Kurz beantwortet: Die Erbschaftssteuer bei der Lebensversicherung fällt in der Regel an, wenn die Versicherungssumme beim Tod des Versicherungsnehmers an einen Bezugsberechtigten oder die Erben geht und deren persönlicher Freibetrag überschritten wird (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 1 ErbStG); soweit der Empfänger die Prämien nachweislich selbst gezahlt hat, ist er insoweit nicht bereichert. Ehegatten haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, unverheiratete Partner nur 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Einkommensteuer fällt auf die Todesfallleistung in der Regel nicht an.
Viele Menschen gehen davon aus, dass die Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall steuerfrei bleibt, weil sie nicht zum Nachlass gehört. Das trifft nur für die zivilrechtliche Seite zu. Steuerlich gilt die Versicherungssumme als Erwerb von Todes wegen, sodass Erbschaftsteuer anfallen kann, sobald die persönlichen Freibeträge des Empfängers überschritten sind. Ob und in welcher Höhe Steuer entsteht, hängt davon ab, wer den Vertrag abgeschlossen hat, wer die Prämien gezahlt hat und in welchem Verhältnis der Empfänger zum Verstorbenen stand. Dieser Beitrag erklärt die Grundregeln, rechnet ein Beispiel durch, zeigt typische Fehler und die Frage, welche Rolle die Prämienzahlung spielt. Er gibt den Rechtsstand Oktober 2026 wieder. Zum Sonderfall des Wegzugs ins Ausland lesen Sie Lebensversicherung nach Wegzug ins Ausland.
Grundregel: Todesfallleistung als Erwerb von Todes wegen
Es kommt darauf an, an wen die Versicherung zahlt.
Mit Bezugsberechtigtem. Ist im Vertrag ein Dritter als Bezugsberechtigter benannt, erwirbt dieser den Anspruch auf die Versicherungssumme unmittelbar vom Versicherer; die Summe fällt nicht in den Nachlass. Der Versicherungsnehmer kann den Bezugsberechtigten grundsätzlich ohne Zustimmung des Versicherers bestimmen und ändern. Bei einer widerruflichen Bezugsberechtigung erwirbt der Begünstigte das Recht erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, bei einer unwiderruflichen schon mit der Bestimmung (§ 159 VVG). Steuerlich gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG jeder Vermögensvorteil als Erwerb von Todes wegen, den ein Dritter aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tod unmittelbar erwirbt. Das erfasst die Todesfallleistung.
Ohne Bezugsberechtigten. Fehlt eine Benennung, fällt der Anspruch in den Nachlass und geht an die Erben. Dann ist die Versicherungssumme Teil des Erbes und wird bei den Erben als Erwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) besteuert. Sie erhöht außerdem den Nachlass, nach dem sich der Pflichtteil richtet.
Wer besteuert wird. Steuerpflichtig ist der Erwerber, also der Bezugsberechtigte oder der Erbe. Risiko- und Kapitallebensversicherung. Die Regeln gelten für Risikolebensversicherungen und kapitalbildende Verträge gleichermaßen, soweit die Leistung wegen des Todes der versicherten Person fällig wird. Schulden. Ist ein Bezugsrecht wirksam, erwirbt der Begünstigte unmittelbar vom Versicherer; die Summe gehört dann nicht zum Nachlass, auf den Nachlassgläubiger zugreifen. Ausnahmen, etwa bei Anfechtung, sind im Einzelfall zu prüfen. Kinder. Ist ein Kind Bezugsberechtigter, gilt der Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil; bei Minderjährigen verwalten zunächst die gesetzlichen Vertreter das Geld.
Anzeige. Die Versicherung muss vor der Auszahlung an einen anderen als den Versicherungsnehmer dem Finanzamt anzeigen, was sie auszahlt (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Der Empfänger sollte deshalb damit rechnen, dass das Finanzamt ihn zur Abgabe einer Erklärung auffordert. Die Anzeigepflicht des Erwerbers selbst beträgt drei Monate ab Kenntnis vom Erwerb (§ 30 Abs. 1 ErbStG).
