Wer einen Wegzug aus Deutschland plant, steht oft vor steuerlichen Fragen, die Gesetz und Rechtsprechung nicht eindeutig beantworten. Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nach § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) kann hier Planungssicherheit für die deutsche Steuer schaffen: Das Finanzamt legt sich vor dem Wegzug darauf fest, wie es einen genau beschriebenen, noch nicht verwirklichten Sachverhalt steuerlich beurteilen wird. Der Beitrag erläutert, wann sich eine solche Auskunft beim Wegzug anbietet, was der Antrag nach der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) enthalten muss, welches Finanzamt vor und nach dem Wegzug zuständig ist, wie die Gebühr nach dem Gegenstandswert berechnet wird und wo die Bindungswirkung endet (Rechtsstand: Oktober 2026).
Kurzüberblick: Was die verbindliche Auskunft beim Wegzug leistet
Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Finanzbehörde ihre Beurteilung eines geplanten Vorhabens vorab festlegt. Für Wegzügler zählt das vor allem, wenn eine Fehleinschätzung zu einer Steuer auf nicht realisierte Gewinne führen kann.
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| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 89 Abs. 2 AO, Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV), Anwendungserlass zur AO (AEAO) zu § 89 |
| Gegenstand | genau bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen |
| Zuständig | Finanzamt, das bei Verwirklichung zuständig wäre; bei fehlender inländischer Zuständigkeit das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) |
| Bearbeitungsfrist | Entscheidung soll binnen sechs Monaten ab Eingang erfolgen |
| Kosten | Gebühr nach Gegenstandswert entsprechend § 34 GKG; unter 10.000 Euro Gegenstandswert gebührenfrei |
| Bindung | nur, wenn der spätere Sachverhalt nicht oder nur unwesentlich abweicht |
Rechtsgrundlage: § 89 Abs. 2 AO und die Steuer-Auskunftsverordnung
Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO können die Finanzämter und das BZSt auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Einzelheiten zu Form, Inhalt und Bindungswirkung regelt die StAuskV. Die Finanzverwaltung hat ihre Auslegung im AEAO zu § 89 niedergelegt.
Drei Voraussetzungen prägen die Praxis beim Wegzug:
- Noch nicht verwirklicht. Der Wegzug oder die geplante Umstrukturierung darf im Wesentlichen noch nicht stattgefunden haben. Vorbereitende Schritte schaden nach dem AEAO nicht, solange noch anderweitige Dispositionen möglich sind.
- Genau bestimmt. Allgemeine Fragen wie „Was passiert steuerlich bei meinem Umzug ins Ausland?“ genügen nicht. Gefragt werden muss nach konkreten Rechtsfolgen eines konkret beschriebenen Vorhabens.
- Besonderes Interesse. Die steuerlichen Auswirkungen müssen erheblich sein. Bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, deren Wertzuwachs beim Wegzug besteuert werden kann, ist das regelmäßig der Fall.
Was die verbindliche Auskunft nicht leistet
Auskünfte des Finanzamts außerhalb des § 89 Abs. 2 AO, etwa am Telefon, sind nach dem AEAO im Regelfall unverbindlich. Zudem kennt der AEAO Grenzen: Auskünfte sollen nicht erteilt werden, wenn die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht, etwa bei der Prüfung von Steuersparmodellen. Die Finanzbehörde kann die Auskunft nach Ermessen auch ablehnen, wenn zu der Rechtsfrage in absehbarer Zeit eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist. Eine Auskunft für mehrere alternative Gestaltungsvarianten ist nicht zulässig; der Antragsteller muss sich für ein Vorhaben entscheiden.
Typische Wegzugsfragen für eine verbindliche Auskunft
Der Wegzug selbst ist rechtlich kein einheitlicher Vorgang. Je nach Vermögen und Lebenssituation sind unterschiedliche Normen berührt. Die Übersicht nennt Fragen, bei denen eine Auskunft in Betracht kommt; die materiellen Regeln behandeln eigene Beiträge.
