Lebzeitige Vermögensübertragung statt Testament: Chancen, Risiken, Auslandsbezug

Lebzeitige Vermögensübertragung statt Testament: Chancen, Risiken, Auslandsbezug

Lebzeitige Übertragung statt Testament?

Wer sein Vermögen nicht erst im Todesfall weitergeben möchte, stellt sich früher oder später die Frage: Genügt ein Testament, oder ist eine lebzeitige Vermögensübertragung die bessere Lösung? Die Antwort hängt von Steuern, Pflichtteilsrechten, Ihrer eigenen Absicherung und der Familienkonstellation ab. Wer ins Ausland zieht, muss zusätzlich bedenken, dass nicht jede deutsche Regel gilt, wenn Schenker oder Beschenkte im Ausland leben oder Vermögen im Ausland liegt. Dargestellt werden das deutsche Recht (Stand: September 2026) und die Besonderheiten bei Auslandsbezug. Zur steuerlichen Grundlogik finden Sie ergänzend den Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden.

Zwei Wege der Vermögensnachfolge im Überblick

Bei der Nachfolge von Todes wegen regeln Sie per Testament oder Erbvertrag, wer erbt und wer welche Gegenstände erhält, etwa durch Teilungsanordnung oder Vermächtnis. Bei der lebzeitigen Übertragung geben Sie Vermögen schon jetzt ganz oder teilweise weiter, durch Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Übertragung gegen Versorgungsleistungen oder Verkauf an Angehörige.

Rechtlich lassen sich drei Formen unterscheiden:

  • Reine Schenkung: Sie geben ohne Gegenleistung.
  • Gemischte Schenkung: Der Erwerber erbringt eine Gegenleistung, die aber weniger wert ist als das Übertragene.
  • Ausstattung (§ 1624 BGB): Eltern übertragen dem Kind Vermögen mit Rücksicht auf Heirat oder eine selbstständige Lebensstellung. Eine Ausstattung gilt nur insoweit als Schenkung, als sie das den Vermögensverhältnissen der Eltern entsprechende Maß übersteigt.

Gegenleistungen wie Nießbrauch, Wohnungsrecht, Rente oder Pflegeverpflichtung gehören in den Übertragungsvertrag, der bei Immobilien notariell zu beurkunden ist.

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Kriterium Testament oder Erbvertrag Lebzeitige Übertragung
Zeitpunkt des Übergangs Erst mit dem Tod Sofort oder in Etappen
Freibeträge Einmalig im Erbfall Alle zehn Jahre erneut nutzbar
Kontrolle Bis zum Tod bei Ihnen Eigentum wechselt, Rückgewinn nur über Vorbehalte
Pflichtteil Pflichtteilsanspruch bleibt Ergänzungsansprüche, aber zeitlich abschmelzend
Widerruf Testament grundsätzlich jederzeit änderbar; Erbvertrag und wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind bindend Nur bei vertraglichen oder gesetzlichen Rückforderungsrechten
Erbstreit Erst nach dem Tod lösbar Kann früh mit allen Beteiligten geregelt werden

Ein Testament ist kein Gegensatz, sondern die notwendige Ergänzung

In der Praxis ersetzt eine Übertragung zu Lebzeiten das Testament selten vollständig. Nur das übertragene Vermögen verlässt Ihren Nachlass. Was bei Ihnen bleibt oder später hinzukommt, wird nach dem Erbfall verteilt. Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, deren Folgen für Auswanderer der Beitrag Gesetzliche Erbfolge bei Auswanderung beschreibt. Übertragungsverträge und Testament müssen aufeinander abgestimmt sein.

Steuerliche Vorteile: Freibeträge alle zehn Jahre

Der wichtigste steuerliche Hebel liegt in den persönlichen Freibeträgen des § 16 Abs. 1 ErbStG, die bei unbeschränkter Steuerpflicht für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen gelten:

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Erwerber Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
Kind, auch Kind eines verstorbenen Kindes 400.000 Euro
Enkel 200.000 Euro
Übrige Personen der Steuerklasse I (etwa Eltern beim Erbfall) 100.000 Euro
Personen der Steuerklasse II (etwa Geschwister, Eltern bei Schenkungen) und übrige Personen 20.000 Euro

Der Freibetrag gilt je Schenker. Jeder Elternteil kann einem Kind also bis zu 400.000 Euro übertragen. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Liegen mehr als zehn Jahre zwischen zwei Übertragungen, steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer früh beginnt und in Etappen überträgt, kann deshalb erheblich mehr steuerfrei weitergeben als bei einem einzigen Übergang im Todesfall.

