Erbschaftsteuer: Anzeigepflicht bei Auslandsvermögen nach § 30 ErbStG

Erbschaftsteuer: Anzeigepflicht bei Auslandsvermögen nach § 30 ErbStG

Anzeigepflicht bei Auslandsvermögen

Wer ein Konto in der Schweiz, eine Wohnung in Spanien oder ein Depot bei einer ausländischen Bank erbt, muss zugleich eine Frist in Deutschland beachten: Die Erbschaftsteuer-Anzeigepflicht bei Auslandsvermögen verlangt, dass der Erwerber den Erbfall innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt meldet. Anders als bei einem rein inländischen Nachlass entfällt diese Pflicht bei Auslandsvermögen auch dann nicht, wenn ein notarielles oder gerichtlich eröffnetes Testament vorliegt. Der Beitrag erläutert, wer anzeigen muss, was in die Anzeige gehört, wer das Finanzamt ohnehin informiert, wie die Anzeige die Festsetzungsfrist beeinflusst und wo die Steuerhinterziehung beginnt.

Wann Auslandsvermögen überhaupt in Deutschland steuerpflichtig ist

Die Anzeigepflicht setzt einen nach § 2 ErbStG steuerpflichtigen Erwerb voraus. Unbeschränkt steuerpflichtig ist der gesamte Vermögensanfall, also auch Vermögen im Ausland, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Nach Buchst. b gelten auch deutsche Staatsangehörige als Inländer, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (erweitert unbeschränkte Steuerpflicht). Zur Abgrenzung siehe den Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.

Sind weder Erblasser noch Erwerber Inländer, haben sie also weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und leben sie, soweit sie deutsche Staatsangehörige sind, seit mehr als fünf Jahren im Ausland, kommt nur noch eine beschränkte Steuerpflicht für bestimmtes Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG in Betracht; für ausländisches Vermögen besteht dann in Deutschland in der Regel keine Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG. Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit endet die Inländereigenschaft bereits mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Daneben kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG greifen.

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Konstellation Steuerpflicht in Deutschland Auslandsvermögen anzuzeigen?
Erblasser lebte im Ausland, Erbe lebt in Deutschland unbeschränkt (Erwerber ist Inländer) ja
Erblasser lebte in Deutschland, Erbe lebt im Ausland unbeschränkt (Erblasser war Inländer) ja
Deutscher Erblasser, seit drei Jahren im Ausland ohne Wohnsitz im Inland, Erbe ebenfalls im Ausland unbeschränkt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ja
Erblasser und Erbe keine Inländer (Deutsche: seit über fünf Jahren im Ausland ohne Inlandswohnsitz), kein Inlandsvermögen regelmäßig keine (Ausnahme § 4 AStG prüfen) nein

Die Anzeigepflicht knüpft nicht an eine Steuerzahllast an, sondern an den steuerbaren Erwerb. Auch wer erwartet, dass der Freibetrag ausreicht, sollte deshalb anzeigen.

Die Anzeigepflicht des Erwerbers nach § 30 ErbStG

Wer anzeigen muss

Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb vom Erwerber anzuzeigen, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten. Erwerber sind neben Erben etwa Vermächtnisnehmer, Bezugsberechtigte einer ausländischen Lebensversicherung und Pflichtteilsberechtigte, sobald sie ihren Anspruch geltend machen. Jeder Miterbe ist selbst anzeigepflichtig; eine gemeinsame Anzeige sollte abgestimmt werden. Bei Schenkungen ist nach § 30 Abs. 2 ErbStG zusätzlich der Schenker anzeigepflichtig.

Frist: drei Monate ab Kenntnis

Die Frist beträgt drei Monate. Sie beginnt nicht mit dem Todestag, sondern mit der erlangten Kenntnis von dem Anfall. Wer erst Jahre später von einem Auslandskonto des Erblassers erfährt, muss ab diesem Zeitpunkt binnen drei Monaten anzeigen. Kenntnis setzt nach überwiegender Auffassung ein zuverlässiges Wissen vom Erwerb voraus; bloße Vermutungen genügen in der Regel nicht.

Form und Adressat

Die Anzeige ist schriftlich an das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt zu richten. In mehreren Bundesländern ist die Erbschaftsteuer bei einzelnen Finanzämtern gebündelt. Örtlich kommt es nach § 35 ErbStG grundsätzlich auf den Erblasser an; war dieser kein Inländer, auf den Erwerber (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG).

