EuGH: Steuerberatung von Inländern durch ausländische Berater

Durch das Urteil vom 17.12.2015 (Az. C-342/14) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass ausländische Steuerberatungsgesellschaften im Inland zur Steuerberatung befugt sind. Voraussetzung ist dafür nach den Worten im Schlussantrag des Generalanwaltes beim EuGH „die Anerkennung der Gesellschaft und die Bestellung ihrer Leitungsorgane als Steuerberater“ (StB) – und zwar nur im EU-Ausland. Es ist nicht entscheidend, ob es im Ausland möglicherweise keine Reglementierung gibt, also etwa keine besondere Steuerberaterprüfung nebst Zulassungsverfahren.

 

Im vorliegenden Fall hatte eine Person, welche für die britische StB-Gesellschaft handelte, in Deutschland die StB-Zulassung verloren. Ohne Prüfung und Zulassung kann man etwa auch in der Schweiz ein Büro als Wirtschaftstreuhänder, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eröffnen. Der Normalbürger in der Schweiz bekommt steuerliche Beratung kostenlos im Amt – in den Niederlanden erfolgt beim Zuzug als Bürgerservice der Hausbesuch eines Finanzbeamten.

 

Kein konsequenter Verbraucherschutz durch deutsches Steuerberatungsgesetz (StBerG)

Der Generalanwalt verweist auf die zahlreichen Personen, die nach § 4 StBerG steuerlich beratend und vertretend tätig sein dürfen – ohne StB-Prüfung. Beispielsweise darf der Vermittler von Verträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz beim Ausfüllen des Prämienantrags helfen, § 4 Nr.12 StBerG. Im Verfahren vor dem EuGH handelte es sich um eine britische Kapitalgesellschaft als StB, mit Niederlassungen in Belgien und Holland, die ohne Grenzübertritt steuerlich für deutsche Auftraggeber tätig ist.

Die StB-Gesellschaft rügte mit Erfolg einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Der Bundesfinanzhof legte § 3a StBerG bis dahin so aus, dass ausländische StB zur vorübergehenden Dienstleistung nur befugt sind, wenn sie dazu einreisen. Dann bedarf es jedoch der Registrierung im Inland, und dafür wiederum u.a. des Nachweises einer Haftpflichtversicherung.

 

Inländerdiskriminierung durch EU-Recht

Früher hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Versäumnisurteil vom 26. Januar 2006, Az. IX ZR 225/04) festgestellt, dass die Sozietät eines ausländischen StB mit einem inländischen StB keine Befugnis des Ausländers zur steuerlichen Beratung im Inland erzeugt. Ist nur ein StB der Sozietät ohne Zulassung im Inland, ist der Vertrag mit einer solchen Kanzlei null und nichtig, § 5 StBerG, § 134 BGB. Der BGH hatte offen gelassen, wie der Fall zu entscheiden wäre, wenn es eine überörtliche Sozietät wäre – bestehend aus Kanzleien in verschiedenen Ländern.

Bereits durch Urteil vom 11.12.2003 (Az. C-215/01) gestattete der EuGH längere und häufigere Tätigkeiten von Handwerkern ohne Meistertitel mit Rücksicht auf die EU-Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Einen Mindestlohn müssen die Ausländer auch nicht bezahlen. Sogar die Ausschreibung öffentlicher Aufträge mit Mindestlohnvorgabe verstößt gegen EU-Recht (Urteil vom 18.09.2004, Az. C-549/13).

Auch der Schuldenbereinigung aus dem Ausland hatte der BGH eine Absage erteilt (BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04): Ein Holländer hatte keine Zulassung gemäß §§ 305 ff. InsO besessen. Dies liegt auf der Linie des EuGH, der durch Urteil vom 12.12.1996 (Az. C-3/95) das deutsche Verbot gerichtlicher Einziehung von Forderungen nach dem Rechtsberatungsgesetz – auch bei ausländischen Unternehmen – für EU-Konform hält.

 

Finanzdienstleistungen einschließlich steuerlicher Beratung aus einer Hand?

