Geschäftsführern droht Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung

Bereits durch Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 02. Juli 2008 (Aktenzeichen 7 O 212/06) und 11. Dezember 2007 (Aktenzeichen I-4 U 205/06) ist entschieden worden, dass Geschäftsführer und sonstige Mitarbeiter gegen den Insolvenzverwalter der Unterstützungskasse keinen Anspruch auf Herausgabe der von einer Unterstützungskasse abgeschlossenen Lebensversicherung haben. Dieses Vermögen fällt in die Insolvenzmasse.

 

Unterstützungskassen sicher?

Unterstützungskassen unterliegen keiner Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Vorstände, Geschäftsführer und Vermittler solcher „Konstrukte“ müssen keine Sachkunde nachweisen. Daher kann es durch kleine steuerliche „Irrtümer“ bei der Unterstützungskasse rasch zur Insolvenz kommen. Die Einholung von Wirtschaftsauskünften offenbart, dass die Initiatoren häufig weder Bonität noch guten Leumund besitzen. Auch aus der Untersuchungshaft freigekaufte Geschäftsführer und solche, die ihre Unterstützungskasse aus dem Gefängnis heraus oder als Freigänger verwalteten, kommen vor – wie im Sprichwort „Bedarf man eines Diebes, so nehme man ihn vom Galgen – hat man ihn gebraucht, henke man ihn wieder dran!“. Das Risiko für Arbeitgeber besteht auch darin, dass wiederholt das zur Altersversorgung angesparte Vermögen einfach in ein Steuerparadies überwiesen wurde. Es ist auch sicher ein Signal, dass Versicherungsgesellschaften für die von ihnen gegründeten Unterstützungskassen keine Patronatserklärung oder Garantie abgeben wollen. Für betroffene Arbeitgeber, denen damit die Doppelzahlung des Altersvorsorgeaufwands droht, stellt dies nicht gerade ein Signal zur Vertrauensbildung dar.

 

Auch bei laufender Rente: Geschäftsführer verliert „planmäßig“ Vorsorgevermögen

In der Regel droht Geschäftsführern und Mitarbeitern, die unabhängig finanzmathematisch nachrechnen lassen, ein Ohnmachtsanfall. Viele der Musterberechnungen stimmen bei weitem nicht mit der Wirklichkeit überein. Vielfach müsste der Vorstand der Unterstützungskassen jedem Rentner zum siebzigsten Geburtstag eine Packung vergiftete Pralinen schicken, damit die versprochene Rente bezahlt werden kann. Oft ist nur ein Drittel des Vermögens vorhanden, das zur Finanzierung einer lebenslangen Rente nötig wäre. Falsche Vorhersagen bei der Vermittlung sowie hohe Provisionen und zusätzliche Verwaltungskosten zehren das Vermögen auf. Bei näherem Hinsehen erinnert manches dieser Steuersparmodelle an ein Schneeballsystem, bei dem es völlig unklar ist, wie denn im Ernstfall die Zahlungen an spätere Rentner erfolgen sollen.

 

Falsche Musterberechnungen zur Rendite: Haftung auf Rückabwicklung

Das Landgericht Bamberg verurteilte einen britischen Versicherer aufgrund geschönter Vergangenheitswerte bzw. unrealistischer Zukunftsaussichten zur Rückabwicklung (Aktenzeichen 2 O 88/08). Auch die verhältnismäßig verbreitete Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse bei zahlreichen Unterstützungskassen und den dahinter stehenden Finanzhäusern berechtigt zur fristlosen Kündigung. Zu diesem Urteil kam der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung am 4. April 1951. Denn niemand muss sehenden Auges warten, bis seine Altersversorgung in die Hände eines Insolvenzverwalters fällt. Schon heute bringen die meisten Lebensversicherer die Zahlungen an Kunden aus den laufenden Beiträgen auf, um nicht ihre in der Finanzkrise im Wert geminderten Papiere verkaufen und die entstandenen „stillen“ Verluste aufdecken zu müssen. Sie hoffen bei dieser Vorgehensweise darauf, dass es keine Kündigungswelle gibt. So kann man sich auf schwankendem Boden oder als Koloss auf tönernen Füßen nach außen immer noch als Fels in der Brandung darstellen, um die Kunden nicht zu verschrecken.

 

Praktisch kaum Sicherheit: Verpfändung oder Bezugsrecht

Soweit Mitarbeitern ein Bezugsrecht in der Lebensversicherung eingeräumt wurde, handelt es sich allenfalls um eine jederzeit widerrufliche Erklärung, also eine Scheinsicherheit. Unwiderrufliche Bezugsrechte bzw. Verpfändungen können steuerschädlich oder anfechtbar sein. Dies gilt vor allem, wenn die zu versorgende Person diese als Kreditsicherheit bei seiner Bank benutzt. Eine Abtretung an den Mitarbeiter wäre sicherlich steuerschädlich, kommt jedoch in der Praxis immer wieder vor, bis es der Betriebsprüfer entdeckt. Unterstützungskassen und Versicherer haben kaum Erfahrungen damit, was im Falle einer Insolvenz möglich ist. Satzungsgemäße Regeln, ausgeschlossene Übertragbarkeit oder Ausschluss von vertraglichen Kündigungs- oder Verwertungsrechten sind beliebte Versuche, sich gegen die Vereinnahmung durch den Insolvenzverwalter zu wappnen. Tatsächlich aber gibt es ein grundgesetzliches Eigentumsrecht, das den Gläubiger schützt. So einfach, wie man sich dies vorstellt, ist es nicht, den Gläubiger von der Verwertung der Vermögenswerte abzuhalten. Im Ernstfall beurteilen Gerichte solche vertraglichen und satzungsgemäßen Gegengifte gegen Insolvenzverwalter schlicht für unwirksam. Eine andere Meinung kann ein Versicherer und seine Unterstützungskasse zwar haben. Dafür haften und eine Garantie abgeben will er aber nie.

 

von Dr. Johannes Fiala Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.dvs-media.eu (Der Praktiker 06/2009, 208-209)

Link: https://www.derpraktiker.de/artikel/geschaeftsfuehrern-droht-verlustihrer-betrieblichen-altersversorgung/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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