Erbschaftsteuer Schweiz: Wie das DBA vor Doppelbesteuerung schützt und wo Lücken bleiben

Erbschaftsteuer Schweiz: Wie das DBA vor Doppelbesteuerung schützt und wo Lücken bleiben

Erbschaftsteuer Schweiz und DBA

Wer Vermögen mit Bezug zur Schweiz vererbt oder erbt, muss bei der Erbschaftsteuer im Verhältnis zur Schweiz eine Besonderheit kennen: Anders als mit den meisten Staaten besteht ein eigenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuer. Es verhindert grundsätzlich, dass derselbe Nachlass in beiden Staaten ungemildert besteuert wird. Es lässt Deutschland aber an mehreren Stellen bewusst ein Besteuerungsrecht, etwa bei kürzlich Weggezogenen oder bei Erben, die in Deutschland wohnen, und es erfasst Schenkungen unter Lebenden nicht. Die verbreitete Annahme, mit der Schweiz bestehe kein Erbschaftsteuerabkommen, ist unzutreffend.

Wichtig für das Verständnis: Ein Doppelbesteuerungsabkommen begründet keine Steuerpflicht. Es verteilt nur die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten und begrenzt sie. Ob in Deutschland Erbschaftsteuer anfällt, ergibt sich immer zuerst aus dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG); das Abkommen entscheidet dann, ob Deutschland dieses Recht ausüben darf und wie eine Doppelbelastung vermieden wird. Rechtsstand ist September 2026.

Erbschaftsteuer Schweiz: Warum das Land ein Sonderfall ist

Mit den meisten Staaten, in die deutsche Staatsangehörige auswandern oder in denen sie Vermögen halten, hat Deutschland kein Erbschaftsteuerabkommen. Dort bleibt als Korrektiv gegen eine doppelte Belastung nur die einseitige Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG, ein Mechanismus mit engen Grenzen, der im Beitrag zu Erbschaftsteuer und Doppelbesteuerungsabkommen näher dargestellt ist.

Die Schweiz gehört zu den Ausnahmen. Deutschland unterhält Erbschaftsteuerabkommen nur mit sechs Staaten: den USA, Frankreich, Schweden, Griechenland, Dänemark und der Schweiz. Das „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlaß- und Erbschaftsteuern“ wurde am 30. November 1978 unterzeichnet und ist seit dem 28. September 1980 in Kraft; gekündigt ist es nicht. Es ist vom deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen für die Steuern vom Einkommen und Vermögen zu unterscheiden, das ein eigenständiges Abkommen ist.

Das Erbschaftsteuerabkommen gilt nach Art. 1 und 2 nur für Nachlässe, also für Erwerbe von Todes wegen einschließlich Schenkungen auf den Todesfall. Schenkungen unter Lebenden erfasst es nicht.

Wer darf besteuern? Wohnsitzprinzip mit Ausnahmen

Die Grundregel steht in Art. 8 Abs. 1 DBA: Vermögen, das nicht unter die Sonderregeln für Grundbesitz und Betriebsstätten fällt, darf nur der Staat besteuern, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Verstirbt jemand mit letztem Wohnsitz in der Schweiz, liegt das Besteuerungsrecht für dieses Vermögen also grundsätzlich bei der Schweiz, und Deutschland muss sich zurückhalten, soweit keine der unten beschriebenen Ausnahmen greift.

Für bestimmte Vermögensarten gilt das Belegenheitsprinzip:

  • Unbewegliches Vermögen darf der Staat besteuern, in dem es liegt (Art. 5 DBA). Schweizer Immobilien darf also die Schweiz besteuern, deutsche Immobilien Deutschland, unabhängig vom letzten Wohnsitz des Erblassers. Das bedeutet aber nicht, dass der Wohnsitzstaat leer ausgeht: Hatte der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland, besteuert Deutschland auch den Schweizer Grundbesitz und rechnet die Schweizer Steuer an. Freigestellt wird Schweizer Grundbesitz in Deutschland nur, wenn der Erblasser schweizerischer Staatsangehöriger war, und dann mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA).
  • Betriebsstättenvermögen darf der Staat besteuern, in dem die Betriebsstätte liegt (Art. 6 DBA); für Schiffe und Luftfahrzeuge enthält Art. 7 DBA eine eigene Regel.

