Die Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer beträgt 15.000 Euro (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, für Erwerbe mit Steuerentstehung nach dem 31. Dezember 2024) und mindert den steuerpflichtigen Erwerb, ohne dass Belege nötig sind. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) in einem Fall mit Auslandsbezug entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer sie beanspruchen können, und sie dem einzigen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber ungekürzt zugesprochen.
Wer ein Vermächtnis erhält, muss Erbschaftsteuer zahlen, sobald der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt. Dieser Beitrag erklärt, was die Pauschale umfasst, wer sie geltend machen kann, was das Urteil entschieden hat und was ausdrücklich offen bleibt.
Was die Erbfallkostenpauschale ist
Das Erbschaftsteuergesetz erlaubt es, bestimmte Kosten, die durch den Erbfall entstehen, vom Erwerb abzuziehen. Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gehören dazu die Kosten der Bestattung, ein angemessenes Grabdenkmal, die übliche Grabpflege (mit ihrem Kapitalwert) und Kosten, die dem Erwerber unmittelbar bei der Abwicklung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs entstehen. Wer diese Kosten nicht einzeln nachweisen möchte, erhält ohne Nachweis einen Pauschbetrag. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Die Höhe hat sich geändert. Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Pauschbetrag von 10.300 Euro auf 15.000 Euro angehoben. Nach § 37 Abs. 21 ErbStG gilt der neue Betrag für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht.
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| Zeitpunkt der Steuerentstehung | Pauschbetrag |
|---|---|
| bis 31. Dezember 2024 | 10.300 Euro |
| ab 1. Januar 2025 | 15.000 Euro |
Maßgeblich ist also nicht das Datum des Antrags oder des Bescheids, sondern der Zeitpunkt, in dem die Steuer entsteht. Bei einem Vermächtnis ist das nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich der Tod des Erblassers; bei aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnissen kann der Eintritt der Bedingung oder des Termins entscheiden.
Die Pauschale ist eine Abzugsgröße und keine Steuerersparnis in gleicher Höhe. Sie verringert die Bemessungsgrundlage. Wie viel Steuer dadurch entfällt, hängt vom Freibetrag, von der Steuerklasse und vom Steuersatz ab. Liegt der Erwerb ohnehin unter dem Freibetrag, ändert sich nichts. Welche weiteren Stellschrauben das Gesetz bietet, beschreibt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.
Wer die Pauschale beanspruchen kann
Der Gesetzeswortlaut spricht vom Erwerber, nicht vom Erben. In der Praxis wurde die Pauschale Vermächtnisnehmern dennoch teilweise verweigert; die Finanzverwaltung verlangte eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung zur Kostenübernahme (R E 10.9 Abs. 2 Satz 3 ErbStR 2019). Der BFH sieht darin für den Pauschbetrag keine Einschränkung. Nach dem Urteil können Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte den Betrag beanspruchen.
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| Erwerber | Erwerbsgrundlage | Pauschale möglich |
|---|---|---|
| Erbe | Erbfolge (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ja |
| Vermächtnisnehmer | Vermächtnis (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ja, nach dem BFH |
| Pflichtteilsberechtigter | geltend gemachter Pflichtteil | ja, nach dem BFH |
Beim Pflichtteil entsteht die Steuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG erst mit der Geltendmachung des Anspruchs. Daraus folgt nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 21 ErbStG: Wird ein Pflichtteil erst im Jahr 2025 oder später geltend gemacht, kann die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entstanden sein, auch wenn der Erblasser früher gestorben ist. Eine Äußerung der Finanzverwaltung dazu, ob sie in diesem Fall den höheren Betrag anwendet, ist nicht bekannt; Betroffene sollten das im Einzelfall prüfen. Offen ist auch, wie sich der höhere Betrag zum Grundsatz verhält, dass der Pauschbetrag je Erbfall nur einmal gewährt wird, wenn die Erben für denselben Erbfall bereits den alten Betrag angesetzt haben. Das kann bei längeren Auseinandersetzungen um den Pflichtteil Bedeutung haben. Wie Pflichtteilsansprüche selbst berechnet und geltend gemacht werden, beschreibt der Beitrag Pflichtteil der Kinder.
