Wer seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, denkt zuerst an Krankenversicherung, Rente und Abmeldung. Die bestehende deutsche Lebensversicherung gerät dabei leicht aus dem Blick. Das kann teuer werden: Anders als viele andere Kapitalerträge bleibt der Ertrag aus einer Lebensversicherung bei einem deutschen Versicherer nach dem Wegzug häufig in Deutschland steuerpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob der neue Wohnsitzstaat denselben Ertrag ebenfalls besteuert. Dieser Beitrag erläutert, was mit dem Vertrag selbst geschieht, wie die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG greift, wie der Kapitalertragsteuerabzug funktioniert und welche Rolle Doppelbesteuerungsabkommen und das Außensteuergesetz spielen.
Es geht um bestehende Kapitallebensversicherungen, fondsgebundene Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Den Schutz einer Police vor Gläubigern behandelt der Beitrag zur pfändungssicheren Lebensversicherung.
Was mit der Lebensversicherung beim Wegzug ins Ausland geschieht
Ein Wohnsitzwechsel ins Ausland gibt dem Versicherer nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kein Kündigungsrecht. Der Versicherungsnehmer kann eine Lebensversicherung mit laufender Beitragszahlung nach § 168 Abs. 1 VVG jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Ein Kündigungsrecht des Versicherers besteht vor allem bei Verzug mit einer Folgeprämie, nachdem er erfolglos eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen in Textform bestimmt hat (§ 38 Abs. 1 und 3 VVG). Auch dann wandelt sich die Lebensversicherung grundsätzlich in eine prämienfreie Versicherung um; wird die vereinbarte Mindestversicherungsleistung nicht erreicht, zahlt der Versicherer stattdessen den Rückkaufswert aus (§ 166 Abs. 1 in Verbindung mit § 165 Abs. 1 VVG). Daneben kommen Rechte wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in Betracht (§§ 19 ff. VVG); ein bloßer Umzug genügt dafür nicht.
In der Praxis kann eine bestehende Police daher in aller Regel nach dem Wegzug fortgeführt werden, einschließlich Beitragszahlung und späterer Auszahlung. Allerdings enthalten manche Versicherungsbedingungen Klauseln, nach denen der Versicherungsschutz bei längerem Auslandsaufenthalt eingeschränkt wird. Das betrifft vor allem Risikolebensversicherungen, kann aber auch Kapitallebensversicherungen berühren, weil auch sie eine Todesfallleistung enthalten. Die Bedingungen jeder Police sollten deshalb vor dem Wegzug auf Auslands- und Gefahrerhöhungsklauseln geprüft werden.
Es empfiehlt sich zudem, dem Versicherer den Wegzug schriftlich mitzuteilen. Die zutreffende Anschrift und der neue Wohnsitzstaat sind für die richtige steuerliche Behandlung bei der Auszahlung von Bedeutung.
Beschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug
Mit der Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland endet die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 EStG. An ihre Stelle tritt die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG, soweit weiterhin inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt werden. Wo genau die Grenze der Wohnsitzaufgabe verläuft, ist eine der häufigsten Streitfragen mit dem Finanzamt; sie wird im Beitrag zur 183-Tage-Regel und zum gewöhnlichen Aufenthalt erläutert.
§ 49 EStG zählt die inländischen Einkünfte abschließend auf. Gewöhnliche Zinsen, etwa von einem deutschen Sparkonto, gehören in der Regel nicht dazu und bleiben nach dem Wegzug in Deutschland unbesteuert. Wie sich das auf andere Kapitalanlagen auswirkt, beschreibt der Beitrag zur Quellensteuer auf Kapitalerträge nach dem Wegzug. Für Lebensversicherungen führt diese zutreffende Beobachtung jedoch leicht zu einem Fehlschluss.
Warum der Ertrag einer deutschen Lebensversicherung steuerpflichtig bleiben kann
Erträge aus Lebensversicherungen regelt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Steuerpflichtig ist nicht die gesamte Auszahlung, sondern der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der eingezahlten Beiträge. Das gilt für Verträge, die nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Wird die Leistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschluss ab 2012: des 62. Lebensjahres) und nach mindestens zwölf Jahren Vertragslaufzeit ausgezahlt, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2, § 52 Abs. 28 Satz 7 EStG). Für Verträge, die vor 2005 abgeschlossen wurden, gilt altes Recht; ihre Erträge können unter den früheren Voraussetzungen vollständig steuerfrei sein (§ 52 Abs. 28 Satz 5 EStG).
