Compliance: Ist die Pool-Nutzung „risikobehaftet“?

Ein Bericht des Landeskriminalamtes NRW über „Finanzermittlungen 2014“ begründet den Verdacht des Provisionsbetruges durch die Anzahl eingereichter Vertragsanbahnungen im Versicherungsvertrieb. Berichtet wurde über zwei Versicherungsmakler, die über drei verschiedene Pools ihre Anträge auf Kapitallebensversicherungen (KLV) eingereicht hatten. „Bei den vermeintlichen Begünstigten/Vertragspartnern handelte es sich um tatsächlich nicht existente Personen.“

 

 

Provisionsbetrug über Pools erleichtert

 

Pools sind also anfällig für Provisionsbetrug. Die (Lebens-/Rentenversicherungs-)Verträge sind dann frei erfunden und existieren in Wirklichkeit nicht, sind also nichtig oder anfechtbar. Der Versicherer merkt nicht, dass viele Verträge vom gleichen (Unter-)Vermittler stammen, weil er als Vermittler immer nur den Pool sieht. Die Beiträge werden aus den erhaltenen Provisionen bezahlt, gegebenenfalls noch aus Bankdarlehen, für die die Rückkaufswerte der Verträge verpfändet werden – nach Art eines Schneeballsystems. Es dürfte sich daher um hohe Summen oder vielmehr um viele einzelne erfundene Verträge mit nicht ganz so hohen Summen handeln, nach Art Schmidt-Tobler  (der aber kein Schneeballsystem betrieb und sich selbst nicht wirklich für einen reinen Betrüger hielt).

Die Gefahr für Pools besteht bereits dann, wenn der Kunde den Antrag blanko unterschreibt, das Ausfüllen dem Vermittler überlässt, und damit der Versicherungsvertrag nichtig ist (BGH, Urteil vom 09.12.1998, Az. IV ZR 306/97). Entsprechend ist § 150 VVG anzuwenden, wenn ein Bezugsberechtigter als Vertreter des VN eine KLV abschließt (BGH, Urteil vom 08.02.1989, Az. IVa ZR 197/87), auch ohne die Absicht den VN später vorzeitig und unfreiwillig ins Jenseits zu befördern. Es fragt sich bereits, wie ein (auch) beweisbelasteter Pool jederzeit nachweisen kann, dass der Versicherte nach den BGH-Vorgaben intensiv vor seiner Einwilligung nach § 150 VVG aufgeklärt worden ist?

 

 

Pool-Insolvenzgefahr durch Stornohaftung bei Provisionsbetrug

Folge: Die Lebensversicherer erklären die Verträge für nichtig, stellen Strafanzeige wegen Betrug und fordern die Provisionen vom Pool zurück, mit Zinsen, und zwar unabhängig vom eventuellen Ablauf einer Stornohaftung. Gegebenenfalls sind auch weitere Schäden zu ersetzen. Der Regress des Pools bei seinem Vermittler scheitert natürlich, egal ob der sich in die Karibik absetzt oder ins Gefängnis geht.

Die Vertrauensschadenversicherung, die manche Pools wegen uneinbringlicher Provisionsrückforderungsansprüche bei ihren Vermittlern haben, zahlt bei Betrug natürlich regelmäßig auch nicht. Die Bank, die für den Rückkaufswert Darlehen gegeben hatte, erfährt, dass weder die Verträge noch die als Sicherheiten hineingenommenen Rückkaufswerte existieren. Womöglich wird sie sich beim Vermittler, also auch dem Pool, schadlos halten wollen.

 

 

Dinglicher Arrest zur Vermögenssicherung der Versicherer möglich, § 30 OWiG

Der Staatsanwalt wird womöglich vermuten, dass es beim Pool nicht der einzige solche Fall ist, und nach Haussuchung alle Unterlagen mitnehmen, sowie die Konten einfrieren, um den Schaden auszugleichen und Zahlungen an weitere Betrüger zu verhindern, die für den Pool arbeiten, der gegebenenfalls auch selbst als solcher gesehen wird. Zumal wenn er keinen Verdacht geschöpft hat und ihm Nachlässigkeiten bei den (gegebenenfalls nicht erfolgten) Meldungen nach Geldwäschegesetz vorgeworfen werden könnte. Er hätte ja die Pflicht gehabt, bereits bei einem „Regel“-Verdacht seinen Vermittler anzuzeigen, damit die Justiz selbst prüfen kann, ob sie ein Verfahren eröffnet.

 

 

Liquiditätskrisen treffen angeschlossene Makler unmittelbar

Folge: Die Vermittler erhalten erst einmal bis zum Abschluss der Untersuchungen vom Pool gar nichts mehr. Und bei einer solchen Konstellation ist die Insolvenz (hier des Pools) eine übliche Nebenwirkung, selbst wenn sich später einmal herausstellt, dass es ein Einzelfall eines einzelnen Betrügers war, und der Pool den irgendwann einmal später festgestellten Schaden damals noch ganz leicht hätte bezahlen können.

Ob der Staatsanwalt die beim Wirtschaftsprüfer für die Vermittler angeblich gesicherten Vertragsdaten nicht auch beschlagnahmt, statt ihre Herausgabe an die Vermittler zuzulassen, wäre abzuwarten. Mancher Vermittler wird wohl seine Forderungen abschreiben müssen, eventuell selbst in die Insolvenz gehen.