Inhalt der Anzeige

§ 30 Abs. 4 ErbStG nennt die Angaben, die die Anzeige enthalten soll:

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Nr. Angabe nach § 30 Abs. 4 ErbStG Praxishinweis bei Auslandsvermögen
1 Vor- und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung von Erblasser und Erwerber fehlt eine deutsche Identifikationsnummer, dies angeben
2 Todestag und Sterbeort ausländische Sterbeurkunde ggf. mit Übersetzung bereithalten
3 Gegenstand und Wert des Erwerbs Kontostand zum Todestag, Depotauszug, Immobilienbeschreibung; Werte in Euro umrechnen und Kurs angeben
4 Rechtsgrund (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis) ausländisches Testament und Angabe, nach welchem Recht vererbt wird
5 persönliches Verhältnis zum Erblasser bestimmt Steuerklasse und Freibetrag
6 frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt Schenkungen der letzten zehn Jahre, auch aus dem Ausland

Exakte Werte sind für die Anzeige nicht zwingend; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Lässt sich der Wert einer Auslandsimmobilie binnen drei Monaten nicht ermitteln, ist eine Anzeige mit vorläufiger Schätzung und dem Hinweis auf eine Nachreichung besser als ein Abwarten.

Ausnahme bei eröffnetem Testament gilt nicht für Auslandsvermögen

Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG bedarf es keiner Anzeige, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Diese Erleichterung gilt ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Ein notarielles Testament allein genügt also nicht: Maßgeblich ist die Eröffnung durch eine deutsche Stelle, und bei Auslandsvermögen bleibt die Anzeige erforderlich.

Anzeigepflichten Dritter: Was das Finanzamt ohnehin erfährt

Zahlreiche Stellen melden Erbfälle an das Finanzamt. Das ersetzt die eigene Anzeige nicht, erklärt aber, warum verschwiegenes Vermögen häufig auffällt.

Banken, Verwahrer, Versicherer (§ 33 ErbStG, ErbStDV)

Wer geschäftsmäßig fremdes Vermögen verwahrt oder verwaltet, muss nach § 33 Abs. 1 ErbStG dem Finanzamt die Nachlasswerte eines Verstorbenen mitteilen, in der Regel binnen eines Monats, seitdem der Todesfall bekannt geworden ist. Nach § 1 Abs. 2 ErbStDV gilt die Pflicht auch, wenn neben dem Erblasser weitere Personen beteiligt sind, etwa bei Gemeinschaftskonten. Bei Schließfächern genügt die Mitteilung über deren Bestehen (§ 1 Abs. 3 ErbStDV); unterbleiben darf die Anzeige unter anderem bei Werten bis 5.000 Euro (§ 1 Abs. 4 ErbStDV). Versicherer melden vor Auszahlung an Dritte (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Verstöße sind nach § 33 Abs. 4 ErbStG Steuerordnungswidrigkeiten.

Wichtig für Auslandsvermögen: Diese Pflichten treffen deutsche Institute. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass ein inländisches Kreditinstitut auch das Vermögen anzeigen muss, das bei seiner Zweigniederlassung im Ausland verwahrt wird, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis gilt (BFH, Urteil vom 16.11.2016, II R 29/13, nach Vorabentscheidung des EuGH vom 14.04.2016, C-522/14).

Gerichte, Notare, Standesämter und Konsuln (§ 34 ErbStG)

Standesämter melden Sterbefälle; Gerichte, Notare und deutsche Konsuln melden unter anderem Erbscheine, Europäische Nachlasszeugnisse, eröffnete Verfügungen von Todes wegen und beurkundete Schenkungen (§ 34 Abs. 2 ErbStG). Ein deutsches Erbscheinsverfahren (zur Zuständigkeit siehe Nachlassgericht bei Auslandswohnsitz) führt deshalb regelmäßig zu einer Mitteilung.

Internationaler Informationsaustausch

Hinzu kommt der automatische Austausch von Finanzkontendaten nach dem Common Reporting Standard. Ausländische Banken melden Konten in Deutschland ansässiger Personen über ihre Behörden an das Bundeszentralamt für Steuern. Einzelheiten enthält der Beitrag zu den CRS-Meldepflichten bei Auslandskonten. Ein auf den Erben umgeschriebenes Auslandskonto kann so bereits im Folgejahr bekannt werden.

