E-Interview mit Johannes Fiala

Geführt von infinma – Institut für Finanz-Markt-Analyse GmbH, Köln
infinma: Herr Fiala, Sie haben sich kürzlich in einem Interview in „portfolio international“ dahin gehend geäußert, dass eine Haftung des Maklers bei Verwendung von Ratings nicht auszuschließen ist. Hintergrund waren die Geschehnisse im Zusammenhang mit der Rating-Agentur Scope und der Bewertung von Immobilienfonds. Können Sie zunächst einmal kurz darstellen, was da genau passiert ist?
Fiala: Beispielsweise durch Pressemeldung der Agentur Scope vom 15.09.2004 waren Immobilienfonds der Kanam mit „KAUFEN“ empfohlen worden. Dort heißt es denn auch, Scope „…agiert unabhängig von Vertriebs- und Produkt-intereressen.“ Später berichteten „portfolio international“ in der Ausgabe 1 vom Februar 2006 sowie die FAZ unter dem 11.02.2006, dass wegen „Familiärer Bande zwischen Scope und einem Fonds“ (Kanam) ein Interessenkonflikt im Raum steht. Während Scope (Geschäftsführer: Florian Schoeller, Sohn) dann im Januar 2006 die Empfehlung „VERKAUFEN“ aussprach, mussten zwei Fonds des Initiators schließen. Recherchen sehen die Unabhängigkeit der Ratingagentur durch wirtschaftliche Interessen bzw. familiäre Bande in Frage gestellt. Agierte doch auf Seiten des Initiators (als Berater und ab Anfang 2004 als Geschäftsführer: Manfred Schoeller, Vater) ein Familienmitglied. Doch es ging nicht nur um einen fraglichen Interessenkonflikt, sondern offenbar auch um eine „Falschdarstellung der Liquiditätsausstattung“ eines Geschäftspartners in einer Schlüsselrolle. Scope habe sich in einem wichtigen Punkt korrigieren müssen, war in der FAZ zu lesen.
infinma: Der Makler verspricht sich ja eigentlich von der Verwendung eines Ratings mehr Sicherheit und im Idealfall eine “Enthaftung”. Wie beurteilen Sie dies in dem konkreten Fall?
Fiala: Es ist ein offenes Geheimnis, dass Ratings und andere „unabhängige“ Analysen bisweilen so genannter Hofberichterstattung sehr nahe kommen können, und damit wertlos sind: Wer als Makler etwas über „unabhängige Analysen“ liest, sollte hinterfragen, wie sich das Geschäftsmodell finanziert. Die FAZ berichtete über kritische äußerungen aus den Häusern von BaFin, Bundesbank und Bundesverband deutscher Banken. Der Titel „Pikante Ratingbande“ in einer Fachzeitschrift dürfte widerspiegeln, wie gering das Vertrauen in die „Unabhängigkeit und Neutralität“ ist. Dem umsichtigen Makler kann nur geraten werden, sich genau zu überlegen, von welchen angeblich seriösen Ratings er sich eine „Enthaftung“ verspricht. Das Ignorieren negativer Fachpresse durch einen Makler, könnte ihm im Haftungsprozess – als grober Verstoß gegen Pflichten zu einfachsten Plausibilitätsprüfungen – vorgehalten werden.
infinma: Kann man das Thema Scope und Immobilienfonds auch auf die Versicherungsbranche und Ihre Unternehmen und Produkte übertragen?
Fiala: Auch beim Versicherungsrating müssen Transparenz und Neutralität gewahrt werden – selbst der bloß „böse Anschein“ fehlender Unabhängigkeit ist zu vermeiden. Vor dem Landgericht Köln ging am 09.07.2005 ein UWG-Verfahren gegen die PremiumRating GmbH zu Ende. Der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer, Herr Gorr, betreibt neben der Ratingagentur über seine GmbH auch eine Tätigkeit als Versicherungsmakler. DPA berichtete über die Hauptverhandlung u.a. „Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass ein Rating als solches keineswegs untersagt sei. Dies gelte auch dann, wenn das Rating von einem Versicherungsmakler veröffentlicht werde. In diesem Zusammenhang wurde allerdings die fehlende Transparenz in der Veröffentlichung des Ratings in Focus Money beanstandet. Insbesondere sei dort nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass Gorr auch Gesellschafter und Geschäftsführer der GVM Gorr und Partner GmbH und des PremiumCircle sei. Zu kritisieren sei auch, dass die vergebenen Punkte und die Gewichtung dort nicht detailliert offen gelegt worden seien.“ Wie auch dieser Fall zeigt, können persönliche bzw. personelle Verflechtungen durchaus Zweifel an der Objektivität und Unabhängigkeit einer Ratingagentur rechtfertigen. übertragen auf den Fall „Scope“, könnte sich ein Anleger – wie es in der FAZ vom 11.02.2006 als Vorwurf eines Anlegers formuliert wurde – durchaus darauf berufen, dass ein Rating fehlerhaft gewesen sei, und daher Schadensersatz verlangen. Was es hier für die Fehlerhaftigkeit eines Ratings festzuhalten gilt, ist zweierlei: Einerseits ist eine nicht mehr gegebene Objektivität und Neutralität offen zu legen. Andererseits müssen auch die Ratings regelmäßig in sich schlüssig und transparent sein. Als Faustformel für den Makler: Wenn ich das Rating nicht nachvollziehen kann, dann sollte ich größte Vorsicht walten lassen.
infinma: Sehen Sie hier einen Unterschied zwischen der Verwendung von Produkt- und Unternehmensratings?