Beispiel (fiktiv): Renate und Karl haben eine Tochter, Mia. Sie übertragen ihr heute je 300.000 Euro. Nach mehr als zehn Jahren wiederholen sie das. Beide Übertragungen bleiben im Rahmen der Freibeträge steuerfrei, obwohl jeder Elternteil insgesamt 600.000 Euro übertragen hat. Würde Mia dieselben 600.000 Euro je Elternteil im Erbfall auf einmal erhalten, überstiege der Erwerb den Freibetrag von 400.000 Euro deutlich. Stirbt der Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist, werden frühere Schenkungen bei der Erbschaftsteuer zusammengerechnet.

Nießbrauch und Wohnungsrecht wirken steuermindernd

Behalten Sie sich bei der Übertragung einer Immobilie einen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht vor, mindert der Kapitalwert dieses Rechts die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer. Wirtschaftlich bleibt die Nutzung bei Ihnen, bei vermieteten Objekten auch die Miete. Der Nießbrauch berechtigt zu allen Nutzungen, das Wohnungsrecht in erster Linie zum Wohnen und kann sich auf einzelne Räume beziehen. Der Nießbraucher trägt die gewöhnlichen Lasten und die gewöhnliche Unterhaltung, Maßnahmen an der Substanz trägt regelmäßig der Eigentümer, vertraglich lässt sich abweichen. Der Kapitalwert richtet sich nach dem Lebensalter und den jährlich vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Vervielfältigern (§ 14 BewG) und ist durch § 16 BewG begrenzt; stirbt der Berechtigte früh, wird die Steuer nachträglich berichtigt (§ 14 Abs. 2 BewG). Ein Nießbrauch hat außerdem eine erbrechtliche Kehrseite, die unten bei den Pflichtteilsfristen erläutert wird.

Immobilienbewertung seit 2023

Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Bewertungsregeln für Immobilien, die näher an den Marktwerten liegen und oft zu höheren Steuerwerten führen. Lassen Sie den Steuerwert vor jeder Übertragung berechnen. Für vermietete Wohnimmobilien sieht § 13d ErbStG einen Abschlag von zehn Prozent vor.

Kettenschenkung

Ist der Freibetrag gegenüber dem Kind verbraucht, wird manchmal zunächst an den Ehegatten und von dort an das Kind übertragen. Steuerlich hält das nur, wenn der Erstbeschenkte frei entscheiden kann. Muss er weitergeben, behandelt das Finanzamt es als Direktschenkung. Das Muster wird auch bei Schwiegerkindern genutzt, die nur 20.000 Euro Freibetrag haben. Eine solche Gestaltung sollte nur nach steuerlicher Beratung umgesetzt werden.

Steuerliche Pflichten

Steuerschuldner sind Beschenkter und Schenker. Die Schenkung ist dem Finanzamt in der Regel innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch wenn wegen der Freibeträge keine Steuer anfällt. Einkommensteuerlich werden Erträge übertragenen Kapitalvermögens künftig dem Kind zugerechnet. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.

Pflichtteil: Warum lebzeitige Schenkungen nicht automatisch schützen

Ein häufiges Motiv ist es, spätere Pflichtteilsansprüche zu verringern. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und lässt sich durch Testament grundsätzlich nicht ausschließen; eine Pflichtteilsentziehung ist nur in den engen Fällen des § 2333 BGB möglich. Auch die Schenkung zu Lebzeiten wirkt nur eingeschränkt. Nach § 2325 BGB können Pflichtteilsberechtigte bei Schenkungen einen Ergänzungsanspruch geltend machen. Die Schenkung wird im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, in jedem weiteren Jahr um ein Zehntel weniger berücksichtigt (Abschmelzung). Sind seit der Leistung zehn Jahre verstrichen, bleibt sie grundsätzlich außer Ansatz. Die Frist beginnt mit der Leistung, bei Grundstücken regelmäßig erst mit der Eintragung im Grundbuch.

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Zeitabstand zwischen Schenkung und Erbfall Berücksichtigung im Pflichtteilsergänzungsanspruch
Bis 1 Jahr 100 %
Mehr als 1 bis 2 Jahre 90 %
Mehr als 4 bis 5 Jahre 60 %
Mehr als 8 bis 9 Jahre 20 %
Mehr als 9 bis 10 Jahre 10 %
Mehr als 10 Jahre 0 %

Die Zwischenstufen folgen demselben Muster (je Jahr zehn Prozentpunkte weniger).

