Wer im Ausland lebt und von einem ebenfalls im Ausland lebenden Angehörigen eine Immobilie in Deutschland erbt oder geschenkt bekommt, geht häufig davon aus, dass ihm die bekannten Freibeträge von 400.000 Euro für Kinder oder 500.000 Euro für Ehegatten ungeschmälert zustehen. Beim Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht ist das seit Mitte 2017 jedoch regelmäßig nicht mehr der Fall: Nach § 16 Abs. 2 ErbStG wird der persönliche Freibetrag anteilig gekürzt, und zwar im Verhältnis des Vermögens, das Deutschland nicht besteuern darf, zum gesamten Erwerb der letzten zehn Jahre. Dieser Beitrag erläutert, wann die beschränkte Steuerpflicht vorliegt, welches Vermögen erfasst ist, wie die Kürzung berechnet wird und was in der Praxis häufig übersehen wird (Rechtsstand September 2026).
Unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht: die Weichenstellung
Die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Erbanfallsteuer: Besteuert wird die Bereicherung jedes einzelnen Erwerbers, Freibetrag und Steuersatz richten sich nach seinem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Vorgelagert ist die Frage, in welchem Umfang Deutschland überhaupt besteuern darf. Das regelt § 2 Abs. 1 ErbStG.
Unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Unbeschränkte Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer Inländer ist. Dann unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Steuer, gleich wo das Vermögen liegt, und es gilt der volle Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG.
Inländer sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Schon eine beibehaltene, jederzeit nutzbare Wohnung in Deutschland kann einen Wohnsitz begründen. Wie Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt steuerlich abgegrenzt werden, behandelt der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht.
Erweitert unbeschränkte Steuerpflicht: die Fünfjahresfrist für Deutsche
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG bleiben Deutsche Inländer, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Stirbt ein ausgewanderter Deutscher innerhalb dieser fünf Jahre oder erbt ein ausgewanderter deutscher Erwerber in diesem Zeitraum, besteht unbeschränkte Steuerpflicht mit vollem Freibetrag, aber auch mit Zugriff auf das weltweite Vermögen. Ob Sie bei der Auswanderung Deutscher bleiben, woran diese Regel anknüpft, erläutert der Beitrag zur Staatsangehörigkeit bei Auswanderung. Für Beschäftigte des deutschen öffentlichen Dienstes im Ausland gilt nach Buchst. c eine Sonderregel unabhängig von der Fünfjahresfrist.
Beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Ist keine der beteiligten Personen Inländer, greift die beschränkte Steuerpflicht. Sie erfasst nur den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG besteht oder einen Anspruch auf Übertragung solchen Vermögens umfasst. Alles andere, insbesondere Vermögen im Ausland, bleibt aus deutscher Sicht außen vor.
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| Konstellation | Steuerpflicht | Umfang | Freibetrag |
|---|---|---|---|
| Erblasser/Schenker oder Erwerber mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland | unbeschränkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) | weltweites Vermögen | voll (§ 16 Abs. 1) |
| Deutscher, seit höchstens fünf Jahren ohne inländischen Wohnsitz im Ausland | erweitert unbeschränkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) | weltweites Vermögen | voll (§ 16 Abs. 1) |
| Alle Beteiligten ohne Inländereigenschaft | beschränkt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) | nur Inlandsvermögen nach § 121 BewG | anteilig gekürzt (§ 16 Abs. 2) |
| Beschränkte Steuerpflicht plus Voraussetzungen des § 2 AStG beim Erblasser/Schenker | erweitert beschränkt (§ 4 AStG) | Inlandsvermögen plus weitere Inlandswerte | für das Inlandsvermögen gekürzt (§ 16 Abs. 2); für den Zusatzteil nach § 4 AStG ungeklärt |
Was zum Inlandsvermögen gehört und was nicht
§ 121 BewG enthält eine abschließende Aufzählung. Nicht alles, was sich physisch in Deutschland befindet, ist deshalb Inlandsvermögen. Erfasst sind insbesondere:
- inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Nr. 1),
- inländisches Grundvermögen, also Grundstücke, Häuser und Eigentumswohnungen (Nr. 2),
- inländisches Betriebsvermögen mit Betriebsstätte oder ständigem Vertreter im Inland (Nr. 3),
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, wenn der Gesellschafter allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu mindestens einem Zehntel beteiligt ist (Nr. 4),
- eingetragene inländische Schutzrechte, einem inländischen Gewerbebetrieb überlassene Wirtschaftsgüter sowie stille Beteiligungen und partiarische Darlehen gegen inländische Schuldner (Nr. 5, 6 und 8),
- Forderungen, die unmittelbar oder mittelbar durch inländischen Grundbesitz gesichert sind, etwa über eine Grundschuld, ausgenommen Anleihen (Nr. 7),
- Nutzungsrechte, etwa ein Nießbrauch, an den vorgenannten Gegenständen (Nr. 9).
