Die Unternehmerpflicht zur Einführung einer Betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz seit dem 01.01.2001

Die Unternehmerpflicht zur Einführung einer Betrieblichen Altersversorgung (bAV) nach dem Betriebsrentengesetz seit dem 01.01.2001

 

Die Rechtsunwirksamkeit der Zusagen und das mögliche Strafbarkeitsrisiko der Geschäftsführung bei Verwendung von gezillmerten Tarifen

 

„Jede Zusammenarbeit ist schwierig, solange den Menschen das Glück ihrer Mitmenschen gleichgültig ist.“ (Dalai Lama)

 

Galileo Galilei wurde anno 1632 vor die Inquisition zitiert, nachdem sein heliozentrisches Planetensystem bewies, dass die Erde sich um die Sonne drehe und nicht umgekehrt.

Was wird Ihnen als Unternehmer widerfahren, wenn Sie nunmehr nach sechs Jahren feststellen müssen, dass Ihre Entscheidungen in Sachen Betrieblicher Altersversorgung für Ihre Mitarbeiter (Entgeltumwandlungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 1a BetrAVG) seit dem 01.01.2001 rechtsunwirksam sein können?

Schlimmstenfalls droht Ihnen u.U. ein Strafverfahren wegen Untreue und Vorenthaltung von Arbeitslohn (§ 266 u. 266a StGB). Gegen einige Firmen sind bereits Ermittlungsverfahren eingeleitet worden

(z.B. Staatsanwaltschaft Düsseldorf, AZ: 90 Js 2833/06). Vorstrafe für den Unternehmer statt Dank der Belegschaft für Ihr Betriebsrentenengagement?

Mindestens jedoch entsteht ggf. durch die Rechtsunwirksamkeit der Zusagen an Ihre Mitarbeiter somit der Zustand „Nach der Pflicht ist vor der Pflicht“: Sie müssten dann den gesamten Themenkomplex in Ihrem Unternehmen nochmals aufbereiten. Gegebenenfalls müssen zu Unrecht nicht geleistete Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden.

Und Ihre Mitarbeiter haben gegen Sie Anspruch auf Ersatz der Lohnbestandteile, die zur Finanzierung der Vermittlerprovisionen aus dem Vorsorgevertrag aufgewendet wurden. Bei 50 betroffenen Mitarbeitern sind hier u.U. schnell Haftungssummen im Raum, die bis zu € 250.000,00 erreichen. Und das, obwohl Sie doch kompetent und serviceorientiert beraten wurden.

Der finanzierende Produktgeber hat Sie darüber hinaus „kostenlos“ beraten. Nun ist dieser seine „Kosten los“, denn das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Haftung des Arbeitgebers für diese Kosten bereits bestätigt. Und Dr. Gerhard Reinecke (Vorsitzender des 2. Senates am Bundesarbeitsgericht) bestätigt diese Auffassung in seinem Aufsatz vom 10.03.2006. (Quelle: „DER BETRIEB“, Heft 10/2006, S. 555 ff.)

Nun werden Sie ähnlich konsterniert reagieren, wie die Kirchenoberen, die vor dem Problem standen Teile der heiligen Schrift umschreiben zu müssen, wenn Galileo seiner Theorie nicht abschwören würde. Er tat es schließlich um Folter und Scheiterhaufen zu entgehen.

Da dies anno 2006 von vorsitzenden Bundesarbeitsrichtern wohl kaum zu erwarten sein wird, sind Sie gefordert: Verschaffen Sie sich Klarheit in Ihrem Unternehmen, ob und in welchem Umfang Sie von dieser Problematik betroffen sind oder nicht und welche Lösungsansätze es gibt.

Da ca. 90% aller Betriebe mit sog. „gezillmerten“ Tarifen (d.h. Tarifen in denen die Vermittlerprovisionen den Vertragsguthaben Ihrer Mitarbeiter zu Beginn oder in den ersten Jahren belastet wurden) von der Versicherungswirtschaft und deren Tochterunternehmen (Pensions-, Unterstützungskassen und Pensionsfonds) sowie deren Vermittlern und freien Versicherungsmaklern beraten wurden, sollten Sie handeln, bevor es einer Ihrer Mitarbeiter oder Ihr Betriebsrat tut. Die Diskussionen zu diesem Thema sind in den Verbänden und der Presse in vollem Gange.