Ausnahmen beim Fristbeginn und Bewertung

  • Schenkung an den Ehegatten: Die Frist beginnt nicht vor der Auflösung der Ehe (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).
  • Umfassender Nutzungsvorbehalt: Behalten Sie sich etwa einen Nießbrauch an der Gesamtimmobilie oder ein vergleichbar umfassendes Nutzungsrecht vor, wird der Fristbeginn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhindert, weil der Schenker den Gegenstand faktisch weiter nutzt (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Ein Wohnungsrecht nur an Teilen des Hauses hindert den Fristbeginn dagegen nur ausnahmsweise (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 474/15). Vereinbaren Sie Nießbrauch und Wohnungsrecht daher nicht ohne pflichtteilsrechtliche Prüfung.

Bewertung im Ergänzungsanspruch: Verbrauchbare Sachen (etwa Geld) werden nach § 2325 Abs. 2 BGB mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Andere Gegenstände, auch Grundstücke, kommen mit dem Wert zur Zeit des Erbfalls in Ansatz, höchstens aber mit dem niedrigeren Wert zur Zeit der Schenkung. Eine reale Wertsteigerung nach der Schenkung erhöht den Ergänzungsanspruch deshalb nicht, ein Wertverlust wirkt sich aber aus; der Schenkungswert wird allerdings um den Kaufkraftverlust hochgerechnet.

Anrechnung und Ausgleichung: Was Sie bei der Übertragung regeln müssen

Zwei Instrumente werden häufig verwechselt und nur selten genutzt.

Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB): Ein Pflichtteilsberechtigter muss sich Zuwendungen nur anrechnen lassen, wenn der Schenker dies bei der Zuwendung bestimmt hat. Die Bestimmung muss vor oder spätestens mit der Zuwendung erfolgen; nachträglich lässt sich die Wirkung nur über einen notariell beurkundeten (teilweisen) Pflichtteilsverzicht des Empfängers erreichen (§§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB). Nehmen Sie die Bestimmung in den Übertragungsvertrag auf, bei Geldbeträgen zumindest im Verwendungszweck der Überweisung.

Ausgleichung unter Miterben (§ 2050 BGB): Ob Kinder untereinander gleichgestellt werden, regelt die Ausgleichung. Ausstattungen sind im Regelfall auszugleichen, es sei denn, Sie bestimmen etwas anderes. Andere Zuwendungen nur, wenn Sie die Ausgleichung bei der Zuwendung angeordnet haben (§ 2050 Abs. 3 BGB). Bei Ungleichgewichten kann ein Gleichstellungsgeld für die weichenden Geschwister vereinbart werden. Notariell beurkundete, gegenständlich beschränkte Pflichtteilsverzichte verhindern Ergänzungsansprüche, sind aber häufig nur gegen Abfindung zu haben. Eigengeschenke muss sich ein Pflichtteilsberechtigter auf einen Ergänzungsanspruch anrechnen lassen (§ 2327 BGB).

Beim Berliner Testament sind die Kinder beim ersten Erbfall enterbt und haben Pflichtteilsansprüche. Übertragungen zu Lebzeiten können verhindern, dass diese den überlebenden Ehegatten belasten, sofern die genannten Fristen beachtet werden.

Bindende Verfügungen und Beeinträchtigung der Vertragserben

Haben Sie einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament mit bindender Wirkung, können Sie das Vermögen später nicht beliebig verschenken. Schenkungen, die die vorgesehenen Erben beeinträchtigen, können nach § 2287 BGB zu einem Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten führen, wenn der Schenker kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse hatte. Abhilfe schaffen Freistellungsklauseln im Erbvertrag oder notariell beurkundete Zuwendungsverzichte der Betroffenen.

Lebensversicherung und Bankkonto

Bezugsrechte an Lebensversicherungen und auf den Todesfall zugewendete Bankguthaben werden zivilrechtlich als Zuwendungen unter Lebenden behandelt (Vertrag zugunsten Dritter, § 331 BGB); steuerlich gelten sie als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Sie fließen am Nachlass vorbei, können aber Pflichtteilsergänzung auslösen. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung meist nicht die ausgezahlte Summe, sondern der Wert, den der Erblasser zuletzt aus dem Vertrag hätte ziehen können, in der Regel der Rückkaufswert (BGH, Urteil vom 28.04.2010, IV ZR 73/08). Dokumentieren Sie auch diese Zuwendungen.