Steuererklärung nach § 31 ErbStG

Die Anzeige ist noch keine Steuererklärung. Nach § 31 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem Beteiligten die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen, unabhängig davon, ob er selbst steuerpflichtig ist; die Frist muss mindestens einen Monat betragen. Die Erklärung enthält ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und alle Angaben zu Gegenstand und Wert des Erwerbs (§ 31 Abs. 2 ErbStG). Miterben können gemeinsam erklären (§ 31 Abs. 4 ErbStG); Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger sind selbst verpflichtet (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG).

Eine Erklärungspflicht entsteht also erst auf Aufforderung, über die das Finanzamt anhand der Anzeige entscheidet. Liegt der Wert erkennbar unter dem Freibetrag, verzichtet es oft darauf.

Bei Auslandsvermögen gelten erhöhte Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO. Der Erwerber muss Belege aus dem Ausland selbst beschaffen. Der deutsche Bewertungsmaßstab entspricht nicht automatisch dem Wert im Belegenheitsstaat; Fragen zur dortigen Nachlassabwicklung sind mit einem Berater vor Ort zu klären.

Folgen für die Festsetzungsfrist: § 170 AO

Die reguläre Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Ihr Beginn ist bei Erbfällen mit Auslandsbezug aber oft deutlich später als der Todestag.

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Regel Inhalt Wirkung
§ 170 Abs. 1 AO Beginn mit Ablauf des Jahres der Steuerentstehung Grundregel
§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist eine Anzeige zu erstatten, Beginn mit Ablauf des Jahres der Einreichung, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung Anlaufhemmung bis zu drei Jahre
§ 170 Abs. 5 Nr. 1 AO bei Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Jahres, in dem der Erwerber Kenntnis vom Erwerb erlangt hat späte Kenntnis verschiebt den Beginn weiter
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre bei Hinterziehung, fünf Jahre bei leichtfertiger Verkürzung Verlängerung der Frist

Beispiel (fiktiv): Lena lebt in München. Ihr Onkel Karl stirbt im März 2026 in Portugal. Von einem Wertpapierdepot Karls in Luxemburg erfährt Lena erst im Februar 2028. Die Anzeigefrist von drei Monaten beginnt im Februar 2028. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 5 Nr. 1 AO nicht vor Ablauf des Jahres 2028. Zeigt Lena den Erwerb nicht an, greift die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zusätzlich. Vier Jahre nach dem Todestag ist die Sache also keineswegs erledigt.

Wie weit eine lückenhafte Anzeige die Anlaufhemmung beendet, ist nur teilweise geklärt. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Anzeige, die einen bekannten Erwerbsgegenstand unvollständig oder fehlerhaft beschreibt, für das Ende der Anlaufhemmung genügt, es sei denn, sie läuft praktisch auf ein Nichteinreichen hinaus (BFH, Urteil vom 23.05.2012, II R 56/10). Fehlt dagegen ein eigenständiger Posten wie ein Auslandskonto vollständig, gibt es dazu keine eigene Entscheidung des BFH. Nach verbreiteter Auffassung beendet eine solche Teilanzeige die Anlaufhemmung nur dann, wenn sie das Finanzamt in die Lage versetzt, das Verfahren zu betreiben. Das ist eine Übertragung des allgemeinen Rechtsgedankens auf eine im Kern ungeklärte Fallgruppe und keine gefestigte Rechtsprechung.

Offen ist ebenso, wie sich die Hinterziehung durch einen Miterben auf die Festsetzungsfrist der übrigen Miterben auswirkt. Jeder Miterbe schuldet die Erbschaftsteuer auf seinen eigenen Erwerb, für jeden Erwerb läuft also eine eigene Frist. Ob die verlängerte Frist nach § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO auch gegenüber einem Miterben gilt, der selbst nichts verschwiegen hat, ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt und wird in der Literatur diskutiert.

Steuerhinterziehung durch unterlassene Anzeige

Unterlassen ist strafbar

Nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO macht sich strafbar, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Die Pflicht aus § 30 ErbStG ist eine solche Pflicht. Wer vorsätzlich ein geerbtes Auslandskonto verschweigt, kann deshalb Erbschaftsteuer hinterziehen, ohne je etwas Falsches unterschrieben zu haben. Strafrahmen: bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen wie einer Verkürzung in großem Ausmaß sechs Monate bis zehn Jahre (§ 370 Abs. 3 AO). Der Bundesgerichtshof nimmt ein großes Ausmaß einheitlich ab einer Verkürzung von 50.000 Euro an (BGH, Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt nach der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 02.12.2008, 1 StR 416/08) eine Strafaussetzung zur Bewährung nur bei besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Leichtfertiges Handeln kann als Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO geahndet werden.