Einkommensteuer. Die Todesfallleistung wird von § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG nicht erfasst, der nur den Erlebensfall und den Rückkauf bei bestimmten Verträgen betrifft. Der typische Fall, dass die Todesfallleistung an den Begünstigten gezahlt wird, führt also nicht zu Einkommensteuer, sondern zu Erbschaftsteuer. Ausnahmen gelten etwa, wenn jemand den Anspruch aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 7 EStG).
Freibeträge und Steuersätze
Entscheidend ist die Steuerklasse des Empfängers (§ 15 ErbStG) und der persönliche Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG):
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| Empfänger | Steuerklasse | Freibetrag |
|---|---|---|
| Ehegatte, eingetragener Lebenspartner | I | 500.000 Euro |
| Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen Kindes | I | 400.000 Euro |
| Enkel (Kinder lebender Kinder) | I | 200.000 Euro |
| Eltern und weitere Vorfahren (bei Erwerb von Todes wegen) | I | 100.000 Euro |
| Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern | II | 20.000 Euro |
| Unverheiratete Partner, Freunde, sonstige Erwerber | III | 20.000 Euro |
Ehegatten und Kinder erhalten daneben unter Umständen einen Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), der um Versorgungsbezüge gekürzt wird. Auf den Betrag oberhalb der Freibeträge erhebt das Finanzamt Steuer nach den Sätzen des § 19 ErbStG. In der Steuerklasse I betragen sie 7 Prozent bis 75.000 Euro, 11 Prozent bis 300.000 Euro und 15 Prozent bis 600.000 Euro. In der Steuerklasse III sind es 30 Prozent bis 6 Millionen Euro und 50 Prozent darüber.
Wichtig: Erwerbe vom selben Erblasser werden innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet (§ 14 Abs. 1 ErbStG). Wer neben der Versicherungssumme auch erbt oder zuvor Schenkungen erhalten hat, nutzt den Freibetrag nur einmal.
Beispielrechnung mit angenommenen Zahlen: Herr Winter hat eine Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 300.000 Euro abgeschlossen und die Prämien allein gezahlt. Er verstirbt.
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| Bezugsberechtigte Person | Steuerpflichtiger Erwerb | Steuer |
|---|---|---|
| Ehefrau (Freibetrag 500.000 Euro) | 0 Euro | 0 Euro |
| Tochter (Freibetrag 400.000 Euro) | 0 Euro | 0 Euro |
| Lebensgefährtin, unverheiratet (Steuerklasse III, Freibetrag 20.000 Euro) | 280.000 Euro | 84.000 Euro (30 Prozent) |
Der Unterschied zeigt, warum die Frage vor allem unverheiratete Paare, Patchworkfamilien und Begünstigte außerhalb der engeren Familie trifft.
Wer die Prämien gezahlt hat, ist entscheidend
Die Todesfallleistung wird nur insoweit besteuert, als der Verstorbene den Vorteil zugewandt hat. Hat der Bezugsberechtigte die Prämien ganz oder teilweise selbst gezahlt, ist er insoweit nicht bereichert. Nach der Verwaltungsauffassung (gleichlautende Ländererlasse vom 23. Februar 2010, BStBl I 2010, S. 194; R E 3.7 Abs. 2 ErbStR) wird die Versicherungsleistung dann im Verhältnis der vom Versicherungsnehmer gezahlten Prämien zu den insgesamt gezahlten Prämien besteuert. Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 18. September 2013 (II R 29/11, Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag) ebenfalls darauf abgestellt, wer den Beitrag gezahlt hat. Die Beweislast für die eigenen Zahlungen trägt der Bezugsberechtigte.