Risiken der lebzeitigen Vermögensübertragung und wie Sie sich absichern

Verarmung und Sozialhilferegress

Wer Vermögen verschenkt und später pflegebedürftig wird, kann den Anspruch auf Rückforderung wegen Verarmung nach § 528 BGB haben. Bezieht der Schenker Sozialhilfe, kann der Sozialhilfeträger diesen Anspruch durch schriftliche Anzeige an den Beschenkten bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten (§ 93 SGB XII). Nach § 529 Abs. 1 BGB ist er ausgeschlossen, wenn bei Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung zehn Jahre verstrichen sind oder der Schenker die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Zehnjahresfrist ist eine feste Frist ohne Abschmelzung. Vermögen, das Sie für Ihre Versorgung und Pflege brauchen, sollten Sie nicht vorschnell übertragen. Zur Absicherung dienen Nutzungsvorbehalte, Rentenzahlungen und Pflegeverpflichtungen. Für den Fall der Handlungsunfähigkeit sichert eine Vorsorgevollmacht ab, dass eine Vertrauensperson handeln kann.

Vertragliche Rückforderungsrechte

Neben den gesetzlichen Ansprüchen (auch § 530 BGB, Widerruf wegen groben Undanks) werden häufig vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart, etwa für folgende Fälle:

  • Der Erwerber veräußert oder belastet das Objekt ohne Ihre Zustimmung.
  • Der Erwerber wird zahlungsunfähig.
  • Der Erwerber verstirbt vor Ihnen, sodass das Vermögen an dessen Ehegatten fiele.
  • Die Ehe des Erwerbers wird geschieden.
  • Das Finanzamt setzt Schenkungsteuer fest, obwohl keine erwartet wurde.

Muss ein Geschenk wegen eines Rückforderungsrechts herausgegeben werden, erlischt die Schenkungsteuer insoweit rückwirkend (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG); eine freiwillige Rückgabe genügt nicht. Rückforderungsrechte wirken nur so gut, wie ihre Voraussetzungen klar formuliert sind.

Formvorschriften

Ein Schenkungsversprechen bedarf nach § 518 Abs. 1 BGB der notariellen Beurkundung. Der Formmangel wird nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt, wenn die Schenkung vollzogen wird, etwa durch Übergabe von Bargeld oder Umbuchung. Bei in Deutschland belegenen Immobilien ist die notarielle Beurkundung ohnehin vorgeschrieben (§ 311b Abs. 1 BGB). Bei minderjährigen Beschenkten ist bei rechtlich nachteiligen Schenkungen, etwa eines vermieteten Grundstücks, regelmäßig ein Ergänzungspfleger zu bestellen; je nach Gegenstand, etwa bei Beteiligungen an einer Erwerbsgesellschaft (§ 1852 BGB), ist zusätzlich eine familiengerichtliche Genehmigung einzuholen.

Nachteile jenseits von Steuern und Recht

Sie verlieren Verfügungsmacht und mitunter Einfluss, und die Entwicklung des Beschenkten lässt sich nicht vorhersagen. Bei Unternehmen hilft eine schrittweise Übergabe mit Testphase. Wer ein Unternehmen gegen Versorgungsleistungen übergibt, muss bedenken, dass die Versorgung gefährdet sein kann, wenn der Nachfolger scheitert. Für solche Übergaben bestehen steuerliche Sonderregeln, die vorab mit dem Steuerberater zu prüfen sind. Zu Gesellschaftsanteilen bei Wegzug siehe Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters.

Was Auslandsbezug ändert

Für Auswanderer und Menschen mit Auslandsvermögen ist die Lage komplexer.

Schenkungsteuer trotz Wegzug

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt der gesamte Vermögensanfall der deutschen Steuer, wenn Schenker oder Erwerber Inländer sind. Inländer ist, wer in Deutschland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber auch, wer als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland war und im Inland keinen Wohnsitz hat. Ziehen Sie weg und Ihre Kinder bleiben in Deutschland, ist eine Schenkung an sie deshalb weiterhin in Deutschland steuerpflichtig. Umgekehrt gilt dasselbe. Ein Wegzug allein macht Schenkungen nicht steuerfrei. Nach Ablauf der fünf Jahre kann bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland zusätzlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG greifen, die bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug reicht. Zum Aufenthaltsbegriff siehe Gewöhnlicher Aufenthalt im Steuerrecht.