Das Urteil: BFH vom 17. Juni 2026, II R 25/23
Der Fall hatte Auslandsbezug. Die Erblasserin lebte bei ihrem Tod im Vereinigten Königreich. Ihr dort lebender Bruder wurde ihr Erbe; sein Erwerb unterlag nicht der deutschen Erbschaftsteuer. Ihre in Deutschland lebende Nichte erhielt testamentarisch 50.000 Britische Pfund. Ob sie Erbin oder Vermächtnisnehmerin war, konnte offenbleiben, weil beides ein Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist; den Pauschbetrag hat der BFH ausdrücklich auch Vermächtnisnehmern zugesprochen. Ihr waren nur geringe Kosten entstanden, nämlich 13,20 Euro. Sie machte dennoch die Pauschale geltend, damals 10.300 Euro.
Das Finanzamt berücksichtigte nur die tatsächlichen Kosten. Das Niedersächsische Finanzgericht (3 K 169/21) sprach der Klägerin einen Teil der Pauschale zu, und zwar im Verhältnis des Vermächtniswerts zum Wert des gesamten Nachlasses. Es sah eine volle Pauschale als Überbegünstigung an, weil ein Teil des Nachlasses in Deutschland nicht steuerpflichtig war. Der BFH hob das auf. Das Urteil trägt im Kern drei Aussagen:
- Die Pauschale steht nicht nur Erben zu, sondern auch Vermächtnisnehmern.
- Sie wird für den Erbfall insgesamt nur einmal gewährt.
- Ist der Vermächtnisnehmer der einzige Erwerber, der nach § 2 ErbStG der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, steht ihm der volle Betrag zu. Eine anteilige Kürzung, weil andere Beteiligte nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, sieht das Gesetz nicht vor.
Dass die tatsächlichen Kosten weit unter der Pauschale lagen, ist unerheblich. Der Zweck der Pauschale ist gerade, den Einzelnachweis zu ersparen.
Das Urteil wurde am 20. August 2026 veröffentlicht (Pressemitteilung Nr. 043/26 des Bundesfinanzhofs).
Nur einmal je Erbfall: Was bei mehreren Erwerbern gilt
Die Pauschale ist ein Gesamtbetrag. Das Gesetz spricht davon, dass „insgesamt“ ein Betrag abgezogen wird. Sie vervielfacht sich also nicht mit der Zahl der Erwerber. Für den vom BFH entschiedenen Sonderfall, dass es nur einen in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber gibt, ist die Rechtslage nun geklärt.
Anders ist die Lage, wenn mehrere Erwerber der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Dann ist der Pauschbetrag aufzuteilen; wie, ist gesetzlich nicht geregelt. Entschieden hat der BFH nur den Fall eines einzigen deutschen Erwerbers. Einigen sich die Erwerber, legt die Finanzverwaltung diese Aufteilung der Besteuerung zugrunde (R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019). Mehrere Erwerber sollten sich deshalb früh abstimmen.
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| Konstellation | Einordnung |
|---|---|
| Ein Erwerber unterliegt der deutschen Steuer, die übrigen nicht | volle Pauschale für diesen Erwerber (BFH II R 25/23) |
| Mehrere Erwerber sind in Deutschland steuerpflichtig | Aufteilung gesetzlich nicht geregelt, Einigung der Erwerber wird zugrunde gelegt (R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019) |
| Tatsächliche Kosten übersteigen die Pauschale | Einzelnachweis möglich, kein zusätzlicher Abzug neben der Pauschale |
Ein Beispiel mit erfundenen Namen und Zahlen: Die seit vielen Jahren im Ausland lebende Erblasserin Frau Berger, die keine Inländerin im Sinne des § 2 ErbStG ist, hinterlässt ihrer in Deutschland lebenden Nichte Lena ein Geldvermächtnis von 60.000 Euro; der Rest des Nachlasses geht an einen Neffen, der ebenfalls im Ausland lebt und in Deutschland nicht steuerpflichtig ist. Lena unterliegt als Einzige der deutschen Erbschaftsteuer. Nach der Linie des BFH kann sie die volle Pauschale ansetzen. Für Nichten gilt Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 Euro. Der Erwerb von 60.000 Euro mindert sich um die Pauschale von 15.000 Euro und den Freibetrag auf einen steuerpflichtigen Erwerb von 25.000 Euro; bei einem Steuersatz von 15 Prozent in dieser Stufe ergeben sich 3.750 Euro. Ohne Pauschale wären es 40.000 Euro und 6.000 Euro Steuer. Die Rechnung zeigt, wie stark die Pauschale bei kleineren Vermächtnissen und höheren Steuerklassen wirkt. Die Steuersätze und Klassen stehen in § 15 und § 19 ErbStG und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Auslandsbezug: Wann der Fall eine Rolle spielt
Der Fall des BFH war ein Auslandsfall, und gerade dort entstehen die Fragen. Die persönliche Steuerpflicht richtet sich nach § 2 ErbStG. Sie ist unbeschränkt, wenn der Erblasser oder der Erwerber zum Zeitpunkt der Steuerentstehung Inländer ist; dazu zählen auch deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. In anderen Fällen besteht nur eine beschränkte Steuerpflicht für Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG.