Daraus ergibt sich die Gestaltung der „Über-Kreuz-Versicherung“, die gelegentlich für unverheiratete Paare empfohlen wird. Partner A schließt eine Versicherung auf das Leben von Partner B ab, ist selbst Versicherungsnehmer, Prämienzahler und Bezugsberechtigter; ebenso Partner B auf das Leben von Partner A. Stirbt einer von beiden, erhält der Überlebende die Summe aus einem Vertrag, dessen Prämien er selbst getragen hat. Eine Zuwendung des Verstorbenen liegt dann nach dem Ansatz der Verwaltung nicht vor, soweit der Überlebende die Prämien aus eigenen Mitteln gezahlt hat. Die Gestaltung ist nicht nur bei Paaren üblich, sondern auch bei Gesellschaftern, die gemeinsam ein Unternehmen betreiben. Die Versicherungsleistung wird dann oft gezielt als Ausgleich eingeplant für die Nachteile, die der Firma und den überlebenden Mitgesellschaftern durch den Tod eines Gesellschafters entstehen.
Das hat Voraussetzungen und Grenzen:
- Die Prämien müssen tatsächlich von dem Bezugsberechtigten bezahlt worden sein und sich nachweisen lassen, etwa durch Kontoauszüge. Zahlt der Partner die Prämien aus gemeinsamem Konto oder aus Mitteln, die ihm der andere geschenkt hat, ist die Zahlung nicht ohne Weiteres eigene.
- Der Versicherungsnehmer sollte zugleich dauerhaft Prämienzahler und Bezugsberechtigter sein. Eine nachträgliche Änderung der Bezugsberechtigung oder des Versicherungsnehmers kann die steuerliche Bewertung verändern.
- Zwei Verträge verursachen höhere Kosten als eine gemeinsame Versicherung, und bei einer Trennung müssen die Verträge angepasst werden.
- Pflichtteilsansprüche anderer Erben entfallen durch diese Konstruktion nicht ohne Weiteres. Ob und in welchem Umfang Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, hängt von der Konstellation ab (siehe unten).
- Auch die Gestaltung selbst ist an den allgemeinen Missbrauchsmaßstäben zu messen.
Bevor Sie eine solche Gestaltung umsetzen, sollten Sie offene Fragen durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts klären (§ 89 Abs. 2 AO), bei Auslandsbezug gegebenenfalls auch durch die entsprechende Auskunft im anderen Staat. Sie bindet das Finanzamt nur für den konkreten Sachverhalt und ist gebührenpflichtig (§ 89 Abs. 3 bis 7 AO); die Gebühr ist gemessen an den drohenden Nachteilen in der Regel gering.
Pflichtteil und Lebensversicherung
Die Versicherungssumme beeinflusst den Pflichtteil nur über Ergänzungsansprüche, solange ein Bezugsrecht wirksam besteht.
Weil die Versicherungssumme bei Bezugsberechtigung nicht in den Nachlass fällt, ändert sie die Höhe des Pflichtteils zunächst nicht. Pflichtteilsberechtigte können aber Ergänzungsansprüche geltend machen, wenn die Zuwendung als Schenkung zu werten ist (§ 2325 BGB). Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. April 2010 (IV ZR 73/08) entschieden, dass für die Berechnung grundsätzlich der Rückkaufswert der Versicherung im Todeszeitpunkt maßgeblich ist, und nicht die ausgezahlte Summe oder die Summe der Prämien. Ob und wie die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB läuft, hängt von der Art der Bezugsberechtigung ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Das ist für Gestaltungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht von Bedeutung; zu den Grundlagen siehe Pflichtteil für Kinder: Anspruch, Höhe und Durchsetzung.
Drei Fehler, die Laien typischerweise machen
1. Die Bezugsberechtigung wird nicht aktuell gehalten. Nach Scheidung, Trennung oder dem Tod des Begünstigten stimmt die Benennung oft nicht mehr. Ist der Ehegatte als Bezugsberechtigter benannt, erhält nach einer Scheidung regelmäßig der frühere Ehegatte die Leistung, nicht der neue (BGH, Urteil vom 14. Februar 2007, IV ZR 150/05). Die Scheidung lässt das Bezugsrecht nicht von selbst entfallen; § 2077 BGB gilt hier nicht. Der frühere Ehegatte versteuert die Leistung in Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 ErbStG) mit nur 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG). Nach Scheidung oder neuer Heirat sollte die Bezugsberechtigung deshalb schriftlich gegenüber der Versicherung geändert werden. Fehlt eine wirksame Benennung, fällt die Summe in den Nachlass und erhöht die Steuer bei den Erben, ohne dass der Versicherte das gewollt hat. Prüfen Sie die Benennung nach jeder Änderung der Familienverhältnisse.