Einzelne Doppelbesteuerungsabkommen weichen ab. Spezielle Abkommen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bestehen nach der Übersicht des Bundesfinanzministeriums (Stand 1. Januar 2026) nur mit Dänemark, Frankreich, Griechenland, der Schweiz und den USA; die Abkommen mit Griechenland und der Schweiz erfassen dabei nur Erbfälle, nicht Schenkungen. Das frühere Abkommen mit Schweden gilt für Erbschaften und Schenkungen seit 2024 nicht mehr. Ob ein Abkommen greift und was das für Freibeträge und Fristen heißt, erläutert der Beitrag Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen. Ohne Abkommen kommt eine Anrechnung ausländischer Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach § 21 ErbStG in Betracht, nur unter engen Voraussetzungen und insoweit, als das Auslandsvermögen auch der deutschen Steuer unterliegt.

Ist weder der Schenker noch der Erwerber Inländer, besteht nur beschränkte Steuerpflicht für bestimmtes Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Der persönliche Freibetrag wird dann nach § 16 Abs. 2 ErbStG anteilig gekürzt, soweit innerhalb von zehn Jahren von derselben Person auch nicht steuerpflichtiges Vermögen erworben wurde. Die frühere Möglichkeit, auf Antrag unbeschränkt steuerpflichtig zu werden, gibt es nicht mehr.

Wegzugsbesteuerung bei Anteilen

Wer Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre) unentgeltlich auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person überträgt, löst nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AStG eine Besteuerung aus, als hätte er die Anteile zum gemeinen Wert veräußert, sofern er in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Eine solche Übertragung ist daher nicht ohne Weiteres steuerneutral. Mehr dazu unter Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen.

Welches Erbrecht bewertet die Schenkung im Erbfall?

Die Erbrechtsverordnung (EuErbVO, Verordnung (EU) Nr. 650/2012) nimmt unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden aus ihrem Anwendungsbereich aus (Art. 1 Abs. 2 Buchst. g). Wie eine solche Zuwendung im Erbfall behandelt wird, also ob sie auf Erbteile ausgeglichen wird oder einen Ergänzungsanspruch auslöst, bestimmt jedoch das Erbstatut (Art. 23 Abs. 2 Buchst. h und i EuErbVO). Das ist das Recht des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder das gewählte Heimatrecht. Für Sie folgt daraus: Die deutsche Zehnjahresabschmelzung nach § 2325 BGB gilt nur, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist. Lebt der Erblasser bei seinem Tod im Ausland und hat keine Rechtswahl getroffen, richten sich Pflichtteil, Ausgleichung und Herabsetzung von Schenkungen möglicherweise nach ausländischem Recht, das andere Fristen und andere Rechtsfolgen kennt. Für die ausländischen Regeln ist ein ausländischer Berater hinzuzuziehen. Mit einer Rechtswahl im Testament, dazu Testament bei Wohnsitz im Ausland, kann das Risiko begrenzt werden. Grundlagen finden Sie unter Deutsches Erbrecht bei Auslandswohnsitz, zum Pflichtteil unter Pflichtteilsrecht bei Auslandsvermögen.

Immobilien im Ausland

Bei ausländischen Immobilien bestimmt der Belegenheitsstaat, wie die Übertragung formal wirksam wird und ob dort Steuern oder Notarkosten anfallen. Das gehört in die Hände eines ausländischen Beraters. Aus deutscher Sicht bleiben Steuerpflicht und Anrechnung zu prüfen.

Familienvermögen strukturieren

Familiengesellschaft, Stiftung oder Treuhand bündeln Vermögen, geben Kontrolle in Etappen ab und schützen junge Erben vor zu viel Verantwortung. Bei Auslandsbezug entstehen zusätzliche Fragen zur Anerkennung und Besteuerung. Einen Einstieg bietet Familienstiftung und Vermögensschutz für Auswanderer. Bei Ehegatten kann auch ein ehevertraglicher Güterstand eine Rolle spielen, etwa in Form der Güterstandsschaukel. Wie das Güterrecht bei Ehen mit Auslandsbezug wirkt, erläutert der Beitrag zum Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe.