Nicht zum Inlandsvermögen zählen im Regelfall private Bankguthaben, Wertpapiere unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze, Bargeld, Hausrat, Schmuck, Kunstwerke, Fahrzeuge und ungesicherte Darlehensforderungen, auch wenn sie sich in Deutschland befinden.
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| Beispiel | Inlandsvermögen? |
|---|---|
| Vermietetes Mehrfamilienhaus in Leipzig | ja (Nr. 2) |
| 15 Prozent an einer deutschen GmbH | ja (Nr. 4) |
| 3 Prozent an einer börsennotierten deutschen AG | nein |
| Tagesgeld bei einer deutschen Bank | nein |
| Grundschuldgesichertes Privatdarlehen an einen deutschen Schuldner | ja (Nr. 7) |
| Nießbrauch an einer deutschen Eigentumswohnung | ja (Nr. 9) |
| Gemälde in einem Münchner Bankschließfach | nein |
Bei GmbH-Anteilen genügt es nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG, dass der Erblasser oder Schenker die Zehn-Prozent-Schwelle erreicht; wird eine solche Beteiligung in Teilen verschenkt, gelten spätere Teilerwerbe unter den Voraussetzungen des § 14 ErbStG ebenfalls als Inlandsvermögen, auch wenn die Restbeteiligung dann unter zehn Prozent liegt. Für Gesellschafter, die ihren Wohnsitz verlegen, sind daneben die ertragsteuerlichen Folgen zu beachten, die im Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Anteilen dargestellt sind.
Vermächtnis über ein deutsches Grundstück: Rechtslage seit März 2024
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 23. November 2022 (II R 37/19) entschieden, dass der Anspruch aus einem Vermächtnis auf Übertragung eines inländischen Grundstücks kein Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG ist. Der Gesetzgeber hat reagiert: § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG erfasst ausdrücklich auch den Anspruch auf Übertragung von Inlandsvermögen, und zwar nach § 37 Abs. 20 ErbStG für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 27. März 2024 entsteht. Für aktuelle Erbfälle ist die Unterscheidung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis insoweit nicht mehr entscheidend. Wie Testamente mit Auslandsbezug gestaltet werden, behandelt der Beitrag zum Testament bei Wohnsitz im Ausland.
Die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG
Ausgangspunkt der Kürzung ist stets der Freibetrag, der bei unbeschränkter Steuerpflicht gelten würde:
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| Erwerber | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder | I | 400.000 Euro |
| Enkel | I | 200.000 Euro |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 Euro |
| Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen, Eltern bei Schenkung) | II | 20.000 Euro |
| Übrige Personen | III | 20.000 Euro |
Hinzu kommt bei Erwerben von Todes wegen unter Umständen der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG: 256.000 Euro für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, für Kinder je nach Alter zwischen 52.000 Euro und 10.300 Euro. Er wird jeweils um den Kapitalwert nicht erbschaftsteuerpflichtiger Versorgungsbezüge gekürzt, etwa einer Witwenrente.
So wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG gekürzt
Der Wortlaut in der Fassung seit dem StUmgBG
Seit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz vom 23. Juni 2017 gilt: In Fällen der beschränkten Steuerpflicht wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis zwischen
- der Summe der Werte des im selben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und der nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, und
- dem Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen ist.
Frühere Erwerbe werden mit ihrem früheren Wert angesetzt. Die Neufassung gilt nach § 37 Abs. 14 ErbStG für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 24. Juni 2017 entsteht.
