Haftung für Vermögensschäden

Der steuerliche Berater haftet seinem Mandanten, wenn es durch Unachtsamkeit beispielsweise zu einem Bußgeld beim Mandanten kommt (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95; BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az. IX ZR 189/09). Ersatzfähige Schäden wären auch eine Entschädigung bei Freiheitsentziehung, die notwendige Kaution und daraus folgende Vermögens- und Einkommensverluste, etwaige Geldauflagen, sowie für die Kosten der Strafverteidigung.

 

 

Berufspflicht ausreichend hoher Haftpflichtversicherung

Die gesetzliche Mindestdeckung beim RA, StB und der StB-GmbH i.H.v. 250 TEUR wird vielfach nicht ausreichen, das sich aus ihrer Tätigkeit ergebende typische Risiko des Mandanten wegen Schäden und Folgeschäden zu versichern.

Durchschnittliche Versicherungsvermittler sind nicht dafür ausgebildet, die erforderliche Deckungssumme zu ermitteln. Beim Versicherungsmakler bestehen jedoch nach dem sogenannten Sachwalterurteil des BGH (vom 22.05.1985, Az. IV a ZR 190/83) u.a. die Kardinalspflichten zur Risikountersuchung und zur Objektprüfung. Werden Deckungssummen vom Makler weder ermittelt noch festgelegt, dürfte auch dessen Berufshaftpflichtversicherung leistungsfrei sein. Eine sich auf Befragen des Versicherungsnehmers zur gewünschten Versicherungssumme ganz ohne dazugehörende Beratung beschränkende „Ermittlung” dürfte den an die Maklertätigkeit zu stellenden Anforderungen jedenfalls kaum genügen, genau wie wenn der Arzt das gerade eingelieferte Unfallopfer fragt: „Na, wie viel Blutplasma hätten´s denn heut gern zur Transfusion?”.

Entscheidend ist, dass StB/RA/WP verpflichtet sind sich „angemessen” zu versichern. Dabei treffen Sie auf Versicherungsmakler, die pflichtvergessen und (nur bedingt?) vorsätzlich, aber unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.2005 – III ZR 251/04) Beratungspflichten zur Höhe der Versicherungsdeckung durch Formularverträge ausschließen wollen, § 307 BGB. Mandanten, die sich nicht darüber vergewissern, dass auch ihr „Selbstanzeige-Berater” ausreichend versichert ist, lassen es zu, dass mit ihrem eigenen Kopf als Wetteinsatz am Ende Boccia gespielt werden könnte.

 

Rechtsirrtum beim Deal mit dem Staatsanwalt

Gesteht der Steuerpflichtige – etwa im Rahmen einer Verständigung mit der Justiz über die zu erwartende Strafe – einen eigenen Hinterziehungsvorsatz, obgleich er lediglich fahrlässig seine Steuern hinterzogen hat, so schneidet er sich damit den zivilrechtlichen Regress gegen seinen eigenen steuerlichen Berater ab – selbst wenn dieser keine Zulassung besessen hatte (BGH, Urteil vom 14.11.1996, Az. IX ZR 215/95). Zudem liegt der Strafrahmen im Fall eigener Fahrlässigkeit des Hinterziehers bei lediglich bis zu 50 TEUR, § 378 Abgabenordnung. Nur bei Fahrlässigkeit bleibt es allein dem Steuerpflichtigen überlassen, wann der zur Berichtigung seiner Angaben schreitet.

Eine gute Idee, zur Strafmilderung nach §§ 46, 46a StGB wäre es, alle hinterzogenen Beträge – eingeschlossen solche wo die Steuerforderung der Finanzbehörden bereits verjährt ist – nachträglich zu deklarieren – und zeitnah auch diese verjährten Abgaben freiwillig zu bezahlen. Auch dabei ist zu beachten, dass Berater pflichtgemäß den Sachverhalt vollständig zu ermitteln haben. Bisweilen wird jedoch gerade dies nach der Salami-Taktik gezielt vom Mandanten vereitelt, auf dass dem Berater sowieso nur noch übrig bleibt sich die Vollständigkeit der Angaben bestätigen zu lassen.