Entscheidend für Auswanderer ist § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG. Die Vorschrift nennt ausdrücklich Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn der Schuldner, hier also der Versicherer, Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. Bei einem Versicherer mit Sitz in Deutschland ist dieser Inlandsbezug regelmäßig gegeben. Die Annahme, mit dem Wegzug entfalle jede deutsche Steuer auf den späteren Ertrag, trifft für diese Verträge daher gerade nicht zu. Anders kann es bei Policen ausländischer Versicherer liegen.
Kapitalertragsteuerabzug und Abgeltungswirkung
Bei der Auszahlung behält der Versicherer Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf ein. Bemessungsgrundlage ist dabei der volle Unterschiedsbetrag, auch wenn materiell nur die Hälfte steuerpflichtig ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG). Kirchensteuer fällt ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland regelmäßig nicht an.
Für beschränkt Steuerpflichtige gilt die Einkommensteuer auf diese Erträge mit dem Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG). Eine Ausnahme ist für Lebensversicherungen wichtig: Ist die hälftige Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG anwendbar, kann der beschränkt Steuerpflichtige die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EStG). So lässt sich die Steuer, die auf die nicht steuerpflichtige Hälfte entfällt, regelmäßig zurückholen; bei der Veranlagung gilt allerdings der Einkommensteuertarif (§ 32d Abs. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Doppelbesteuerungsabkommen und Erstattung nach § 50c EStG
Ob Deutschland die Erträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt besteuern darf, hängt vom jeweiligen Abkommen ab. Welcher Abkommensartikel greift, ist nicht einheitlich geklärt. Überwiegend werden solche Erträge als Zinsen im Sinne von Einkünften aus Forderungen behandelt, sodass es auf den Zinsartikel des jeweiligen Abkommens ankommt; hilfsweise kommt der Artikel über andere Einkünfte in Betracht. Viele Abkommen begrenzen das deutsche Besteuerungsrecht bei Zinsen oder schließen es aus. Eine pauschale Aussage für alle Staaten ist daher nicht möglich. Die Grundlagen erläutert der Beitrag zu Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.
Steht Deutschland nach dem Abkommen kein oder nur ein begrenztes Besteuerungsrecht zu, muss der Versicherer die Kapitalertragsteuer trotzdem zunächst einbehalten (§ 50c Abs. 1 EStG). Eine vorherige Freistellung vom Steuerabzug ist für Privatpersonen bei der Kapitalertragsteuer nicht vorgesehen. Die Erstattung ist beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen (§ 50c Abs. 3 EStG). Der Antrag ist elektronisch zu stellen und mit einer Bestätigung der ausländischen Steuerbehörde über die Ansässigkeit zu versehen (§ 50c Abs. 5 EStG). Die Frist beträgt vier Jahre ab Ablauf des Jahres, in dem die Auszahlung zugeflossen ist. Wie eine solche Bestätigung beschafft wird, erklärt der Beitrag zur steuerlichen Ansässigkeitsbescheinigung.
Für die Liquiditätsplanung bedeutet das: Zwischen Auszahlung und Erstattung kann einige Zeit vergehen. Wer mit der Auszahlung im Ausland sofort disponieren möchte, sollte das einplanen.
Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld. Die deutsche Auskunft bindet allerdings nur die deutsche Finanzverwaltung. Nötigenfalls sollte deshalb auch im Zuzugsstaat geprüft werden, ob dort eine vergleichbare verbindliche Auskunft möglich ist; in Spanien etwa sieht das Steuerrecht schriftliche Anfragen an die Finanzverwaltung vor, deren Antworten für die spanischen Steuerbehörden verbindlich sind (consulta vinculante, Art. 88 und 89 Ley General Tributaria).
Doppelbesteuerungsrisiko im neuen Wohnsitzstaat
Auch ein Erstattungsanspruch gegenüber Deutschland bedeutet nicht, dass der Ertrag am Ende steuerfrei bleibt. Viele Staaten besteuern ihre Einwohner mit dem Welteinkommen und erfassen den Ertrag nach eigenen Regeln. Bleibt die deutsche Steuer bestehen und rechnet der Wohnsitzstaat sie nicht an, entsteht eine Doppelbelastung. Ob und wie der Wohnsitzstaat die deutsche Steuer berücksichtigt, richtet sich nach dessen Recht und dem Methodenartikel des Abkommens. Diese Seite sollte vor dem Wegzug mit einem Berater im Zielstaat geklärt werden.
Erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Zusätzlich kann die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG eine Rolle spielen. Sie betrifft deutsche Staatsangehörige, die in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuergebiet im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG oder in keinem Staat ansässig sind und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behalten (§ 2 Abs. 1 bis 3 AStG). Sie gilt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Ende des Jahres, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht endete, und nur, wenn die betroffenen Einkünfte im Jahr 16.500 Euro übersteigen. Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt sie.
Für den Ertrag der Lebensversicherung selbst bringt § 2 AStG meist wenig Neues, weil er ohnehin schon nach § 49 EStG erfasst wird. Bedeutsam ist etwas anderes: Ein hoher Wert der Police bei einem inländischen Versicherer kann als Inlandsvermögen zu den wesentlichen wirtschaftlichen Interessen zählen, etwa wenn das Inlandsvermögen insgesamt 154.000 Euro übersteigt (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG). Dann kann die Police dazu beitragen, dass § 2 AStG für andere Einkünfte greift.
Nicht verwechseln: § 6 AStG betrifft Kapitalgesellschaftsanteile
Manche befürchten, der Wegzug löse eine Wegzugsteuer auch auf die Lebensversicherung aus. Das ist nicht der Fall. § 6 AStG erfasst Anteile an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG, also Beteiligungen von mindestens einem Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre, wenn der Wegziehende in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Die Anteile gelten dann als zum gemeinen Wert veräußert. Eine Lebensversicherung ist keine solche Beteiligung. Wer neben einer Police auch Gesellschaftsanteile hält, sollte beide Themen getrennt, aber abgestimmt prüfen; Einzelheiten enthält der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.
Kündigen, fortführen oder wechseln?
Angesichts dieser Mechanik liegt die Frage nahe, ob die deutsche Police vor dem Wegzug gekündigt werden sollte. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Maßgeblich sind unter anderem:
- Garantiezins und Vertragsalter: Ältere Verträge enthalten teils Garantiezinsen, die heute nicht mehr angeboten werden. Eine Kündigung beendet diese Garantie endgültig, oft verbunden mit Abzügen vom Rückkaufswert.
- Steuerliche Begünstigungen: Neuverträge ab 2005, die bei Auszahlung zwölf Jahre bestehen und nach dem 60. beziehungsweise 62. Lebensjahr ausgezahlt werden, profitieren von der hälftigen Ertragsbesteuerung. Altverträge vor 2005 können unter den früheren Voraussetzungen ganz steuerfrei sein. Eine vorzeitige Kündigung kann diese Vorteile entfallen lassen.
- Zeitpunkt der Auszahlung: Ob eine Auszahlung vor oder nach dem Wegzug günstiger ist, hängt von der Steuerbelastung in beiden Staaten und vom Abkommen ab.
- Verwaltungsaufwand: Eine fortgeführte deutsche Police bedeutet Korrespondenz mit einem deutschen Vertragspartner und gegebenenfalls ein Erstattungsverfahren bei Auszahlung.
- Währung und Transfer: Bei Auszahlungen außerhalb des Euroraums trägt der Empfänger Wechselkurs- und Transferrisiken.
Vor einer Kündigung sollten Rückkaufswert, Restlaufzeit, Garantien und die steuerliche Behandlung in beiden Staaten gegenübergestellt werden. Wer innerhalb der EU umzieht, findet Hinweise zu Gestaltungsfragen im Beitrag zur Rechtswahl bei europäischen Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen.
Beispiel
Beispiel: Martin, 63 Jahre alt, zieht nach Spanien. Seine 2008 abgeschlossene Kapitallebensversicherung bei einem deutschen Versicherer wird nach 17 Jahren fällig. Die Beiträge betrugen 80.000 Euro, die Leistung beträgt 110.000 Euro. Der Unterschiedsbetrag von 30.000 Euro ist nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG in Deutschland steuerpflichtig, wegen der hälftigen Besteuerung materiell aber nur mit 15.000 Euro. Der Versicherer behält die Kapitalertragsteuer zunächst auf 30.000 Euro ein. Zuerst ist zu prüfen, ob Deutschland nach dem Abkommen mit Spanien überhaupt besteuern darf. Für das Beispiel wird vereinfachend angenommen, dass der Ertrag unter den Zinsartikel (Art. 11) fällt; wie oben dargestellt, ist diese Einordnung nicht abschließend geklärt. Unter dieser Annahme steht das Besteuerungsrecht allein Spanien zu; die gesamte Kapitalertragsteuer ist dann beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 50c Abs. 3 EStG zu erstatten. Bei einer anderen Einordnung kann das Ergebnis abweichen. Nur soweit Deutschland besteuern darf, kann Martin die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 EStG beantragen, um die Steuer auf die nicht steuerpflichtige Hälfte zurückzuerhalten. Wie Spanien den Ertrag besteuert, ist mit einem dortigen Berater zu klären. Die Zahlen sind fiktiv.