Vereinfacht lautet die Formel:
Kürzungsbetrag = Freibetrag × (nicht in Deutschland steuerpflichtiges Vermögen ÷ Gesamterwerb innerhalb von zehn Jahren)
Beispiel: Erbschaft mit deutscher Wohnung, deutschem Depot und Auslandsvermögen
Beispiel (fiktiv): Der verwitwete Bernd lebt seit vielen Jahren in Portugal und ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Seine Tochter Clara lebt in Kanada und hat ebenfalls weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Clara erbt allein:
- eine vermietete Eigentumswohnung in Hamburg mit einem Steuerwert von 300.000 Euro (Inlandsvermögen),
- ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank über 200.000 Euro (kein Inlandsvermögen),
- ein Haus in Portugal im Wert von 500.000 Euro (kein Inlandsvermögen).
Frühere Schenkungen von Bernd an Clara gab es nicht.
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| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Gesamterwerb | 1.000.000 Euro |
| davon nicht beschränkt steuerpflichtig | 700.000 Euro |
| Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 | 400.000 Euro |
| Kürzungsbetrag: 400.000 × 700.000 ÷ 1.000.000 | 280.000 Euro |
| verbleibender Freibetrag | 120.000 Euro |
| steuerpflichtiger Erwerb: 300.000 − 120.000 | 180.000 Euro |
| Erbschaftsteuer Steuerklasse I, 11 Prozent (§ 19 Abs. 1 ErbStG) | 19.800 Euro |
Hätte sie ausschließlich die Wohnung geerbt, stünde ihr der volle Freibetrag von 400.000 Euro zu, und es fiele keine deutsche Erbschaftsteuer an. Schulden und Kosten sind im Beispiel vereinfachend nicht berücksichtigt; dazu unten mehr.
Zeitliche Verteilung von Schenkungen
Der Zehnjahreszeitraum blickt vom jeweiligen Erwerb aus zurück. Schenkt ein im Ausland lebender Vater seiner ebenfalls im Ausland lebenden Tochter zunächst nur ein deutsches Grundstück, zählen für diese Schenkung nur sie selbst und Erwerbe der vorangegangenen zehn Jahre. Eine erst danach folgende Geldschenkung berührt den Freibetrag für das Grundstück nicht rückwirkend. Wird aber innerhalb der folgenden zehn Jahre erneut Inlandsvermögen übertragen oder vererbt, fließt die zwischenzeitliche Geldschenkung in die Berechnung ein, und die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG erfasst den ersten Grundstückserwerb. Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Grund, die allein auf die Kürzungsformel zielen, können zudem an § 42 AO gemessen werden.
Vorgeschichte: Pauschalfreibetrag, Antragsoption und EuGH
Bis 2017 sah § 16 Abs. 2 ErbStG a. F. bei beschränkter Steuerpflicht einen pauschalen Freibetrag von lediglich 2.000 Euro vor, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Der Gerichtshof der Europäischen Union entschied mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-181/12, Welte), dass diese Benachteiligung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt; der Fall betraf ein deutsches Grundstück, beide Beteiligten lebten in der Schweiz.
Der Gesetzgeber hatte bereits 2011 mit § 2 Abs. 3 ErbStG a. F. eine Antragsoption eingeführt: Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat, konnte der Erwerb auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, mit vollem Freibetrag, aber unter Einbeziehung weiterer Erwerbe aus einem Zeitraum von jeweils zehn Jahren vor und nach dem Erwerb. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 (C-479/14, Hünnebeck) stellte der EuGH klar, dass auch diese Option den Verstoß nicht beseitigt. Daraufhin hob das StUmgBG die Option auf und führte die heutige anteilige Kürzung ein.
Diese neue Kürzung hat der EuGH mit Urteil vom 21. Dezember 2021 (C-394/20) für mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar erklärt, weil sie durch die Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt sei. Im selben Urteil beanstandete er jedoch, dass beschränkt Steuerpflichtige Pflichtteilsverbindlichkeiten nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehen konnten. Einwände gegen die Kürzung allein unter Berufung auf die ältere Rechtsprechung haben daher kaum Aussicht auf Erfolg.
Versorgungsfreibetrag bei beschränkter Steuerpflicht
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG war für beschränkt Steuerpflichtige früher nicht ausdrücklich vorgesehen. Heute regelt § 17 Abs. 3 ErbStG: Er wird auch bei beschränkter Steuerpflicht gewährt, wenn der Staat, in dem der Erblasser ansässig war, oder der Staat, in dem der Erwerber ansässig ist, völkervertraglich verpflichtet ist, Deutschland nach dem OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch auf Ersuchen Amtshilfe in Bezug auf die Erbschaftsteuer zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I eine Liste der Drittstaaten, die diese Voraussetzung erfüllen. Ob ein konkreter Staat die Voraussetzung erfüllt, sollte anhand der aktuellen Liste geprüft werden. Anders als der persönliche Freibetrag wird der Versorgungsfreibetrag nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 ErbStG nicht anteilig gekürzt.