Hat der Erblasser zum Todeszeitpunkt sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz einen Wohnsitz, entscheidet eine Reihenfolge von Zuordnungskriterien (Art. 4 Abs. 2 DBA): zunächst die ständige Wohnstätte, dann der Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann der gewöhnliche Aufenthalt, dann die Staatsangehörigkeit und zuletzt ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzbehörden beider Staaten. Wie eine solche Zuordnungsprüfung allgemein abläuft, erläutert der Beitrag zu den Grundlagen von Doppelbesteuerungsabkommen für Auswanderer.

Die Wegzügler-Regelung: Deutschlands verlängerter Zugriff

Der heikelste Teil betrifft Personen, die aus Deutschland in die Schweiz gezogen sind. Hier greifen zwei Ebenen ineinander, die sauber zu trennen sind.

Erstens das deutsche Recht. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig, solange sie sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Unbeschränkt steuerpflichtig ist außerdem jeder Erwerb, bei dem der Erwerber selbst Inländer ist. Fehlt beides, besteht nur beschränkte Steuerpflicht für bestimmtes Inlandsvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Diese kann durch § 4 des Außensteuergesetzes (AStG) erweitert sein, allerdings nur beim Wegzug in ein Niedrigsteuergebiet.

Diese erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG ist nicht mit der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG zu verwechseln, knüpft aber an deren Voraussetzungen an: Beim Erblasser oder Schenker muss zur Zeit der Entstehung der Steuer § 2 Abs. 1 Satz 1 AStG anwendbar gewesen sein. Das setzt voraus, dass er als Deutscher in den letzten zehn Jahren vor dem Ende seiner unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war, in einem ausländischen Gebiet mit niedriger Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG (oder in keinem Staat) ansässig ist und wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland behalten hat. Zeitlich ist das auf das Wegzugsjahr und die folgenden zehn Jahre begrenzt. Die Schweiz ist nicht pauschal ein Niedrigsteuergebiet. Maßgeblich ist entweder der Belastungsvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG (Einkommensteuer auf ein Einkommen von 77.000 Euro um mehr als ein Drittel niedriger als in Deutschland) oder eine Vorzugsbesteuerung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, wie sie etwa bei der Besteuerung nach dem Aufwand in Betracht kommen kann. Liegen die Voraussetzungen vor, erstreckt sich die Steuerpflicht über das Inlandsvermögen hinaus auf alle Teile des Erwerbs, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG wären, etwa Guthaben bei deutschen Banken oder Forderungen gegen inländische Schuldner (§ 4 Abs. 1 AStG). Sie entfällt, wenn nachgewiesen wird, dass im Ausland auf diese Teile eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer von mindestens 30 Prozent der deutschen Steuer zu entrichten ist (§ 4 Abs. 2 AStG). Praktisch wird die Vorschrift erst bedeutsam, wenn weder die Fünfjahresregel noch ein inländischer Erwerber zur unbeschränkten Steuerpflicht führen; soweit das Abkommen das Vermögen der Schweiz zuweist, begrenzt es auch diese erweiterte Steuerpflicht. Ob beim geplanten Wegzug eine niedrige Besteuerung im Sinne des § 2 Abs. 2 AStG vorliegt, lässt sich vorab durch eine verbindliche Auskunft des Finanzamts (§ 89 Abs. 2 AO) klären.

Zweitens das Abkommen. Es entscheidet, ob Deutschland eine nach deutschem Recht bestehende Steuerpflicht trotz Schweizer Wohnsitzes des Erblassers ausüben darf. Nach Art. 4 Abs. 4 DBA darf Deutschland den gesamten Nachlass nach deutschem Recht besteuern, ungeachtet der sonstigen Zuteilungsregeln, wenn

  • der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor Aufgabe seiner letzten ständigen Wohnstätte in Deutschland mindestens fünf Jahre über eine solche Wohnstätte verfügt hatte und
  • er in dem Jahr, in dem er diese Wohnstätte aufgegeben hat, oder in den fünf folgenden Kalenderjahren stirbt.

