*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches und Versicherungsrecht (BA Heidenheim, Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).
„Ein Nicht-Versicherungsunternehmen, also ein Unternehmen aus dem Bereich der versicherungsnehmenden Wirtschaft oder ein Verbund solcher Gesellschaften gründen eine eigene Vermittlungsgesellschaft (firmenverbundener Vermittler): Welchen Status haben deren Vermittler (Makler, Vertreter, Handelsvertreter,…) und welche Konsequenzen aus dem VersVermG kommen dann auf diese Vermittler zu?“ Agent oder Makler? Wie jeder normale Vermittler, hat auch der „firmenverbundene Vermittler“ (FVV) sich festzulegen, ob eine Agenten- oder eine Maklertätigkeit ausgeübt werden soll. Es gelten also grundsätzlich keine Besonderheiten nach dem VersVermG. Lediglich wenn allein Großrisiken die Aufgabe des FVV darstellen, kann die Dokumentations- und Beratungspflicht entfallen. Unzulässig ist es jedoch im „Drittfirmengeschäft“ darauf zu verzichten. Dies gilt entsprechend für jene Versicherer, die bis heute ihre Agenten pauschal dazu anhalten, unwirksame Formulare zum „Dokumentations- und Beratungsverzicht“ einzusetzen, § 307 BGB. Die Wiesbadener Vereinigung Diese Vereinigung prüft die FVV, ob sie gemäß dem „Abkommen der Versicherungsunternehmen zur Durchführung rechtlich begründeter Provisionsregelungen aus 1971“ arbeiten. Ziel ist es u.a. darauf zu achten, dass nicht gegen das Provisionsabgabeverbot verstoßen wird, denn bei zu hohen Provisionszahlungen an ihre Vermittler müssten die Prämien vielleicht steigen. Es geht dabei auch um die Gleichbehandlung aller Versicherungsnehmer. Es soll vermieden werden, dass Versicherer ausschließlich deswegen einem Unternehmen formal eine Versicherungsagentur übertragen, um damit unter Umgehung des Provisionsabgabeverbots diesem Versicherungsnehmer Vorteile zu verschaffen. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.5.2006, Az. 34 O 67/06 Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Provisionsabgabeverbot gemäß § 81 Abs. 2 S. 4 VAG verfassungskonform ist. Der Zusammenschluss aus Versicherungsunternehmen und Versicherungsmaklergesellschaften in der Wiesbadener Vereinigung verstößt nicht gegen Vorschriften des GWB, da die Vereinbarung nur dem Zweck dient, gesetzeswidriges Verhalten in Bezug auf § 81 Abs. 2 S. 4 VAG zu unterbinden. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Ein Verstoß wird indiziert, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen des Wiesbadener Abkommens erfüllt sind. Status-Irrtümer Tritt ein FVV als Makler auf, sind dessen Mitarbeiter jedoch keine „Unter-Makler“ – diese gäbe es nur in der Form von Tipgebern bei der Kreditvermittlung. Zahlreichen freien Maklerunternehmen ist geraten worden, dass sich ihren „freien“ Mitarbeitern (mit eigener Gewerbeanmeldung) ebenfalls als Makler registrieren und versichern sollen: Dies ist bei Agenten, die für einen Makler arbeiten nicht nur falsch, sondern es steht auch die VSH-Deckung auf dem Spiel – dies gilt umso mehr, wenn der Makler seine Mitarbeiter nicht richtig bei seiner eigenen VSH-Versicherung zusätzlich mitversichert und gemeldet hat. Hausagentur? Bei der Hausagentur handelt es sich um einen veralteten Begriff für einen gewerblichen Versicherungsnehmer (also ein Unternehmen), welches an den Provisionen der von ihm selbst abgeschlossenen Verträge beteiligt werden möchte. Dies geht wegen des Provisionsabgabeverbots nicht immer so ohne weiteres. Daher erhält er vom Versicherer eine eigene Agentur (im eigenen Haus) übertragen, damit ihm als Agenten offiziell Provisionen – oder Teile der Provisionen – gezahlt werden können. Wenn die Agentur alleine dem Zweck dient, das Provisionsabgabeverbot zu umgehen, dann ist diese Gestaltung aber unzulässig. Doch sind die Grenzen schwimmend. Man kann einer Versicherungsagentur nicht verbieten, auch noch Hausverwaltung und Immobilienvermittlung zu betreiben und umgekehrt einem Immobilienmakler oder Hausverwalter nicht untersagen, auch noch eine Versicherungsagentur zu übernehmen. Wenn er dann hierbei hauptsächlich nur Provisionen für seine eigenen Verträge erhält, ist dies kaum zu kontrollieren. Vermittlung oder Verschaffung von Versicherungsschutz? Ein FVV kann auch Verträge an Kunden des Unternehmens vermitteln, also beispielsweise zusammen mit der Lieferung von Elektronik auch die zugehörigen Elektronikversicherungen, oder Versicherungen für den privaten Bedarf der Mitarbeiter des Unternehmens. Nicht als Vermittlung an den Endkunden zählt dagegen, wenn diesem lediglich entgeltlich Versicherungsschutz verschafft wird, in diesem Beispiel wäre die gelieferte Elektronik zwar gegen zusätzliches Entgelt versichert, doch der Versicherungsnehmer ist der liefernde Betrieb. Versicherungsberatung und Rechtsberatung erlaubt? Firmenverbundene Vermittler (FVV) übernehmen oft weitere Aufgaben als solche von Maklern oder (Mehrfach-) Agenten. Die Wiesbadener Vereinigung verlangt zwar, dass es sich formal um ein selbständiges – ggf. im Konzern abhängiges – Unternehmen handelt, doch haben dessen Mitarbeiter oft z. B. auch noch einen Mitarbeitervertrag als Arbeitnehmer der Firma (bzw. des Konzerns) , und können so als Arbeitnehmer auch ihren Arbeitgeber rechtlich beraten, also ohne Versicherungsvermittlung im Einzelfall auch Versicherungsberatung und sogar sonstige Rechtsberatung vornehmen. Dies gilt teilweise auch, wenn der FVV im Rahmen eines Verbandes von Unternehmen besteht. Hinsichtlich der Haftung ergeben sich hier interessante Fragestellungen, insbesondere zur Abgrenzung der Tätigkeit. Risikomanagement und Unternehmensberatung FVV fungieren auch als (interne) Unternehmensberater bei der Risikokontrolle und alternativen Methoden des Risikotransfers. Es handelt sich oft um bestens ausgebildete Spezialisten, die bei Art und Umfang der eingegangenen Risiken und den Methoden zu ihrer Kontrolle und Tragung weit über die lediglich versicherungsmäßige Abdeckung hinaus beraten. Es geht also nicht nur darum, günstigen und guten Versicherungsschutz zu vermitteln, sondern auch darum, unnötige Versicherungen durch teilweise eigene oder alternative Risikotragung zu vermeiden. Inwieweit dies als Tätigkeit des Maklers versichert ist, bedarf dann der genaueren Prüfung aller Umstände.
(experten.de (20.08.2007))
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Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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