Schulden, Pflichtteile und Kosten: § 10 Abs. 6 ErbStG
Bei beschränkter Steuerpflicht sind nach § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG Schulden und Lasten abzugsfähig, die mit dem besteuerten Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, typischerweise ein Darlehen, das zur Finanzierung der deutschen Immobilie aufgenommen wurde. Schulden ohne Zusammenhang mit einzelnen Gegenständen, etwa Pflichtteilsansprüche, sind nach § 10 Abs. 6 Satz 3 und 4 ErbStG anteilig abzugsfähig, im Verhältnis des besteuerten Nettovermögens zum gesamten Nettoerwerb. Das gilt auch für Erbfallkosten. Wie Pflichtteilsansprüche bei internationalen Nachlässen durchgesetzt werden, erläutert der Beitrag zum Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen. Wer die deutsche Immobilie über ein im Ausland aufgenommenes Darlehen finanziert hat, sollte den wirtschaftlichen Zusammenhang belegen können; sonst wird die Schuld womöglich nur anteilig berücksichtigt.
Doppelbesteuerung: Warum die Anrechnung nach § 21 ErbStG hier meist nicht hilft
Häufig besteuert auch der Wohnsitzstaat denselben Erwerb. Die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG gilt jedoch nur bei unbeschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, und auch dort nur, wenn die deutsche Steuer innerhalb von fünf Jahren nach der ausländischen entstanden ist. Bei beschränkter Steuerpflicht ist die Vermeidung einer Doppelbelastung in erster Linie Sache des Wohnsitzstaats. Ob und wie er die deutsche Steuer berücksichtigt, sollte ein Berater vor Ort beurteilen.
Deutschland hat Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und teilweise der Schenkungsteuer nur mit wenigen Staaten geschlossen, nämlich mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den USA. Für alle übrigen Staaten fehlt eine abkommensrechtliche Lösung. Einzelheiten behandeln die Beiträge zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen und zu den Grundlagen der Doppelbesteuerungsabkommen bei Auswanderung.
Erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG
Für Deutsche, die in ein Niedrigsteuergebiet ziehen, kann nach Ablauf der Fünfjahresfrist die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG greifen. Voraussetzung ist, dass beim Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuer § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG anzuwenden war, er also in den letzten zehn Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, in einem niedrig besteuernden Gebiet oder in keinem ausländischen Gebiet ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat. Die Regel wirkt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete.
Dann werden über das Inlandsvermögen hinaus alle Teile des Erwerbs besteuert, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, also etwa Guthaben bei deutschen Banken und Wertpapiere deutscher Emittenten. Die Regel greift nach § 4 Abs. 2 AStG nicht, wenn nachgewiesen wird, dass im Ausland für diese zusätzlichen Teile eine entsprechende Steuer von mindestens 30 Prozent der darauf entfallenden deutschen Steuer zu zahlen ist.
Für den Freibetrag ist zu unterscheiden. Das Inlandsvermögen nach § 121 BewG unterliegt weiterhin der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG; insoweit ist § 16 Abs. 2 ErbStG, der ausdrücklich auf diese Vorschrift verweist, ohne Weiteres anwendbar. Der zusätzlich erfasste Teil, etwa deutsche Bankguthaben, ist dagegen kein Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG: § 4 Abs. 1 AStG knüpft zwar an die beschränkte Steuerpflicht an, erweitert die Besteuerung aber ausdrücklich über den dort bezeichneten Umfang hinaus. Ob und wie die Kürzung nach § 16 Abs. 2 ErbStG auch diesen Zusatzteil erfasst, etwa ob er in der Kürzungsformel als steuerpflichtiges Vermögen zählt oder den Freibetrag weiter mindert, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Eine höchstrichterliche Klärung ist, soweit ersichtlich, nicht ergangen. Es handelt sich um eine offene Rechtsfrage, die vor einer Übertragung über eine verbindliche Auskunft geklärt werden sollte.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.