2. Die Steuer wird erst bemerkt, wenn der Bescheid kommt. Die Versicherung meldet die Auszahlung dem Finanzamt. Wer als unverheirateter Partner 300.000 Euro erhält, hat nur 20.000 Euro Freibetrag und kann sich nicht auf die Freibeträge von Ehegatten berufen. Liquidität für die Steuer gehört in die Planung.
3. Die Prämienzahlung ist nicht nachweisbar. Wer sich auf eigene Prämien beruft, muss sie belegen. Ohne Kontoauszüge oder andere Unterlagen fehlt der Nachweis, und der Anspruch wird voll besteuert.
Wenn die Police verschwindet
„Money, get away“: Manche Lebensversicherungen verschwinden tatsächlich.
Lebensversicherungen verschwinden häufiger, als man denkt. Es gibt Verträge, auch aus der betrieblichen Altersversorgung, zu denen der Versicherte selbst keine Unterlagen und keine Erinnerung mehr hat. Oft bleiben den Erben die Existenz einer Police und der Bezugsberechtigte unbekannt, weil sie von der Abwicklung und Auszahlung nichts erfahren. Nach den Erfahrungen der Kanzlei nutzen manche Berater das gezielt, um Erb- und Pflichtteile zu mindern, nicht rechtlich, sondern faktisch, und ganz andere Personen zu begünstigen. Umgekehrt erfährt der Versicherer manchmal nichts vom Sterbefall, oder seine Post an den Bezugsberechtigten kommt als unbekannt verzogen zurück. Der Versicherer könnte dann das Nachlassgericht informieren; nach den Erfahrungen der Kanzlei wird regelmäßig eher die Verjährung abgewartet. Erben sollten deshalb Kontoauszüge (Beitragsabbuchungen), Unterlagen des Arbeitgebers und die Korrespondenz des Verstorbenen gezielt nach Versicherungen durchsehen.
Gestaltungsmöglichkeiten im Überblick
Gestaltungen setzen bei der Bezugsberechtigung, beim Versicherungsnehmer und bei der Prämienzahlung an.
- Bezugsberechtigung an die Freibeträge anpassen. Ehegatten und Kinder haben hohe Freibeträge; bei größeren Summen kann es sinnvoll sein, die Summe auf mehrere Begünstigte aufzuteilen.
- Versicherungsnehmer wechseln. Ist der Bezugsberechtigte selbst Versicherungsnehmer und Prämienzahler, kann sich die Steuerlast verringern. Die unentgeltliche Übertragung eines bestehenden Vertrags kann aber ihrerseits Schenkungsteuer auslösen; das ist vorab zu prüfen.
- Prämien als Schenkung zuwenden. Wer dem künftigen Versicherungsnehmer die Mittel für die Prämien schenkt, löst Schenkungsteuer aus, die Freibeträge können alle zehn Jahre neu genutzt werden. Die Zuwendung der Mittel mindert aber den Nachweis eigener Zahlung.
- Minderjährige Begünstigte. Wird ein minderjähriges Kind Bezugsberechtigter, verwalten zunächst die gesetzlichen Vertreter das Geld. Soll die Verwendung gesteuert werden, ist vorab zu prüfen, wie das gelingt, denn eine Testamentsvollstreckung erfasst den Nachlass und damit eine Summe, die aufgrund eines Bezugsrechts außerhalb des Nachlasses anfällt, nicht ohne Weiteres.
- Absicherung von Darlehen. Wird die Versicherung zur Sicherung einer Finanzierung abgetreten, fließt die Summe an die Bank. Dann bleibt weniger beim Begünstigten, und der steuerliche Vorteil richtet sich nach der Bereicherung.
Einen Überblick, wie sich Nachlass durch lebzeitige Gestaltungen planen lässt, gibt der Beitrag Lebzeitige Vermögensübertragung statt Testament.