Die Schweizer Steuer wird in diesem Fall auf die deutsche Steuer angerechnet (Art. 4 Abs. 4 i. V. m. Art. 10 Abs. 1 DBA). Die Regel gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit, also nicht nur für Deutsche. Sie gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser bei Aufgabe seiner letzten deutschen Wohnstätte bereits schweizerischer Staatsangehöriger war oder wenn er seinen Schweizer Wohnsitz zur Aufnahme einer echten unselbständigen Tätigkeit (ohne wirtschaftliche Beteiligung am Arbeitgeber) oder wegen der Heirat mit einem Schweizer Staatsangehörigen begründet hat (Art. 4 Abs. 4 Satz 2 DBA).

Außerdem darf Deutschland nach Art. 4 Abs. 3 DBA besteuern, wenn der Erblasser zwar nach den Zuordnungsregeln in der Schweiz ansässig war, bei seinem Tod aber seit mindestens fünf Jahren eine ständige Wohnstätte in Deutschland hatte, etwa eine beibehaltene Wohnung.

Entscheidend ist: Liegen die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 4 vor, entsteht dadurch allein noch keine deutsche Steuer. Es muss nach deutschem Recht eine Steuerpflicht bestehen, etwa nach der Fünfjahresregel für deutsche Staatsangehörige oder weil der Erwerber in Deutschland wohnt. Das Zeitfenster des Abkommens reicht dabei etwa so weit wie die innerstaatliche Fünfjahresfrist; es endet mit Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem die letzte deutsche Wohnstätte aufgegeben wurde. Die „zehn Jahre“ betreffen nur die Vorbedingung der früheren Wohndauer. Innerstaatliche Frist und abkommensrechtliches Zeitfenster sind deshalb bei der Planung eines Wegzugs in die Schweiz getrennt zu prüfen.

Der Wohnsitz des Erben zählt ebenfalls

Selbst wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt dauerhaft in der Schweiz ansässig war und keine Wegzügler-Konstellation vorliegt, ist die Prüfung nicht beendet. Nach Art. 8 Abs. 2 DBA darf Deutschland den Erwerb besteuern, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das gilt ausdrücklich auch für Vermögen, das sonst nach Art. 5 bis 7 der Schweiz zugewiesen wäre, also auch für Schweizer Grundbesitz. Deutschland rechnet dann die Schweizer Steuer an. Die Regel gilt nicht, wenn Erblasser und Erwerber beide schweizerische Staatsangehörige waren.

Das Abkommen stellt auf die ständige Wohnstätte ab, nicht auf den Wohnsitzbegriff des deutschen Rechts. Das kann bei Zweitwohnungen eine Rolle spielen, weil reine Ferien- oder Kurwohnungen nach Art. 4 Abs. 5 DBA nicht als ständige Wohnstätte gelten.

Praktisch bedeutsam ist folgende Konstellation:

Beispiel: Klaus, deutscher Staatsangehöriger, hat 20 Jahre in Stuttgart gewohnt und ist im Jahr 2024 als Ruheständler nach Basel gezogen, ohne eine Wohnung in Deutschland zu behalten; eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 4 DBA greift nicht. Er stirbt im Jahr 2027. Seine Tochter Lena lebt in München. Nach deutschem Recht ist der Erwerb von Lena schon deshalb unbeschränkt steuerpflichtig, weil sie Inländerin ist; zusätzlich greift für Klaus die Fünfjahresregel. Nach dem Abkommen würde bereits Art. 8 Abs. 2 (Wohnstätte der Erbin) allein genügen, damit Deutschland den Erwerb besteuern darf; ebenso würde Art. 4 Abs. 4 (Tod im Zeitfenster nach Aufgabe der deutschen Wohnstätte) für sich allein ausreichen. Hier greifen zusätzlich beide Regeln, jede unabhängig von der anderen, mit demselben Ergebnis. Eine in der Schweiz tatsächlich erhobene Erbschaftsteuer wird angerechnet, ersetzt die deutsche Steuer aber nicht.

