D & O und die “dunklen Machenschaften” der Big Five

Der SPIEGEL will dunkle Machenschaften der großen deutschen Automanager aufgedeckt haben. Sollten sich die Enthüllungen bewahrheiten, drohen Daimler, BMW, Audi, Porsche und Volkswagen eventuell empfindliche Strafen in Milliardenhöhe.

Bis zu zehn Prozent des Jahresumsatzes sind bei Kartellverfahren an Bußgeldern möglich. Und das sind bei den deutschen „Big Five“ keine Peanuts. Höchste Zeit also, D&O-Versicherungen und aktuelle Urteile genauer unter die Lupe zu nehmen. Die experten Redaktion hat bei Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala nachgefragt.

 

Stichwort D&O, Herr Dr. Fiala: Per se tritt eine Managerversicherung nicht ein, wenn es sich um eine Vorsatztat handelt. Wie werden Versicherer auf die Spekulationen, sollten sie sich denn bewahrheiten, reagieren? Mit welchen Schwierigkeiten haben die Verantwortlichen zu rechnen?

Als Versicherer würde ich vorerst in Ruhe abwarten. Es gibt bei der Managerversicherung – und speziell im Versicherungskartellrecht – zahlreiche Deckungslücken in den marktüblichen Policen. Wenn Manager diese erkennen, verschlägt es ihnen meist die Sprache. Neben den nicht versicherbaren Vorsatztaten, gibt es beispielsweise auch den sogenannten wissentlichen Pflichtverstoß…

Die „besseren“ Policen bieten immerhin eine vollständige Übernahme der sogenannten Abwehrkosten, also ohne Quotelung nach § 109 VVG. Würde ein Versicherer die Geldbußen für den Konzern übernehmen, dürfte der Versicherungsvertrag sittenwidrig sein. Aber es könnten noch ganz andere Schäden entstehen oder entstanden sein, welche die D&O-Police dann bestenfalls decken würde.

In der Fachliteratur ist die Rede von jährlich bis zu 10.000 Schadensfällen von Managern, Geschäftsleitern, Vorständen und Geschäftsführern. Das psychologische Problem ist bei den landläufigen D&O-Deckungslücken, sowie zahlreichen „Rechtsproblemen mit bisher spärlicher obergerichtlicher Rechtsprechung“, dass man sich auch als Manager mit dem Risiko einer Haftpflicht nur ungern auseinandersetzt. So wie neulich jemand seinem Makler unterschrieb, dass er auf Beratung verzichtet – im Schadensfall gab es dann wegen Unterversicherung eben nur einen Bruchteil ersetzt.

Übrigens stellt sich beim Regress gegenüber Management und Mitarbeitern am Ende die Frage, ob der wirtschaftliche Vorteil für das Unternehmen per Saldo (nach Abzug des Bußgeldes) nicht immer noch positiv war: Dann gibt es auch keinen Schaden, und damit keinen Regress.

 

Selbst wenn die D&O greifen würde – bei einem tatsächlichen Kartellverfahren reichen die Deckungssummen wahrscheinlich bei weitem nicht aus…

Das LAG Düsseldorf entschied durch Urteil vom 20.01.2015, dass Kartellbußen vom Management nicht als Regress zu erstatten sind. Dieses Thema ist juristisch „heiß“ und sehr umstritten. Einmal ganz abgesehen von der bereits erwähnten, nervlichen Belastung für Manager – und vielleicht auch für den Aufsichtsrat.

Vermutlich würde ein Großteil des Schadens an den Unternehmen hängen bleiben: Aber dies sind lediglich Vermutungen, denn bis entsprechende Rechtsstreite erledigt sind, könnten Jahrzehnte vergehen. Heute ist allenfalls versicherungsrechtlich bedeutsam, der Obliegenheit zu entsprechen, einen drohenden Schadensfalls umgehend beim Versicherer anzuzeigen.

 

In Zusammenhang mit der D&O Versicherung sowie der Vermögensschadenshaftpflicht gibt es ein aktuelles Urteil des BGH (Az.: VI ZR 266/16): Es betrifft den Persilschein des Anwalts für Initiatoren, Steuerberater und Manager. Welche Bedeutung könnte dieses Urteil hinsichtlich der Deckungslücken in der Haftpflicht für Vermögenschäden erhalten?

 

Bei vorsätzlicher Verletzung von Schutz- und Strafgesetzen zahlt keine Versicherung. Jedoch gibt es den Ausweg über den sogenannten Verbotsirrtum nach § 17 Strafgesetzbuch (StGB), was zur Schuldlosigkeit des Täters führt. Damit haftet man nicht für unerlaubte Handlungen auf Schadensersatz und strafrechtlich endet das Verfahren mit einer Einstellung der Ermittlungen oder einem Freispruch. Versicherungsrechtlich verliert man mangels Vorsatztat insoweit auch nicht die Deckung.

In guten Haftpflichtpolicen ist die zivil- und strafrechtliche Abwehr ebenso versichert, wie auch die Stellung einer Strafkaution, sowie die häufig sinnvolle Einschaltung von Privatgutachtern im Schadensfall. Sachverständige Gutachter braucht es häufiger, damit man seiner „Darlegungs- und Beweislast“ nachkommen kann.

Man darf als Betroffener bei Begehung der Tat nicht mit der Möglichkeit gerechnet haben, Unrecht zu tun. Ein Bewusstsein über den – wenn auch nur im Detail unklaren – Gesetzesverstoß darf es nicht gegeben haben. Der BGH hält dies im Geschäftsleben für einen seltenen Ausnahmefall, weil jeder die Schutzgesetze in seinem Arbeitsbereich kennen müsse.

Jene Eisdielenbetreiber aus Tübingen allerdings, welche den Preis pro Kugel auf 1,50 Euro erhöhten, hatten vor Kontakt mit der Landeskartellbehörde wohl keinen Schimmer vom Kartellrecht.

Im Zweifel besteht eine Erkundigungspflicht – und da kommt der auf seinem Gebiet versierte Anwalt ins Spiel: Die Auskunftsperson und die Auskunft selbst müssen verlässlich sein. Voraussetzung ist eine objektive, sorgfältige, verantwortungsbewusste Prüfung der Sach- und Rechtslage. Persilscheine, also Gefälligkeitsgutachten mit Feigenblattfunktion, würden Gerichte nicht gelten lassen, wenn sie „bei auch nur mäßiger Anspannung von Verstand und Gewissen“ (BGH, a.a.O.) als solche erkennbar sind. Auskünfte zu Einzelfragen genügen nicht, wenn der Sachverhalt komplex ist oder die Rechtsfragen schwierig sind. Dann braucht man ein schriftliches Gutachten. Neben diesem BGH-Urteil sind rund drei Duzend weiterer Urteile zu beachten, wenn man einen oft teuren und am Ende vielleicht nutzlosen Persilschein vermeiden möchte.

 

von Dr. Johannes Fiala

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 25.07.2017)

 

Link: https://www.experten.de/2017/07/25/do-und-die-dunklen-machenschaften-der-big-five/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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