Drei Punkte sind in Auslandsfällen häufig streitig:
- Welche Steuerpflicht gilt für den Erwerber? Ein Vermächtnisnehmer mit Wohnsitz im Inland ist in der Regel unbeschränkt steuerpflichtig, auch wenn der Erblasser im Ausland gelebt hat und der Nachlass im Ausland liegt. Für die Frage, ob Sie die Pauschale ansetzen können, ist das der Ausgangspunkt.
- Sonderregel bei beschränkter Steuerpflicht. § 10 Abs. 6 ErbStG begrenzt den Abzug von Schulden und Lasten, die mit nicht steuerpflichtigem Vermögen zusammenhängen, und sieht bei beschränkter Steuerpflicht eine anteilige Berücksichtigung vor. Nach der Gesetzesfassung betrifft das auch Kosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG. Für den Pauschbetrag selbst gilt das nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG nicht: Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die anteilige Kürzung trifft also die einzeln nachgewiesenen Kosten, nicht den Pauschbetrag (für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, § 37 Abs. 21 ErbStG). Zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, etwa zum Freibetrag, siehe Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht.
- Doppelte Erfassung. Die ausländische Erbschaft- oder Nachlasssteuer wird von der deutschen Pauschale nicht berührt. Ob ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, erläutert der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Regeln des ausländischen Staates zu Kosten, Freibeträgen und Abzügen sollte ein Berater vor Ort prüfen.
Wer Vermögen im Ausland erwirbt, hat zudem Anzeigepflichten. Nach § 30 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall anzuzeigen. Die Ausnahme für Erwerbe aufgrund eines vor einem deutschen Gericht oder Notar eröffneten Testaments gilt nicht, wenn zum Erwerb Auslandsvermögen gehört. Mehr dazu im Beitrag Anzeigepflicht für Auslandsvermögen.
Pauschale oder tatsächliche Kosten
Übersteigen die tatsächlich angefallenen und abzugsfähigen Kosten die Pauschale, kann der Einzelnachweis günstiger sein. Das kommt bei aufwendigen Bestattungen, einem Grabdenkmal oder umfangreichen Abwicklungskosten vor. Zwei Regeln sind zu beachten:
- Kosten dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden. Neben der Pauschale ist ein zusätzlicher Abzug derselben Kosten ausgeschlossen. Nach dem BFH gilt das auch für nachgewiesene Kosten der Erlangung des Erwerbs; die abweichende Ansicht der Finanzverwaltung in R E 10.9 Abs. 5 ErbStR 2019 teilt er nicht.
- Wer den Einzelnachweis wählt, muss die Kosten belegen. Belege über Bestattung, Grabstein, Gebühren, Übersetzungen und Beglaubigungen sollten deshalb auch dann aufbewahrt werden, wenn zunächst die Pauschale beantragt wird.
Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG).
Typische Fehler in der Praxis
Pauschale nicht angesetzt. Wer die Pauschale in der Erklärung oder im Einspruch nicht ausdrücklich geltend macht, riskiert, dass sie unberücksichtigt bleibt. Vermächtnisnehmer, die selbst keine Abwicklungskosten hatten, nehmen leicht an, ihnen stehe nichts zu. Auch im entschiedenen Fall berücksichtigte das Finanzamt die beantragte Pauschale zunächst nicht.