Fiala: Beim Rating ist aus der Sicht des Verwenders, also beispielsweise des Maklers, von entscheidender Bedeutung, dass es methodisch sauber erstellt ist. Werden beispielsweise bei einem Preisranking die Preise nicht repräsentativ ermittelt, so erscheint das Ranking nicht mehr als unparteiisch, und die Analyse bzw. Untersuchung genügt nicht mehr wissenschaftlicher Methode. Analysen müssen auf neutraler, objektiver und sachkundiger Durchführung beruhen. Ein erheblicher Ermessensspielraum kann sich dort ergeben, wo es um die Bewertung geht. Gezogene Schlüsse müssen lediglich vertretbar, also diskutabel erscheinen – dies spiegelt das Recht freier Meinungsäußerung, also zur wertenden Kritik. Die Maßstäbe der Rechtsprechung gelten sowohl für Produkt- als auch für Unternehmensratings. Wie der versicherungsmathematische Sachverständige Peter Schramm kritisiert, werden oft mangels Transparenz der Versicherungsprodukte und durch Fehlvorstellungen über die tatsächlichen Zusammenhänge eigentlich richtige Unternehmensratings dann unsachgemäß auch für die Bewertung von Produkten verwendet. So besagt z. B. ein gutes Finanzstärkerating möglicherweise gar nichts darüber, ob mit hohen überschüssen zu rechnen ist, wenn es nur auf die Fähigkeit des Unternehmens abstellt, die möglicherweise nur geringen garantierten Leistungen erbringen zu können. Wer dann wegen eines guten Finanzstärkeratings ein Produkt mit niedrigen Garantien empfiehlt, sollte dies notfalls gut begründen können, sobald das Unternehmen seine Finanzstärkefähigkeit in der Realität durch Reduzierung seiner nicht garantierten Leistungen zeigt.
infinma: Wenn der Makler ein Rating verwendet und anschließend stellt sich heraus, dass das Produkt für den Kunden nicht geeignet ist, dann kann der Kunde den Makler dafür haftbar machen?
Fiala: Für den Makler stellt sich diese Situation doppelt prekär dar, denn der Makler müsste im Prozess beweisen, dass ihn kein Verschulden daran trifft, ein ungeeignetes Produkt ausgewählt zu haben. Und dies führt natürlich zu der überlegung, dass es einem Makler möglich sein muss, mehr als nur ein einziges Rating für die Produktauswahl heran zu ziehen. Aus der Sicht des Kunden kann ein Rating durchaus ein Segen sein. Wenn der Makler nicht oder nicht ausreichend versichert ist, kann auch die Ratingagentur verklagt werden. Zahlreiche Ratingagenturen machen dies dem Kunden sehr einfach, denn sie verwenden rechtlich unwirksame AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Typisches Beispiel ist etwa folgender Hinweis: „Agentur übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität“: Derartige Haftungsausschlüsse sind regelmäßig unwirksam. Für den Makler können sich daraus folgende Fragen ergeben: a) Will ich ein Rating verwenden, bei welchem die Agentur offenbar keine Verantwortung übernehmen möchte? Welchen Wert hat dann solch ein Rating als Grundlage für eine Anlageentscheidung oder sonstige Auswahl von Produkten oder Produktgebern? b) Will ich einer Agentur vertrauen, die bereits bei einfachen Haftungsfragen mit Bezug auf das eigene Agenturvermögen, banale Grundlagenfehler praktiziert? Wäre es unlogisch aus derartigen Fehlern den Verdacht abzuleiten, dass auch die Ratings fehlerhaft sein dürften?
infinma: Lässt sich eine Haftung für den Makler gegenüber dem Kunden mit Gewissheit ausschließen, wenn er ein mit Mängeln behaftetes Rating für ein an sich für den Kunden geeignetes Produkt verwendet?