Und die Versicherungswirtschaft beschwichtigt nach dem Motto: „Was nicht sein darf, kann nicht sein…“

 

Drei Schritte führen Sie durch die kompetente Sanierung des derzeitigen Versorgungskonzeptes „Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung“ Ihres Unternehmens:

Schritt 1:

  • Verständliche Aufbereitung der Gesamtthematik unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsauffassungen während der Aufklärungsphase in Vorbesprechung mit Ihnen und/oder den Verantwortlichen Ihres Unternehmens nach Absprache über Art und Umfang der Präsentation
  • Erfassung aller zur Begutachtung relevanten Daten und Dokumentationen der bisher erfolgten Arbeiten durch den Vermittler in Abstimmung mit allen verantwortlichen Ebenen in Ihrem Unternehmen
  • Rechtliche Auswertung und Begutachtung aller Informationen und Dokumentationen, insbesondere arbeitsrechtlicher Benachtragungen sowie getroffener Betriebsvereinbarungen und, wenn vorhanden, relevanter Tarifbestimmungen aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht mit verbindlicher Haftungspräzisierung durch die anwaltlichen Kooperationspartner der E.P.S. mit separater Mandatierung
  • Versicherungsmathematische Auswertung der entstandenen Haftungsgrößen unter Berücksichtigung aller Einzelzusagen und deren Rückdeckungsfinanzierung selektiert nach den verwendeten Durchführungswegen und/oder Zeitwertkonten und Produktgebern durch die mit E.P.S. kooperierenden Aktuare und Mathematiker mit separater Mandatierung auf der Basis der Erzielung von Transparenz über die Kosten-und Risikoanteile, sonstige Abzüge und Ausmaß der tatsächlichen Überschussbeteiligung der bestehenden Verträge bei Gegenüberstellung mit wertgleichen Verträgen
  • Vorlage eines Gesamtabschlussberichtes und Präsentation des weiteren Sanierungskonzeptes unter Berücksichtigung aller Haftungsproblematiken und deren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Konsequenzen

 

Schritt 2:

  • Kontaktaufnahme mit dem Abschlussvermittler und/oder Produktgeber der existierenden Verträge mit dem Ziel, diesen in das Sanierungskonzept mit einzubinden (insbesondere die Möglichkeit der Überführung vorhandener Verträge in ungezillmerte, bzw. wertgleiche und somit für Sie haftungsfreie Rückdeckungsfinanzierungen sowie außergerichtliche Klärung von möglichen Haftungskausalitäten)
  • Implementierung eines rechtssicheren (wertgleichen) und versicherungsmathematisch transparenten Versorgungskonzeptes sowie dessen nutzenorientierter Verwaltung mit entsprechender Softwarelösung in Ihr Unternehmen mit Schulungsmaßnahmen der betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Vorbereitung und Durchführung aller Gespräche mit der Belegschaft mit Erstellung aller notwendigen Protokollierungen und arbeitsrechtlichen Nachträge unter Berücksichtigung aller Informations-und Fürsorgepflichten im Auftrag der Geschäftsleitung
  • Beratung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das jetzt angebotene Entgeltumwandlungsmodell mit allen steuer-und sozialversicherungsrechtlichen Folgen sowie dem persönlichen Nutzen für die persönliche Vorsorgesituation
  • Erstellung und Umsetzung der arbeitsrechtlichen Nachträge mit der Belegschaft zur rechtssicheren Enthaftung durch pro rata temporis erfolgende Ersatzleistung entgangener Lohnbestandteile im jetzt vorhandenen Entgeltumwandlungsmodell
  • Begleitung aller verwaltenden Tätigkeiten mit den jetzigen Produktgebern sowie laufendes Controlling und Coaching Ihrer Administration

 

Schritt 3:

  • Rechtliche Klärung der haftungsrechtlichen Kausalitäten sowie deren anwaltliche Begleitung bei deren außergerichtlicher und gerichtlichen Durchsetzung
  • Abschluss der Sanierung und Enthaftung des Unternehmens
  • Kostenausgleich durch Kausalhaftungslösungen

 

 

Von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

Veröffentlicht in E.P.S. GmbH, service unit Galileo (Juli/2006)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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