Vermeidung der Doppelbesteuerung: Anrechnung und Freistellung

Wo beide Staaten besteuern dürfen, sieht das Abkommen unterschiedliche Mechanismen vor:

  • Auf deutscher Seite gilt grundsätzlich die Anrechnungsmethode: Eine in der Schweiz erhobene und gezahlte Steuer wird auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, höchstens bis zu dem Teil der deutschen Steuer, der auf das in der Schweiz besteuerte Vermögen entfällt (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b DBA). Für Schweizer Grundbesitz eines schweizerischen Erblassers mit Wohnsitz in Deutschland gilt stattdessen die Freistellung mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 1 Buchst. a DBA).
  • Auf schweizerischer Seite wird in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen sowie Vermögen einer deutschen Betriebsstätte (und die in Art. 7 geregelten Schiffe und Luftfahrzeuge) freigestellt, mit Progressionsvorbehalt (Art. 10 Abs. 2 DBA). Greift dagegen die Wegzügler- oder die Erbenregelung (Art. 4 Abs. 3 und 4, Art. 8 Abs. 2), bleibt die Schweizer Besteuerung bestehen; die Doppelbelastung vermeidet dann Deutschland durch Anrechnung.

Die Anrechnung nach dem Abkommen geht der einseitigen Anrechnung vor. Technisch wird sie nach § 21 Abs. 4 ErbStG in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 bis 3 ErbStG durchgeführt; sie setzt also einen Antrag und den Nachweis der Schweizer Steuer durch Bescheide voraus. Unmittelbar bleibt § 21 ErbStG dort maßgeblich, wo das Abkommen keine Regelung trifft, insbesondere bei Schenkungen unter Lebenden sowie bei Vermögen in Drittstaaten.

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Konstellation Wer darf besteuern? Wie wird Doppelbesteuerung vermieden?
Erblasser mit Wohnsitz in Deutschland, Schweizer Immobilie Schweiz (Belegenheit) und Deutschland Deutschland rechnet an; Freistellung nur bei Schweizer Erblasser
Erblasser mit Wohnsitz in der Schweiz, deutsche Immobilie Deutschland (Belegenheit) Schweiz stellt frei, mit Progressionsvorbehalt
Erblasser seit Langem in der Schweiz, Erbe ohne Wohnstätte in Deutschland Grundsätzlich nur die Schweiz (übriges Vermögen) Deutsche Steuer allenfalls auf Inlandsvermögen nach Art. 5 bis 7
Erbe mit ständiger Wohnstätte in Deutschland Schweiz und Deutschland Deutschland rechnet an (nicht, wenn beide Schweizer sind)
Tod im Zeitfenster nach Wegzug (Art. 4 Abs. 4) Schweiz und Deutschland, wenn deutsches Recht Steuerpflicht vorsieht Deutschland rechnet an
Schenkung unter Lebenden Nach nationalem Recht beider Staaten Kein Abkommensschutz, nur § 21 ErbStG

Die Lücke: Schenkungen zu Lebzeiten sind nicht erfasst

Für die Gestaltungspraxis zentral ist, dass das Abkommen nur Nachlässe erfasst. Wer zu Lebzeiten Vermögen mit Schweizbezug verschenkt, kann sich nicht auf den abkommensrechtlichen Schutz berufen. Für solche Schenkungen bleibt die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG, die nach ihrem Wortlaut auch die Schenkungsteuer erfasst, mit allen dort geltenden Einschränkungen. Daneben können die zuständigen Behörden nach Art. 12 Abs. 3 DBA in einem Verständigungsverfahren auch über die Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Schenkungen beraten; einen Anspruch auf Entlastung gibt das nicht.