Pauschale jedem Erwerber zugerechnet. Die Pauschale ist nur einmal je Erbfall verfügbar. Wer bei mehreren Steuerpflichtigen jeweils 15.000 Euro ansetzt, riskiert eine Korrektur und Nachzahlungen.
Fristen übersehen. Ein Bescheid wird bestandskräftig, wenn nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt wird (§ 355 AO). Ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich in der Regel nicht allein deshalb ändern, weil ein späteres Urteil die Rechtslage anders beurteilt. Offene Bescheide mit gekürzter oder versagter Pauschale sollten Sie daher prüfen lassen, solange der Einspruch noch möglich ist.
Falscher Zeitpunkt. Wer den Betrag nach dem Todestag bestimmt, übersieht, dass beim Pflichtteil und bei bedingten Vermächtnissen die Steuerentstehung später liegen kann.
Die Steuererklärung ist nach § 31 ErbStG auf Aufforderung des Finanzamts abzugeben; die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Besprechen Sie die Reihenfolge mit der Behörde, bevor Fristen ablaufen.
Offene Rechtsfragen und verbindliche Auskunft
Das Urteil ist jung, und noch ist offen, wie die Finanzverwaltung es allgemein anwendet. Ob sie die Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht und die Erbschaftsteuer-Richtlinien (R E 10.9 ErbStR 2019) anpasst, ist nicht bekannt und bleibt abzuwarten. Wer eine größere Gestaltung plant oder einen komplexen Fall mit mehreren Erwerbern hat, kann vor der Umsetzung beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragen; wie das Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag Verbindliche Auskunft vor dem Wegzug. Für die Auskunft kann nach § 89 Abs. 3 bis 7 AO eine Gebühr anfallen. Bei Auslandsbezug kann zusätzlich eine Auskunft der Steuerbehörde im anderen Staat sinnvoll sein.
Fazit
Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro steht nicht nur Erben zu. Nach dem Urteil des BFH vom 17. Juni 2026 können auch Vermächtnisnehmer den Betrag ansetzen, auch dann, wenn ihre tatsächlichen Kosten gering sind. Ist der Vermächtnisnehmer der einzige in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, wird die Pauschale nicht gekürzt, weil andere Beteiligte im Ausland besteuert werden. Bei mehreren inländischen Steuerpflichtigen ist der Betrag aufzuteilen; die Art der Aufteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Bei beschränkter Steuerpflicht trifft die anteilige Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG nicht den Pauschbetrag. Prüfen Sie Bescheide, solange die Einspruchsfrist läuft, und halten Sie Belege bereit, falls die tatsächlichen Kosten höher sind.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale?
Für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht, beträgt sie 15.000 Euro. Für frühere Erwerbe gilt der Betrag von 10.300 Euro. Ein Nachweis der Kosten ist nicht erforderlich.
Können Vermächtnisnehmer die Pauschale geltend machen?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 17. Juni 2026 (II R 25/23) entschieden, dass auch Vermächtnisnehmer die Pauschale beanspruchen können. Das gilt nach dem Urteil ebenso für Pflichtteilsberechtigte.
Wird die Pauschale gekürzt, wenn weitere Erben nicht in Deutschland steuerpflichtig sind?
Nach dem BFH nicht, wenn der Vermächtnisnehmer der einzige Erwerber ist, der der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt. Eine anteilige Kürzung nach dem Wert des Vermächtnisses hat der BFH verworfen.
Kann jeder Erwerber 15.000 Euro abziehen?
Nein. Die Pauschale gilt je Erbfall insgesamt nur einmal. Sie ist unter mehreren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerbern aufzuteilen; wie, ist gesetzlich nicht geregelt, die Finanzverwaltung legt eine Einigung der Erwerber zugrunde (R E 10.9 Abs. 3 Satz 4 ErbStR 2019).
Was gilt, wenn meine Kosten höher als 15.000 Euro waren?
Dann können Sie statt der Pauschale die tatsächlichen, nachgewiesenen und abzugsfähigen Kosten ansetzen. Beides nebeneinander für dieselben Kosten ist ausgeschlossen. Bewahren Sie die Belege auf.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erben und Vermächtnisnehmer bei der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Erbfällen mit Auslandsbezug, von der Prüfung der Steuerpflicht über die Erklärung und den Einspruch bis zur Abstimmung mit ausländischen Beratern. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.