Häufige Fehler in der Praxis
- Inländereigenschaft übersehen: Eine beibehaltene Wohnung in Deutschland, die Fünfjahresfrist für Deutsche oder ein im Inland lebender Erwerber führen zur unbeschränkten Steuerpflicht, auch wenn der Erblasser seit Jahrzehnten im Ausland lebte.
- Auslandsvermögen nicht offengelegt: Für die Kürzungsformel muss das Finanzamt den Gesamterwerb kennen. Bei Auslandssachverhalten bestehen nach § 90 Abs. 2 AO erhöhte Mitwirkungspflichten; fehlen Angaben, kann geschätzt werden.
- Anzeigefrist versäumt: Der Erwerb ist dem Finanzamt nach § 30 ErbStG binnen drei Monaten anzuzeigen.
- Ausländische Steuer ignoriert: Wie der Wohnsitzstaat den Erwerb besteuert, sollte vor einer Übertragung mit einem Berater vor Ort geklärt werden.
Für Auswanderer, die ihre Vermögensnachfolge insgesamt ordnen möchten, bietet der Beitrag zum internationalen Erbrecht bei Auswanderung den zivilrechtlichen Unterbau.
Fazit
Der Erbschaftsteuer-Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht ist seit Juni 2017 kein Pauschalbetrag mehr, sondern hängt vom Verhältnis zwischen deutschem Inlandsvermögen und dem übrigen Erwerb der letzten zehn Jahre ab. Wer ausschließlich Inlandsvermögen erhält und in den letzten zehn Jahren von derselben Person kein weiteres Vermögen erhalten hat, behält den vollen Freibetrag; wer überwiegend Auslandsvermögen erbt, bekommt nur einen Bruchteil. Der EuGH hat diese Kürzung gebilligt. Entscheidend sind deshalb eine saubere Abgrenzung der Steuerpflicht, eine vollständige Erfassung aller Erwerbe und die Abstimmung mit dem Steuerrecht des Wohnsitzstaats.
Häufige Fragen
Steht mir als im Ausland lebendem Kind der volle Freibetrag von 400.000 Euro zu?
Den vollen Freibetrag erhalten Sie, wenn Sie oder der Erblasser Inländer sind oder wenn Sie ausschließlich Inlandsvermögen erwerben und innerhalb der letzten zehn Jahre von derselben Person kein weiteres, in Deutschland nicht steuerpflichtiges Vermögen erhalten haben. Erhalten Sie daneben Vermögen, das in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, wird er nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt.
Zählt ein Konto bei einer deutschen Bank zum Inlandsvermögen?
Im Regelfall nicht. Private Bankguthaben sind in § 121 BewG nicht aufgeführt. Sie mindern aber als nicht steuerpflichtiges Vermögen den Freibetrag. Anders kann es bei der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG sein; wie sich der Freibetrag dann berechnet, ist rechtlich nicht geklärt.
Erhalte ich als Witwe oder Witwer den Versorgungsfreibetrag?
Bei beschränkter Steuerpflicht nur, wenn der Ansässigkeitsstaat des Erblassers oder Ihr eigener Ansässigkeitsstaat Deutschland in Erbschaftsteuersachen Amtshilfe nach OECD-Standard leistet (§ 17 Abs. 3 ErbStG). Maßgeblich ist unter anderem die Liste des Bundesfinanzministeriums.
Wird die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer in Deutschland angerechnet?
§ 21 ErbStG gilt nur bei unbeschränkter Steuerpflicht. Bei beschränkter Steuerpflicht kommt eine Entlastung in erster Linie über ein Doppelbesteuerungsabkommen oder nach dem Recht des Wohnsitzstaats in Betracht. Letzteres sollte ein Berater vor Ort prüfen.
Hilft es, Vermögen zeitlich gestaffelt zu übertragen?
Eine zeitliche Staffelung kann die Berechnung beeinflussen, spätere Erwerbe von Inlandsvermögen erfassen aber zwischenzeitliche Auslandsschenkungen der letzten zehn Jahre. Jede Gestaltung sollte vorab im Gesamtzusammenhang geprüft werden.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Mandanten bei der erbrechtlichen Gestaltung im Zusammenhang mit einer Auswanderung, von der Abgrenzung der Steuerpflicht über die Berechnung des gekürzten Freibetrags bis zur erbschaftsteuerlichen Planung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.