 

 

Fingierte Versicherte Personen sowie Bankkonten auf erfundene Namen als Einstieg

Ein Bankkonto auf einen erfunden Namen lässt sich einfach kaufen – angeblich für bis zu 1.000 Euro über die verborgenen Bereiche (darknet) des Internet. Bei einer Unterstützungskasse nutzten die Mitarbeiter bis in die 90er-Jahre das Abschreiben der Personendaten von Grabsteinen, um längst Verstorbene als versicherte Personen (VP) im Versicherungsantrag aufzuführen, oder Mitarbeiterlisten von Arbeitgebern. Der § 159 VVG a.F. (§ 150 VVG 2008) gebietet bis heute nicht das schriftliche Einverständnis der versicherten Person, soweit es sich um bAV oder Kollektivlebensversicherungen handelt.

Zahlte ein Versicherer 5 Prozent Courtage, und betrug die Stornohaftung drei Jahre, bei einer Jahresprämie i.H.v. 2 Prozent (langlaufender) KLV, so benötigte der Makler (mit frei erfundener VP) nur 1 Prozent als Kredit von der Bank, zur anteiligen Vorfinanzierung der letzten Jahresprämie. Wenn nach drei Jahren die KLV ins Storno ging, bekam der Makler dann den Rückkaufswert von etwa 2,5 Prozent vom Versicherer – ausreichend für die Kreditrückzahlung und einen Gewinn. Das Aufsichtsamt hat derartige Versicherer-Kalkulationen moniert –wie sich gezeigt hat, ohne durchschlagende Erfolg, denn noch heute kann man ähnlich vorgehen.

 

 

Betrug durch Vermittlung nichtiger Versicherungsverträge

Der BGH (Urteil vom 04.03.1999, Az. 5 StR 355/98) entschied, dass es darauf ankommt, ob das Vermögen des getäuschten Versicherers zum Zeitpunkt der Verfügung (Provisionszahlung) durch eine Täuschung gemindert wurde. Spätere Kompensationen (z.B. durch Prämienzahlung auf die KLV) als weitere bzw. andere rechtliche Handlungen haben dabei außen vor zu bleiben. Denn die Prämie ist das Kompensat für den Versicherungsschutz – die Provision ist hingegen das Äquivalent für die vermittelte KLV.

 

Der BGH unterstrich:

 

„Die auf die Vermittlung nichtiger Versicherungsverträge gerichtete Maklerleistung war nämlich wirtschaftlich wertlos. Die Maklerleistung – und nicht der Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis, wie das Landgericht annimmt – ist die Gegenleistung, die zur Ermittlung des Betrugsschadens mit der Maklerprovision wirtschaftlich zu vergleichen ist. Wertlos war die Maklerleistung, weil nichtige Versicherungsverträge vermittelt wurden.

Die nach § 159 Abs. 2 VVG erforderliche Einwilligung der Arbeitnehmer fehlte. Soweit versicherte Personen fingiert wurden, bestand weder eine Versorgungszusage noch konnte der Versicherungsfall eintreten. Insoweit waren die Versicherungsverträge auf eine anfängliche, objektive und dauernde Unmöglichkeit gerichtet und infolgedessen nach § 306 BGB nichtig (vgl. BGH – IV. Zivilsenat – NJW 1997, 2381). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Unterstützungskassen und die Versicherungen zunächst so verhalten hatten, als ob der Versicherungsvertrag wirksam gewesen wäre. Vermittelt ein Makler bewusst einen derart mangelhaften Vertrag, so ist seine Maklerleistung auch nicht teilweise als wirtschaftlich werthaltig anzusehen.“.

 

 

Von Anfang an geplanter KLV-Widerruf als Betrug zu Lasten des Versicherers?

 

Der BGH (Beschluss vom 23.01.2014, Az. 3 StR 365/13) entschied über einen Fall, bei dem die Kunden – wie von Anfang an gemeinsam geplant – wegen nicht übergebener Verbraucherinformationen nach einem Jahr die KLV widerrufen hatten. Der BGH hob die Verurteilung des Maklers auf, weil der VR allein deshalb nicht geschädigt worden sein könnte, wenn er leicht verfügbare Sicherheiten (z.B. ein an ihn verpfändetes Wertpapierdepot) in Höhe mindestens der Provisionen besessen hatte, wie der Versicherungsmakler mit Erfolg hatte vortragen lassen.

Im Zivilrecht würde man diese Art eines „Kalkulationsirrtums“ des Versicherers als nicht anfechtbaren, da nur intern kalkulierten, Irrtum des Versicherers behandeln, § 119 I BGB. Zu bestrafen wäre dann allenfalls der Vorstand des Versicherers wegen Gefährdung des Vermögens der Gesellschafter und/oder des Kollektivs der Versichertengemeinschaft. Ein Pool, bei dem unklar ist, ob er im Zweifel nur dem Vermittler oder Versicherer eine Beihilfe leisten könnte, dürfte mangels Compliance-Management-System mit aktuellem Wirtschaftsprüfer-Testat besonders gefährdet sein.

 

 

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 08.07.2016)

Link: http://www.experten.de/2016/07/08/compliance-ist-die-pool-nutzung-risikobehaftet/

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)