 

Steuerliche Beratung durch Finanzberater und Ausländer

Vielfach liegt lediglich Fahrlässigkeit beim Steuerpflichtigen vor, wenn Versicherungsvermittler, Bankberater und vorwiegend ausländische Steuer- und Rechtsbeistände vermögendere Kunden von Banken und Versicherungen als angebliche Experten beraten oder begutachtend tätig werden. Bei der Unterstützung inländischer Kunden durch ausländische Berater (ohne Zulassung im Inland), etwa durch Finanzpläne einschließlich steuerlichem Rat oder Gutachten aus dem „Wealth-Management oder Private-Banking” einer Bank, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungs- bzw. Rechtsberatungsgesetz  (OLG Köln, Urteil vom 19.12.2003, Az. 6 U 65/03; BGH, Urteil vom 05.10.2006, Az. I ZR 7/04).

 

Vielfache mittelbare Täterschaft

Wird ein angeblicher Hinterzieher auf einer Steuer-CD entdeckt, so reicht allein eine naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus (AG Nürnberg, Az. 46 Ds 513 Js 1382/11). Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, dass es im Inland eine Steuerfreiheit gäbe. Hier wird es darauf ankommen, dass der Steuerpflichtige schlicht alle Finanzprodukte auf den Prüfstand stellt, damit seine Selbstanzeige nicht unvollständig und damit wirkungslos bleibt. Erfahrungsgemäß wäre dies nur ein Teilgeständnis, das dann eine Hausdurchsuchung zur Folge hat und die Verwirkung der Straffreiheit.

 

Weitere vergessene Abgabenverkürzungen

Renommierte Berater übersehen bisweilen, dass es nicht nur um die Hinterziehung von Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag geht. Hinzu kommt vielfach die Kirchensteuer. Auch wer freiwillig krankenversichert ist, muss auf die bisher verschwiegenen Kapitalerträge noch Beiträge zur GKV entrichten. Nicht selten ist der Hinterzieher auch Pflichtmitglied einer Versorgungskammer und bezahlt Beiträge gemäß seinem Einkommen. Oder es besteht eine Rentenversicherungspflicht als Selbständiger, ebenfalls mit Beiträgen in Abhängigkeit vom Einkommen. Manche – ehemalige – Ehefrau wird auch die Chance auf Aufbesserung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs und von Unterhaltszahlungen unschwer erkennen – womöglich auch einen Prozessbetrug wegen Falschangaben. Bei Inanspruchnahme z. B. einkommensabhängiger Fördergelder kann auch Subventionsbetrug hinzukommen.

 

Mit einer schlichten Selbstanzeige allein beim Finanzamt wird es eher selten getan sein.

 

Fehlende konsequente Kontrollmeldungen

Deutsche haben ein geradezu erotisches Verhältnis zu Formularen, wie es einst ein Präsident der Steinbeißstiftung formuliert haben soll. Seit Jahrzehnten gibt es Schlupflöcher durch die Notwendigkeit an verschiedenen Stellen sein Einkommen oder Vermögen zu melden. Fehlerhaften Meldungen – gleichviel ob beabsichtigt oder irrtümlich – wird damit Tür und Tor geöffnet. Es liegt am Gesetzgeber dafür zu sorgen, dass alle Abgaben gleichmäßig und gerecht erhoben werden.

Anderenfalls wird das Steuersystem dem Verdacht ausgesetzt, “wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung” (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.2013, Az. II R 17/10) nicht mehr verfassungskonform zu sein. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

 

 

von Dr. Johannes Fiala und Peter A. Schramm

 

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.network-karriere.com (Ausgabe September 2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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