Fiala: Wenn das Produkt für den Kunden geeignet ist, wird sich der Kunde auch nur selten für das Rating interessieren. Hinsichtlich der Haftung bleibt für den Makler immer ein Restrisiko. Daher sollte ein Makler die üblichen Maßnahmen treffen, um seine persönliche Haftung zu minimieren – dies fängt damit an, die Prospekte und Ratings einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen. Auch die Lektüre und das Archivieren von (echter) Fachpresse können der Absicherung dienen. Nicht zu vergessen wären die Dokumentation des Beratungsprozesses beim Kunden, der Einsatz einer passenden Gesellschaftsform, sowie die VSH-Versicherung des sodann verbleibenden Restrisikos. Auch wer Ratings und Analysen einkauft, kann daraus eigene Regressansprüche gegen Analysten bzw. Ratingagenturen ableiten: Hier springt mancher Firmenrechtsschutz ein. Man kann sich also als Makler durchaus strategisch professionell aufstellen. In diesem Bereich fällt auch die Schadensersatzpflicht des Produktgebers wegen fehlerhaft rechnender Vertriebssoftware, lückenhafter Anleitung bzw. unrichtiger Information bei Produktschulungen.
infinma: Welche Anforderungen sind denn überhaupt an Ratings bzw. Rating-Agenturen zu stellen? Wo sehen Sie mögliche Interessenskonflikte?
Fiala: Die Erstellung eines lediglich falschen Ratings wird nicht ohne weiteres für eine Haftung ausreichen. Notwendig wäre, dass der Ratingagentur ein Vorwurf gemacht werden kann, beispielsweise nachlässige Recherchen und Ermittlungen der Grundlagen seines Ratings – oder etwa grobe Rücksichtslosigkeit durch „ins Blaue“ gemachte Angaben. Leichtfertiges Verhalten kann für eine Haftung aus „sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB“ allerdings ausreichen, wenn sich das Vorgehen der Ratingagentur nach richterlicher Wertung als gewissenlos darstellt. Hier kann es ausreichen, dass dem Gericht eine Vielzahl von Indizien vorliegt. übrigens haben Gerichte wiederholt auch „Vertriebsleiter“ mit einem internen Wissensvorsprung wegen veranlasster Falschinformation zum Schadensersatz verurteilt. Planvolle Fehlinformation führt beim Vertrieb regelmäßig zur Haftung – an Fehlinformation durch Schulungsleiter wäre hier genauso zu denken, wie solche durch Ratingagenturen und angeblich unabhängige Analysten. So zitiert der Aktuar Peter Schramm auf seiner Seite www.pkv-gutachter.de Urteile, die Versicherer zum Schadenersatz oder zur Zahlung der ursprünglich in Aussicht gestellten Rente verurteilten, weil sie im Wissen, dass die Lebenserwartung sich verlängert hatte, noch die alten zu niedrig kalkulierten Rentenversicherungen teilweise sogar forciert verkauft hatten. Im Nachhinein wollten sie dann die Renten wegen der verlängerten Lebenserwartung kürzen.
infinma: Könnte hier eine Rating-Aufsicht weiter helfen?
Fiala: Während früher Ratingagenturen als „größte unkontrollierte Macht im Finanzsektor“ bezeichnet wurden, setzte sich Anfang 2005 die Meinung durch, dass man politisch auf eine „Selbstregulierung“ setzen möchte. Nach meiner persönlichen Einschätzung genügt es, den Ratings und ihren Autoren mit einem freundlichen Misstrauen zu begegnen. Wer sich vergewissern will, ob ein Rating auf soliden Füßen steht, kann ja nachfassen und die Plausibilität prüfen. Wissenschaftlich ist auch solch ein Werk dann, wenn es mit dem Verstande nachvollziehbar ist. Fehlende Transparenz sollte jedenfalls für jeden Makler ein „K.O.-Kriterium“ sein, um „billige“ Werbung von seriöser Ratingarbeit zu unterscheiden.
infinma: Was kann der Makler denn Ihrer Meinung nach überhaupt tun, um sich bzgl. evtl. Haftungsrisiken abzusichern?
Fiala: Neben den oben bereits angedeuteten eigenbetrieblichen Aufgaben (Dokumentation der Beratung, richtige Gesellschaftsform, VSH-Versicherung), kommt der Fortbildung eine entscheidende Rolle zu. Dabei denke ich nicht an Vertriebsschulungen, die unter dem Motto „halt Du sie dumm – ich halt sie arm“ stehen. Wichtig scheint mir auch der Austausch mit Kollegen, am besten fachübergreifend: Mancher Dialog mit einem Aktuar, Juristen, Versicherungsberater, usw. kann beiderseitig die Horizonte erweitern. Von Versicherern darf man nur bedingt Transparenz erwarten, denn hier werden interne Kalkulationsgrundlagen regelmäßig als zu schützende Geschäftsgeheimnisse aufgefasst – was auch nur eingeschränkt durch Ratings kompensiert werden kann.
infinma: Herr Fiala, wir danken Ihnen für das Gespräch.
(competence-site (April 2006))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.competence-site.de />www.competence-site.de undhttp://www.infinma.de />www.infinma.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)