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| Konstellation | Mögliche Rechtsfrage | Vertiefung |
|---|---|---|
| Beteiligung an einer GmbH oder AG ab 1 Prozent | Löst der geplante Ablauf den Tatbestand des § 6 Abs. 1 AStG aus? | Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen |
| Wohnung in Deutschland bleibt erhalten, Ansässigkeit im Ausland nach DBA | Liegt ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AStG vor? | Abkommensrecht und Wohnsitzfrage |
| Einlage der Anteile in eine Holding-Personengesellschaft | Sind die Anteile einer inländischen Betriebsstätte funktional zuzuordnen? | Holdingstruktur vor dem Wegzug |
| Einzelunternehmer oder Freiberufler | Führt die geplante Verlagerung zu einer Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter oder des Betriebs? | Entstrickung nach dem EStG |
| Befristeter Auslandsaufenthalt mit geplanter Rückkehr | Sind geplante Maßnahmen während der Abwesenheit mit § 6 Abs. 3 AStG vereinbar? | Ratenzahlung und Rückkehrregelung |
| Deutsche Staatsangehörige mit Zuzug in ein niedrig besteuerndes Land | Wird die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG ausgelöst? | eigene Prüfung |
Zu den Grundzügen: Nach § 6 Abs. 1 AStG steht die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 17 EStG zum gemeinen Wert gleich. Betroffen sind natürliche Personen, die innerhalb der letzten zwölf Jahre insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren (§ 6 Abs. 2 AStG). Die Steuer kann auf Antrag in sieben unverzinsten Jahresraten entrichtet werden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung (§ 6 Abs. 4 AStG). Ob Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich enden, behandelt der Beitrag zum gewöhnlichen Aufenthalt im Steuerrecht. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG setzt unter anderem voraus, dass die Person in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre als Deutscher unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein niedrig besteuerndes Gebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält; diese Merkmale führen häufig zu Abgrenzungsfragen.
Beispiel: Rückkehrabsicht und vorübergehende Abwesenheit
Früher verlangte die Finanzverwaltung, dass die Rückkehrabsicht schon beim Wegzug bestand; viele sicherten sich deshalb mit einer verbindlichen Auskunft ab. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.12.2022 (I R 55/19) zur früheren Gesetzesfassung entschieden, dass es auf eine im Wegzugszeitpunkt bestehende Rückkehrabsicht nicht zwingend ankommt, sondern auf die fristgerechte Rückkehr. Die Rückkehrfrist beträgt nach geltendem Recht sieben Jahre und kann auf Antrag um höchstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Rückkehrabsicht fortbesteht (§ 6 Abs. 3 AStG). Der Bedarf an einer Auskunft zur Rückkehrabsicht selbst ist damit geringer geworden. Offen bleibt er bei der Frage, ob bestimmte Maßnahmen während der Abwesenheit, etwa Ausschüttungen, Kapitalmaßnahmen oder Umstrukturierungen, den späteren Wegfall des Steueranspruchs gefährden.
Beispiel: Holding-Personengesellschaft
Eine verbreitete Überlegung ist, Anteile vor dem Wegzug in eine gewerblich tätige Personengesellschaft mit inländischer Betriebsstätte einzulegen. Ob die Gesellschaft gewerblich tätig ist und die Anteile der Betriebsstätte funktional zuzurechnen sind, hängt von Leitungsfunktion, tatsächlich erbrachten Dienstleistungen und Dokumentation ab: ein klassischer Anwendungsfall der verbindlichen Auskunft. Wegen der Grenze des AEAO für Gestaltungen, bei denen der Steuervorteil im Vordergrund steht, sollte der Antrag die wirtschaftlichen Gründe der Struktur nachvollziehbar darlegen.
Der Antrag: Inhalt nach § 1 StAuskV
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Finanzbehörde zu stellen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StAuskV). Er hat folgende Angaben zu enthalten:
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| Nr. | Pflichtangabe nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StAuskV | Hinweis für den Wegzugsfall |
|---|---|---|
| 1 | genaue Bezeichnung des Antragstellers mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, soweit vorhanden Steuernummer | aktuelle Anschrift in Deutschland und geplante Anschrift im Ausland angeben |
| 2 | umfassende, in sich abgeschlossene Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts | Zeitpunkt des Wegzugs, Wohnsituation in Deutschland, Beteiligungen, geplante Maßnahmen |
| 3 | Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses | Größenordnung der möglichen Steuer auf den fiktiven Veräußerungsgewinn |
| 4 | ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunkts | Normen, Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung auswerten |
| 5 | Formulierung konkreter Rechtsfragen | eine Frage pro Rechtsfolge, keine Sammelfragen |
| 6 | Erklärung, dass bei keiner anderen Finanzbehörde eine Auskunft zum selben Sachverhalt beantragt wurde | gilt auch für das BZSt |
| 7 | Versicherung der Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben | unvollständige Angaben gefährden die Bindung |
Zusätzlich soll der Antragsteller den Gegenstandswert darlegen (§ 89 Abs. 4 Satz 2 AO). Das Finanzamt legt den vorgetragenen Sachverhalt zugrunde und ermittelt nicht selbst; Lücken schlagen später auf die Bindungswirkung durch.