Für besonders schwere Fälle nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Sie ist von der zehnjährigen Festsetzungsfrist zu unterscheiden.

Altlasten des Erblassers: Berichtigungspflicht nach § 153 AO

Hat der Erblasser Kapitalerträge oder Mieteinnahmen aus dem Ausland nicht erklärt, trifft die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO auch den Gesamtrechtsnachfolger. Erkennt der Erbe vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass Erklärungen des Erblassers unrichtig waren, muss er dies unverzüglich anzeigen und richtigstellen. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern; eine feste Monatsfrist nennt das Gesetz nicht. Unterlässt der Erbe die Berichtigung, kann er sich selbst nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO strafbar machen. Typischerweise sind drei Ebenen zu bedenken: die Erbschaftsteuer, die offenen Einkommensteuerjahre des Erblassers einschließlich Todesjahr und die künftigen eigenen Einkünfte, etwa Mieteinnahmen aus einer Auslandsimmobilie.

Die Nachlassverbindlichkeit aus Steuerschulden des Erblassers mindert den erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb. Miterben haften als Gesamtschuldner (§§ 1967, 2058 BGB). Eine Ausschlagung beseitigt eine bereits eingetretene eigene Strafbarkeit nicht ohne Weiteres.

Korrektur und Selbstanzeige

Eine versäumte Anzeige sollte nachgeholt werden, bevor das Finanzamt ermittelt. Ist bereits eine vorsätzliche Steuerverkürzung eingetreten, kommt die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO in Betracht. Sie muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre, vollständig sein. Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO); dann kann nach § 398a AO von der Verfolgung abgesehen werden, wenn neben Steuer und Zinsen ein Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent der hinterzogenen Steuer gezahlt wird. Sperrgründe wie eine angekündigte Prüfung oder die Tatentdeckung sind zu beachten, und schon eine unvollständige Selbstanzeige kann die Straffreiheit insgesamt kosten. Ob nur eine verspätete Anzeige oder bereits eine Hinterziehung vorliegt, hängt vom Vorsatz und davon ab, wann die Steuer bei rechtzeitiger Anzeige festgesetzt worden wäre; das sollte vor jeder Erklärung geklärt werden.

Typische Auslandsvermögenswerte in der Anzeige

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Vermögensart Was anzugeben ist Typischer Fehler
Girokonto, Festgeld, Sparkonto Bank, Land, Kontoinhaberschaft, Stand zum Todestag in Euro nur das Konto nennen, von dem der Erbe weiß, Unterkonten vergessen
Wertpapierdepot Depotauszug zum Todestag, Kurswerte, Fremdwährung Bewertung zum Zeitpunkt der Umschreibung statt zum Todestag
Immobilie Lage, Art, Größe, Anteil, vorläufiger Wert Wert erst nach Gutachten melden und Dreimonatsfrist verpassen
Ausländische Lebensversicherung Versicherer, Bezugsberechtigung, Auszahlungsbetrag als „außerhalb des Nachlasses“ nicht anzeigen, obwohl steuerpflichtiger Erwerb
Beteiligung an ausländischer Gesellschaft Gesellschaft, Anteil, Bilanzwerte übersehen, dass Betriebsvermögen eigene Bewertungsregeln hat

Fehlen noch Kontodaten, weil die Auslandsbank erst einen Erbnachweis verlangt, kann die Anzeige einen Hinweis auf die laufende Klärung enthalten.

Ausländische Erbschaftsteuer: Anrechnung nach § 21 ErbStG und DBA

Deutschland hat Abkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer nur mit wenigen Staaten geschlossen, nämlich Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Einzelheiten zu diesen Abkommen enthält der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Außerhalb der Abkommen hilft § 21 ErbStG: Bei unbeschränkter Steuerpflicht wird auf Antrag die festgesetzte, auf den Erwerber entfallende, gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegende ausländische Steuer angerechnet, soweit sie auf Auslandsvermögen entfällt. Begrenzt ist sie auf den anteilig auf das Auslandsvermögen entfallenden Teil der deutschen Steuer. Die deutsche Steuer muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung der ausländischen Steuer entstanden sein. Den Nachweis führt der Erwerber durch Urkunden; das Finanzamt kann eine beglaubigte Übersetzung verlangen (§ 21 Abs. 3 ErbStG).

