen jemanden der unserer Unterstützung benötigt? Empfehlen Sie uns gerne weiter.