Häufige Fehler in der Praxis

Typisch sind eine nachträglich angeordnete Pflichtteilsanrechnung, ein umfassender Nießbrauch bei gleichzeitiger Hoffnung auf den Fristablauf, übersehene Bindungswirkung, der Wegzug als vermeintlicher Freibrief und ein übersehenes ausländisches Erbstatut.

Steuerpolitik im Blick behalten

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. Oktober 2026 in einem Normenkontrollverfahren unter anderem über Bewertung, persönliche Freibeträge und Steuersätze des Erbschaftsteuergesetzes (1 BvF 1/23) und am 13. Oktober 2026 über die Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Politisch wird zudem ein einmaliger Lebensfreibetrag statt der Zehnjahresregel diskutiert. Beschlossen ist bislang nichts, die dargestellten Regeln gelten unverändert. Gestalten Sie Verträge so, dass sie auch bei Änderungen tragfähig bleiben.

Unklare Rechtslage: verbindliche Auskunft einholen. Wo die steuerliche Beurteilung in Deutschland nicht gesichert ist oder sich absehbar ändern kann, gehört vor die Umsetzung ein Antrag auf verbindliche Auskunft beim Finanzamt (§ 89 Abs. 2 AO). Sie bindet das Finanzamt für einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt an die erteilte Beurteilung und ist gebührenpflichtig. Rät der steuerliche Berater in einer solchen Lage nicht dazu, handelt er aus unserer Sicht verantwortungslos: Der Mandant riskiert, Jahre später um das Ergebnis prozessieren zu müssen, und das kostet Zeit und Geld.

Fazit

Eine lebzeitige Vermögensübertragung kann Steuern sparen, Erbstreit vorbeugen und dem Nachwuchs früh Handlungsspielraum geben. Sie ersetzt das Testament aber in aller Regel nicht, sondern ergänzt es. Entscheidend sind die Fristen im Steuer- und Pflichtteilsrecht, die eigene Absicherung und ein sauberer Vertrag mit Anrechnungs-, Ausgleichs- und Rückforderungsregeln. Bei Auslandsbezug kommen die fünfjährige Nachwirkung der deutschen Steuerpflicht, die Bedeutung des Erbstatuts und mögliche Steuern im Ausland hinzu.

Häufige Fragen

Kann ich mein Vermögen komplett zu Lebzeiten übertragen und mir ein Testament sparen?

Selten sinnvoll. Vermögen, das Sie behalten oder später erwerben, wird ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt.

Wie lange muss ich nach einer Schenkung warten, bis sie pflichtteilsfest ist?

Grundsätzlich zehn Jahre, mit jährlicher Abschmelzung um ein Zehntel (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Ein umfassender Nutzungsvorbehalt kann den Fristbeginn verhindern.

Was passiert, wenn ich nach der Schenkung pflegebedürftig werde?

Sind Sie nach der Schenkung außerstande, Ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, kann ein Rückforderungsanspruch bestehen (§ 528 BGB), den bei Sozialhilfebezug der Träger nach Überleitung geltend machen kann. Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Leistung, gerechnet bis zum Eintritt der Bedürftigkeit, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 529 BGB).

Wird die Schenkung steuerfrei, wenn ich ins Ausland ziehe?

Nein, jedenfalls nicht automatisch. Deutsche Staatsangehörige bleiben bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug unbeschränkt steuerpflichtig, und auch ein inländischer Beschenkter begründet die deutsche Steuerpflicht. Danach kann bei einem Wegzug in ein Niedrigsteuerland die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 4 AStG greifen. Einzelne Abkommen, etwa mit den USA, können abweichende Regeln und längere Fristen enthalten.

Gilt bei einem Erbfall im Ausland die deutsche Zehnjahresfrist?

Nur, wenn deutsches Erbrecht anwendbar ist. Das bestimmt nach der EuErbVO in der Regel der letzte gewöhnliche Aufenthalt oder eine Rechtswahl. Sonst kann ausländisches Recht gelten, wofür ein ausländischer Berater hinzuzuziehen ist.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala hat zum internationalen Steuer- und Vermögensrecht umfangreich publiziert und unterstützt Mandanten dabei, lebzeitige Vermögensübertragungen und Nachfolgeplanung mit Auslandsbezug rechtlich sorgfältig aufzusetzen, von der Abstimmung mit Testament und Pflichtteil bis zur Prüfung deutscher Steuerpflichten bei Wegzug. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre Situation in einer Erstberatung zu besprechen.

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