War der Erblasser Inländer, zählen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur Vermögensgegenstände der in § 121 BewG genannten Art, die auf einen ausländischen Staat entfallen. Kapitalforderungen wie ein Guthaben bei einer ausländischen Bank gehören nicht dazu. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die ausländische Steuer darauf ohne Abkommen weder angerechnet noch als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann (BFH, Urteil vom 19.06.2013, II R 10/12); in Betracht kommt allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO. Die Anrechnung verlangt einen Antrag; ein eigenmächtiger Abzug ausländischer Steuer vom Erwerb ist nicht der richtige Weg.

Besonderheiten für Auswanderer und Erben im Ausland

Für Erben im Ausland gilt: Ein in Deutschland ansässiger Erblasser löst die unbeschränkte Steuerpflicht aus, auch wenn der Erbe Deutschland vor Jahrzehnten verlassen hat. Lebte der Erblasser als Deutscher erst seit weniger als fünf Jahren im Ausland, gilt das ebenso. Zusätzliche Pflichten im eigenen Wohnsitzstaat sind mit einem Berater vor Ort zu klären. Zivilrechtliche Fragen, etwa welches Erbrecht gilt, behandelt der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung, die Durchsetzung von Ansprüchen über Grenzen hinweg der Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.

Ist die Rechtslage unklar, etwa bei der Frage, ob ein Wohnsitz in Deutschland fortbesteht, kann vor einer Gestaltung eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 AO beantragt werden; bei Auslandsbezug ist gegebenenfalls zusätzlich eine Auskunft im anderen Staat einzuholen. Die fristgerechte Anzeige ersetzt sie nicht.

Fazit

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG ist bei Auslandsvermögen der zentrale erste Schritt. Sie gilt binnen drei Monaten ab Kenntnis und entfällt bei Auslandsvermögen auch dann nicht, wenn eine deutsche Stelle das Testament eröffnet hat. Eine versäumte Anzeige verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist und kann bei Vorsatz eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sein. Wer früh, vollständig und nötigenfalls mit vorläufigen Werten anzeigt, behält die Kontrolle über das Verfahren und kann ausländische Steuer über § 21 ErbStG oder ein Abkommen berücksichtigen lassen.

Häufige Fragen

Muss ich ein geerbtes Auslandskonto auch anzeigen, wenn mein Freibetrag nicht überschritten ist?

Die Anzeigepflicht knüpft an den steuerpflichtigen Erwerb an, nicht an eine Zahllast. Ein Auslandskonto ist deshalb grundsätzlich anzuzeigen. Das Finanzamt entscheidet anschließend, ob es eine Erklärung anfordert.

Wann beginnt die Dreimonatsfrist bei Auslandsvermögen?

Mit der Kenntnis vom Anfall, nicht mit dem Todestag. Erfährt der Erwerber erst später von einem Auslandskonto oder einer Immobilie, läuft die Frist ab diesem Zeitpunkt.

Reicht es, dass der Notar das Testament an das Finanzamt geschickt hat?

Bei Auslandsvermögen nicht. § 30 Abs. 3 ErbStG nimmt Grundbesitz, Betriebsvermögen, bestimmte Kapitalgesellschaftsanteile und Auslandsvermögen ausdrücklich von der Befreiung aus.

Muss eine deutsche Bank auch Konten bei ihrer Auslandsfiliale melden?

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2016 (II R 29/13) ja, und zwar auch dann, wenn dort ein Bankgeheimnis gilt.

Was passiert, wenn ich die Anzeige vergessen habe?

Sie sollte unverzüglich nachgeholt werden. Liegt bereits eine vorsätzliche Steuerverkürzung vor, ist zu prüfen, ob eine vollständige Selbstanzeige nach § 371 AO erforderlich ist und ob Sperrgründe bestehen. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei Hinterziehung auf zehn Jahre.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Erben und Auswanderer bei Erbschaften mit Auslandsvermögen, von der fristgerechten Anzeige nach § 30 ErbStG über die Erbschaftsteuererklärung und Anrechnung ausländischer Steuer bis zur Berichtigung von Altlasten des Erblassers. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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