Eine Übertragung zu Lebzeiten kann daher steuerlich deutlich anders und im Ergebnis ungünstiger behandelt werden als dieselbe Übertragung im Erbfall. Umgekehrt lassen sich über lebzeitige Schenkungen die deutschen Freibeträge nutzen, die nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen. Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, lässt sich nur durch einen Vergleich beider Varianten beurteilen; allgemeine Gestaltungswege zeigt der Beitrag Erbschaftsteuer legal vermeiden. Wird zusätzlich eine Vermögensschutzstruktur erwogen, etwa eine Familienstiftung, sollten die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen beider Übertragungswege vorab durchgerechnet werden; die Grundlagen fasst der Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer zusammen.

Schweizerische Erbschaftsteuer: aus deutscher Sicht eine Anrechnungsfrage

Die Erbschaftsteuer ist in der Schweiz keine Bundessteuer; sie wird von den Kantonen erhoben, mit stark unterschiedlichen Regeln. Ehegatten und in den meisten Kantonen auch direkte Nachkommen sind befreit, einzelne Kantone erheben keine Erbschaftsteuer. Wie hoch die Schweizer Steuer im Einzelfall ist, sollte ein in der Schweiz zugelassener Berater klären.

Für die deutsche Seite gilt: Eine niedrige oder fehlende schweizerische Steuer lässt die deutsche Erbschaftsteuer nicht entfallen, soweit Deutschland nach dem Abkommen ein Besteuerungsrecht behält. Angerechnet werden kann nur eine in der Schweiz tatsächlich erhobene Steuer. Das eigentliche Belastungsrisiko liegt deshalb häufig in den Wegzügler- und Erbenkonstellationen, in denen die deutsche Steuer im Ergebnis bestehen bleibt.

Anzeigepflichten und erbrechtliche Fristen

Unabhängig von der Zuteilung durch das Abkommen bestehen in Deutschland eigene Verfahrenspflichten. Erwerber müssen einen der deutschen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzeigen. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es eine Erbschaftsteuererklärung anfordert. Wird die Anzeige versäumt und dadurch Steuer verkürzt, kommt eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen in Betracht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO); außerdem beginnt die Festsetzungsfrist später (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Davon zu trennen sind erbrechtliche Fristen, etwa für die Ausschlagung. Sie richten sich nach dem anwendbaren Erbrecht, nicht nach dem Steuerrecht. Nach deutschem Recht beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen; sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 BGB). Ist Schweizer Erbrecht anwendbar, sollte die Frist mit einem Berater in der Schweiz geklärt werden.

Praktische Hinweise für Erblasser und Erben mit Schweizbezug

  • Wohnsitzhistorie dokumentieren: Innerstaatliche Fünfjahresregel und abkommensrechtliche Wegzügler-Regelung knüpfen an Dauer und Zeitpunkt der Wohnstätten in Deutschland an. Die eigene Wohnsitzhistorie sollte deshalb lückenlos nachweisbar sein.
  • Beibehaltene Wohnungen prüfen: Eine in Deutschland behaltene Wohnung kann über Art. 4 Abs. 3 DBA ein deutsches Besteuerungsrecht erhalten.
  • Zeitpunkt von Übertragungen prüfen: Weil Schenkungen unter Lebenden nicht vom Abkommen erfasst werden, sollte vor jeder Schenkung mit Schweizbezug die deutsche Steuer (einschließlich der alle zehn Jahre neu nutzbaren Freibeträge, § 14 ErbStG) mit der Belastung im Erbfall verglichen werden; die Schweizer Seite ist mit einem dortigen Berater abzustimmen.
  • Wohnsitz der Erben mitdenken: Auch wenn der Erblasser selbst dauerhaft in der Schweiz lebt, kann ein Erbe mit ständiger Wohnstätte in Deutschland ein deutsches Besteuerungsrecht auslösen.
  • Immobilien gesondert betrachten: Immobilien darf immer auch der Staat besteuern, in dem sie liegen (Art. 5 DBA). Ob Deutschland zusätzlich besteuert und anrechnet, hängt von Wohnsitz und Staatsangehörigkeit von Erblasser und Erben ab. Mittelbar über Gesellschaften gehaltener Grundbesitz ist gesondert zu prüfen, ebenso die erbrechtlichen Fragen, wenn eine Immobilie im Ausland vererbt wird.
  • Anzeige- und Ausschlagungsfristen im Blick behalten: Die Drei-Monats-Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG und die erbrechtlichen Ausschlagungsfristen laufen unabhängig voneinander.
  • Schweizer Seite klären lassen: Wie hoch die Schweizer Erbschaftsteuer ausfällt und welche Verfahrensregeln dort gelten, sollte ein Schweizer Berater beurteilen; die deutsche und die schweizerische Beratung sollten aufeinander abgestimmt sein.