Zuständigkeit vor und nach dem Wegzug
Grundregel (§ 89 Abs. 2 Satz 2 AO): Zuständig ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Maßgeblich sind also die künftigen Verhältnisse. Bei einem Antrag vor dem Wegzug zu den Folgen der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht wird das in vielen Fällen das bisherige Wohnsitzfinanzamt sein. Das bleibt eine Frage des Einzelfalls, etwa wenn mehrere Steuerarten betroffen sind. In diesem Fall sollen sich die beteiligten Behörden nach dem AEAO abstimmen oder eine Zuständigkeitsvereinbarung treffen.
Sonderregel (§ 89 Abs. 2 Satz 3 AO): Ist für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 AO kein Finanzamt zuständig, entscheidet bei den Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, das BZSt. Dazu gehört insbesondere die Einkommensteuer. Die Auskunft des BZSt bindet dann auch das Finanzamt, das später zuständig wird. Nach dem AEAO kommt es darauf an, ob im Inland bereits steuerrelevante Sachverhalte vorliegen, für die eine Erklärungspflicht besteht. Einkünfte, die abgeltend dem Steuerabzug unterliegen, begründen danach grundsätzlich keine Zuständigkeit.
Wer nach dem Umzug keine erklärungspflichtigen Einkünfte in Deutschland mehr hat und etwa eine Rückkehr plant, richtet seinen Antrag zur Einkommensteuer daher in der Regel an das BZSt. Wer weiterhin Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie erklärt, hat dagegen ein zuständiges Finanzamt. Zu beachten ist außerdem: Über die Verlängerung der Rückkehrfrist nach § 6 Abs. 3 AStG entscheidet das Finanzamt, das im Zeitpunkt der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 19 AO zuständig war. Wer nach dem Wegzug einen Ansprechpartner im Inland braucht, findet Hinweise im Beitrag zur steuerlichen Vertretung beim Wegzug ins Ausland.
Zeitplan: Sechs Monate Bearbeitungsfrist einplanen
Über den Antrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden (§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO). Kann die Behörde die Frist nicht einhalten, muss sie dies unter Angabe der Gründe mitteilen. Eine Fiktion gibt es nicht: Nach dem AEAO gilt die Auskunft auch nach Fristablauf nicht als im beantragten Sinn erteilt.
Für den Wegzug ist entscheidend: Wird der Sachverhalt nach Antragstellung, aber vor der Entscheidung verwirklicht, ist die Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach dem AEAO ausgeschlossen. Wer umzieht, bevor das Finanzamt entschieden hat, verliert die Auskunft, muss die Gebühr aber unter Umständen dennoch tragen. Für die Planung bedeutet das: Sachverhalt, Bewertung der Anteile und Rechtsfragen sollten etwa neun bis zwölf Monate vor dem Umzug vorbereitet und der Antrag spätestens rund acht Monate vorher eingereicht werden. Das sind Erfahrungswerte, keine gesetzlichen Fristen.
Kosten: Gegenstandswert und Gebühr nach § 89 Abs. 3 bis 7 AO
Für die Bearbeitung des Antrags wird eine Gebühr erhoben (§ 89 Abs. 3 Satz 1 AO). Sie fällt nach dem AEAO auch dann an, wenn das Finanzamt eine andere Rechtsauffassung vertritt, die Auskunft ablehnt oder der Antrag zurückgenommen wird. Die Gebühr ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu zahlen; die Behörde kann die Entscheidung bis zur Zahlung zurückstellen.
Gegenstandswert: Die Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat (§ 89 Abs. 4 Satz 1 AO). Nach dem AEAO ist dazu der Steuerbetrag, der bei Anwendung der Rechtsauffassung des Antragstellers entstehen würde, dem Steuerbetrag gegenüberzustellen, der bei entgegengesetzter Rechtsauffassung der Finanzbehörde entstünde. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag bleiben bei ertragsteuerlichen Fragen außer Ansatz. Dem vom Antragsteller erklärten Wert soll die Behörde folgen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (§ 89 Abs. 4 Satz 3 AO).