Seit jeher dürfen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber steuerlich und rechtlich beraten. Lässt sich ein Versicherungsmakler oder sonstiger Finanzdienstleister vorübergebend oder kurzfristig beschäftigen, darf er in diesem Rahmen beispielsweise Versorgungsordnungen in der bAV gestalten oder das Unternehmertestament vorbereiten – ganz ohne StB-Prüfung oder Staatsexamen. Lohnarbeiter im Weinberg wurden auch vor 2000 Jahren schon manchmal erst am späten Nachmittag angestellt – ihnen den vollen Tageslohn zu zahlen war eher ungewöhnlich.

Der EuGH weist dem Finanzdienstleister den Weg der Sitzverlegung ins liberalere Ausland, um von dort aus dann zulässigerweise verschiedene gebündelte Dienstleistungen aus einer Hand anzubieten. Dann könnten – die verbotene Schadensregulierung (BGH, Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14), die untersagte Tätigkeit als Tarifwechselmakler (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2016, Az. 14 O 152/15) sowie das nicht gestattete Inkasso von Prämien und –Erstattungen (§§ 4, 5, 10 RDG, § 134 BGB), einschließlich der bei uns verbotenen steuerlichen Beratung – im Ausland legal sein, weil nicht reguliert, also Jedermann gestattet.

Dann wäre es eine Option ergänzend zu einem Online-Portal zur Vermittlung durch einen Roboter, auch noch eine Beratung aus dem Ausland heraus anzubieten.

 

Der Inländerdiskriminierung entgehen

Eine Einschränkung der Berufstätigkeit in Deutschland für EU-Ausländer im freien Dienstleistungsverkehr ist nur zulässig, wenn sie durch Erwägungen des Allgemeininteresses begründet werden kann. Dies ist zum Beispiel weder bei der Spartentrennung von Kranken- und sonstiger Schadenversicherung der Fall, noch bei der Begrenzung des Höchstrechnungszinses in der Lebensversicherung. Daher dürfen ausländische Krankenversicherer in Deutschland auch sonstige Schadenversicherungen anbieten und Lebensversicherer aus der EU mehr als den Höchstrechnungszins laut Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Auch die staatliche Regulierung des Glücksspiels und von Sportwetten gilt nicht für Anbieter, die bereits im EU-Ausland tätig sein dürfen. Denn die Begründung, dies sei zur Bekämpfung von Spielsucht aus Gründen des Allgemeininteresses erforderlich, überzeugt in der EU nicht, weil dieses Ziel in Deutschland gar nicht effizient verfolgt wird. Eine Inländerdiskriminierung wird sehr oft sogar von den Betroffenen verteidigt oder gar verlangt – so beim Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft und die Aktuarvereinigung, ebenso bei Provisionsbegrenzungen in der Krankenversicherung und dem Provisionsabgabeverbot.

Wäre dies von Erwägungen des Allgemeininteresses getragen, so würde der Gesetzgeber dies doch statt im VAG nur für Versicherer mit Sitz in Deutschland im Versicherungsvertragsgesetz regeln und damit für alle in Deutschland abgeschlossenen Versicherungsverträge verbindlich machen. Das darf er aber EU-rechtlich nicht, weil gar kein Allgemeininteresse dargelegt werden kann – somit zeigt der Gesetzgeber seine Absicht der Inländerdiskriminierung. Das gleiche gilt für die Begrenzung von Höchstzillmersatz und von Abschlusskosten, die für grenzüberschreitend tätige Versicherer aus der EU in Deutschland ebenso wenig gelten.

Insofern liegt aus EU-Sicht in allen diesen Fällen lediglich eine in der EU nicht anzuerkennende Inländerdiskriminierung vor. Es besteht daher aller Grund, solche Diskriminierung als das zu sehen, was es ist – und ihr wo möglich durch Verlagerung des Sitzes ins EU-Ausland zu entgehen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 26.08.2016)

 

Link: https://www.experten.de/2016/08/26/eugh-steuerberatung-von-inlaendern-durch-auslaendische-berater/

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)