Fazit

Mit der Schweiz besteht seit 1980 ein eigenes Erbschaftsteuerabkommen, das eine doppelte Besteuerung desselben Nachlasses grundsätzlich verhindert. Es begründet selbst keine deutsche Steuer, lässt Deutschland aber in wichtigen Fällen den Zugriff: bei Erben mit ständiger Wohnstätte in Deutschland, bei einer beibehaltenen deutschen Wohnstätte und über die Wegzügler-Regelung, die Deutschland bis zum Ende des fünften Jahres nach dem Wegzug den Zugriff erlaubt. Die Schweizer Steuer wird dann angerechnet. Lebzeitige Schenkungen sind vom Abkommen nicht erfasst und müssen gesondert geplant werden.

Häufige Fragen

Gibt es ein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und der Schweiz?

Ja. Das Abkommen wurde am 30. November 1978 unterzeichnet und ist seit dem 28. September 1980 in Kraft. Es ist vom deutsch-schweizerischen Abkommen für die Steuern vom Einkommen und Vermögen zu unterscheiden und gilt nur für Nachlässe.

Kann Deutschland nach meinem Umzug in die Schweiz weiter Erbschaftsteuer erheben?

Ja, unter Umständen. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG unbeschränkt steuerpflichtig, bis sie sich länger als fünf Jahre dauernd ohne Inlandswohnsitz im Ausland aufhalten. Das Abkommen erlaubt Deutschland nach Art. 4 Abs. 4 die Besteuerung, wenn Sie mindestens fünf der letzten zehn Jahre vor dem Wegzug eine Wohnstätte in Deutschland hatten und im Wegzugsjahr oder in den fünf folgenden Kalenderjahren sterben; die Schweizer Steuer wird angerechnet.

Muss mein in Deutschland lebendes Kind Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich in der Schweiz wohne?

Grundsätzlich ja. Hat das Kind beim Erbfall eine ständige Wohnstätte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, darf Deutschland seinen Erwerb nach Art. 8 Abs. 2 DBA besteuern, auch soweit Schweizer Immobilien betroffen sind. Eine in der Schweiz erhobene Steuer wird angerechnet; die Regel gilt nicht, wenn Erblasser und Erbe beide Schweizer sind.

Gilt das Abkommen auch für Schenkungen zu Lebzeiten?

Nein. Es erfasst nur Erwerbe von Todes wegen einschließlich Schenkungen auf den Todesfall. Für Schenkungen unter Lebenden bleibt nur die einseitige Anrechnung nach § 21 ErbStG; ein Verständigungsverfahren nach Art. 12 Abs. 3 DBA ist möglich, begründet aber keinen Anspruch auf Entlastung.

Welche Frist gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft mit Schweizbezug?

Das hängt vom anwendbaren Erbrecht ab. Nach deutschem Recht gelten sechs Wochen, bei letztem Wohnsitz des Erblassers nur im Ausland oder bei Aufenthalt des Erben im Ausland sechs Monate (§ 1944 BGB). Ist Schweizer Erbrecht anwendbar, sollte die Frist mit einem Berater in der Schweiz geklärt werden.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei haben zur internationalen Erbschaftsteuer und zur Wegzugsbesteuerung umfangreich publiziert und beraten Mandanten bei der Planung von Nachlässen und Vermögensübertragungen mit Schweizbezug aus deutscher Sicht, in Abstimmung mit Beratern in der Schweiz. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre individuelle Situation in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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