Checkliste vor dem Wegzug
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| Schritt | Inhalt | Zeitpunkt |
|---|---|---|
| 1. Bedingungen prüfen | Auslands- und Gefahrerhöhungsklauseln, besonders bei Todesfallschutz | Einige Monate vor Wegzug |
| 2. Vertragsdaten klären | Abschlussjahr (vor oder ab 2005, ab 2012), Laufzeit, Garantien | Vor Wegzug |
| 3. Versicherer informieren | Neue Anschrift und Wohnsitzstaat mitteilen | Bei Wegzug |
| 4. Wohnsitzaufgabe dokumentieren | Nachweise zu §§ 8, 9 AO sammeln | Bei Wegzug |
| 5. Abkommen prüfen | Einordnung der Erträge im einschlägigen DBA | Vor der Auszahlung |
| 6. § 2 AStG prüfen | Niedrigsteuergebiet, Inlandsinteressen, Wert der Police | Vor Wegzug |
| 7. Auszahlung planen | Zeitpunkt, Veranlagungsantrag, Erstattung nach § 50c EStG | Vor Fälligkeit |
| 8. Ansässigkeitsbestätigung besorgen | Für Erstattungsantrag beim BZSt | Vor der Auszahlung |
| 9. Zielstaat klären | Besteuerung im neuen Wohnsitzstaat mit dortigem Berater | Vor Wegzug |
Fazit
Eine deutsche Lebensversicherung erlischt durch den Wegzug ins Ausland nicht, und ein bloßer Wohnsitzwechsel gibt dem Versicherer kein Kündigungsrecht. Steuerlich ist die Lage anspruchsvoller, als viele annehmen: Der Ertrag einer ab 2005 abgeschlossenen Police bei einem deutschen Versicherer bleibt nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG auch nach dem Wegzug grundsätzlich beschränkt steuerpflichtig. Der Versicherer behält Kapitalertragsteuer auf den vollen Ertrag ein, die Steuer ist damit grundsätzlich abgegolten; bei hälftiger Besteuerung kann eine Veranlagung beantragt werden, und schränkt ein Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht ein, erstattet das Bundeszentralamt für Steuern nach § 50c Abs. 3 EStG. Wer diese Mechanik vor dem Wegzug durchdenkt, kann Doppelbelastungen und langwierige Erstattungsverfahren besser vermeiden.
FAQ
Kann der Versicherer meine Lebensversicherung kündigen, wenn ich auswandere?
Nein, ein Wohnsitzwechsel allein begründet kein Kündigungsrecht. Kündigen kann der Versicherer vor allem bei Zahlungsverzug nach § 38 VVG; auch dann wandelt sich die Lebensversicherung grundsätzlich in eine prämienfreie Versicherung um oder der Rückkaufswert wird ausgezahlt (§§ 165, 166 VVG).
Muss ich den Ertrag nach dem Wegzug in Deutschland versteuern?
Häufig ja, wenn der Versicherer seinen Sitz in Deutschland hat und der Vertrag ab 2005 abgeschlossen wurde (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG). Ob Deutschland die Steuer behalten darf, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen ab.
Wie hoch ist der Steuerabzug?
25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag auf den vollen Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beiträgen. Bei hälftiger Besteuerung kann eine Veranlagung beantragt werden.
Wie bekomme ich zu viel gezahlte Steuer zurück?
Schränkt ein Abkommen das deutsche Besteuerungsrecht ein, beantragen Sie die Erstattung elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern, innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Zuflussjahres und mit Ansässigkeitsbestätigung Ihres Wohnsitzstaats (§ 50c EStG).
Löst die Lebensversicherung eine Wegzugsbesteuerung aus?
Nein. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG betrifft nur Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer- und Versicherungsrecht in München beraten Mandanten bei der steuerlichen und vertraglichen Einordnung bestehender Lebens- und Rentenversicherungen im Zusammenhang mit einem Wegzug, von der Prüfung des Doppelbesteuerungsabkommens bis zur Planung des Auszahlungszeitpunkts. Dr. Fiala hat zu versicherungs- und steuerrechtlichen Fragen umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.