Gebührenhöhe: Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 GKG mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben, der Gegenstandswert ist entsprechend § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen Euro begrenzt (§ 89 Abs. 5 AO). Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10.000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. Nach der derzeit veröffentlichten Gebührentabelle zum GKG ergeben sich zum Beispiel folgende Werte:
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| Gegenstandswert (Steuerdifferenz) | Gebühr bei Satz 1,0 |
|---|---|
| unter 10.000 Euro | keine Gebühr |
| 25.000 Euro | 435,50 Euro |
| 50.000 Euro | 638,00 Euro |
| 110.000 Euro | 1.198,00 Euro |
| 200.000 Euro | 2.038,00 Euro |
| 500.000 Euro | 4.138,00 Euro |
Beispiel: Die fiktive Gesellschafterin Clara hält 100 Prozent an einer GmbH und plant den Wegzug. Sie möchte geklärt wissen, ob ein bestimmter Ablauf den Wegzugstatbestand auslöst. Nach ihrer Berechnung ginge es um eine Einkommensteuer von 200.000 Euro. Bei einem Gegenstandswert in dieser Höhe beträgt die Gebühr nach der Tabelle 2.038 Euro. Hinzu kommen die Kosten ihres Beraters für die Ausarbeitung des Antrags.
Zeitgebühr und Ermäßigung: Lässt sich der Gegenstandswert weder bestimmen noch schätzen, wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde berechnet; unter zwei Stunden Bearbeitungszeit fällt keine Gebühr an (§ 89 Abs. 6 AO). Wird der Antrag vor Bekanntgabe der Entscheidung zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden (§ 89 Abs. 7 Satz 2 AO); nach dem AEAO auf null, wenn die Bearbeitung noch nicht begonnen hat, sonst anteilig. Die tatsächliche Gebühr lässt sich deshalb erst anhand des konkreten Gegenstandswerts und des Bearbeitungsstands bestimmen.
Bindungswirkung und ihre Grenzen
Die erteilte Auskunft ist für die Besteuerung bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem zugrunde gelegten nicht oder nur unwesentlich abweicht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV). Daraus folgen mehrere Grenzen, die beim Wegzug praktische Bedeutung haben:
- Abweichung im Sachverhalt. Ein anderer Umzugszeitpunkt, eine entgegen dem Antrag beibehaltene Wohnung oder eine geänderte Beteiligungsstruktur können die Bindung entfallen lassen.
- Rechtsänderung. Die Bindung entfällt, sobald die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften aufgehoben oder geändert werden (§ 2 Abs. 3 StAuskV). Da das Außensteuergesetz mehrfach geändert wurde, sollte eine ältere Auskunft vor der Umsetzung überprüft werden.
- Unrichtige Auskunft. Stellt sich die Auskunft als unrichtig heraus, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (§ 2 Abs. 4 StAuskV). War der Sachverhalt bei Bekanntgabe der Aufhebung im Wesentlichen schon verwirklicht, bleibt die Bindung nach dem AEAO bestehen.
- Zuungunsten rechtswidrig. Widerspricht die Auskunft zuungunsten des Steuerpflichtigen dem geltenden Recht, bindet sie nicht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StAuskV).
- Unzuständige Behörde. Eine von einer sachlich oder örtlich unzuständigen Behörde erteilte Auskunft entfaltet nach dem AEAO von vornherein keine Bindungswirkung.
Die Bindung wirkt nur für die deutschen Steuern, auf die sich die Auskunft bezieht. Sie sagt nichts darüber, wie der Zuzugsstaat den Vorgang behandelt.
Wenn das Finanzamt anders entscheidet: Einspruch und Negativauskunft
Sowohl die erteilte Auskunft als auch ihre Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch gegeben ist (§ 347 AO). Weicht das Finanzamt vom Rechtsstandpunkt des Antragstellers ab (Negativauskunft), prüft ein Finanzgericht diese nach dem AEAO und dem BFH-Urteil vom 29.2.2012 (IX R 11/11) nur eingeschränkt darauf, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Einordnung in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist. Eine volle materielle Prüfung bleibt dem Verfahren gegen den späteren Steuerbescheid vorbehalten.
Eine Negativauskunft erlaubt dennoch eine Entscheidung vor dem Umzug: das Vorhaben anpassen, darauf verzichten oder bewusst umsetzen und den Streit im Veranlagungsverfahren führen. Auch gegen den Gebührenbescheid ist der Einspruch möglich.