Lebensversicherung und Auslandsbezug
Ein Wegzug befreit nicht sofort von der deutschen Erbschaftsteuer.
Hat der Verstorbene oder der Begünstigte Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, unterliegt der Erwerb der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Deutsche Staatsangehörige gelten nach einem Wegzug noch bis zu fünf Jahre als Inländer, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben. Der Wegzug befreit also nicht sofort von der deutschen Erbschaftsteuer. Ob ein anderer Staat eigene Steuern erhebt und wie das Verhältnis zu Doppelbesteuerungsabkommen ist, ist mit einem Berater vor Ort zu klären. Zu den deutschen Grundlagen siehe Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen und Anzeigepflichten bei Auslandsvermögen im Erbfall.
Fristen und Kosten
Der Erwerber muss einen steuerpflichtigen Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzeigen.
Der Erwerber muss den Erwerb dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis anzeigen (§ 30 Abs. 1 ErbStG), sofern keine Ausnahme nach § 30 Abs. 3 ErbStG greift. Die Versicherung zeigt die Auszahlung selbst an (§ 33 Abs. 3 ErbStG). Die Erbschaftsteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Für eine Beratung oder die Prüfung von Verträgen fallen Honorare nach Vereinbarung oder nach den gesetzlichen Gebühren an; verbindliche Beträge lassen sich nicht allgemein nennen.
Fazit
Die Todesfallleistung einer Lebensversicherung unterliegt in der Regel auch dann der Erbschaftsteuer, wenn sie nicht zum Nachlass gehört. Freibeträge schützen Ehegatten und Kinder weitgehend, treffen aber unverheiratete Partner und entferntere Begünstigte hart. Wer die Prämien nachweislich selbst gezahlt hat, wird nur anteilig besteuert, und die Gestaltung mit einer Über-Kreuz-Absicherung kann sinnvoll sein, wenn sie sauber umgesetzt und belegt wird. Entscheidend sind eine aktuelle Bezugsberechtigung, der Nachweis der Prämienzahlung und eine Planung, die Pflichtteilsansprüche und die Liquidität für die Steuer berücksichtigt.
Häufige Fragen
Ist die Auszahlung einer Lebensversicherung im Todesfall steuerfrei?
Einkommensteuer fällt auf die Todesfallleistung in der Regel nicht an. Erbschaftsteuer entsteht aber, soweit der Erwerb den persönlichen Freibetrag übersteigt.
Wer zahlt die Erbschaftsteuer, wenn ein Bezugsberechtigter eingesetzt ist?
Der Bezugsberechtigte als Erwerber. Er muss mit einer Aufforderung des Finanzamts rechnen, weil die Versicherung die Auszahlung meldet.
Wie hoch ist der Freibetrag für den Ehepartner?
500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Für Kinder sind es 400.000 Euro, für unverheiratete Partner 20.000 Euro.
Fällt die Versicherungssumme in den Nachlass?
In der Regel nur, wenn kein Bezugsrecht (mehr) wirksam besteht, etwa weil keine Benennung erfolgte oder der Begünstigte vorverstorben ist. Mit Benennung erwirbt der Begünstigte unmittelbar vom Versicherer und die Summe zählt nicht zum Nachlass, kann aber bei Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine Rolle spielen.
Spart eine Über-Kreuz-Versicherung die Erbschaftsteuer?
Sie kann dazu führen, dass die Todesfallleistung nicht als Zuwendung des Verstorbenen gilt, wenn der Begünstigte die Prämien tatsächlich selbst gezahlt hat. Das muss er nachweisen. Eine pauschale Steuerfreiheit folgt daraus nicht.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Erbrecht, Steuerrecht und Vermögensschutz in München beraten Versicherungsnehmer, Begünstigte und Erben bei der Erbschaftsteuer auf Lebensversicherungen, von der Prüfung der Bezugsberechtigung über die Gestaltung der Prämienzahlung bis zur Abstimmung mit Pflichtteil und Nachlassplanung. Dr. Fiala hat zu Fragen der Auswanderung und des Vermögensschutzes umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.