Entgeltumwandlung: August Zillmer lebt

Wie das Kaninchen auf die Schlange hatten die Lebensversicherer nach Erfurt geblickt.

 

Dort hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) Mitte September darüber zu entscheiden, ob Entgeltumwandlungs-Vereinbarungen aus der Zeit vor 2008 unwirksam sind, wenn gezillmerte Tarife verwendet werden.

 

Ergebnis: Gezillmerte Verträge verstoßen nicht automatisch gegen das Wertgleichheitsgebot (Az.: 3 AZR 17/09).

 

Sie können allerdings eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers sein. Dann muss der Arbeitgeber nachlegen, so die Richter. Mit diesem salomonischen Urteil wird die Diskussion um die Zillmerung weiter befeuert. In dem strittigen Fall hatte ein Angestellter Ende 2004 eine Direktversicherung als Entgeltumwandlung abgeschlossen.

Der Vertrag war voll gezillmert, die Abschluss- und Vertriebskosten wurden also sofort in voller Höhe verrechnet – was auf den deutschen Mathematiker August Zillmer (1831 – 1893) zurückgeht, der 1863 die Theorie der Prämienreserven entwickelte, mit der bis heute der Vertrieb bei Laune gehalten wird.

Als der Arbeitnehmer knapp drei Jahre später den Job wechselte, waren 7.000 Euro an die Versicherung abgeführt worden, doch stand das Deckungskapital wegen der Zillmerung erst bei 4.711 Euro. Der Arbeitnehmer wollte daraufhin die bAV rückgängig machen und verklagte seinen ehemaligen Chef auf Nachzahlung von Arbeitslohn in Höhe von 7.000 Euro.

Dies hat das BAG abgelehnt. Begründung: Grundsätzlich verstößt die Verwendung voll gezillmerter Verträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot. Deshalb führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungs-Vereinbarung. Allerdings bauten die Richter sich selbst für andere Fälle eine Brücke, auch anders zu entscheiden.

 

O-Ton: „Es spricht einiges dafür, dass es nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit voll gezillmerten Tarifen zuzusagen.“

 

Die Pointe ist bemerkenswert klar:

Falls die Zillmerung rechtlich zu beanstanden ist, führt dies nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeitslohns, sondern zur Aufstockung der Versicherungsleistung. Soll heißen: Hätte der Kunde auf höhere bAV statt auf Nachzahlung von Arbeitslohn geklagt, hätte er wahrscheinlich gewonnen. Das Gericht gab vorsichtig grünes Licht für die Rechtmäßigkeit der Teilzillmerung in älteren Verträgen, wie sie inzwischen bei der Riester-Rente erlaubt ist und ansonsten mit dem neuen VVG ab 2008 legalisiert wurde.

 

O-Ton: „Angemessen könnte die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre sein.“

 

Der GDV begrüßte die Entscheidung. Arbeitgeber könnten jetzt darauf vertrauen, dass sie kein Haftungsrisiko eingehen. Auch gezillmerte Altverträge aus der Zeit vor 2008 seien nun nicht mehr von Rückabwicklung bedroht. Dies könnte ein Trugschluss sein.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (München) sieht weiterhin Haftungsrisiken bei Altverträgen. Ausgangspunkt sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006.

Dort steht, dass „die Folgen der Zillmerung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages bis zur Neuregelung des VVG verfassungswidrig“ ist (Az.: 1 BvR 1317/96).

Dieser Entscheidung stellt sich das BAG nicht entgegen, zumal sie seinerzeit den Anlass zur VVGReform 2008 gab. Laut BAG haften Arbeitgeber für die Aufstockung der Leistung und müssten gegebenenfalls noch was nachschießen. „Entwarnung sieht anders aus“, gibt sich Fiala ironisch und folgert:

„Dies war noch nicht das letzte Wort zur Zillmerung“.

 

von Detlef Pohl

mit freundlicher Genehmigung von

www.performance-online.de (veröffentlicht in Performance Ausgabe10/2009, Seite 6)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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