Auskunft im Zuzugsstaat
Die deutsche Auskunft bindet nur deutsche Finanzbehörden. Ob der Zuzugsstaat ein vergleichbares Vorabverfahren kennt und welche Bindung es hat, beurteilt ein Berater vor Ort. Beide Anträge sollten aufeinander abgestimmt werden, damit die Sachverhaltsdarstellungen übereinstimmen. Häufig wird zudem eine steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung benötigt, um Abkommensvorteile geltend zu machen.
Praxisfehler beim Antrag vor dem Wegzug
- Zu spät beantragt. Wer erst wenige Wochen vor dem Umzug den Antrag stellt, riskiert, dass der Sachverhalt vor der Entscheidung verwirklicht ist.
- Sachverhalt lückenhaft. Was im Antrag fehlt, ist nicht gebunden. Eine beibehaltene Wohnung oder eine geplante Ausschüttung gehört in die Darstellung.
- Alternativfragen. „Variante A oder B?“ wird nicht beantwortet.
- Gegenstandswert zu niedrig angesetzt. Ein offensichtlich unzutreffender Wert wird nicht übernommen und verzögert die Bearbeitung.
- Umsetzung weicht ab. Schon ein anderer Stichtag kann die Bindung kosten.
- Berater rät nicht zur Auskunft. Bei unklarer oder sich ändernder Rechtslage gehört der Antrag nach unserer Auffassung zur sorgfältigen Beratung. Unterbleibt der Hinweis, kann das haftungsrechtliche Fragen aufwerfen.
Einen Überblick über legale Gestaltungsansätze, die bei offenen Rechtsfragen durch eine Auskunft abgesichert werden sollten, gibt der Beitrag Wegzugsbesteuerung vermeiden.
Fazit
Die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO ist beim Wegzug das zentrale Instrument, um offene steuerliche Fragen vor dem Umzug zu klären. Sie setzt einen genau beschriebenen, noch nicht verwirklichten Sachverhalt voraus, einen Antrag mit den Angaben nach § 1 StAuskV und Zeit: Die Behörde soll binnen sechs Monaten entscheiden, und wer vorher umzieht, verliert die Auskunft. Die Gebühr richtet sich nach der streitigen Steuer. Die Bindung gilt nur für den beschriebenen Sachverhalt und nur für deutsche Steuern. Wo die Rechtslage offen ist, etwa bei Holdingstrukturen oder Maßnahmen während einer befristeten Abwesenheit, bleibt sie offen, bis eine Auskunft vorliegt oder die Gerichte entschieden haben.
Häufige Fragen
Kann ich eine verbindliche Auskunft auch nach dem Wegzug noch beantragen?
Für den Wegzug selbst nicht, weil der Sachverhalt dann verwirklicht ist. Für künftige Vorhaben, etwa eine Rückkehr, eine Umstrukturierung oder den Verkauf von Anteilen, ist ein Antrag weiterhin möglich. Zuständig ist dann das Finanzamt, das bei Verwirklichung zuständig wäre, oder bei fehlender inländischer Zuständigkeit das BZSt.
Was kostet eine verbindliche Auskunft zur Wegzugsteuer?
Die Gebühr hängt vom Gegenstandswert ab, also von der Steuerdifferenz zwischen Ihrer Rechtsauffassung und der Gegenauffassung. Unter 10.000 Euro Gegenstandswert fällt keine Gebühr an. Bei 200.000 Euro beträgt sie nach der derzeitigen GKG-Tabelle 2.038 Euro, bei 500.000 Euro 4.138 Euro.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Das Gesetz sieht vor, dass innerhalb von sechs Monaten ab Eingang entschieden werden soll. Hält die Behörde die Frist nicht ein, muss sie die Gründe mitteilen. Eine automatische Zustimmung nach Fristablauf gibt es nicht.
Bindet die Auskunft auch, wenn sich das Gesetz ändert?
Nein. Die Bindung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Vorschriften, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder geändert werden (§ 2 Abs. 3 StAuskV). Vor der Umsetzung sollte daher geprüft werden, ob sich die Rechtslage seit der Auskunft verändert hat.
Gilt die deutsche Auskunft auch im neuen Wohnsitzstaat?
Nein. Sie bindet nur deutsche Finanzbehörden. Ob der Zuzugsstaat ein vergleichbares Verfahren kennt, sollte mit einem Berater vor Ort geklärt werden.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Wegzügler und Gesellschafter bei der Absicherung ihres Wegzugs durch eine verbindliche Auskunft, von der Formulierung der Rechtsfragen über die Bestimmung des Gegenstandswerts bis zur Abstimmung mit den Beratern im Zuzugsstaat. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.